SG Kiel, 2018-11-19, S 44 KR 123/17

S 44 KR 123/17Sozialversicherungsgericht19.11.2018

Regest

1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.16) 2. Der Gesetzgeber geht gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB 8 grundsätzlich davon aus, dass die Tagespflege regelmäßig nicht durch abhängig Beschäftigte, sondern durch selbständig Tätige erfolgt. Infolgedessen müssen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung derart überwiegen, dass sie ein Abweichen von der Regel rechtfertigen.(Rn.17) 3. Ist eine bei ihrer Vertretungsfähigkeit in der Kindertagespflege als Springerkraft tätige Pflegerin nicht in den Betrieb ihres Auftraggebers eingegliedert, diesem gegenüber nicht weisungsgebunden, nicht in dessen Räumlichkeiten tätig und erhält sie für ihre Tätigkeit eine vereinbarte monatliche Pauschale, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Dem widerspricht nicht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung an freien Tagen, sofern dies der gesetzlichen Vergütung der selbständig tätigen Kindertagespflegepersonen entspricht.(Rn.18)

Gesamter Gesetzestext

SG Kiel — S 44 KR 123/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-19

Aktenzeichen: S 44 KR 123/17

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.16)

  2. Der Gesetzgeber geht gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB 8 grundsätzlich davon aus, dass die Tagespflege regelmäßig nicht durch abhängig Beschäftigte, sondern durch selbständig Tätige erfolgt. Infolgedessen müssen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung derart überwiegen, dass sie ein Abweichen von der Regel rechtfertigen.(Rn.17)

  3. Ist eine bei ihrer Vertretungsfähigkeit in der Kindertagespflege als Springerkraft tätige Pflegerin nicht in den Betrieb ihres Auftraggebers eingegliedert, diesem gegenüber nicht weisungsgebunden, nicht in dessen Räumlichkeiten tätig und erhält sie für ihre Tätigkeit eine vereinbarte monatliche Pauschale, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Dem widerspricht nicht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung an freien Tagen, sofern dies der gesetzlichen Vergütung der selbständig tätigen Kindertagespflegepersonen entspricht.(Rn.18)

Tenor

1. Der Bescheid vom 4. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2017 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass eine aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV begründete Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Ersatzkindertagespflegeperson bei der Klägerin in der Zeit vom 18. August 2014 bis 30. April 2015 nicht bestand.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ersatzkindertagespflegeperson.

2 Die Beigeladene zu 1), Frau ..., war in der Zeit vom 18. August 2014 bis 30. April 2015 als Springerkraft im Bereich der Kindertagespflege tätig. Hierzu schloss sie mit der Klägerin am 10. August 2014 eine „Kooperationszusage für die Vertretungstätigkeit als Springerkraft in der Kindertagespflege“. Darin hieß es, dass sie bereit sei, als Springerin Notfall-Vertretungsaufgaben in der Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich der ..., Fachdienst Frühkindliche Bildung/Kindertagespflege zu übernehmen. Vereinbart war eine monatliche Pauschale in Höhe von 1.299 €. Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, ab 18. August 2014 mit einem wöchentlichen Einsatz von 25 Stunden zu den vom Fachdienst Frühkindliche Bildung / Fachberatung Kindertagespflege genannten Kindertagespflegestellen Kontakt aufzunehmen und für den Bindungsaufbau zu den Tageskindern regelmäßig Kontakte zu pflegen. Regelmäßig, nämlich etwa alle zwei Monate, waren reflektierende Gespräche mit einer der städtischen Fachberaterinnen Kindertagespflege zu führen. Ihre Urlaubszeiten waren mit anderen Springerkräften abzustimmen, um Übereinstimmungen auszuschließen. Die Kontaktbesuche waren mit Datum auf einem Monatsplanformular vorzulegen. Die tatsächliche Vertretungsbetreuung sollte in den Räumen der zu vertretenden originären Kindertagespflegeperson, in dem für Notfälle vorgehaltenen Vertretungsraum der Klägerin oder in ihren eigenen Räumlichkeiten durchgeführt werden. Sie war verpflichtet, sich bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Die tatsächlichen Vertretungszeiten waren kindbezogen über Stundenzettel mit einem Stundensatz von 4 € pro Kind und Stunde beim Fachdienst abzurechnen. Die Vertretung war innerhalb der Zeiten Montag bis Freitag, jeweils 7 bis 17 Uhr nach Bedarf zu leisten.

3 Am 26. September 2014 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der ...die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber. Dabei führte sie aus, dass sie vorher nicht für ihren Auftraggeber als Arbeitnehmerin tätig gewesen sei. Sie arbeite nicht an dessen Betriebssitz und habe keine regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten einzuhalten. Weisungen würden nicht erteilt, ihr Auftraggeber könne ihr Einsatzgebiet nicht ohne ihre Zustimmung verändern. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch sie sei von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Sie könne alle Preise selbst festlegen und sei frei in Kalkulation, Werbung und Ablehnung von Aufträgen.

4 Nachdem die ...den Antrag an die Klägerin weitergeleitet hatte, stellte diese mit Bescheid vom 4. März 2016 fest, dass die Beigeladene zu 1) als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sei. Sie habe dem Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich Zeit, Ort und Art ihrer Tätigkeit unterlegen. Sie habe regelmäßig reflektierende Gespräche mit einer der städtischen Fachberaterinnen der Kindertagespflege zu führen gehabt. Hinsichtlich der Urlaubsplanung habe sie sich mit anderen Springerkräften absprechen müssen. Eigene Arbeitnehmer habe sie nicht ohne Zustimmung der Klägerin einstellen können. Sie habe umfangreiche Berichte über ihre Tätigkeit erstatten müssen. Es hätten Richtlinien zum Urlaubsanspruch und zu Fortbildungstagen bestanden. Sie habe eine pauschale Bezahlung erhalten. Ein entsprechender Bescheid erging sowohl an die Klägerin als auch an die Beigeladene zu 1).

5 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der öffentliche Jugendhilfeträger verpflichtet sei, für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Die Beigeladene zu 1) sei selbstständige Kindertagespflegeperson gewesen und habe eine Pflegeerlaubnis in ihren Räumlichkeiten gehabt. Im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit habe sie für mindestens acht andere Kindertagespflegepersonen Vertretung angeboten. Um Abrechnungen zu vereinfachen, habe sie der Klägerin monatlich pauschal drei Kinder mit 25 Betreuungsstunden in Rechnung gestellt. Zusätzlich habe sie von einzelnen Kindertagespflegestellen und nicht von der Klägerin Vertretungsaufträge in Auftrag genommen. Dass diese Leistungen, wie von Kindertagespflegepersonen regelmäßig mit der Klägerin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgerechnet worden seien, entspräche dem System und den gesetzlichen Vorgaben. Es handele sich nicht um eine pauschale Bezahlung im Sinne einer Lohn- oder Gehaltszahlung. Darüber hinaus habe sie eigene Tageskinder aufnehmen können. Sie habe die Kindertagespflegestellen, für die sie Vertretung angeboten habe, selbstständig kontaktiert. Verabredungen über Art, Zeiten, Orte der Kontaktbesuche und Vertretungen seien in direkter Absprache zwischen der Beigeladenen zu 1), den Kindertagespflegestellen und den verschiedenen Sorgeberechtigten erfolgt. Die im Vertretungssystem selbstständigen Kindertagespflegepersonen hätten die Zuständigkeit für Kindertagespflegestellen getauscht und die Klägerin hierüber täglich informiert. Die Beigeladene zu 1) habe keinem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. Regelmäßige reflektierende Gespräche mit einer der städtischen Fachberaterinnen würden grundsätzlich zur Kooperation von Kindertagespflegepersonen und öffentlichem Jugendhilfeträger gehören. Die Kindertagespflegepersonen würden dieses Angebot gern wahrnehmen, um die Qualität ihrer selbstständigen Arbeit zu reflektieren. Ein kontinuierlicher Kontakt zur Fachberatung, die auch die Vermittlung als Aufgabe habe, sei schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen im Interesse der selbstständigen Kindertagespflege-personen. Die Kooperationszusage sei kein Arbeitsvertrag, sondern regele eine Geschäfts-beziehung. Für die Erbringung der dort genannten Leistungen berechnen die selbstständigen Kindertagespflegepersonen im Vertretungssystem einen ausgehandelten Betrag. Dazu gehöre auch die Absprache der Urlaubszeiten mit den anderen selbständig Tätigen Kinder-tagespflegepersonen im Vertretungssystem. Fortzahlung von fortlaufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege am betreuungsfreien Tagen sei in der Kindertagespflege üblich und würde dem Wohl des Kindes dienen. Es handele sich nicht um gewährten Urlaub, sondern die Fortzahlung der Geldleistung an betreuungsfreien Tagen. Dass die Kindertagespflege-personen mit ihrem besonderen Angebot im Vertretungssystem sich untereinander absprechen, sei auch im eigenen Interesse sinnvoll. Frau ... hätte eigene Arbeitnehmer einstellen dürfen. Für die eigentliche Tätigkeit der Kindertagespflege allerdings gebe es gesetzliche Vorgaben zum Schutz der Kinder, deren Einhaltung der öffentliche Jugend-hilfeträger zu überwachen habe. Umfangreiche Berichte habe sie nicht über ihre Tätigkeit zu erstatten gehabt. Es gebe lediglich für alle Personen die Verpflichtung, zuständige Stellen zu informieren, wenn Erkenntnisse über die Gefährdung von Kindeswohl bekannt würden.

6 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2017 mit der Begründung zurück, dass die Beigeladene zu 1) dem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art ihrer Tätigkeiten unterlegen habe. Sie sei an 25 Stunden wöchentlich in den ihr zugeteilten Kindertagesstätten tätig gewesen bzw. habe bei Krankheit der Kindertages-pflegepersonen die Kindertagespflege übernommen. Es seien regelmäßig reflektierende Gespräche mit einer der städtischen Fachberaterinnen der Kindertagespflege geführt worden. Sie habe einen Urlaubsanspruch gehabt, der mit den weiteren Springerinnen abzustimmen gewesen sei. Ihre Arbeit habe sie höchstpersönlich zu erfüllen gehabt, ein Einstellen von Hilfskräften sei ihr nicht möglich gewesen. Es lägen nicht die für Selbständige typischen Merkmale vor. Sie habe keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt und keine eigenen Betriebsstätte unterhalten. Sie habe keine eigenen Betriebsmittel einsetzen müssen. Ein Unternehmerrisiko habe nicht vorgelegen, da sie für ihre erbrachten Leistungen eine vereinbarte monatliche Pauschale in Höhe von 1.299 € erhalten habe.

7 Die Klägerin hat am 13. April 2017 Klage bei dem Sozialgericht Kiel erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sei. Für Kinder unter drei Jahren sei ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. Die Förderung in Kindertagespflege umfasse auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Diese sei vom öffentlichen Jugendhilfeträger zu bezahlen. Die Höhe der laufenden Geldleistung werde von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Der Jugendhilfeträger müsse auch die Eignung der Kindertagespflegepersonen überprüfen. Er sei verpflichtet, für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Hierfür würden unterschiedliche Modelle existieren. Die Beigeladene zu 1) sei in dem Modell „Mobile Kindertagespflege“ tätig gewesen. Nach der Handreichung des Bundesfamilienministeriums, Vertretungsmodelle in der Kindertagespflege, würden in diesem Vertretungsmodell eine Vertretungstagespflegeperson mit bestimmten weiteren Tagespflege-personen kooperieren. Die Kernaufgabe der Vertretungstagespflegeperson bestehe darin, im Fall von Krankheit, Urlaub oder auch Fortbildung einer der regulären Tagespflegepersonen die Förderung der Kinder zu übernehmen. Hierfür halte sie zu den anderen Kolleginnen einen wöchentlichen Kontakt aufrecht. Nach der Handreichung würden diese Kooperations-beziehungen auch eine gemeinsame Urlaubsplanung aller Beteiligten nahe legen. Bei der Kalkulation der Pauschale habe sich die Klägerin daran orientiert, seine Kindertagespflege-person in den Jahren 2011 und 2012 durchschnittlich 3,1 Kinder betreut habe. Auf diese Weise sei der durchschnittliche Verdienst der Kindertagespflegepersonen ermittelt worden. Da die Vertretungskraft durch ihre Springertätigkeit keine dauerhaften eigenen Betreuungs-plätze vorhalten könne, habe sie hinsichtlich der Kinderanzahl einer durchschnittlichen Kindertagespflegeperson gleichgestellt werden sollen, um einen ähnlichen Verdienst erzielen zu können. Von 25 Wochenstunden sei ausgegangen worden, da eine regelmäßige Kontakt-pflege zu den Tageskindern voraussetze, dass die mobile Kindertagespflegeperson mindestens einen Vormittag pro Woche in jeder Kindertagespflegestelle verbringen müsse, für die sie Vertretung anbiete. In der Planung sei davon ausgegangen worden, dass eine Vertretungskraft acht Kindertagespflegestellen betreuen könne, von denen einige räumlich zusammengeschlossen seien. Die Beigeladene zu 1) habe bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinerlei Weisungen unterlegen. Sie habe lediglich die Kindertagespflegestellen benannt bekommen, die die von ihr angebotene Vertretungstätigkeit nutzen wollten. Diese habe sie selbstständig kontaktiert. Verabredungen über Art, Zeiten, Orte der Kontaktbesuche und der zu leistenden Vertretungen seien in direkter Absprache zwischen ihr, den Kinder-tagespflegestellen und den verschiedenen Sorgeberechtigten erfolgt. Im Vertretungssystem selbstständige Kindertagespflegepersonen hätten die Zuständigkeit für Kindertagespflege-stellen getauscht und die Klägerin hierüber lediglich informiert. Regelmäßige reflektierende Gespräche mit einer der städtischen Fachberaterinnen würden grundsätzlich zur Kooperation von Kindertagespflegepersonen und öffentlichen Jugendhilfeträger gehören. Die pauschale Bezahlung sei systemimmanent, da den Kindertagespflegepersonen eine laufende Geldleistung zur Verfügung zu stellen sei, was auch für die Ersatzkindertages-pflegepersonen gelte. Es sei nicht zutreffend, dass sie keine eigene Betriebsstätte habe unterhalten dürfen. Der Vertretungsperson sei selbstverständlich erlaubt, die Betreuung in ihren eigenen Räumlichkeiten durchzuführen. Die Beigeladene zu 1) sei nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen, die Klägerin habe lediglich andere selbständige Kindertagespflege-personen an sie vermittelt. Eine Entscheidung darüber, mit welchen selbständig tätigen Kindertagespflegepersonen die Beigeladene habe zusammenarbeiten wollen, habe sie selbst getroffen. Sie habe als Vertretungskindertagespflegeperson gearbeitet, also andere Kindertagespflegepersonen, welche aufgrund Urlaub, Krankheit oder Fortbildung ihre Betreuungstätigkeit nicht wahrnehmen können, zu vertreten gehabt. Um ihre Tätigkeit überhaupt ausüben zu können, sei daher zwingend Voraussetzung, dass sie mit den von ihr zu vertretenden Kindertagespflegepersonen der Urlaubsplanung besprach, da sie ansonsten ihre Vertretungstätigkeit nicht hätte wahrnehmen können. Sie habe eine eigene Betriebs-stätte unterhalten, ihr sei die Erlaubnis erteilt worden, in ihren eigenen Räumlichkeiten fünf Tageskinder im Alter von 0 bis 14 Jahren zu betreuen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der Rechtsanspruch aus § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) auch durch selbständige Kindertagespflege erfüllt werden könne. Das Sozialgericht Düsseldorf habe zur mit § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII wortgleichen Vorschrift des § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ausgeführt, dass diese Regelung dafür spreche, dass die Bereit-schaftspflege jedenfalls im Regelfall nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungs-verhältnisses ausgeführt werde. Ansonsten wäre es nicht nötig gewesen, in § 39 SGB VIII zu regeln, dass man Bereitschaftspflegepersonen Aufwendungen für die Altersvorsorge zur Hälfte sowie Aufwendungen für eine Unfallversicherung in voller Höhe erstattet. Als abhängig Beschäftigte hätten sie diesen Schutz automatisch und die Regelung liefe in großen Teilen ins Leere. Die Vorschrift gehe offenbar davon aus, dass der Normalfall einer Betreuungs-pflege so gestaltet sei, dass keine Absicherung als abhängig Beschäftigter bestehe.

8 Die Klägerin beantragt,

9 den Bescheid vom 4. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2017 aufzuheben und festzustellen, dass für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Ersatzkindertagespflegeperson bei der Klägerin vom 18. August 2014 bis 30. April 2015 keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand, da es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine abhängige Beschäftigung handelte.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, dass die Beigeladene zu 1) in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert gewesen sei. Offenbar habe kein ausdrückliches Verbot hinsichtlich der Einstellung eigener Arbeitnehmer bestanden. Dies sei aber faktisch aufgrund des Charakters der Tätigkeit quasi ausgeschlossen gewesen. Als Indiz für eine selbständige Tätigkeit könne das Fehlen eines ausdrücklichen Verbots nicht herangezogen werden.

13 Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. August 2018 Frau ..., die ...und die ...zu dem Verfahren beigeladen.

14 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 4. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2017 ist rechtswidrig. Die Beigeladene zu 1) übte ihre Tätigkeit in der Zeit vom 18. August 2014 bis 30. April 2015 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus.

16 Maßgeblich für die Beurteilung der Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der Sozialversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer sind für das Recht der Krankenversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), für das Recht der sozialen Pflegeversicherung § 20 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), für die gesetzliche Rentenversicherung § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und hinsichtlich des Rechtes der Arbeitsförderung §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese Vorschriften setzen jeweils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) voraus. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungs-möglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, m.w.N., zit. n. juris). Erforderlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist weder eine Festanstellung noch der Abschluss eines typischen Arbeitsvertrages. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, auch wenn sie von den vorherigen Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R –, m.w.N., zit. n. juris).

17 Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der von der Beigeladenen zu 1) durchgeführten Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit. Aus der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII folgt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass die Tagespflege in der Regel nicht durch abhängige Beschäftigte, sondern durch selbständig Tätige erfolgt. Denn nach dieser Vorschrift umfasst die laufende Geldleistung die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson. Diese Regelung ist nur relevant für selbständig tätige Pflegepersonen. Im Falle abhängiger Beschäftigungen liefe sie ins Leere. Ausgehend davon, dass die selbständige Tätigkeit bei der Kindertagespflege die Regel darstellt, ist auch vorliegend im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1) ihrer Tätigkeit als abhängig Beschäftigte nachgegangen ist. Die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung müssten derart überwiegen, dass sie ein Abweichen von der Regel rechtfertigen. Dies ist indes nicht der Fall. Die Klägerin war nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Diese hatte lediglich die zu vertretenden Kindertagespflegepersonen vermittelt. Die Beigeladene zu 1) musste diese dann selbst kontaktieren und hatte zudem die Möglichkeit, die von ihr zu vertretenden Personen auszuwählen. Sie war nicht in den Räumlichkeiten der Klägerin tätig, sondern in denen der selbständigen Kindertagespflegepersonen und zum Teil sogar in den eigenen Räumlichkeiten. Vor dem Hintergrund der ihr erteilten Erlaubnis, in ihren eigenen Räumlichkeiten fünf Tageskinder zu betreuen, verfügte sie über eine eigene Betriebsstätte, die sie – wenn auch nur in einem geringen Umfang – für die in Rede stehende Tätigkeit nutzte. Für eine Eingliederung in den Betrieb spricht dabei auch nicht die Durchführung regelmäßiger reflektierender Gespräche. Denn diese erfolgten in gleichem Maße zwischen der Klägerin und den unstreitig selbständigen Kindertagespflegepersonen. Sie war auch nicht gegenüber der Klägerin weisungsgebunden. Zwar gab es zeitliche und örtliche Verpflichtungen. Diese wurden aber nicht von der Beklagten vorgegeben, sondern von der Beigeladenen zu 1) mit den Kindertagespflegestellen und den jeweiligen Sorgeberechtigten verabredet.

18 Die Tatsache, dass sie über keine eigenen Betriebsmittel verfügte und kein nennenswertes eigenes unternehmerisches Risiko bestand, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn die Nutzung eigener Betriebsmittel war schlicht nicht erforderlich und finanzielle Investitionen bedurfte es ebenso nicht. Gegen eine selbständige Tätigkeit spricht auch nicht die Tatsache, dass es der Abstimmung der Urlaubszeiten mit den anderen Kindertagespflegepersonen bedurfte, und dass dies auch in dem mit der Klägerin geschlossenen Kooperationsvertrag geregelt war. Da es sich um eine Vertretungstätigkeit handelte, musste zwangsläufig eine Abstimmung erfolgen. Schließlich spricht auch nicht die vereinbarte Vergütung für eine abhängige Beschäftigung. Zwar erfolgte eine Lohnfortzahlung an freien Tagen. Dies entsprach aber der gesetzlichen Vergütung auch der selbständig tätigen Kindertagespflegepersonen. Zudem entsprach sie der Höhe nach der Vergütung der selbständig Tätigen.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.

20 Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist abschließend der Streitwert festzusetzen gewesen. Die Klägerin gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 183 SGG von Kosten für das gerichtliche Verfahren vor den Sozialgerichten befreit ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, 12. Aufl. 2017, § 183 Rn. 5a). Die Kostenpflichtigkeit dieses Verfahrens ergibt sich aus § 197a SGG. Die Kosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei hält die Kammer es hier für angezeigt, den Streitwert auf den Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen.

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