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4 A 209/17•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, 2018-09-26, 4 A 209/17
4 A 209/17Verwaltungsgericht / 4. Kammer26.09.2018
Das in § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG enthaltene Zitiergebot erfordert nicht, dass eine kommunale Gebührensatzung § 6 KAG absatzgenau zitieren muss.(Rn.43) Das Zitiergebot wird nicht dadurch verletzt, dass eine kommunale Gebührensatzung neben § 6 KAG auch § 8 KAG sowie das Landeswassergesetz zitiert.(Rn.46) (Rn.48) Als Maßstab für eine verbrauchsunabhängige Inanspruchnahme der Vorhalteleistung einer öffentlichen Einrichtung kommt regelmäßig nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientieren kann.(Rn.52) Eine Gebührensatzung, deren Maßstab auf die zulässig zu bebauende Grundfläche abstellt, verstößt insoweit gegen § 6 KAG, sodass der Gebührenmaßstab und der darauf beruhende Gebührensatz unwirksam sind.(Rn.50)
Entscheidungsdatum: 2018-09-26
Aktenzeichen: 4 A 209/17
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0926.4A209.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 GG, § 6 KAG SH, § 8 KAG SH, § 66 VwG SH, § 30 WasG SH ... mehr
Das in § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG enthaltene Zitiergebot erfordert nicht, dass eine kommunale Gebührensatzung § 6 KAG absatzgenau zitieren muss.(Rn.43)
Das Zitiergebot wird nicht dadurch verletzt, dass eine kommunale Gebührensatzung neben § 6 KAG auch § 8 KAG sowie das Landeswassergesetz zitiert.(Rn.46) (Rn.48)
Als Maßstab für eine verbrauchsunabhängige Inanspruchnahme der Vorhalteleistung einer öffentlichen Einrichtung kommt regelmäßig nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientieren kann.(Rn.52)
Eine Gebührensatzung, deren Maßstab auf die zulässig zu bebauende Grundfläche abstellt, verstößt insoweit gegen § 6 KAG, sodass der Gebührenmaßstab und der darauf beruhende Gebührensatz unwirksam sind.(Rn.50)
Das Verfahren wird hinsichtlich der Klägerin zu 1) eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid vom 17. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2017 insoweit aufgehoben, als darin Niederschlagswassergebühren in Höhe von 12,00 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 festgesetzt worden sind.
Der Beklagte und die Klägerin zu 1) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten jeweils zur Hälfte, der Beklagte trägt zudem die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) und die Klägerin zu 1) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Grundgebühr für die Entsorgung von Niederschlagswasser.
2 Die Kläger sind als Wohnungseigentümer Miteigentümer des Grundstücks in / . Im Zuge des Ausbaus der vor circa 30 Jahren wurden Abwasserleitungen für Schmutz- und Niederschlagswasser verlegt. Ein Schacht für Niederschlagswasser findet sich auch auf dem Grundstück der Kläger. Ein Anschluss- und Benutzungszwang wurde in der Vergangenheit nicht durchgesetzt.
3 Der Beklagte wurde als Zweckverband Wasserbeschaffung mit Gründungsbeschluss vom 9. Juni 1961 durch die Gemeinden , und gegründet. In dem Beschluss des Landrates des Kreises vom 19. Juni 1961 heißt es auszugsweise:
4 „Die Gemeinden […] haben sich aufgrund des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979) […] zu einem Zweckverband unter dem Namen Zweckverband Wasserbeschaffung Bäderstraße mit dem Sitz in zusammengeschlossen. […] Nachdem sich die beteiligten Gemeinden über die Verbandssatzung geeinigt und mir gegenüber erklärt haben, daß sie auf der Grundlage der Verbandssatzung vom 17. Mai 1961 dem Zweckverband beitreten, fasse ich hiermit gem. § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 […] folgenden Beschluss: Unter Feststellung der Verbandssatzung vom 17. Mai 1961 wird hiermit die Gründung des Zweckverbandes […] mit der sich aus § 11 Absatz 4 des Zweckverbandsgesetzes […] ergebenden Rechtswirksamkeit erklärt.“
5 Die Gemeinde trat dem Beklagten in der 60erJahren bei, der daraufhin seine jetzige Bezeichnung erhielt. Im Jahr 1976 übertrug sie dem Beklagten die Aufgabe der Abwasserbeseitigung.
6 Die derzeit geltende Verbandssatzung ist zum 30. Dezember 2009 in Kraft getreten. Gem. § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verbandssatzung hat der Zweckverband die Aufgabe, das Verbandsgebiet mit Wasser zu versorgen, die Entsorgung von Abwässern (Schmutz- und Oberflächenwasser der Grundstücke) und Straßenreinigung durchzuführen.
7 Rückwirkend zum 1. Januar 2010 ist die 5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an zentrale oder dezentrale Abwasseranlagen des Zweckverbandes sowie für das Einsammeln, Abfahren und Behandeln des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms einschließlich der Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter (im Folgenden: Abwassersatzung) in Kraft getreten.
8 Danach betreibt der Beklagte die unschädliche Entsorgung der Abwässer, das heißtvon Schmutz- und Niederschlagswasser beziehungsweise Regenwasser, als öffentliche Aufgabe (§ 1 Absatz 1 Satz 1). Niederschlagswasser beziehungsweise Regenwasser ist das Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt (§ 1 Absatz 1 Satz 3). Zur Erfüllung dieses Zweckes werden Abwasseranlagen hergestellt, die ein einheitliches Netz bilden und vom Zweckverband als öffentliche Einrichtung im Trennverfahren (Leitungen für Schmutzwasser und Leitungen für Regenwasser) und im Mischverfahren (Leitungen zur gemeinsamen Aufnahme von Schmutz- und Regenwasser) betrieben und unterhalten werden (§ 1 Absatz 3). Zur Deckung des Aufwandes für die Benutzung der Abwasseranlagen werden Benutzungsgebühren nach einer Gebührensatzung erhoben (§ 14 Satz 1).
9 Zum 1. Januar 2014 ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung zur Satzung des Zweckverbandes über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an zentrale oder dezentrale Abwasseranlagen des Zweckverbandes sowie für das Einsammeln, Abfahren und Behandeln des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms einschließlich der Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter (im Folgenden: Gebührensatzung) Kraft getreten. Diese lautet auszugsweise:
10 Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein, des § 14 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Landeswassergesetzes, der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein und der Entwässerungssatzung in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 09.12.2013 folgende Satzung erlassen:
11 § 1 Benutzungsgebühren
12 (1) Der Zweckverband erhebt zur Deckung der Kosten der Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung Benutzungsgebühren. Die Kosten umfassen den Aufwand für die laufende Verwaltung und Unterhaltung sowie die Verzinsung des aufgewandten Kapitals und die Abschreibungen.
13 (2) Die Benutzungsgebühren gliedern sich in Grundgebühren und Zusatzgebühren.
14 § 2 Gebührenmaßstab für die Grundgebühr
15 (1) Die Grundgebühr wird von allen Grundstücken erhoben, für die die Abwasseranlage zur Niederschlagswasserbeseitigung mit einem Grundstücksanschluss nebst Übergabekontrollschacht vorgehalten wird.
16 (2) Die Grundgebühr wird grundsätzlich nach der Fläche, die auf dem Grundstück zulässig bebaut werden kann, bemessen. Die zulässig zu bebauende Fläche ergibt sich aus der Vervielfältigung der Grundstücksfläche gemäß Absatz 3 mit der Grundflächenzahl gemäß Absatz 4.
17 (3) Als Grundstückfläche gilt:
18 a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Innenbereichssatzung oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, soweit dieses Baulandqualität hat,
19 b) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die bebaute oder befestigte Grundfläche geteilt durch 0,2,
20 c) bei Deichflächen die tatsächlich angeschlossene oder zu entwässernde Deichfläche.
21 (4) Soweit sich die Grundflächenzahl nicht aus den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes ergibt, wird sie mit 0,2 festgesetzt.
22 (5) Die Grundgebühr wird nach Einheiten berechnet. Je angefangene 500 m² zulässiger Grundfläche gemäß den Absätzen 2 bis 4 bilden eine Einheit.
23 […]
§ 4
24 (1) Die Grundgebühr beträgt 12,00 € je Einheit gem. § 2 Abs. 5 im Kalenderjahr.
25 […]
26 Mit Gebührenbescheid vom 17. Januar 2017, adressiert an den Kläger zu 2), setzte der Beklagte 12,00 Euro Niederschlagswassergebühren als Grundgebühr für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 fest.
27 Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Kläger vom 1. Februar 2017 führte zur Begründung aus, dass sämtliches Niederschlagswasser von dem klägerischen Grundstück direkt in einen angrenzenden Entwässerungsgraben fließe. Für dessen Instandhaltung werde eine Gebühr an den Wasser- und Bodenverband entrichtet. Die Möglichkeit für einen Anschluss an den Oberflächenwasserschacht des Beklagten könne nicht genutzt werden. Es werde die Stilllegung des Schachtes beantragt.
28 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Grundgebühr werde unabhängig von einer tatsächlichen Einleitung hinsichtlich aller Grundstücke erhoben, für welche die Abwasseranlage zur Niederschlagswasserbeseitigung mit einem Grundstücksanschluss nebst Übergabeschacht vorgehalten werde. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die laufende Unterhaltung der Abwassereinrichtung in den Gebäuden sowie auf dem anzuschließenden Grundstück einschließlich des Prüfschachtes obliege dem Anschlussnehmer.
29 Die Kläger haben am 16. März 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, ihr Grundstück weise ein starkes Gefälle auf, weshalb das Niederschlagswasser seit Errichtung des Gebäudes direkt in einen Graben eingeleitet werde, der hinter dem Grundstück verlaufe. Von den Grundstücken, die in Hanglage verliefen, gebe es insgesamt neun. Die Niederschlagswasserbeseitigung, also die Dachentwässerung sei in Richtung des Vorflutgrabens angelegt. Im Übrigen wüssten sie nicht, ob überhaupt ein Anschluss von dem auf ihrem Grundstück befindlichen Schacht an die öffentliche Niederschlagsentwässerungsanlage vorliege. Jedenfalls sei der Schacht nie benutzt worden und mittlerweile versandet. Vorsorglich werde das Vorhandensein eines Anschlusses bestritten. Von der Möglichkeit, den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen, habe der Beklagte jedenfalls nie Gebrauch gemacht. Überdies münde die Hauptleitung ohnehin in den gleichen Graben, in welchen auch die Kläger bereits entwässerten.
30 Ursprünglich hat die Klägerin zu 1) beantragt, den Gebührenbescheid vom 17. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2017 aufzuheben, soweit die Kläger mit einer Grundgebühr für Niederschlagswasser in Höhe von 12,00 Euro/Jahr veranlagt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1) ihre Klage zurückgenommen.
31 Der Kläger zu 2) beantragt,
32 den Gebührenbescheid vom 17. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2017 aufzuheben, soweit darin eine Grundgebühr für Niederschlagswasser in Höhe von 12,00 Euro/Jahr veranlagt wird.
33 Der Beklagte beantragt,
34 die Klage abzuweisen.
35 Zur Begründung bezieht er sich auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, entscheidend sei allein, dass es für das streitgegenständliche Grundstück einen Grundstücksanschluss einschließlich Übergabekontrollschacht gebe. Auch wenn dies klägerseitig mit Nichtwissen bestritten werde, ergebe sich dies aus dem in der Verwaltungsakte enthaltenen Bestandsplan. Die Grundgebühr sei als Vorhaltegebühr in der bestehenden Situation gerechtfertigt. Die Entwässerung, wie sie momentan durch die Kläger vorgenommen werde, verstoße gegen den bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang. Es sei auch in der Vergangenheit kein Antrag auf Befreiung gestellt worden. Es werde lediglich die bestehende Situation geduldet, um keine unnötigen Pumpkosten auszulösen, solange es nicht zu ökologischen oder sonstigen rechtlichen Problemen komme. Die Beitragspflicht an den Wasser- und Bodenverband gelte unabhängig von einer Einleitung in das anliegende Gewässer und werde immer dann entrichtet, wenn ein Grundstück im Einzugsbereich eines Gewässers liege.
36 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
37 Hinsichtlich der Klägerin zu 1) war das Verfahren nach Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung einzustellen, § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO.
38 Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Bescheid vom 17. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2) in seinen Rechten, soweit darin die allein streitgegenständlichen Niederschlagswasserbeseitigungsgrundgebühren in Höhe von 12,00 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 festgesetzt worden sind, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
39 Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Grundgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung ist § 6 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 in Verbindung mit der Abwassersatzung sowie der Gebührensatzung.
40 Die Kammer hat zwar weder Bedenken hinsichtlich der Verbandszuständigkeit des Beklagten (1.), noch hinsichtlich der Vereinbarkeit der Gebührensatzung mit § 66 Absatz 1 Nummer 2 LVwG (2.). Die Gebührensatzung leidet aber deshalb unter einem materiellen Satzungsfehler, weil (zumindest) der in § 2 der Gebührensatzung normierte Gebührenmaßstab und der darauf beruhende Gebührensatz in § 4 der Gebührensatzung gegen höherrangiges Recht verstößt und damit unwirksam ist (3.).
41 1. Die Kammer hat zunächst zwar keine Zweifel an der Verbandszuständigkeit des Beklagten, dem die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung (§ 30 Absatz 1 Satz 1 LWG) und damit auch das Satzungsrecht (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 28. Februar 2003) seitens der Gemeinde übertragen worden ist. Für die Errichtung des Beklagten bedurfte es insbesondere keines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne von § 5 Absatz 1 und Absatz 5 GkZ. Maßgeblich war im Zeitpunkt der Errichtung des Beklagten § 7 Absatz 1 Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzblatt 1939, S. 979 ff.). Danach bedurfte es lediglich der Einigung der künftigen Mitglieder über die Verbandssatzung sowie einer Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde, hier dem Landrat des Kreises , über Anerkennung der Verbandssatzung und den Beitritt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Entsprechend § 11 Absatz 4 Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 hat der Landrat des Kreises über die Bildung des Zweckverbandes einen Beschluss gefasst und die Verbandssatzung festgestellt (Beschluss vom 19. Juni 1961). Das Erfordernis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages für die Errichtung sah erstmals das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 20. März 1974 (GVOBl. 1974, S. 89 ff.) vor, dessen Übergangsregelung (§ 26) die nachträgliche Erstellung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht verlangte.
42 2. Auch hat die Kammer keine Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit der Gebührensatzung mit § 66 Absatz 1 Nummer 2 LVwG.
43 Danach müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts muss sich die Exekutive durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Insofern gehört zur zutreffenden Angabe der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 2 LVwG nicht nur die genaue Angabe der zur Erhebung der Abgabe berechtigenden Norm des Kommunalabgabengesetzes, sondern bei kommunalen Abgaben auch deren nach dieser Norm namentlich zutreffende Bezeichnung. Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben – wie in der durch das Oberverwaltungsgericht durchgeführten Normenkontrolle zur Erhebung der Kur- und der Tourismusabgabe –, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 –, Rn. 59, juris m. w. N.).
44 Diesen Vorgaben genügt die Gebührensatzung. Insbesondere ist eine absatzgenaue Zitierweise, wie sie für abgabenrechtliche Normen gefordert wird, die zur Erhebung unterschiedlicher kommunaler Abgaben berechtigen, für § 6 KAG nach Auffassung der Kammer nicht geboten. Die obigen Erwägungen sind hierauf nicht übertragbar. Zwar sieht § 6 Absatz 8 KAG eine eigene Gebührenermächtigung für die Erhebung einer besonderen Gebühr für die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze für Messen und Märkte vor (sog. Marktstandsgeld). Dabei handelt es sich aber nicht um eine von den in § 6 Absatz 1 bis Absatz 7 KAG normierte unterschiedliche kommunale Abgabe im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern ebenfalls um eine Benutzungsgebühr. Insbesondere richtet sich die Kalkulation der Marktstandsgelder weiterhin nach § 6 Absatz 2 KAG (Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, § 6 Rn. 486). Die Spezialermächtigung ist lediglich vor dem Hintergrund erforderlich, dass § 71 Satz 1 und Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) bunderechtlich abschließend vorsieht, dass der Veranstalter unter anderem bei Volksfesten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen, die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und -leistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern darf sowie eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen kann. Mit § 6 Absatz 8 KAG füllt der Landesgesetzgeber die im Hinblick darauf normierte bundesrechtliche Öffnungsklausel in § 71 Satz 3 GewO aus, wonach landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeindeverbände unberührt bleiben.
45 Demgegenüber lag die Besonderheit des durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschiedenen Normenkontrollverfahrens darin, dass § 10 KAG für die Erhebung von Kurabgaben einerseits (Absätze 2 bis 4) und Tourismusabgaben andererseits (Absätze 6 bis 8) unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen vorsieht und damit zwei vollständig unterschiedliche Arten kommunaler Abgaben normiert. So wird die Kurabgabe von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird (Absatz 3 Satz 1). Demgegenüber wird die Tourismusabgabe von Personen und Personenvereinigungen erhoben, denen durch den Tourismus wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Absatz 7). Damit korrespondiert auch die Bezeichnung der unterschiedlichen Abgaben als Kurabgabe einerseits und Tourismusabgabe andererseits.
46 Auch vor dem Hintergrund, dass das Zitiergebot den Ortsgesetzgeber dazu anhalten soll, sich seines eigenen Ermächtigungsrahmens zu vergewissern und der Normadressat durch Offenlegung des Ermächtigungsrahmens eine korrespondierende Kontrollmöglichkeit erhalten soll, ist die absatzgenaue Zitierweise im vorliegenden Fall nicht geboten. Abgesehen davon, dass hier offensichtlich satzungsrechtlich keine Marktstandsgebühr normiert worden ist, ergibt sich der Ermächtigungsrahmen für die Gebührensatzung gerade aus § 6 Absatz 1 bis 7. Durch das Zitat von § 6 KAG hat sich der Ortsgesetzgeber darüber Klarheit verschafft, dass er einen Gebührentatbestand zu normieren beabsichtigt und welches gesetzliche Prüfungsprogramm er hierfür zu durchlaufen hat. Damit korrespondierend findet der Adressat in § 6 KAG eine Rechtsgrundlage für den an ihn adressierten Gebührenbescheid.
47 Entsprechendes gilt für die nicht gebotene absatzgenaue Zitierweise von § 1 KAG, der bereits nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben berechtigt, sondern lediglich die grundlegende Vorschrift über die Befugnis der kommunalen Körperschaften, überhaupt Abgaben zu erheben, enthält.
48 Eine Verletzung des Zitiergebotes ergibt sich auch nicht aus dem zitierten § 8 KAG und dem Vollzitat des Landeswassergesetzes (LWG). Zwar hätte es beider Zitate nicht bedurft. Die Gebührensatzung ist – anders als die Mustersatzung – keine Beitrags- und Gebührensatzung, sondern beschränkt sich auf die Gebührenerhebung. Im Landeswassergesetz weist einen Bezug zu Abwassergebühren allein § 30 Absatz 3 Satz 5 LWG auf, der jedoch keine Ermächtigungsgrundlage, sondern lediglich eine Verweisung auf das Kommunalabgabengesetz darstellt. Gleichwohl beschränkt sich die Aussage von § 66 Absatz 1 Nummer 2 LVwG auf die Pflicht zur Angabe der Rechtsvorschriften, die zum Erlass der Satzung berechtigen. In diesem Rahmen soll der Adressat eines Ortsgesetzes den Ermächtigungsrahmen prüfen können müssen. Einen weitergehenden Inhalt kann die Kammer weder dem Wortlaut noch dem beschriebenen Sinn und Zweck der Norm entnehmen. Diese Prüfung ist möglich. Der durch einen Gebührenbescheid belastete Adressat findet nämlich in den zitierten Vorschriften – wenn auch nicht in allen – eine Rechtsgrundlage für das gegen ihn gerichtete belastende Verwaltungshandeln.
49 Schließlich stellt auch der Umstand, dass die Satzung ohne Nennung einer Fundstelle auf die Ermächtigungsgrundlagen „in der jeweils geltenden Fassung“ verweist, keine Verletzung des Zitiergebotes dar. § 66 Absatz 1 Nummer 2 LVwG wird insoweit genügt, wenn die Ermächtigungsvorschriften – wie vorliegend – als Gesetze mit der ausgeschriebenen Bezeichnung angeführt werden und nicht lediglich mit ihrer amtlichen Abkürzung. Die Angabe der Stelle im amtlichen Gesetzblatt, wo sich der verkündete Gesetzestext befindet, gehört hingegen nicht zu den zwingenden rechtlichen Erfordernissen (vgl. Friedersen in Foerster u. a., Kommentar, Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, § 66 Nr. 3; zu Artikel 80 Absatz 1 GG: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1982 – 1 C 23/79 –, Rn. 12, juris; Brenner in v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz Kommentar, Art. 80 Rn. 39 m. w. N.). Aufgrund der dem Zitiergebot zukommenden Kontrollfunktion muss die Ermächtigungsgrundlage allerdings so genau bezeichnet sein, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschrift gemeint ist. In dieser Hinsicht ist es vorliegend eindeutig, dass sich der Satzungsgeber auf die Fassung des jeweiligen Ermächtigungsgesetzes stützen wollte, die im Zeitpunkt der Satzungsgebung galt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1982 – 1 C 23/79 –, Rn. 12, juris).
50 3. Die Gebührensatzung leidet aber unter einem materiellen Satzungsfehler. Zwar hat die Kammer grundsätzlich keine Bedenken gegen die Erhebung einer Grundgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung (a.)). Allerdings verstößt der in § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Gebührensatzung festgelegte Maßstab gegen § 6 KAG und damit gegen höherrangiges Recht (b.)). Unabhängig davon hält die Kammer die innerhalb des Maßstabs (§ 2 der Gebührensatzung) vorgesehene Ermittlung der Grundfläche in § 2 Absatz 3 Buchstabe b) sowie der Grundflächenzahl in § 2 Absatz 4 sowie die Bemessung der Gebühreneinheiten in Absatz 5 der Gebührensatzung für jeweils mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar (c.)).
51 Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 bis Satz 3 KAG können Benutzungsgebühren als Grundgebühren und Zusatzgebühren erhoben werden. Die Gebühren sind grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Es ist jedoch zulässig, eine für alle Benutzerinnen und Benutzer gleiche Grundgebühr zu erheben und die Gebührensätze zu staffeln.
52 Als Maßstab für die – verbrauchsunabhängige – Inanspruchnahme der Vorhalteleistung einer öffentlichen Einrichtung kommt regelmäßig nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientieren kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 3907/93 –, Rn. 9, juris; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112/84 –, Rn. 15, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 3907/93 –, Rn. 3, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. August 2017 – 5 A 2906/16 –, Rn. 40, juris).
53 Hierbei ist zu berücksichtigen, daß es bei einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab genügt, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 3907/93 –, Rn. 11, juris).
54 Die Bemessung der Gebühren für die Beseitigung von Regen- und Niederschlagwasser muss an die bebaute und befestigte Grundstücksfläche anknüpfen (Thiem/Böttcher, aaO. Rn. 406 m. w. N.). Denn das Maß der Nutzung eines öffentlichen Kanalnetzes, das der Aufnahme und Ableitung von Regen- und Schmelzwasser dient, bemisst sich danach, wieviel Oberflächenwasser eingeleitet wird. Die Dimensionierung muss sich orientieren, an den voraussichtlich bei starken Regenfällen dem Kanalnetz zufließenden Wassermengen. Abgeleitet wird es regelmäßig von den bebauten und befestigten Flächen, während es auf den unbefestigten Flächen im Boden versickert. (Thiem/Böttcher, aaO. Rn. 405 m. w. N.). Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass – in etwa gleiche topographische Verhältnisse vorausgesetzt – von überdachten, überbauten und regenundurchlässig befestigten Grundstücksflächen mehr und schneller Regenwasser der Kanalisation zufließt als von anderen Grundstücksflächen, bei denen ein Teil der anfallenden Regenmenge versickern kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 3907/93 –, Rn. 11, juris).
55 Bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes kommt einer Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein Gericht ist nicht befugt, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen der Gemeinde zu setzen. Die gerichtliche Prüfung ist vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der von der Gemeinde gewählte Maßstab innerhalb des ihr eingeräumten Ermessensspielraums liegt. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht hingegen die Frage, ob der (Orts-)Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Dabei ist im Abgabenrecht zusätzlich auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem (Orts-)Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren und die damit zulässt, an Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich dem „Typ“ entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen. Insbesondere kann auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 2018 – 4 A 128/16 –, Rn. 37, juris m. w. N.).
56 Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen eine Gemeinde sich bei der Bestimmung eines Gebührenmaßstabs bewegen muss, wird unter anderem durch das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz gebildet. Diese Grundsätze betreffen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie die Gleichbehandlung der Gebührenpflichtigen untereinander. Allerdings ergeben sich aus diesen Grundsätzen keine objektiv quantifizierbaren Kriterien, anhand derer das Entgelt zu messen wäre. Für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat die Rechtsprechung dem Äquivalenzprinzip aber immerhin entnommen, dass die Bezugsgröße einen hinreichend sicheren, in der Regel zutreffenden Schluss auf den Umfang der Inanspruchnahme oder Benutzung zulassen muss. Der Gleichheitsgrundsatz ist danach dann gewahrt, wenn diejenigen Gebührenpflichtigen, die eine Einrichtung in ungefähr gleichem Ausmaß in Anspruch nehmen, auch ungefähr gleich hohe Gebühren zahlen müssen, bei unterschiedlicher Benutzung dagegen diesen Unterschieden entsprechend in etwa angemessene Gebühren zu zahlen haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 1967 – VII C 15.65 –, juris). Kennzeichen eines auf die Wahrscheinlichkeit ausgerichteten Maßstabs ist, dass dieser den Regelfall abbildet und Besonderheiten eines Einzelfalles nicht erfassen kann. Daher ergeben sich gewisse Ungenauigkeiten, Mängel und Ungerechtigkeiten. Diese werden allerdings auch bei einem besseren, weil genaueren, Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht vermieden, sondern nur für bestimmte Fallgruppen verringert. Typisierungen und Pauschalierungen sind gerade bei einer Massenverwaltung in gewissem Maße unabdingbar, müssen allerdings im zu beurteilenden Bereich durch Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze solcher typisierenden Vereinfachung liegt allerdings dort, wo die in Kauf zu nehmenden Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Typisierung angestrebten Vorteilen stehen und wo ein sachlich einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und entsprechend die Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Fälle nicht erkennbar ist (vgl. Thiem/Böttcher, a. a. O. Rn. 371). Die (ungerechten) Auswirkungen pauschalierender Maßstabsregelungen in atypischen Fallgestaltungen dürfen den Betroffenen dann zugemutet werden, wenn sich die finanziellen Konsequenzen im Einzelfall in relativ moderatem Rahmen bewegen. Die Grundsätze der Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität vermögen eine Ungleichbehandlung sachlich erst dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn die durch die Ungleichbehandlung bedingte Gebührenmehrbelastung der Gebührenpflichtigen eine bestimmte Quantitätsgrenze überschreitet, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit 10% angesetzt werden kann (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 2018 – 4 A 128/16 –, Rn. 38, juris m. w. N.).
57 a.) Gemessen an diesen Vorgaben hat die Kammer zwar grundsätzlich keine Bedenken gegen die Erhebung einer Grundgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung. Diese wird für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z. B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112/84 –, Rn. 15, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 3907/93 –, Rn. 3, juris). Diese Vorhaltekosten sollen jedenfalls teilweise auf alle Anschlussnehmer umgelegt werden können, und zwar – entgegen der klägerischen Auffassung – ohne Rücksicht darauf, ob und wie oft sie die Einrichtung innerhalb einer Abrechnungsperiode tatsächlich benutzen. Die Grundgebühren dienen dazu, insbesondere die nur zeitweiligen Teilnehmer an den Kosten für das Vorhalten der Anlage angemessen zu beteiligen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 1994 – 2 L 93/93 –, Rn. 25, juris – zu Grundgebühren bei der Wasserversorgung).
58 b.) Allerdings verstößt der in § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Gebührensatzung festgelegte Maßstab gegen § 6 KAG und damit gegen höherrangiges Recht.
59 Den vorgenannten Maßstabsanforderungen wird § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Gebührensatzung nicht gerecht, weil die Grundgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht nach der überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen wird, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage eingeleitet wird oder in diese gelangt. Stattdessen stellt § 2 Absatz 2 Satz 1 der Gebührensatzung auf die „zulässig zu bebauende Fläche“ ab. Ermittelt wird diese gemäß Satz 2 aus der Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl. Im Einzelnen ergibt sich die zugrunde zu legende Grundstücksfläche sodann im Wege einer Fiktion aus Absatz 3. Dabei gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Innenbereichssatzung oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, soweit dieses Baulandqualität hat (Buchstabe a), bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die bebaute oder befestigte Grundfläche geteilt durch 0,2 (Buchstabe b) und bei Deichflächen die tatsächlich angeschlossene oder zu entwässernde Deichfläche (Buchstabe c). Damit richtet sich die Grundgebühr – außer für Deichflächen nach Buchstabe c) – nicht nach einer Einheit, die eine Aussage darüber zulässt, von welcher Flächengröße aus Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage eingeleitet wird oder in diese gelangt. Vielmehr verzichtet die vorgenommene Normierung auf eine Verknüpfung mit der tatsächlichen Bebauung und löst sich damit von den dargestellten Wahrscheinlichkeitserwägungen, wonach Niederschlagswasser regelmäßig von den bebauten und befestigten Flächen abfließt, während es auf den unbefestigten Flächen im Boden versickert.
60 Dies gilt nicht nur für den Tatbestand in § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe a), sondern auch für den Fiktionstatbestand unter den Buchstabe b). Zwar wird hier zunächst an die tatsächlich bebaute und befestigte Grundfläche angeknüpft. Es wird aber in einem weiteren Schritt eine Division mit 0,2 vorgenommen, sodass jedenfalls im Ergebnis wiederum keine Anknüpfung an die tatsächlich befestige Fläche gegeben ist. Lediglich Buchstabe c) knüpft in maßstabszulässiger Weise an die tatsächlich angeschlossene und zu entwässernde Deichfläche an.
61 Der normierte Maßstab lässt keinen Rückschluss zu Umfang und Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu. In welchem Umfang der Grundstückseigentümer die bauplanungsrechtlich zulässige Bebaubarkeit seines Grundstücks tatsächlich ausnutzt, ist nach der Gebührensatzung des Beklagten für Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Innenbereichssatzung oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Grundstücks im Sinne von § 34 BauGB unerheblich.
62 Etwas anderes ergibt sich in Bezug auf den in § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Buchstaben a) und b) gewählten Maßstab auch nicht aus der Argumentation des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Grundgebührenmaßstab in Anlehnung an die Beitragssatzung zur Satzung des Zweckverbandes über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an zentrale oder dezentrale Abwasseranlagen (im Folgenden: Beitragssatzung) normiert worden ist. Tatsächlich entspricht der in § 5b der Beitragssatzung festgelegte Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserentsorgung weitgehend dem hier streitgegenständlichen Gebührenmaßstab. Es trifft auch zu, dass die zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 Absatz 1 BauNVO ein tauglicher Maßstab für die Heranziehung zu Niederschlagswasserbeiträgen ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. November 1999 – 2 K 19/97 –, juris). Dieser Umstand sagt aber nichts über die Übertragbarkeit dieses Maßstabes auf die Bemessung der Niederschlagswassergrundgebühren. Denn Beiträge nach § 8 KAG und Benutzungsgebühren nach § 6 KAG weisen systemimmanente Unterschiede auf, mit denen der jeweilige Maßstab korrespondieren muss.
63 Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Der Vorteil besteht in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Erst mit dieser Möglichkeit ist das Grundstück „voll“ erschlossen (die straßenmäßige Erschließung und Möglichkeit der Ableitung von Schmutzwasser vorausgesetzt). Mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung entfällt für den Grundstückseigentümer die Notwendigkeit für die Grundstücksentwässerung selbst Sorge tragen zu müssen. Mit dem Eintritt der Vorteilslage wird der Grundstückseigentümer beitragspflichtig (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 4 MB 48/12 –, Rn. 18, juris).
64 Demgegenüber sind gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 KAG Benutzungsgebühren zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen von Personen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Gebühren sind gemäß § 4 Absatz 1 KAG Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Behörden (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden. Dabei setzt die Erhebung einer Benutzungsgebühr die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung voraus. Dies gilt auch für die hier im Streit stehende Grundgebühr. Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 können Benutzungsgebühren als Grund- und Zusatzgebühren erhoben werden. Dies macht deutlich, dass die Grundgebühr lediglich eine rechtlich verselbständigte Teilbenutzungsgebühr ist, für die prinzipiell nichts anderes als für die undifferenzierte Benutzungsgebühr gelten kann. Während die allgemeine Gebühr sowohl die Vorhalteleistung als auch die Arbeitsleistung abdeckt, ist die Grundgebühr eine spezielle Gebühr für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der öffentlichen Einrichtung. Die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung erfordert den Anschluss an die öffentliche Einrichtung (Habermann/Arndt, KAG Kommentar, § 6, Rn. 6; Thiem/Böttcher aaO. Rn. 51; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 1979 – I 2255/77 –, Rn. 39, juris).
65 Darin, dass die Gebühr die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung voraussetzt, unterscheidet sie sich vom Beitrag, der die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme voraussetzt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juni 2004 – 2 LB 2/04 –, S. 8 d. Ausdrucks, nicht veröffentlicht.). Daraus erklärt sich auch, dass der gewählte Maßstab zwar geeignet ist, einen fiktiven Vorteil im Sinne einer Anschlussmöglichkeit zu ermitteln, nicht jedoch, um eine tatsächliche Inanspruchnahme nach Art und Umfang abzubilden.
66 Die Argumentation des Beklagten, die Beiträge seien im Hinblick auf die Investitionskosten nicht deckend und der nicht abgedeckte Anteil werde über die Kapitalverzinsung in die Gebührenkalkulation eingestellt, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn sie betrifft – auch wenn der Einwand betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist – nicht die Frage des Gebührenmaßstabs.
67 c.) Unabhängig davon hält die Kammer die innerhalb des Maßstabs (§ 2 der Gebührensatzung) vorgesehene Ermittlung der Grundfläche in § 2 Absatz 3 Buchstabe b) sowie der Grundflächenzahl in § 2 Absatz 4 sowie die Bemessung der Gebühreneinheiten in Absatz 5 der Gebührensatzung für jeweils mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar.
68 (1) Die Gebührensatzung sieht in § 2 Absatz 3 Buchstabe b) vor, dass bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die bebaute oder befestigte Grundfläche geteilt durch 0,2 als Grundstücksfläche gilt. Für die sich daraus ergebende rechnerische Privilegierung von Außenbereichsgrundstücken gibt es keinen sachlich einleuchtenden Grund. Außenbereichsgrundstücke und Innenbereichsgrundstücke stellen im Hinblick auf die Erhebung von Grundgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung im Ausgangspunkt wesentlich gleiche Sachverhalte dar, denn in beiden Fällen ist, wie ausgeführt, an die tatsächliche Bebauung und Versiegelung anzuknüpfen, um das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ermitteln zu können. Ein sachlicher Grund für die Reduzierung um 4/5 bei den Außenbereichsgrundstücken ist nicht ersichtlich. Dass der Innenbereich, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, stärker versiegelte Flächen aufweise, als der Außenbereich, vermag zumindest keine derart erhebliche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
69 (2) Die Gebührensatzung sieht in Absatz 4 vor, dass, soweit sich die Grundflächenzahl nicht aus den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes ergibt, sie mit 0,2 festgesetzt wird. Diese Vorgehensweise verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil nicht gewährleistet wird, dass eine gleichmäßige Behandlung der Benutzer zu erwarten ist. Denn durch die undifferenzierte Ersatzfestsetzung von einer Grundflächenzahl von 0,2 wird nicht sichergestellt, dass regelmäßig bei wahrscheinlich gleicher Inanspruchnahme oder Benutzung auch eine in etwa gleiche Menge von Maßstabseinheiten anfällt und auf eine größere oder geringere Inanspruchnahme jeweils im Verhältnis eine größere oder geringere Anzahl von Einheiten entfällt und demgemäß bei gleicher Inanspruchnahme etwa gleich hohe Gebühren, bei unterschiedlicher Benutzung dagegen diesen Unterschieden entsprechend in etwa angemessene Gebühren zu zahlen sind (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2011 – 2 LB 23/10 –, Rn. 55, juris).
70 Damit werden ohne weitere Differenzierung sämtliche Bereiche, in denen kein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne von § 30 Absatz 1 BauGB vorhanden ist, hinsichtlich der anzulegenden Grundflächenzahl gleichgestellt. Dies betrifft Bereiche mit einfachen Bebauungsplänen, die keine Festsetzung über die Grundflächenzahl beinhalten, Gebiete nach § 34 BauGB und nach § 35 BauGB. Das hat zur Folge, dass sämtliche in §§ 2 ff. BauNVO aufgeführten Arten baulicher Nutzung, die entweder in einem einfachen Bebauungsplan festgesetzt oder faktisch im Rahmen eines unbeplanten Innenbereichs maßstabsgebend sein können, kraft der satzungsmäßigen Fiktion mit der gleichen Grundflächenzahl bei der Berechnung der Grundgebühr zugrunde gelegt werden. Damit wird also beispielsweise für Wohn-, Dorf- und Kleinsiedlungsgebiete die gleiche Grundflächenzahl herangezogen, wie für Gewerbe- und Mischgebiete oder für Sport- und Festplätze oder Grundstücke im Außenbereich. Diese Vorgehensweise ist nach Auffassung der Kammer mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, da das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen auch bei typisierender Betrachtung erheblich unterschiedlich ausfällt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz fordert im Gebührenrecht aber eben auch, dass bei unterschiedlicher Benutzung öffentlicher Einrichtungen diesen Unterschieden entsprechende, in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden müssen. Dem würde eine nach Gebietsarten und Grundstücksnutzungen differenzierende satzungsrechtliche Festsetzung der Beitragsfläche Rechnung tragen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. November 1999 – 2 K 19/97 –, Rn. 47, juris).
71 Die Zulässigkeit dieses Einheitsmaßstabes kann nicht damit begründet werden, dass nach § 6 Absatz 4 Satz 3 KAG für alle Benutzer gleiche Grundgebühren erhoben werden können. Dieser Regelung würde bei wortgetreuer Auslegung dem Sinn von Entgeltabgaben und den für sie geltenden Grundprinzipien nicht gerecht werden und ist deshalb verfassungskonform als Ausnahmeregelung für im Wesentlichen gleichartige Verhältnisse auszulegen. Die Grundgebühr ist nach dem KAG als Benutzungsgebühr konzipiert und mithin den dafür maßgebenden (verfassungsrechtlichen) Grundsätzen unterworfen. Das bedeutet, daß auch bei der Grundgebühr Veranlagungsmaßstab und Gebührensatz die Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen gewährleisten müssen mit der Folge, daß wesentlichen Unterschieden Rechnung zu tragen ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. November 1999 – 2 K 19/97 –, Rn. 52, juris).
72 (3) Verstärkt wird die aufgezeigte fehlende Differenzierung unterschiedlicher Sachverhalte durch die Wahl der Gebühreneinheit. Gemäß Absatz 5 der Gebührensatzung wird die Grundgebühr nach Einheiten berechnet. Je angefangene 500 Quadratmeter zulässige Grundfläche gemäß den Absätzen 2 bis 4 bilden eine Einheit. Zwar trifft es zu, dass es insbesondere aus Praktikabilitätsgründen sachgerecht ist, eine größere Berechnungseinheit als einen Quadratmeter zu wählen. Die ansonsten jährlich quadratmetergenau zu ermittelnde überbaute und befestigte Fläche eines jeden Grundstücks im Gemeindegebiet würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen und zudem zwangsläufig zu einer Vielzahl von Streitfällen über die exakte Größe der überbauten und befestigten Fläche führen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. November 1999 – 2 K 19/97 –, Rn. 58, juris).
73 Allerdings ist die zugrunde gelegte Einheit je angefangener 500 Quadratmeter deutlich zu hoch festgesetzt, da sie bewirkt, dass eine Großzahl der Gebührenschuldner die gleiche Grundgebühr (12 Euro pro Jahr) zu zahlen hat, obgleich es für die Bemessung der Vorhalteleistung einen erheblichen Unterschied macht, ob ein Grundstück 100 Quadratmeter oder 500 Quadratmeter bebaubare Grundfläche aufweist. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat für die Niederschlagswasserbeseitigung etwa eine Einheit von 50 Quadratmetern überbauter oder befestigter Grundstücksfläche (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. November 1999 – 2 K 19/97 – Rn. 29, juris) für zulässig befunden.
74 Im Ergebnis erweist sich (zumindest) der Gebührenmaßstab in § 2 der Gebührensatzung und der darauf beruhende Gebührensatz in § 4 der Gebührensatzung als unwirksam (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, Stand: Sept. 2002, Rn. 253). Ein Abgabensatz ist immer dann ungültig, wenn er ohne ausreichende Berücksichtigung der zu stellenden Anforderungen ermittelt worden ist (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 2018 – 4 A 128/16 –, Rn. 47, juris m. w. N.)
75 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 155 Absatz 1, 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Der Klägerin zu 1) steht eine Abwendungsbefugnis nicht zu, da die Kostenentscheidung insoweit auf – unanfechtbarem – Beschluss beruht.
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