Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, 2018-10-17, L 8 U 71/15

L 8 U 71/15Sozialversicherungsgericht / Division 817.10.2018

Regest

1. Für die Anerkennung des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Arbeitsunfall und einem Gesundheitsschaden muss zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer solchen Kausalität gegeben sein.(Rn.55) 2. Wurde bei einem Patienten eine Prostatavergrößerung festgestellt, lässt sich eine bei ihm aufgetretene Blasenentleerungsstörung nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen im Rahmen einer stationären Behandlung nach Arbeitsunfall eingesetzten Harnkatheter zurückführen, jedenfalls wenn diese Störung auf die Prostatavergrößerung zurückgeführt werden kann.(Rn.68) 3. Einzelfall zur Beurteilung der verbleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall (hier: Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v. H. ermittelt).(Rn.60)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat — L 8 U 71/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-17

Aktenzeichen: L 8 U 71/15

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2018:1017.L8U71.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 Abs 1 SGB 7, § 56 Abs 1 S 1 SGB 7, § 102 SGB 7

Orientierungssatz

  1. Für die Anerkennung des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Arbeitsunfall und einem Gesundheitsschaden muss zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer solchen Kausalität gegeben sein.(Rn.55)

  2. Wurde bei einem Patienten eine Prostatavergrößerung festgestellt, lässt sich eine bei ihm aufgetretene Blasenentleerungsstörung nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen im Rahmen einer stationären Behandlung nach Arbeitsunfall eingesetzten Harnkatheter zurückführen, jedenfalls wenn diese Störung auf die Prostatavergrößerung zurückgeführt werden kann.(Rn.68)

  3. Einzelfall zur Beurteilung der verbleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall (hier: Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v. H. ermittelt).(Rn.60)

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