SG Itzehoe 22. Kammer, 2018-12-10, S 22 AY 72/18 ER

S 22 AY 72/18 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 2210.12.2018

Regest

1. Dem Asylbewerber steht ein Leistungsanspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG solange nicht zu, als dieser gegen die ihm erteilte Wohnsitzauflage verstößt. Hält er sich nicht nur vorübergehend an dem ihm vorgeschriebenen Wohnsitz nicht auf, sondern hat er seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort eingerichtet, so ist die Leistungsverpflichtung der Asylbehörde gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG i. V. m. § 11 Abs. 2 AsylbLG aufgehoben.(Rn.9) 2. Im Übrigen sollen gemäß § 3 Abs. 6 S. 1 AsylbLG Leistungen dem Beteiligten persönlich ausgehändigt werden. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Ermessensentscheidung. Dies hat zur Folge, dass die dem Asylbewerber zustehenden Leistungen persönlich durch die entsprechend der Wohnsitzauflage örtlich zuständige Asylbehörde dem Asylbewerber auszuzahlen sind.(Rn.10)

Gesamter Gesetzestext

SG Itzehoe 22. Kammer — S 22 AY 72/18 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-10

Aktenzeichen: S 22 AY 72/18 ER

ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2018:1210.S22AY72.18ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 AsylbLG, § 3 Abs 6 S 1 AsylbLG, § 10a Abs 1 S 1 AsylbLG, § 11 Abs 2 AsylbLG

Orientierungssatz

  1. Dem Asylbewerber steht ein Leistungsanspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG solange nicht zu, als dieser gegen die ihm erteilte Wohnsitzauflage verstößt. Hält er sich nicht nur vorübergehend an dem ihm vorgeschriebenen Wohnsitz nicht auf, sondern hat er seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort eingerichtet, so ist die Leistungsverpflichtung der Asylbehörde gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG i. V. m. § 11 Abs. 2 AsylbLG aufgehoben.(Rn.9)

  2. Im Übrigen sollen gemäß § 3 Abs. 6 S. 1 AsylbLG Leistungen dem Beteiligten persönlich ausgehändigt werden. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Ermessensentscheidung. Dies hat zur Folge, dass die dem Asylbewerber zustehenden Leistungen persönlich durch die entsprechend der Wohnsitzauflage örtlich zuständige Asylbehörde dem Asylbewerber auszuzahlen sind.(Rn.10)

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