Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, 2019-04-26, 1 LB 10/16

1 LB 10/16Verwaltungsgericht / 1. Abteilung26.04.2019

Regest

1. Ein ehrenamtlicher Richter, der dem Kreistag des beklagten Kreises angehört, ist befangen im Sinne von § 54 Abs. 3 VwGO.(Rn.4) 2. Seine Selbstanzeige ist für begründet zu erklären, ohne dass es eines Ablehnungsgesuchs der Beteiligten bedarf.(Rn.6)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat — 1 LB 10/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-26

Aktenzeichen: 1 LB 10/16

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2019:0426.1LB10.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 54 VwGO, § 54 Abs 3 VwGO, § 42 ZPO, § 48 ZPO

Leitsatz

  1. Ein ehrenamtlicher Richter, der dem Kreistag des beklagten Kreises angehört, ist befangen im Sinne von § 54 Abs. 3 VwGO.(Rn.4)

  2. Seine Selbstanzeige ist für begründet zu erklären, ohne dass es eines Ablehnungsgesuchs der Beteiligten bedarf.(Rn.6)

Tenor

Die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters … aus Schleswig wird für begründet erklärt.

Gründe

1 Die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters … aus Schleswig ist begründet.

2 Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO gelten für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend. Gemäß § 54 Abs. 3 VwGO ist die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

3 Der ehrenamtliche Richter hat auf dem Schreiben vom 08.04.2019, mit dem er mitgeteilt hat, an der Sitzung des 1. Senats am Donnerstag, den 06.06.2019 als ehrenamtlicher Richter teilzunehmen, zugleich um Prüfung gebeten, ob er „für den Fall 1 LB 10/16 Baugenehmigung“ befangen sei. Die Befangenheit könne durch seine Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter und erster stellvertretender Kreispräsident des Kreises Schleswig-Flensburg bestehen.

4 Als Kreistagsabgeordneter und erster stellvertretender Kreispräsident, der gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KrO aus der Mitte des Kreistages gewählt wird, gehört der ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft an, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Der Kreis Schleswig-Flensburg ist gemäß § 1 Abs. 1 KrO eine dem Land eingegliederte Gebietskörperschaft. Seine Interessen werden durch das Verfahren berührt, weil er Beklagter dieses Verfahrens ist, dessen Gegenstand eine von ihm dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25.04.2013 in der Fassung des von ihm erlassenen Widerspruchsbescheids vom 30.07.2013 ist. In diesem Fall ist die Befangenheit des ehrenamtlichen Richters gemäß § 54 Abs. 3 VwGO stets begründet, d.h. sie wird unwiderleglich vermutet (BVerwG, Beschluss vom 06.10.1989 - 4 CB 23/89 -, Rn. 15 bei juris).

5 Es kann offen bleiben, ob § 54 Abs. 3 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die kommunale Angelegenheiten betreffen, im Hinblick darauf, dass das Kommunalrecht bei den kommunalen Aufgaben zwischen Selbstverwaltungs- und Weisungsaufgaben trennt (vgl. §§ 2, 3 KrO), teleologisch dahingehend einzuschränken ist, dass die Vorschrift nur auf Streitigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten anzuwenden ist (ausdrücklich offen gelassen für einen Kreispräsidenten angesichts der Kreisordnung des Landes Schleswig-Holstein BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 - 6 B 53/16 -, Rn. 25 bei juris). Zwar erfüllen die Landrätinnen und Landräte als untere Bauaufsichtsbehörden ihre Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Weisung (vgl. § 58 Abs. 1, Abs. 3 LBO). Das Landesrecht von Schleswig-Holstein räumt dem Kreistag aber auch Informations- und Kontrollrechte beim Vollzug von Weisungsaufgaben ein (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO, § 31 Abs. 2 KrO, § 41 Abs. 7 Satz 2 KrO, § 40 c Satz 3 Nr. 10 KrO).

6 Eines Ablehnungsgesuchs der Beteiligten bedarf es nicht. Gemäß § 48 ZPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Wie dargelegt, hat der ehrenamtliche Richter von einem Verhältnis Anzeige gemacht, bei dessen Vorliegen gemäß § 54 Abs. 3 VwGO die Besorgnis der Befangenheit stets begründet ist.

7 Das Erfordernis eines Ablehnungsbesuchs der Beteiligten folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so auch VG Augsburg, Beschluss vom 24.07.2006 - Au 4 S 06.722, Rn. 17-19 bei juris). Zwar formuliert das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 06.10.1989 (- 4 CB 23/89 -, Rn. 15 bei juris), dass der in § 54 Abs. 3 VwGO bestimmte Befangenheitsgrund einen entsprechenden Antrag eines der Beteiligten voraussetze. Da Gegenstand des Beschlusses die Frage war, ob der in § 54 Abs. 3 VwGO umschriebene Befangenheitsgrund noch nach Erlass der Entscheidung im weiteren Verfahren als Besetzungsmangel zu berücksichtigen sei, kann ihm keine Aussage dazu entnommen werden, dass § 54 Abs. 3 VwGO nur im Falle eines Ablehnungsantrags der Beteiligten und nicht auch im Falle einer Selbstanzeige des Richters zum Tragen kommen kann. Dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegenteil davon ausgegangen ist, dass im Falle einer rechtzeitigen Selbstanzeige ein Ablehnungsantrag eines der Beteiligten nicht erforderlich ist, folgt aus der zwei Sätze später folgenden Formulierung „Wird ein entsprechender Antrag nicht gestellt oder unterbleibt eine an sich erfolgreiche Selbstablehnung, so verbleibt es bei der geschäftsplanmäßig vorgesehenen Besetzung“ (BVerwG, a. a. O., Rn. 15 bei juris). Eine andere Auffassung würde zudem bedeuten, dass die gesetzliche Regelung in § 48 ZPO zur Behandlung einer Selbstanzeige leerliefe - und das in einem Fall, in dem die Befangenheit unwiderleglich vermutet wird. Eine entsprechende Auslegung von Entscheidungen, die dies nicht ausdrücklich aussprechen, kommt von vornherein nicht in Betracht. Dies gilt entsprechend für die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 07.03.2017 (- 6 B 53/16 -, Rn. 17 bei juris), wonach der vom Gesetzgeber bewusst als Befangenheits- und nicht als Ausschlussgrund ausgestaltete § 54 Abs. 3 VwGO im dort entschiedenen Fall mangels eines vor Urteilserlass angebrachten Befangenheitsgesuchs mit Blick auf § 138 Nr. 2 VwGO ohne Bedeutung sei. Auch dieser Entscheidung lässt sich im weiteren Verlauf entnehmen, dass § 54 Abs. 3 VwGO nach seinem Sinn und Zweck bzw. seiner Funktion im Zusammenhang mit dem Gebot der Wahrung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG bereits im Rahmen einer Selbstanzeige zum Tragen kommt (a. a. O., Rn. 26 bei juris).

8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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