LG Flensburg 3. Zivilkammer, 2016-04-19, 3 O 161/14

3 O 161/14Kantonsgericht / III. Zivilkammer19.04.2016

Regest

1. Geht es um einen Vertrag, der AGB beinhaltet oder insgesamt als Formularvertrag für die wiederholte Verwendung gedacht ist und deshalb AGB-Charakter hat, muss derjenige, der den Text stellt und verwendet, dem Vertragspartner in angemessener Weise die Möglichkeit geben, den Inhalt der Vereinbarung zur Kenntnis zu nehmen. Das betrifft nicht nur den Vertragstext, sondern auch alle dazugehörenden Anlagen.(Rn.109) (Rn.110) 2. Die Voraussetzungen für ein wirksames Zustandekommen eines Nutzungsvertrages über eine Grundstücksfläche im Planungsgebiet eines Bürgerwindparks sind nicht erfüllt, wenn dem Grundstückseigentümer eine wesentliche vertragliche Regelung, nämlich die aufgrund eines Lageplans zu bestimmende Vergütungsregelung seines Vertrages, vor der Unterzeichnung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte und er mit ihr nicht rechnen musste.(Rn.112) (Rn.113) 3. Fehlt es bereits an den formalen Voraussetzungen für ein Zustandekommen eines wirksamen Vertrages, ist auch kein Raum für eine Auslegung oder eine Vertragsanpassung zur Aufrechterhaltung der angestrebten vertraglichen Bindung.(Rn.113)

Gesamter Gesetzestext

LG Flensburg 3. Zivilkammer — 3 O 161/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-19

Aktenzeichen: 3 O 161/14

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2016:0419.3O161.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Geht es um einen Vertrag, der AGB beinhaltet oder insgesamt als Formularvertrag für die wiederholte Verwendung gedacht ist und deshalb AGB-Charakter hat, muss derjenige, der den Text stellt und verwendet, dem Vertragspartner in angemessener Weise die Möglichkeit geben, den Inhalt der Vereinbarung zur Kenntnis zu nehmen. Das betrifft nicht nur den Vertragstext, sondern auch alle dazugehörenden Anlagen.(Rn.109) (Rn.110)

  2. Die Voraussetzungen für ein wirksames Zustandekommen eines Nutzungsvertrages über eine Grundstücksfläche im Planungsgebiet eines Bürgerwindparks sind nicht erfüllt, wenn dem Grundstückseigentümer eine wesentliche vertragliche Regelung, nämlich die aufgrund eines Lageplans zu bestimmende Vergütungsregelung seines Vertrages, vor der Unterzeichnung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte und er mit ihr nicht rechnen musste.(Rn.112) (Rn.113)

  3. Fehlt es bereits an den formalen Voraussetzungen für ein Zustandekommen eines wirksamen Vertrages, ist auch kein Raum für eine Auslegung oder eine Vertragsanpassung zur Aufrechterhaltung der angestrebten vertraglichen Bindung.(Rn.113)

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