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L 9 SO 50/14•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat, 2017-11-29, L 9 SO 50/14
L 9 SO 50/14Sozialversicherungsgericht / Division 929.11.2017
1. Die Insel Föhr bildet einen eigenen Vergleichsraum ohne Einbeziehung weiterer nordfriesischer Inseln und/oder des Kreisgebietes Nordfriesland auf dem Festland (vgl LSG Schleswig vom 24.6.2010 - L 3 AS 76/09 = SchlHA 2010, 358). (Rn.41) 2. Da es auf der Insel Föhr keine über 10.000 Einwohner umfassende Gemeinde gibt, die eine gesonderte Mietenstufe hätte und deren Höhe auf den übrigen Bereich dieses Vergleichsraums übertragen werden könnte, ist von der für die Insel Föhr maßgeblichen Mietenstufe 2 auch nicht abzuweichen. (Rn.49) 3. Bei den Werten der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % handelt es sich um eine gedeckelte Angemessenheitsobergrenze. (Rn.51)
Entscheidungsdatum: 2017-11-29
Aktenzeichen: L 9 SO 50/14
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 41 Abs 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 42 Nr 4 SGB 12 vom 24.03.2011, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 35 Abs 2 S 1 SGB 12, § 35 Abs 2 S 2 SGB 12 ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Insel Föhr bildet einen eigenen Vergleichsraum ohne Einbeziehung weiterer nordfriesischer Inseln und/oder des Kreisgebietes Nordfriesland auf dem Festland (vgl LSG Schleswig vom 24.6.2010 - L 3 AS 76/09 = SchlHA 2010, 358). (Rn.41)
Da es auf der Insel Föhr keine über 10.000 Einwohner umfassende Gemeinde gibt, die eine gesonderte Mietenstufe hätte und deren Höhe auf den übrigen Bereich dieses Vergleichsraums übertragen werden könnte, ist von der für die Insel Föhr maßgeblichen Mietenstufe 2 auch nicht abzuweichen. (Rn.49)
Bei den Werten der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % handelt es sich um eine gedeckelte Angemessenheitsobergrenze. (Rn.51)
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