Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat, 2017-03-08, L 9 SO 31/17 B ER, L 9 SO 59/17 B PKH

L 9 SO 31/17 B ER, L 9 SO 59/17 B PKHSozialversicherungsgericht / Division 908.03.2017

Regest

1. Begehrt der an einer Epilepsie leidende behinderte Schüler als Antragsteller im Rahmen der Eingliederungshilfe Leistungen der Schulbegleitung, so ist für die zu bewilligende Leistung gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 SGB 12 der Sozialleistungsträger zuständig. Dagegen ist für einen ergänzenden Anspruch auf Bewilligung häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 1 Sgb 5 der Krankenversicherungsträger zuständig.(Rn.6) 2. Bei der medizinischen Behandlungspflege nach § 37 SGB 5 handelt es sich nicht um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB 5. Der angegangene Sozialhilfeträger hat über einen solchen Antrag nicht nach § 14 SGB 9 zu entscheiden.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig, 25. Januar 2017, S 17 SO 89/16 ER, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat — L 9 SO 31/17 B ER, L 9 SO 59/17 B PKH — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-08

Aktenzeichen: L 9 SO 31/17 B ER, L 9 SO 59/17 B PKH

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2017:0308.L9SO31.17B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 37 SGB 5, § 40 SGB 5, § 14 SGB 9, § 53 SGB 12, § 54 Abs 1 SGB 12

Orientierungssatz

  1. Begehrt der an einer Epilepsie leidende behinderte Schüler als Antragsteller im Rahmen der Eingliederungshilfe Leistungen der Schulbegleitung, so ist für die zu bewilligende Leistung gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 SGB 12 der Sozialleistungsträger zuständig. Dagegen ist für einen ergänzenden Anspruch auf Bewilligung häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 1 Sgb 5 der Krankenversicherungsträger zuständig.(Rn.6)

  2. Bei der medizinischen Behandlungspflege nach § 37 SGB 5 handelt es sich nicht um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB 5. Der angegangene Sozialhilfeträger hat über einen solchen Antrag nicht nach § 14 SGB 9 zu entscheiden.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend SG Schleswig, 25. Januar 2017, S 17 SO 89/16 ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Januar 2017 werden zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1 Die Beschwerden des Antragstellers vom 16. Februar 2017 mit dem sinngemäßen Antrag,

2 den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Januar 2017 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Kosten einer Begleitperson in Form einer Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) auch für die Durchführung seiner – des Antragstellers – Notfallmedikation bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017, zu übernehmen und Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren,

3 haben keinen Erfolg.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den erstinstanzlich inhaltlich gleichlautenden Antrag des Antragstellers abgelehnt, desgleichen den dort gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

5 Der Antragsgegner hat dem 2004 geborenen Antragsteller, der u. a. an einer lokalisationsbezogenen fokalen partiellen symptomatischen Epilepsie und epileptischen Syndromen mit komplexen fokalen Anfällen leidet, mit Bescheid vom 7. September 2016 die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII für das Schuljahr 2016/17 in der L.-N…-Schule (Förderzentrum körperliche und motorische sowie geistige Entwicklung der Landeshauptstadt Kiel) für den gesamten Schulalltag (reguläre Unterrichtszeit) zum Kostensatz in Höhe von 15,00 EUR (Fachkraft) bewilligt. Zugleich hat er bezüglich möglicher lebensbedrohlicher Zustände, ausgelöst durch fokal epileptische Anfälle, darauf hingewiesen, dass insoweit ein Antrag auf Behandlungspflege/Krankenbeobachtung bei der Krankenkasse des Antragstellers zu stellen sei. Dieser Bereich falle nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Schulbegleitung im Rahmen der hier bewilligten Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.

6 Die vorgenannte Einschätzung hat das Sozialgericht bestätigt und im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich eines eventuell auftretenden epileptischen Anfalls, der es erforderlich mache, sofort eine Notfallmedikation zu verabreichen, habe der Antragsteller dafür ggf. einen ergänzenden Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V). Eine solche Behandlungspflege sei ggf. durch die Krankenkasse zu tragen. Bislang sei aber noch nicht einmal die ärztliche Verordnung der häuslichen Krankenpflege nach § 3 Abs. 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung der häuslichen Krankenpflege als formelle Voraussetzung glaubhaft gemacht worden. Eine Beiladung der Krankenkasse und ggf. deren Verpflichtung scheide daher aus.

7 Bei der medizinischen Behandlungspflege nach § 37 SGB V handele es sich zudem nicht um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V, so dass der Antragsgegner diesbezüglich nicht nach § 14 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), über den Antrag zu entscheiden habe. Angesichts dessen fehle es auch an den hinreichenden Erfolgsaussichten, wie sie für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich seien.

8 Jene Auffassung des Sozialgerichts und die dazu im Einzelnen gemachten Ausführungen im angefochtenen Beschluss teilt der Senat und macht sich insoweit die Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts zu eigen.

9 Letztlich hat sich auch der Antragsteller selbst eben dieser Auffassung angeschlossen, wenn er in seiner Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2017 ausführt, im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Zuständigkeit für die Leistung, das sei Aufgabe der Krankenkasse, wie das Gericht richtig anerkannt habe, sondern um die Verantwortlichkeit und Regelung der Leistung. Er – der Antragsteller – habe gleichzeitig (mit der Beschwerdeeinlegung) die Krankenkasse gebeten, sich der Leistung unkompliziert und zeitnah anzunehmen, und zwar mit Bezug auf den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Januar 2017.

10 Selbst wenn man das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde auch angesichts dieser Ausführungen (noch) unter dem Aspekt bejahen wollte, dass der Antragsteller (weiterhin) geltend macht, gemäß § 14 SGB IX habe der Antragsgegner die Fristen nicht eingehalten, sei deshalb für die Regelung der beantragten Leistung verantwortlich und habe diese zu erbringen, hätte die Beschwerde – wie eingangs dargelegt – aus den bereits vom Sozialgericht diesbezüglich ausgeführten Überlegungen keinen Erfolg.

11 In welcher Form eine ggf. zu erbringende Krankenpflege zu leisten wäre (z. B. Fortbildung/Schulung der bereits eingesetzten Schulbegleitung hinsichtlich der Gabe einer Notfallmedikation/entsprechender medizinischer Einsatz vor Ort durch die Schulbegleitung, insoweit jeweils auf Kosten der Krankenkasse), müsste dann mit der Krankenkasse geklärt werden. Da der Antragsteller selbst in seiner Antragsschrift vom 22. Dezember 2016 vorgetragen hat, er bedürfe einer medizinischen Fachkraft als Schulbegleitung und zwar in Form einer 1:1-Betreuung; eine solche Fachkraft habe er bisher immer gehabt, auch die aktuelle Schulbegleitung sei entsprechend ausgebildet, bedürfte es hier möglicherweise gar keiner weiteren medizinischen Schulung. Das wäre im Einzelnen mit der Krankenkasse zu klären.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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