Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, 2018-11-13, 11 B 141/18

11 B 141/18Verwaltungsgericht / Chamber 1113.11.2018

Regest

1. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. (Rn.15) 2. Hat das Land von der entsprechenden Ermächtigung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht, steht der Erlass einer Auflage gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dort Wohnung zu nehmen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. (Rn.19) 3. Es muss demnach ein sinnvoller Bezug zu den Verfahrenszwecken vorliegen, eine Auflage, die vorrangig Sanktionscharakter hat, ist unzulässig. (Rn.22)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer — 11 B 141/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-13

Aktenzeichen: 11 B 141/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:1113.11B141.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 61 AufenthG, § 84 AufenthG

Orientierungssatz

  1. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. (Rn.15)

  2. Hat das Land von der entsprechenden Ermächtigung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht, steht der Erlass einer Auflage gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dort Wohnung zu nehmen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. (Rn.19)

  3. Es muss demnach ein sinnvoller Bezug zu den Verfahrenszwecken vorliegen, eine Auflage, die vorrangig Sanktionscharakter hat, ist unzulässig. (Rn.22)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag der Antragsteller,

2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.10.2018 wiederherzustellen,

3 ist nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Anordnung (nicht Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 15.10.2018 verfügte Wohnsitzauflage (Ziff. 1 des Bescheides) begehren.

4 Weiter wenden sie sich offensichtlich auch gegen die in Ziff. 2 des Bescheides verfügte Vorspracheanordnung, die in Ziff. 3 verfügte Untersagung der Erwerbstätigkeit und die unter Ziff. 4 erfolgte Androhung des Sofortvollzuges.

5 Der so verstandene Antrag ist teilweise unzulässig (1.), im Übrigen unbegründet (2.).

6 Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich auf die Vorspracheanordnung und die Untersagung der Erwerbstätigkeit bezieht.

7 Hinsichtlich der Vorspracheanordnung ist ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung des Suspensiveffekts schon nicht statthaft, da die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG nicht von Gesetzes wegen entfällt (§ 80 Abs. 1 VwGO) und vorliegend weder der Sofortvollzug der Vorspracheanordnung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO) angeordnet wurde, noch ersichtlich ist, dass der Antragsgegner den gesetzlich vorgegebenen Suspensiveffekt des Widerspruchs missachten würde.

8 Hinsichtlich der Untersagung der Erwerbstätigkeit ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls unstatthaft. Da der Antragsteller zu 1 insoweit die Zustimmung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begehrt, die sich nach § 4 Abs. 2 Ziff. 3 AufenthG iVm § 32 BeschVO richtet, wäre insoweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO das statthafte Rechtsmittel. Denn in der Hauptsache wäre insoweit eine Verpflichtungsklage zu erheben. In diesen Fällen ist grundsätzlich der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO das statthafte Rechtsmittel im Eilrechtsverfahren, da dem Antragsteller zu 1 hiermit effektiver geholfen wäre, § 123 Abs. 5 VwGO. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Antragsteller und wegen des expliziten Wortlauts seines Antrages war insoweit auch keine Auslegung des Antrages möglich.

9 Auch wenn es darauf dann nicht mehr ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass ein solcher Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wohl ebenfalls unbegründet wäre, da die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Ermessen des Antragsgegners steht und dieses Ermessen wohl nicht auf Null reduziert sein dürfte. Nach noch h. M. bedarf es dieser Ermessensreduzierung aber, um eine einstweilige Anordnung treffen zu können. Dies basiert auf der Annahme, dass im Eilverfahren nicht zugesprochen werden darf, was im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist – denn im Hauptsacheverfahren wäre wegen des Vorliegens einer Ermessensvorschrift in der Regel nur eine Verpflichtung des Antragsgegners zur ermessensfehlerfreien Bescheidung möglich; außerdem wird anderenfalls die Hauptsacheentscheidung unzulässigerweise vorweggenommen (mwN: Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO § 123 Rn. 158, beck-online). Ein Anspruch- der in der Hauptsache zu einem Vornahmetenor führen würde- kann aufgrund des gesetzlich eingeräumten Ermessens nur bestehen, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, also aufgrund der konkreten Umstände des Falles nur eine einzige bestimmte Entscheidung in Betracht kommt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.04.2017 – 2 MB 3/17, Beschlussabdruck S. 3; Beschluss der Kammer vom 08. September 2017 – 11 B 33/17 –, Rn. 8, juris).

10 So liegt es hier wohl nicht - es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Arbeitsangebot der Fa. xxx verfallen würde - unabhängig von der Frage, ob dies hinzunehmen sein müsste. Die Firma trifft hierzu überhaupt keine Aussage und verweist im Übrigen auf einen bestehenden Fachkräftemangel, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Stelle sofort anders vergeben würde.

11 Im Übrigen ist der Antrag zulässig.

12 Der Antrag ist hinsichtlich der verfügten Auflage, Wohnsitz in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer zu nehmen und der diesbezüglichen Androhung von Zwangsmitteln nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zulässig.

13 Er ist insbesondere statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG haben Widerspruch und Klage gegen die Auflage nach § 61 Abs. 1e AufenthG, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, keine aufschiebende Wirkung. Das gleiche gilt gemäß § 248 Abs.1 LVwG SH für die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen.

14 Der Antrag ist - soweit er zulässig ist - aber unbegründet.

15 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschiebungsinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist, da dies der vom Gesetzgeber vorgegebenen Interessenabwägung entspricht. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen, ist eine weitere Interessenabwägung vorzunehmen.

16 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung der Wohnsitzauflage sowie der Zwangsmittelandrohung, denn sie erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig.

17 Der Erlass der Wohnsitzauflage erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

18 Rechtsgrundlage für die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, ist § 61 Abs. 1e AufenthG. Nach dieser Vorschrift können über die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden (vgl. auch zur gleichlautenden Vorgängerregelung § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a. F., BT-Drucks. 15/420, S. 92). Insbesondere ergibt sich die Möglichkeit einer solchen Anordnung zur Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung auch aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

19 Hat das Land – wie hier durch die Errichtung der Ausreiseeinrichtung in Boostedt – von der entsprechenden Ermächtigung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht, steht der Erlass einer Auflage gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dort Wohnung zu nehmen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

20 Im Rahmen der Ermessensausübung sind die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke zu berücksichtigen. Danach soll in den Ausreiseeinrichtungen durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 61 Abs. 1 Satz 2 a. F. ermöglicht die Unterbringung in einer solchen Einrichtung eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psycho-soziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich (BT-Drucks. 15/420, S. 92).

21 Ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 29.12.2016 „Unterbringung von vollziehbar Ausreisepflichtigen in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige“ müssen die aufzunehmenden Personen vollziehbar ausreisepflichtig sein (§ 58 Abs. 1 und 2 AufenthG) und dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Des Weiteren muss die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der aufzunehmenden Personen in absehbarer Zeit realisierbar sein. Dies ist der Fall, wenn das Landesamt für Ausländerangelegenheiten prognostiziert, dass Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet werden können. Nicht aufgenommen werden Personen aus Staaten, in die nicht oder nicht in absehbarer Zeit zurückgeführt werden kann sowie Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Unterbringung in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige nicht möglich ist.

22 Es muss demnach ein sinnvoller Bezug zu den Verfahrenszwecken vorliegen, eine Auflage, die vorrangig Sanktionscharakter hat, ist unzulässig (OVG Magdeburg, Beschl. vom 11.03.2013 – 2 M 168/12 –, juris Rn. 6; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 21.12.2017 – 4 MB 93/17 –, juris Rn. 7). Soweit gemäß dem zitierten Erlass die Realisierbarkeit der Ausreisepflicht bereits dann angenommen werden soll, wenn das Landesamt „die Möglichkeit der Einleitung von Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung“ prognostiziert, so muss es sich auf jeden Fall um erfolgversprechende Maßnahmen handeln. Dies ergibt sich aus dem maßgeblichen Zweck der Maßnahme und im Übrigen auch aus dem Erlass selbst, der es an anderer Stelle für die Aufnahme des Ausländers als entscheidungserheblich bezeichnet, ob die Aufenthaltsbeendigung tatsächlich und rechtlich möglich ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 21.12.2017 – 4 MB 93/17 –, juris Rn. 8).

23 Gemessen an diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wohnsitzauflage erfüllt.

24 Die Antragsteller zu 1-5 sind nach erfolglosem Asylverfahren seit 2016 vollziehbar ausreisepflichtig, der Antragsteller zu 6 seit 2017. Der Antragsteller zu 1 hat seine Ausbildung inzwischen abgeschlossen, die gesamte Familie verfügte nur noch über Duldungen (zuletzt gültig bis Ende Oktober 2018).

25 Der Antragsgegner hat sein Ermessen bezüglich des Erlasses der Wohnsitzauflage auch in (gerade noch) ausreichender Weise ausgeübt, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

26 Der Antragsgegner weist unter Benennung des Gesetzeszweckes der Förderung der freiwilligen Ausreise und Sicherstellung der Erreichbarkeit für Behörden darauf hin, dass er die Wohnsitzauflage für erforderlich hält, da von den Antragstellern keinerlei Anstrengungen unternommen oder nachgewiesen wurden, um freiwillig auszureisen. Daher habe der Antragsgegner die gesetzliche Ausreisepflicht mit allen erforderlichen Mitteln durchzusetzen, wozu auch die Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung gehöre.

27 In diesem Eilrechtsverfahren ergänzt der Antragsgegner diese Erwägungen in zulässiger Weise (§ 114 Satz 1 VwGO) dahingehend, dass nicht ersichtlich sei, dass die Antragsteller in der Landesunterkunft für ausreisepflichtige Ausländer vor vermeintlichen Angriffen der angeblichen Verfolger schlechter geschützt seien als in ihrer bisherigen Wohnung. In der Landesunterkunft für ausreisepflichtige Ausländer sei ein Sicherheitsdienst sowie die Polizei sogar direkt vor Ort. Ein Schulwechsel sei den Kindern zumutbar, im Übrigen sei nichts vorgetragen, was einer Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für ausreisepflichtige Ausländer entgegenstünde.

28 Damit hat der Antragsgegner sein Ermessen offensichtlich ausgeübt, denn er war sich bewusst darüber, dass die Erteilung der Wohnsitzauflage nicht gesetzlich zwingend ist, sondern er diesbezüglich einen Abwägungsspielraum hat.

29 Der Antragsgegner hat in diesem Rahmen offenbar den bisherigen unzureichenden Mitwirkungshandlungen bei der Realisierung der Ausreisepflicht der Antragsteller als Haupterwägung für die Anordnung der Wohnsitzauflage unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes der Förderung und Durchsetzung der Ausreisepflicht erhebliches Gewicht beigemessen.

30 Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner insoweit etwa von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre.

31 Es bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der gegenüber den Antragstellern erteilten Wohnsitzauflage.

32 Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Ausreise der vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller durch die Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gefördert wird. Selbst wenn dies nicht durch eine unmittelbare Erhöhung der Mitwirkungsbereitschaft erfolgen sollte, so bewirkt die Maßnahme dennoch, dass die Antragsteller rein tatsächlich für die Durchsetzung der Ausreisepflicht, wozu auch die Beschaffung von Identitätspapieren zählt, zur Verfügung stehen. Diese „Arbeitserleichterung“ ist nach o.g. vom Gesetzeszweck gedeckt.

33 Der Einwand der Antragsteller, sie würden sich nunmehr selbst um Identitäts-/ Reisepapiere kümmern, kann nicht verfangen. Die Antragsteller sind seit über einem Jahr ausreisepflichtig und haben ersichtlich- trotz Aufforderung durch den Antragsgegner- nicht einmal ansatzweise Versuche unternommen, dieser Pflicht nachzukommen. Nachdem sie ihre wahre Identität erstmals in diesem Gerichtsverfahren offen gelegt haben, geben sie nun an, dass ihnen „sämtliche Dokumente“ fehlen würden, mit denen sie sich um Pässe bei der armenischen Botschaft bemühen könnten. Es ist daher weder absehbar noch vorgetragen, wie und wann die Antragsteller ihre Ausreise selbst vorantreiben könnten, sodass auch deshalb die Unterstützung durch Maßnahmen des Landesamtes angezeigt ist, zu deren Durchführung die Antragsteller zur Verfügung stehen sollen.

34 Dass die Antragsteller zu 3-5 der Schulpflicht unterliegen, hindert die Verhältnismäßigkeit und damit Rechtmäßigkeit der Maßnahme ebensowenig. Die Schulpflicht gilt bei Wohnsitznahme in Boostedt weiter und wird nach Auskunft der Landesunterkunft für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer durch einen Schulbesuch vor Ort auch erfüllt werden. Ein Wechsel in eine andere Schule ist Kindern auch regelmäßig zumutbar- Integrationsleistungen/ Verfestigungen in einem sozialen Umfeld sind insoweit unbeachtlich, da die Antragsteller ausreisepflichtig sind. Dies würde außerdem zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Ausländer führen, die widerrechtlich ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen und in der Zeit, die die Ausländerbehörde braucht um die zwangsweise Durchsetzung zu organisieren, Integrationsleistungen erbringen können. Der Ausländer, der sich rechtmäßig verhält und freiwillig seiner Ausreisepflicht nachkommt, würde insoweit faktisch für seine Rechtstreue „bestraft“ werden.

35 Eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller zu den Beweggründen für die jahrelange Täuschung über ihre Identität.

36 Die diesbezüglichen Angaben zu der angeblichen Erpressung durch ihre Schlepper, dem Umfang der Erpressung („betreffe mehr als 100 Leute“ „treibende Kraft sei der Schwager“) sowie der Tatsache, dass die Verfolger aufgrund ihrer guten Kontakte und der Zugehörigkeit zur Familie der Antragsteller sowohl in Deutschland als auch im Heimatland vom „Verrat“ durch die Antragsteller erfahren würden und diese deswegen evtl. sogar töten würden, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Wohnsitzauflage.

37 Diese Darstellungen erschöpfen sich derzeit in äußerst vagen Schilderungen. Konkrete Angaben zum gesamten Geschehen, zu den handelnden Personen und deren angeblichen Einfluss in Deutschland und in Armenien, zur zeitlichen Einordnung und zu Art und Umfang der Bedrohungen fehlen und werden insbesondere auch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller geben auch nicht an, warum sie sich auf diese Erpressungen eingelassen haben und nicht zuvor schon Schutz bspw. durch die Polizei gesucht haben. Sie geben insoweit selbst an, dass ihnen spätestens bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge „gedämmert“ habe, dass ihre Schlepper veranlasst hätten, dass sie unter falschen Identitäten geführt würden. Warum in den seitdem vergangenen über 5 Jahren keine Offenlegung oder Schutzsuchung erfolgte, bleibt unklar. Auch bei der Vorsprache des Antragstellers bei der Polizei am 31.8.2018 bleiben die Angaben ebenso vage.

38 Die Angaben sind bis zum Erlass dieses Beschlusses auch nicht glaubhaft gemacht worden. Die in der Antragsschrift angekündigte eidesstattliche Versicherung der Antragsteller zu 1 und 2 liegt bis heute nicht vor.

39 Das Erfordernis der Glaubhaftmachung gilt auch für das hier vorliegende Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (mwN: Kopp/Schenke, VwGO Komm, § 80 Rn. 125 und Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO § 80 Rn. 403-408; ist, VG Sigmaringen, Beschluss vom 17. Juli 2015 – 7 K 2123/14 –, Rn. 21, juris und VG Bayreuth, Beschluss vom 23. April 2008 – B 1 S 08.319 –, Rn. 47, juris). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass auch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Untersuchungsgrundsatz aus § 86 VwGO gilt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann und muss aber der Eilcharakter und die damit in der Regel einhergehende Eilbedürftigkeit der Entscheidung eine besonderen Berücksichtigung finden, so dass hier den Mitwirkungspflichten der Antragsteller eine besondere Bedeutung zukommt. Nach ganz herrschender Meinung führt all dies dazu, dass der Untersuchungsgrundsatz in diesen Fallgestaltungen als Mindestgrenze eine summarische Prüfung insbesondere der Sachlage erfordert aber auch ausreichen lässt, woraus sich die genannten Einschränkungen an die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung ergeben (mwN: Kopp/Schenke, aaO). Angesichts der erheblichen Unbestimmtheit des Vorbringens und dem Bedürfnis danach, Verfahren über die Legalität eines Aufenthaltes eines Ausländers möglichst zeitnah voranzutreiben (§§ 1 und 58 AufenthG), war das Gericht nicht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (siehe allgemein zu den Anforderungen an eine Sachverhaltsaufklärung in gerichtlichen Eilverfahren z. B. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07. April 2014 – 1 BvR 3121/13 –, Rn. 19 und 21, juris).

40 Eine notstandsähnliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (§§ 34, 35 StGB analog) der Offenlegung ihrer wahren Identitäten durch die Antragsteller ist damit nicht ersichtlich- ebensowenig wie eine Unverhältnismäßigkeit der Wohnsitzauflage.

41 Es bleibt auch unklar, weshalb der „Verrat“ durch die Antragsteller den angeblichen Erpressern erst auffallen sollte, wenn diese in die Landesunterkunft für ausreisepflichtige Ausländer umziehen. Der Antragsteller zu 1 hat sich schon vor Erlass der Wohnsitzauflage mit seinem vagen Vorbringen an die Polizei gewandt, die den Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat, sodass die Antragsteller - ihr Vorbringen als wahr unterstellt - schon allein deshalb mit weiteren Repressalien durch die Verfolger rechnen müssten. Insofern würde sich ihre Lage durch die Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für ausreisepflichtige Ausländer nicht „verschlimmern“.

42 Ein Ermessensfehler ergibt sich schließlich auch nicht aus der Geltendmachung eines etwaigen Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG für den Antragsteller zu 1.

43 Zwar wäre die Anordnung einer Wohnsitzauflage ermessensfehlerhaft, weil zweckwidrig, wenn absehbar ist, dass die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers entfallen wird, weil er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. März 2013 – 2 M 168/12 –, Rn. 10, juris).

44 Einen solchen Anspruch - ggf. nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen entsprechenden Antrag - hat der Antragsteller indes nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht.

45 Insoweit steht der Erteilung nach eben gesagtem zumindest der Ausschlussgrund aus § 18a Abs. 1 S. 1 Ziff. 4 AufenthG entgegen. Hiernach erhält keine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG, wer die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Eine Täuschung im Sinne dieser Bestimmung kann insbesondere darin gesehen werden, dass der Ausländer vorsätzlich falsche Angaben über seine Identität einschließlich seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat (OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Juni 2010 – 8 LB 117/08 –, Rn. 47, juris). So liegt es hier - die Antragsteller haben unstreitig über Jahre über ihre Identität getäuscht. Sie haben unter ihren falschen Identitäten Duldungen erhalten.

46 Es ist derzeit wie gezeigt auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller sich in einem sog. Nötigungsnotstand entsprechend §§ 34, 35 StGB befanden. Es kann daher offen bleiben, wie ein solcher im Rahmen des § 18a Abs. 1 S. 1 Ziff. 5 AufenthG zu werten wäre. Ob eine unter Zwang vorgenommene Täuschungshandlung in diesen Fällen nicht „unredlich“ und in teleologischer Reduktion des 18a Abs. 1 S. 1 Ziff. 5 nicht tatbestandsmäßig wäre (so wohl: VG Hannover, Urteil vom 22. September 2010 – 12 A 5737/09 –, Rn. 21, juris) oder ob nach dem rein strafrechtlichen Verständnis rechtfertigender/ entschuldigender Notstand nur die Rechtswidrigkeit/ Schuld einer Tatbegehung entfallen lässt, auf die Vorsätzlichkeit eines Tuns indes keinen Einfluss haben, kann damit hier unentschieden bleiben.

47 Nach alldem war auch die Androhung von Zwangsmitteln rechtmäßig, §§ 228 ff., 236, 239 LVwG SH.

48 Sodann war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

49 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Für jeden Antragsteller war der Auffangstreitwert anzusetzen.

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