AG Bad Segeberg, 2019-06-24, 3 XIV 7748 L

3 XIV 7748 LGericht erster Instanz24.06.2019

Regest

Die im einstweiligen Anordnungsverfahren zur Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme nach dem PsychKG vom Betreuungsgericht geforderte Stellungnahme eines Arztes (§ 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG) ist im Zweifel ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund im Sinne von Nr. 202, 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG.(Rn.14) (Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

AG Bad Segeberg — 3 XIV 7748 L — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-24

Aktenzeichen: 3 XIV 7748 L

ECLI: ECLI:DE:AGBADSE:2019:0624.3XIV7748L.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 331 S 1 Nr 2 FamFG, § 10 Abs 1 Anl 2 Nr 202 JVEG, § 10 Abs 1 Anl 2 Nr 203 JVEG, § 1 PsychKG SH, §§ 1ff PsychKG SH

Leitsatz

Die im einstweiligen Anordnungsverfahren zur Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme nach dem PsychKG vom Betreuungsgericht geforderte Stellungnahme eines Arztes (§ 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG) ist im Zweifel ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund im Sinne von Nr. 202, 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG.(Rn.14) (Rn.16)

Tenor

Die Vergütung des Arztes … wird auf € 65,45 festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag vom 29.11.2018/08.01.2019 zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.)

1 Der Arzt … begehrt im Wege der Festsetzung nach § 4 JVEG die Festsetzung einer Vergütung auf € 119,-.

2 Mit Schriftsatz vom 14.09.2018 hat die Kreisgesundheitsbehörde die vorläufige Unterbringung des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Das Gericht hat mit dem behandelnden Arzt … den Zeitpunkt der Anhörung des Betroffenen abgestimmt. Bei der Anhörung am 14.09. 2018 sind das Gericht, der Betroffene, die Verfahrenspflegerin, der Arzt … und eine Pflegekraft anwesend gewesen. Nach einer kurzen persönlichen Anhörung des Betroffenen - der Betroffene hat den Anhörungsraum verlassen - hat das Gericht ausweislich des Anhörungsvermerks dem Arzt … aufgegeben, sein ärztliches Zeugnis zu erteilen. Im Anschluss hat der Arzt … ärztliche Erklärungen in Bezug auf den Betroffenen abgegeben. Auf den Inhalt des Anhörungsvermerks vom 14.09.2018 wird Bezug genommen. Im weiteren Verlauf hat das Gericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung längstens bis zum 12.10.2018 angeordnet. Das Gericht hat den Beschluss am 15.09.2018 abgefasst. Auf den Inhalt der schriftlichen Abfassung des Beschlusses (Blatt 17 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat das Gericht - unter gleichzeitiger Berichtigung des Beschlussdatums auf der schriftlichen Abfassung des Beschlusses - nicht abgeholfen (Blatt 35 f. der Akte). Mit Beschluss vom 17.09.2018 hat die Beschwerdekammer des Landgerichts Kiel die Beschwerde zurückgewiesen (Aktenzeichen: 3 T 258/18; Blatt 89 der Akte).

3 Mit Schreiben vom 17.09.2018 hat der Arzt … seine Rechnung an das Gericht erteilt. In dem Schreiben erklärt er, dass er als ärztlicher Sachverständiger bei dem Anhörungstermin am 14.09.2018 nach M3 liquidiere. Für die „Durchsicht der Krankenhausunterlagen, Anhörung und Gutachtenerstellung, Diktat“ hat er eine Zeitdauer von 1 Stunde und einen Stundensatz von 100,00 € pro Stunde angesetzt, mithin hat er € 100,00 zuzüglich Umsatzsteuer von € 19,00, zusammen € 119,00 geltend gemacht. Auf den Inhalt der Rechnung vom 17.09.2018 wird Bezug genommen.

4 Mit Verfügung vom 16.10.2018 hat die Kostenbeamtin dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kiel die Rechnung des Arztes … vom 17.09.2018 zur Prüfung der Vergütungshöhe vorgelegt. Mit Verfügung vom 24.10.2018 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kiel auf dessen Stellungnahme in dem Verfahren 3 XIV 7757 L Bezug genommen. In dem Verfahren 3 XIV 7757 L hatte der Bezirksrevisor zu der dort eingereichten Vergütungsrechnung des Arztes … vom 26.09.2018 über ebenfalls EUR 119,- mit Schreiben vom 16.10.2018 (Bl. 24 der Akte 3 XIV 7757 L) erklärt, dass eine schriftliche Heranziehung in der Akte nicht vorhanden sei, es werde davon ausgegangen, dass eine mündliche Heranziehung erfolgt sei. Mangels ausdrücklicher Heranziehung könne anhand der Natur des Verfahrens festgestellt werden, dass der Arzt herangezogen worden sei, um ein ärztliches Zeugnis gemäß § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG zu erteilen. Somit sei kein Gutachten erstellt worden, die Honorargruppe M3 finde keine Anwendung. Einschlägig sei § 10 Abs. 1 JVEG. Dieser verweise auf die in der Anlage 2 zum JVEG bezeichneten Tätigkeiten. Die Nr. 202 der Anlage 2 zum JVEG entstehe bei der Erteilung von Zeugnissen über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachterlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sie die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern würden. Dieser Gebührentatbestand sei für die Tätigkeit des Arztes im vorliegenden Fall einschlägig. Zusätzliche Aufwendungen seien gemäß § 7 JVEG zu erstatten. Mit weiterem Schreiben vom 23.10.2018 (BL. 25 der Akte 3 XIV 7757 L) hat der Bezirksrevisor erklärt, dass keine Bedenken gegen eine Vergütung über EUR 55,- nach Nr. 203 der Anlage 2 zum JVEG (Vorbereitung, Untersuchung, Teilnahme an der Anhörung mit mündlicher Stellungnahme) bestehen würden.

5 Die Kostenbeamtin hat lediglich € 55,00 zuzüglich Umsatzsteuer, also € 65,45 brutto ausgezahlt. Dies hat die Kostenbeamtin dem Arzt … mit Schreiben vom 15.11.2018 mitgeteilt und für die weitere Begründung auf zwei Schreiben des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Kiel vom 16.10. und 23.10. 2018 zu dem Aktenzeichen 3 XIV 7757 L hingewiesen, welche dem Arzt in dem dortigen Verfahren übersandt worden seien. Zugleich hat sie den Arzt auf dessen Antragsrecht nach § 4 JVEG hingewiesen.

6 Mit Schreiben vom 29.11.2018 hat der Arzt … in diesem Verfahren und zugleich in weiteren Verfahren die förmliche Festsetzung der in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesenen Beträgen gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er bisher als ärztlicher Sachverständiger zu den Anhörungen überwiegend mündlich geladen worden sei, um auch im Rahmen der Anhörung die Psychopathologie, die Dynamik und auch die Erkenntnisse aus dem Längsschnittverlauf und auch aus einem Vorkontakt zu bewerten und in eine gutachterliche Expertise einfließen zu lassen, so dass den verschiedenen zuständigen Richtern es damit möglich geworden sei, eine entsprechend ausreichend gewertete richterliche Entscheidung zu treffen. Da bisher die gestellten Rechnungen in den letzten Jahren diesbezüglich seitens des Gerichts nicht in Frage gestellt worden seien, sei er davon ausgegangen, dass auch aktuell dieselben Leistungen vom Gericht eingefordert worden seien. Da ihm seitens der zuständigen Richter, aber auch seitens der Kostenbeamtin nicht signalisiert worden sei, dass sich an dieser Vorgehensweise seitens des Gerichtes etwas geändert habe, seien folgerichtig auch die ärztlich-psychiatrischen/sachverständigen Leistungen erfolgt und demzufolge auch berechnet worden. Es sei unverständlich, dass der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kiel zwar von einer mündlichen Heranziehung ausgegangen sei, jedoch bei den entsprechenden Richtern nicht nachgefragt habe, was für eine Leistung erbeten worden sei. Auch sei es nicht richtig, dass es sich bei den von ihm erstellten, überwiegend selbst diktierten Gutachten in den Anhörungen nicht um ärztliche Gutachten nach § 280 Abs. 3 FamFG handeln würde. Er bittet darum, sich den Aufbau der von ihm selbst diktierten Gutachten anzuschauen und mit dem Inhalt des § 280 Abs. 3 FamFG zu vergleichen. Wenn dies erfolge, müsse man zum Schluss kommen, dass es sich um ärztliche Gutachten handele. Wenn man sich allerdings die von einigen Richtern selbst diktierten Zusammenfassungen anschaue, würde man zu einem anderen Urteil kommen. Jedoch sei auch dort die mündliche Abgabe des Gutachtens in gleicher Weise erfolgt wie bei den selbst diktierten Gutachten. Auf die Argumentationskette, dass nach § 331 FamFG lediglich für die vorläufige Unterbringung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nur ein ärztliches Zeugnis benötigt werde, sei aus Sicht des Arztes nicht gänzlich schlüssig, da das Gericht vor der Anhörung schon ein ärztliches Zeugnis bezüglich der Einleitung des Verfahrens und meistens auch bezüglich der Unterbringung durch das Ordnungsamt vorliegen habe, so dass die Sachverständigentätigkeit im Rahmen einer begleiteten Anhörung mit gutachterlicher Bewertung auch des Längsschnittverlaufes usw. als ärztliche Sachverständigentätigkeit im Rahmen einer nichtöffentlichen Gerichtsverhandlung zu bewerten sei. Explizit weise der Arzt darauf hin, dass letztendlich für die beanstandeten Rechnungen es nicht primär darum gehe, was nach den Vorschriften des FamFG notwendig sei, sondern was seitens des Gerichtes mit Einbeziehung der bisherigen Praxis beauftragt worden sei. Weiterhin weist der Arzt darauf hin, dass wenn seitens des Gerichtes „nur ein einfaches oder ein umfangreiches ärztliches Zeugnis“ beauftragt werde, dass dieses dann in einem angemessenen Rahmen auch geliefert werde. Sowohl bei der Nr. 202 als auch bei der Nr. 203 der Anlage 2 zum JVEG sei keine Begleitung der nichtöffentlichen Gerichtsverhandlung inkludiert. Aus psychiatrischer Sicht des Arztes - bei der Schwere der zu entscheidenden Eingriffe auch in die Persönlichkeitsrechte der zu beurteilenden Menschen auf PsychKG-Basis (Unterbringung), aber auch bezüglich der Zwangsbehandlung sowie der Anwendung von unterbringungsähnlichen Maßnahmen - bedürfe es einer fachpsychiatrischen Expertise, um dann möglichst eine zeitnahe Gefahrenabwehr, aber auch einem psychiatrisch-ethisch vertretbaren Behandlungsansatz für die zugrundeliegende psychiatrische Erkrankung etc. zu erzielen. Bezüglich der Einschätzung, dass in den vorliegenden Fällen eine Vergütung von € 55,00 erhoben werden könne, sei nur anzumerken, dass sich nicht erschließe, wie das Gericht auf einen Betrag von € 55,00 gekommen sei. Wenn man davon ausgehen würde, dass nur ein ärztliches Zeugnis beauftragt worden sei, hänge die Vergütungshöhe bis € 75,00 in der Nummer 203 von dem Aufwand des Zeugnisses ab, so dass keine pauschalierte Festlegung legitim sei, sondern der Rechnungsbetrag durch den Aufwand bestimmt werde. Hierzu verweise er auf die von ihm erteilten Rechnungen, denen sich der Aufwand der getätigten Leistungen entnehmen lasse. Auf den weiteren Inhalt des Antrags vom 29.11.2018 wird Bezug genommen (Blatt 142 ff. der Akte).

7 Zu dem Festsetzungsantrag hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kiel mit Schriftsatz vom 12.12.2018 Stellung genommen. Nach dessen Auffassung sei entscheidend für die Frage, ob eine Vergütung nach den Nr. 202, 203 der Anlage 2 zum JVEG oder nach § 9 JVEG zu gewähren sei, grundsätzlich der Beweisbeschluss des Gerichtes bzw. der jeweilige Auftrag an den Sachverständigen in dem jeweiligen Verfahren und die darin enthaltenen Beweisfragen. Da sich (auch) in dem hiesigen Verfahren kein Beschluss oder Auftrag befinde, könne der Bezirksrevisor nur den jeweiligen Verfahrenshergang interpretieren, um die kostenrechtlichen Folgen zu beurteilen. Zu dem hiesigen Verfahren sei dem Bezirksrevisor aufgefallen, dass im Rahmen der Anhörung am 14.09.2018 „ein ärztliches Zeugnis“ durch den Arzt erteilt worden sei. Nach Auffassung des Bezirksrevisors sei kein Gutachten erstellt worden; es sei Nr. 203 der Anlage 2 zum JVEG einschlägig.

8 Mit Schriftsatz vom 08.01.2019 hat der Arzt betont, dass er in diesem Verfahren ein umfangreiches ärztliches Zeugnis mit € 75,00 liquidiert habe und dass ihm nicht deutlich werde, welche Kriterien für die Liquidation von einem umfangreichen ärztlichen Zeugnis von € 75,00 zugrundegelegt worden seien.

9 Mit Verfügung vom 01.02.2019 hat das Gericht den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kiel um Stellungnahme gebeten, ob die Nr. 202, 203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG eine Umsatzsteuer beinhalten würden, wie dies teilweise in der Rechtsprechung vertreten werde. Über diese Verfügung hat das Gericht den Arzt unterrichtet. Mit Schriftsatz vom 14.02.2019 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kiel erklärt, dass nach dortiger Auffassung neben der Vergütung gemäß § 10 Abs. 1 JVEG auch die Umsatzsteuer zu erstatten sei und hat hierzu auf die Kommentierung bei Schneider, JVEG, 2. Auflage 2014, § 10 Rdnr. 13 verwiesen.

10 Mit Schreiben vom 16.05.2019 beanstandet der Arzt, dass er auf seine Schreiben, insbesondere die Festsetzungsanträge noch keine Antwort erhalten habe. Eine Vergütung von € 55,00 zuzüglich Umsatzsteuer sei weiterhin zu hinterfragen. Dem Gericht sei auch bekannt, dass wenn er als Sachverständiger in so einem Verfahren bestellt werde, dass er nach getätigter Dienstleistung in Abhängigkeit des Schwierigkeitsgrades und des Zeitaufwandes seine Kostenrechnung erstelle und dass er auch weiterhin die Haltung habe, dass entsprechende umfangreiche PsychKG-Anhörungen mit Anwesenheit eines Psychiaters und aktueller Wertung der Psychopathologie mit vorherigem Einblick in die Behandlungskurve und Vorexploration und -untersuchung eine gutachterliche Leistung sei und nach Gutachtenordnung M1 bis M3 und Zeitaufwand zu berechnen sei. Auch solle noch einmal erwähnt werden, dass nach dem JVEG für ein umfangreiches ärztliches Zeugnis eine Vergütung von bis zu € 75,00 zuzüglich Umsatzsteuer berechnet werden könne. Er erwarte nun zeitnah Antworten auf seine genannten Schreiben und Fragestellungen und, dass eine abschließende belastbare Übereinkunft bezüglich der Rechnungsstellung bzw. der Beauftragung mit ihm erfolge.

II.)

11 Für den Arzt ist eine Vergütung auf € 55,- zuzüglich Umsatzsteuer, mithin € 65,45 brutto festzusetzen. Der weitergehende Antrag des Arztes ist unbegründet. Die Vergütung ergibt sich aus Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG.

12 Die Vergütung gerichtlich herangezogener Ärzte, sei es zur Erteilung eines ärztlichen Zeugnisses, sei es zur Erteilung eines Gutachtens, kann nur im Rahmen gesetzlicher Vorgaben, nämlich des JVEG, gewährt werden. Dagegen kann die Höhe einer von dem Gericht einem Arzt zu gewährenden Vergütung nicht auf einer wie auch immer gearteten Absprache zwischen dem Gericht und dem Arzt beruhen. Eine zum JVEG abweichende Vergütung ist allenfalls unter den Voraussetzungen des § 13 JVEG möglich; die Regelung ist indes hier nicht einschlägig.

13 § 10 JVEG stellt gegenüber den Tatbeständen des § 9 JVEG eine Spezialvorschrift dar und ist deshalb nach der gesetzlichen Systematik vorrangig zu prüfen. Nach der Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG gilt ein fester Vergütungssatz für ein „Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachterlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern“. Ist die Leistung der vorgenannten Art „außergewöhnlich umfangreich“, ergibt sich aus Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG ein erweiterter Vergütungsrahmen. Maßgebend für die Zuordnung ist der jeweilige konkrete Auftrag des Gerichts, wie er von dem Sachverständigen unter Würdigung aller ihm bekannten Umstände verstanden werden durfte. Bereits seinem Wortlaut nach stellt der Tatbestand der Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG auf die Anforderung und die Fragen der heranziehenden Stelle ab. Für die Zuordnung kommt es also allein auf die Entscheidung über die Heranziehung an, also insbesondere auf den Inhalt eines Beweisbeschlusses, und nicht auf die tatsächliche Leistung.

14 Das Gericht hat den Arzt lediglich zur Erteilung eines ärztlichen Zeugnisses im Sinne von § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG herangezogen. So hat es das Gericht dem Arzt gegenüber ausdrücklich formuliert und so hat es das Gericht entsprechend in den Anhörungsvermerk, den das Gericht zeitlich nach der persönlichen Anhörung vom 14.09.2018 gefertigt hat, aufgenommen. Nach den Umständen hat dem Arzt grundsätzlich auch bekannt gewesen sein müssen, dass lediglich ein einstweiliges Anordnungsverfahren über eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme eingeleitet worden ist, dass sich seine Heranziehung lediglich auf ein einstweiliges Anordnungsverfahren über eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme bezogen hat und dass es für die Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme lediglich eines ärztlichen Zeugnisses - und nicht eines Gutachtens - bedurft hat. So stellt die Antragstellerin in aller Regel nur Anträge auf Anordnung vorläufiger Unterbringungsmaßnahmen. Auf diese Anträge erlässt das Amtsgericht Bad Segeberg dementsprechend auch nur einstweilige Anordnung und trifft keine Hauptsacheentscheidungen. Diese Beschlüsse werden jeweils der Klinik zugeleitet, so dass auch der Arzt hiervon Kenntnis erlangt. Auch ist dem Gericht bekannt, dass sich der Arzt - jedenfalls in rechtlichen Grundzügen - mit den Regelungen des PsychKG auskennt und zwischen Hauptsacheverfahren und einstweiligen Anordnungsverfahren zu unterscheiden weiß. Weiterhin hat der Arzt auch Kenntnis davon, dass die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung geringer sind als in einem Hauptsacheverfahren. Insofern musste ihm aus den Umständen bekannt sein, dass von ihm - wenn nicht ausdrücklich anders formuliert - nicht ein Gutachten gefordert wird, sondern nur ein ärztliches Zeugnis. Es ist auch nicht richtig, dass in der Vergangenheit das Gericht stets ein Gutachten beauftragt habe, wie sich schon aus den Stellungnahmen des Bezirksrevisors ergibt. Insoweit lässt sich den dem Gericht bekannten Verfahrensakten in aller Regel eine ausdrückliche Beauftragung zur Erteilung eines Gutachtens oder gar ein Beweisbeschluss gerade nicht entnehmen. Unbestritten ist natürlich, dass der Arzt Erklärungen in den persönlichen Anhörungen in den einzelnen Verfahren abgegeben hat; in den Anhörungsvermerken sind indes für diese Erklärungen unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet worden, keinesfalls grundsätzlich aber das Wort „Gutachten“. Es war in der Vergangenheit lediglich so, dass die Rechnungen des Arztes die über die Vergütung von € 55,- hinausgingen, nicht beanstandet worden sind.

15 Die in der persönlichen Anhörung abgegebene Stellungnahme des Arztes erfüllt in keiner Weise die Mindestanforderungen an ein Sachverständigengutachten. Nach § 280 Abs. 3 FamFG, der über § 321 Abs. 1 FamFG auch Wirkung im Unterbringungsverfahren entfaltet, muss ein Gutachten folgende Bestandteile enthalten: das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung, die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme. Dabei muss das Gutachten eine Darstellungstiefe erreichen, die der Qualität eines medizinischen Sachverständigengutachtens entspricht. Hieran werden hohe Anforderungen gestellt, um zu gewährleisten, dass das Gericht das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen kann. Anders als bei einer ärztlichen „Bescheinigung“, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergibt, müssen die Ausführungen des Sachverständigen so gehalten sein, dass sie Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Insbesondere hat der Sachverständige in seinem Gutachten darzulegen, von welchen Anknüpfungstatsachen er ausgeht und auf welche konkreten Untersuchungsergebnisse er welche seiner Feststellungen zum psychischen Zustand des Betroffenen stützt. Erforderlich ist auch eine differentialdiagnostische Klärung sowie Klassifizierung der Diagnose. Demgegenüber beschränkt sich die Stellungnahme des Arztes vom 14.09.2018 auf der Angabe einer Diagnose, der Wiedergabe der Krankheitsgeschichte, der Wiedergabe aktueller Gefahrensituationen, der Prognose der zukünftigen Gefahrenlage und der Einschätzung einer erforderlichen Dauer der Maßnahme. Hingegen wird weder eine vertiefte Begründung für die Krankheitsdiagnose gegeben, noch werden die Erkenntnisse in irgendeiner Weise auch nur im Ansatz wissenschaftlich begründet. Auch die Kürze der ärztlichen Erklärungen (hier: ca. 1 Seite im Anhörungsvermerk) indiziert, dass der Arzt kein Gutachten erteilt hat.

16 Demgegenüber erfüllt die ärztliche Stellungnahme die Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und die Notwendigkeit der Maßnahme im Sinne von § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG. Die ärztliche Stellungnahme vom 14.09.2018 enthält Angaben zum Zustand des Betroffenen und zur Notwendigkeit der Unterbringungsmaßnahme. Ein Zeugnis im Sinne von § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG ist kein Gutachten und ist auch nicht funktionsgleich zu einem Gutachten. Die Anforderungen für ein ärztliches Zeugnis in einem einstweiligen Anordnungsverfahren sind gegenüber den Anforderungen für ein ärztliches Sachverständigengutachten derart abgesenkt, dass eine Gleichsetzung inhaltlicher oder funktioneller Art schon der Unterschiedlichkeit von Hauptsache- und einstweiligem Anordnungsverfahren nicht gerecht wird. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren über eine Unterbringungsmaßnahme ist auch gerade nicht erforderlich, dass zuvor ein von einem Arzt zu erstellendes Sachverständigengutachten (vgl. § 321 Abs. 1 S. 1 FamFG) eingeholt worden ist. Die Zeitersparnis der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Hauptsacheverfahren besteht gerade darin, dass statt eines Gutachtens nach § 321 FamFG auf ein ärztliches Zeugnis zurückgegriffen werden darf. Die Erteilung eines Gutachtens hätte der Arzt aufgrund der Kürze der Zeit zwischen Beginn der Freiheitsentziehung und dem Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht unverzüglich über die Fortdauer der Freiheitsentziehung entscheiden musste, auch gar nicht leisten können.

17 Bei einem ärztlichen Zeugnis im Sinne von § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG handelt es sich auch um ein Zeugnis im Sinne von Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG und nicht um eine solche Tätigkeit, die nach § 9 JVEG zu vergüten wäre. Ein Zeugnis nach der Regelung der Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG ist ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern. So liegt es auch bei der ärztlichen Stellungnahme vom 14.09.2018. Es enthält das Ergebnis zur Diagnose und zur Notwendigkeit der Maßnahme, ergänzt mit einzelnen Befundtatsachen und einzelnen Begründungsansätzen. Dieses Zeugnis enthält dagegen keine - vom Gericht angeforderten - Angaben, die eine Vergütung nach § 9 JVEG statt nach Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG rechtfertigen würden.

18 Soweit sich der Arzt darauf beruft, in der Vergangenheit von dem Gericht eine höhere Vergütung erhalten zu haben, war das Gericht nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an derartigen höheren Vergütungsbeträgen festzuhalten. Das Gericht musste vielmehr auf die neu erteilte Vergütungsrechnung hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von der bisherigen Praxis zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Arzt die Voraussetzungen für eine Vergütung nach § 9 JVEG nicht erfüllt, war es die Aufgabe des Gerichts, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen. Der Arzt konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass ihm die zuvor gewährte Vergütung auch in Zukunft immer wieder zuerkannt werden würde. Schließlich musste der Arzt auch schon früher stets damit rechnen, dass die vom Gericht zugebilligte Vergütung bei einer Überprüfung hätte herabgesetzt werden können.

19 Die Höhe der Vergütung des Arztes ist nach Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zu bemessen und innerhalb des dort eingeräumten Rahmens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG regelt die Vergütung für ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern, auf € 38,-. Nach Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG beträgt die Vergütung der Leistung der in Nummer 202 genannten Art, wenn sie außergewöhnlich umfangreich ist, bis zu € 75,-. Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, ist für eine Vergütung nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG nicht nur eine umfangreiche, sondern eine „außergewöhnlich“ umfangreiche Leistung für die höhere Vergütung als nach der Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zu fordern. Sie hängt nicht in erster Linie vom Umfang der Ausführungen des Sachverständigen ab; maßgebend ist vielmehr das Ausmaß der für die Erstellung der Auskunft erforderlichen Arbeit, sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt ist. Der zu vergütende Arbeitsaufwand orientiert sich regelmäßig an Art und Umfang bzw. Ausführlichkeit der Beschreibung, der Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen, sowie unter anderem danach, ob neben den eigenen Unterlagen auch (fachübergreifend) Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet worden sind. Ebenso kann es einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeuten, wenn ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hinweg aus schwer überschaubaren Unterlagen darzustellen ist. Ein „außergewöhnlicher“ Umfang der Leistung nach Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG muss mit anderen Worten im Umfang und Ausmaß über den sonst mit der Erstellung eines ärztlichen Befundes und der Abgabe einer kurzen gutachterlichen Äußerung üblicherweise verbundenen Aufwand deutlich hinausgehen und in der Auskunft auch zum Ausdruck kommen.

20 Gemessen daran hält das Gericht eine Vergütung nach Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG gerade noch für zutreffend. Innerhalb des von dieser Regelung gewährten Rahmens ist ein Betrag von € 55,- angemessen, ein darüber hinausgehender Betrag jedoch nicht mehr. Für die zutreffende Einordnung hat das Gericht diejenigen Tätigkeiten berücksichtigt, zu denen der Arzt herangezogen worden ist, nämlich zur Erteilung des ärztlichen Zeugnisses. So ist die Erteilung des ärztlichen Zeugnisses als solche für die Bemessung der Vergütung relevant. Auch die Zeit einer Vorbereitung für das ärztliche Zeugnis ist grundsätzlich zu vergüten. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der behandelnde Arzt ohnehin für die Behandlung etwaige frühere Krankenunterlagen sichten musste. Tätigkeiten, die der Arzt aber als Behandler ausführt, sind nicht von dem Gericht, sondern von der anstellenden Klinik zu vergüten. Weiterhin ist ein Aufwand des Arztes in der Form der ärztlichen Begleitung des Betroffenen im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht durch das Gericht zu vergüten. Die ärztliche Begleitung des Betroffenen im Rahmen der persönlichen Anhörung des Betroffenen dürfte zwar dem aus dem PsychKG vorgegebenen Arzt-Patienten-Verhältnis entsprechen. Diese Begleitung durch den Arzt als Behandler wird dem Arzt aber durch die Klinik vergütet. Soweit danach Tätigkeiten des Arztes vergütungsrelevant sind, erreichen sie indes nicht einen Aufwand, der gar mit dem Höchstbetrag von € 75,- zu vergüten wäre. Die Tätigkeit überschreitet - auch gemessen an allen anderen einstweiligen Anordnungsverfahren auf Anordnung vorläufiger Unterbringungsmaßnahmen, bei denen andere Ärzte als der antragstellende Arzt beteiligt sind - einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand nicht. Hier greift das Gericht auch auf eigene richterliche Erfahrungen erster und zweiter Instanz zurück. Gemessen an dem Gebührenrahmen von € 38,- nach Nr. 202 und bis € 75,- nach Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG entspricht der festgesetzte Betrag von € 55,- überschlägig der Mitte dieses Gebührenrahmens.

21 Die Umsatzsteuer ist hinzuzusetzen. Sie ist nicht bereits in den Vergütungsbeträgen nach Nr. 202, 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG enthalten.

22 Die Entscheidungen über die Kosten und die Zulassung der Beschwerde ergibt sich aus § 4 Abs. 8, 3 JVEG.

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