LG Flensburg 8. Zivilkammer, 2014-12-19, 8 O 5/14

8 O 5/14Kantonsgericht19.12.2014

Regest

Der Einwand einer beklagten Partei, dass die Klage hätte auch woanders eingereicht werden können und dann möglicherweise geringere Kosten entstanden wären, kann im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden.(Rn.3) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 24. Juli 2015, 9 W 26/15, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Flensburg 8. Zivilkammer — 8 O 5/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-19

Aktenzeichen: 8 O 5/14

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2014:1219.8O5.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Der Einwand einer beklagten Partei, dass die Klage hätte auch woanders eingereicht werden können und dann möglicherweise geringere Kosten entstanden wären, kann im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden.(Rn.3)

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 24. Juli 2015, 9 W 26/15, Beschluss

Tenor

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Flensburg vom 07.08.2014 sind von dem Kläger an Kosten

3.653,43 €

(in Buchstaben: Dreitausendsechshundertdreiundfünfzig und 43/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2014 an die Beklagte zu erstatten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.

Gründe

1 Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind nur in der Höhe erstattungsfähig, wie sie entstanden wären, wenn die Beklagte an ihren Wohnort einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, diese Kosten hat die Beklagte im Schreiben vom 06.10.2014 mit 4.168,81 € angegeben.

2 Unbeachtlich ist, dass die Beklagte vor Klageerhebung bemüht hat ihren Wohnsitz nach H. zu verlegen und sich dies dann doch nicht verwirklichen lies. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (BGH, NJW 2003, 901), danach sind grundsätzlich nur Fahrtkosten vom Wohnsitz erstattungsfähig.

3 Der Einwand der Beklagten, dass die Klage hätte auch woanders eingereicht werden können und dann möglicherweise geringere Kosten entstanden wären, kann im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da dieser Einwand hätte vor Erlass der Kostenentscheidung vorgetragen werden müssen.

4 Kostenausgleich (§ 106 ZPO)

5 | | | | | --- | --- | --- | | 1) | Die außergerichtlichen Kosten des Klägers betragen | 4.420,85 € | | 2) | Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten betragen | 4.168,81 € | | | Mithin auszugleichen | 8.589,66 € | | | | | | 3) | Hiervon trägt die Beklagte 6/100 mit | 515,38 € | | | Ihre eigenen Kosten betragen | 4.168,81 € | | | Mithin von dem Kläger zu erstatten | 3.653,43 € |

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