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16 U 26/18•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, 2018-11-15, 16 U 26/18
16 U 26/18Obergericht / Civil Chamber 1615.11.2018
1. Liegen - wie hier - keine spezifischen berufsbedingten Kenntnisse des Versicherungsnehmers vor oder hat er nicht ausdrücklich eingeschränkten Beratungsbedarf geäußert, enthebt eine allgemeine Kenntnis des Versicherungsnehmers über die Unterschiede von Haftpflicht- und Kaskoschutz bei Kraftfahrzeugen den Versicherungsmakler nicht von seinen Bedarfsermittlungs- und Beratungspflichten.(Rn.3) 2. Hat ein Versicherungsmakler auch eine vorhandene Gewerbe-Inhaltsversicherung auf hinreichenden Schutzumfang zu überprüfen, liegt es auf der Hand, dass damit auch die Überprüfung einer Absicherung allgemeiner Diebstahlsrisiken der gewerblich genutzten Fahrzeuge zu erfolgen hat.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2018-11-15
Aktenzeichen: 16 U 26/18
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Liegen - wie hier - keine spezifischen berufsbedingten Kenntnisse des Versicherungsnehmers vor oder hat er nicht ausdrücklich eingeschränkten Beratungsbedarf geäußert, enthebt eine allgemeine Kenntnis des Versicherungsnehmers über die Unterschiede von Haftpflicht- und Kaskoschutz bei Kraftfahrzeugen den Versicherungsmakler nicht von seinen Bedarfsermittlungs- und Beratungspflichten.(Rn.3)
Hat ein Versicherungsmakler auch eine vorhandene Gewerbe-Inhaltsversicherung auf hinreichenden Schutzumfang zu überprüfen, liegt es auf der Hand, dass damit auch die Überprüfung einer Absicherung allgemeiner Diebstahlsrisiken der gewerblich genutzten Fahrzeuge zu erfolgen hat.(Rn.4)
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