Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, 2017-12-15, L 3 AS 198/13

L 3 AS 198/13Sozialversicherungsgericht / 3. Abteilung15.12.2017

Regest

1. Der Flächenlandkreis Segeberg mit einer Fläche von 1.344,39 qkm und 267.503 Einwohnern bildet aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich und erfüllt somit die Anforderungen des BSG an einen einheitlichen Vergleichsraum. (Rn.33) 2. Der Wohnungsmarkttyp ist nicht dem "homogenen Lebens- und Wohnbereich“ gleichzusetzen. Vielmehr stellt er eine empirische Differenzierung der Preisstruktur innerhalb des Vergleichsraums, dh des Landeskreises, dar. (Rn.40) 3. Aus den - sich nach der Clusteranalyse ergebenden - Unterschieden in der Preisstruktur in den jeweiligen Wohnungsmarkttypen folgt auch nicht die Verpflichtung, das Kreisgebiet in unterschiedliche Vergleichsräume aufzugliedern, die für sich dann wiederum jeweils den Anforderungen an einen homogenen Wohn- und Lebensraum genügen müssten. (Rn.41) 4. Bei der Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete kann auf den Datenbestand der Bestandsmieten zurückgegriffen werden, auch wenn bei den Bestandsmieten nur die Mieten berücksichtigt wurden, die in den letzten vier Jahren neu abgeschlossen bzw verändert wurden und Angebots- und Neuvertragsmieten nur vergleichend in die Auswertung mit einbezogen wurden. (Rn.58)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat — L 3 AS 198/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-15

Aktenzeichen: L 3 AS 198/13

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Der Flächenlandkreis Segeberg mit einer Fläche von 1.344,39 qkm und 267.503 Einwohnern bildet aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich und erfüllt somit die Anforderungen des BSG an einen einheitlichen Vergleichsraum. (Rn.33)

  2. Der Wohnungsmarkttyp ist nicht dem "homogenen Lebens- und Wohnbereich“ gleichzusetzen. Vielmehr stellt er eine empirische Differenzierung der Preisstruktur innerhalb des Vergleichsraums, dh des Landeskreises, dar. (Rn.40)

  3. Aus den - sich nach der Clusteranalyse ergebenden - Unterschieden in der Preisstruktur in den jeweiligen Wohnungsmarkttypen folgt auch nicht die Verpflichtung, das Kreisgebiet in unterschiedliche Vergleichsräume aufzugliedern, die für sich dann wiederum jeweils den Anforderungen an einen homogenen Wohn- und Lebensraum genügen müssten. (Rn.41)

  4. Bei der Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete kann auf den Datenbestand der Bestandsmieten zurückgegriffen werden, auch wenn bei den Bestandsmieten nur die Mieten berücksichtigt wurden, die in den letzten vier Jahren neu abgeschlossen bzw verändert wurden und Angebots- und Neuvertragsmieten nur vergleichend in die Auswertung mit einbezogen wurden. (Rn.58)

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