Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat, 2018-04-25, L 5 KR 117/17

L 5 KR 117/17Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung25.04.2018

Regest

1. Bei der Kapitalleistung aus der Rente einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung für Angehörige eines bestimmten Berufs handelt es sich um Renten einer Versicherungseinrichtung i. S. des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 5.(Rn.25) 2. Eine Versicherungseinrichtung i. S. von § 229 Abs. 1 S. 3 SGB 5 ist jede kollektive Maßnahme einer Berufsgruppe, die Leistungen zum Gegenstand hat, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehen und Einkommensersatzfunktion haben.(Rn.26) 3. Der zugrundeliegende Gruppenversicherungsvertrag muss auf Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe beschränkt sein. Nicht erforderlich ist, dass alle Angehörigen eines Berufs in der betreffenden Versicherungseinrichtung versichert sind.(Rn.29) 4. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, wenn der Versicherte die Prämien für die Versicherungen aus seinem Einkommen gezahlt hat, für das er bereits Beiträge entrichtet hatte.(Rn.30) 5. Der erforderliche berufliche Bezug gilt nur dann als aufgehoben, wenn sich der Betroffene für einen Austritt aus dem Gruppenversicherungsvertrag entschieden hat und die Lebensversicherung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif weitergeführt hat.(Rn.33)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat — L 5 KR 117/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-25

Aktenzeichen: L 5 KR 117/17

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2018:0425.L5KR117.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Bei der Kapitalleistung aus der Rente einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung für Angehörige eines bestimmten Berufs handelt es sich um Renten einer Versicherungseinrichtung i. S. des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 5.(Rn.25)

  2. Eine Versicherungseinrichtung i. S. von § 229 Abs. 1 S. 3 SGB 5 ist jede kollektive Maßnahme einer Berufsgruppe, die Leistungen zum Gegenstand hat, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehen und Einkommensersatzfunktion haben.(Rn.26)

  3. Der zugrundeliegende Gruppenversicherungsvertrag muss auf Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe beschränkt sein. Nicht erforderlich ist, dass alle Angehörigen eines Berufs in der betreffenden Versicherungseinrichtung versichert sind.(Rn.29)

  4. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, wenn der Versicherte die Prämien für die Versicherungen aus seinem Einkommen gezahlt hat, für das er bereits Beiträge entrichtet hatte.(Rn.30)

  5. Der erforderliche berufliche Bezug gilt nur dann als aufgehoben, wenn sich der Betroffene für einen Austritt aus dem Gruppenversicherungsvertrag entschieden hat und die Lebensversicherung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif weitergeführt hat.(Rn.33)

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