AG Schleswig, 2018-11-19, 53 OWi 107 Js 24000/18

53 OWi 107 Js 24000/18Gericht erster Instanz19.11.2018

Regest

1. Die Umgehung der Vorgaben des Personalausweisgesetzes durch die Bußgeldbehörde kann dazu führen, dass die Sanktionierung mit einem Fahrverbot und einem Bußgeld mit der Rechtsordnung unvereinbar wäre und das Verfahren deshalb einzustellen ist. (Rn.1) 2. Die Personalausweisbehörde darf die Daten nur unter den einschränkenden Vorgaben des § 24 Abs. 2 PAuswG übermitteln. Das ist insbesondere nur dann der Fall, wenn der Betroffene nicht anders ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln ist. Kommt als Betroffener ein Rechtsanwalt in Betracht, sind zunächst ein Abgleich mit dem Foto des Betroffenen auf der Homepage der Kanzlei sowie die Ermittlung des Betroffenen an der Kanzleianschrift durch die Polizei als erfolgsversprechende Maßnahmen durchzuführen.(Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

AG Schleswig — 53 OWi 107 Js 24000/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-19

Aktenzeichen: 53 OWi 107 Js 24000/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 47 Abs 2 OWiG, § 24 Abs 2 PAuswG

Orientierungssatz

  1. Die Umgehung der Vorgaben des Personalausweisgesetzes durch die Bußgeldbehörde kann dazu führen, dass die Sanktionierung mit einem Fahrverbot und einem Bußgeld mit der Rechtsordnung unvereinbar wäre und das Verfahren deshalb einzustellen ist. (Rn.1)

  2. Die Personalausweisbehörde darf die Daten nur unter den einschränkenden Vorgaben des § 24 Abs. 2 PAuswG übermitteln. Das ist insbesondere nur dann der Fall, wenn der Betroffene nicht anders ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln ist. Kommt als Betroffener ein Rechtsanwalt in Betracht, sind zunächst ein Abgleich mit dem Foto des Betroffenen auf der Homepage der Kanzlei sowie die Ermittlung des Betroffenen an der Kanzleianschrift durch die Polizei als erfolgsversprechende Maßnahmen durchzuführen.(Rn.3)

Tenor

I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen J. K. gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Betroffene hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Gründe

I.

1 Das Verfahren ist aus Opportunitätsgründen einzustellen, da vorliegend ein erheblicher Verstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliegt. Dieser führt zwar nicht zu einem Verfahrenshindernis oder einem Beweisverwertungsverbot und lässt auch nicht den staatlichen Strafanspruch entfallen, allerdings führt die Umgehung der Vorgaben des PAuswG dazu, dass die Sanktionierung mit einem Fahrverbot und einem Bußgeld mit der Rechtsordnung unvereinbar wäre (so auch AG Landstuhl Beschluss vom 26.10.2015 - 2 Owi 4286 Js 7129/15).

II.

2 Der Betroffene überschritt am 05.04.2018 um 11:40 in Sieverstedt, A7 KM 21,750 in Richtung Hamburg mit dem auf die Rechtsanwaltskanzlei B. (F.) zugelassenen PKW FL-… die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h (nach Toleranzabzug). Die Bußgeldstelle richtete daraufhin an die Rechtsanwaltskanzlei einen Zeugenbefragungsbogen. Dieser war unter Angabe des Namens und der Kanzleianschrift des Betroffenen rückläufig. An diese Anschrift ging dann ein entsprechender Anhörungsbogen und später ein Bußgeldbescheid. Nachdem der Betroffene durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hatte forderte die Bußgeldstelle eine vergrößerte Kopie des Fotos aus dem Personalausweis- oder Passregister der Stadt Flensburg an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akte Bezug genommen (Bl. 20 d.A.). Anderweitige Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere eine Halterfeststellung durch die Polizei wurden nicht betrieben. Ebenso erfolgte kein Abgleich mit dem Foto des Betroffenen auf der Homepage der Kanzlei B..

III.

3 Durch dieses Vorgehen hat die Bußgeldbehörde die Vorgaben der §§ 22 Abs. 2 PassG, 24 Abs. 2 PAuswG umgangen. Die Personalausweisbehörde darf die Daten aus dem Pass- bzw. Personalausweisregister nur unter den einschränkenden Vorgaben des § 24 Abs. 2 Nr. 1-3 PAuswG übermitteln. Das ist insbesondere nur dann der Fall, wenn die ihr obliegenden Aufgaben nicht anders erfüllen kann und den Betroffenen nicht anders ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln (Ziff.3). Vorliegend ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Ermittlung der Person des Betroffenen nicht auch anderweitig möglich gewesen. Erfolgversprechend wäre mit großer Sicherheit die Ermittlung des Betroffenen an der Kanzleianschrift durch die Polizei gewesen. Für einen Freispruch des Betroffenen bleibt vorliegend aber kein Raum, da der staatliche Strafanspruch gegenüber des Betroffenen vor Abgabe des Verfahrens nicht verwirkt war, denn es wäre möglich gewesen die Maßnahme nachträglich zu legalisieren. Da bereits der Verstoß der Behörde gegen interne Richtlinien eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG rechtfertigen kann, muss dies erst Recht gelten, wenn die Behörde gegen Vorgaben des PAuswG verstößt. Denn diese sind Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Anspruches der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung. Eine vorherige Zustimmung der Staatsanwaltschaft war vorliegend gemäß § 47 Abs. 2 OWiG nicht notwendig, da das Bußgeld geringer als 100,00 EUR ausgefallen ist.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Es erscheint vorliegend angemessen, dass der Betroffene seine Auslagen selbst trägt. Denn vorliegend liegt lediglich ein einzelner Verstoß gegen das PAuswG vor, sodass nicht von einer systematischen Umgehung des PAuswG auszugehen ist.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

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