Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 2. Senat, 2017-03-10, 2 K 118/16

2 K 118/16Steuergericht / 2. Abteilung10.03.2017

Regest

1. Das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche für den Naturschutz (in Form sog. Ökopunkte) ist im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern (Rn.39) (Rn.40) . 2. Gleiches gilt für ein Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung der Natur durch Baumaßnahmen (Rn.39) (Rn.40) . 3. Eine Verteilung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kommt unabhängig von weiteren Voraussetzungen nur in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht festgelegt ist (Rn.44) . 4. Die Frage, ob auch die Einschränkung einer Nutzung eine Nutzungsüberlassung im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 3 EStG bzw. § 100 BGB sein kann, kann der Senat offen lassen; im Streitfall fehlt es jedenfalls an einem von vornherein vereinbarten Zeitpunkt zwischen den Vertragsbeteiligten (Rn.45) (Rn.46) . 5. Der Senat tendiert dazu, die erhaltenen Entschädigungszahlungen (s.o. OS 1 und 2) als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen. Der Verzicht auf bestimmte zukünftige bzw. die Beschränkung eigener Nutzungsmöglichkeiten stellt ein Dulden bzw. Unterlassen dar, das um des Entgelts willen erbracht wird, sodass es sich der Definition nach um eine sonstige Leistung handelt (Rn.33) (Rn.36) . 6. Der Entscheidung des FG Münster vom 19.2.2013 10 K 2176/10 E, wonach Entschädigungszahlungen für die Durchführung naturrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen als Entgelte für eine Nutzungsüberlassung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG zu behandeln sind, betrifft einen anderen Sachverhalt. Im dortigen Fall wurde das Entschädigungsentgelt für einen bestimmten Zeitraum von 20 Jahren vereinbart und eben nicht --wie hier-- für einen unbestimmten Zeitraum (Rn.54) . 7. Die vom BFH zur Frage der Rechnungsabgrenzung bei unbestimmter Vertragsdauer entwickelte (vgl. BFH vom 9.12.1993 IV R 130/91, BStBl II 1995, 202) und von der Finanzverwaltung für bilanzierende Steuerpflichtige übernommene Rechtsprechung (BMF-Schreiben vom 15.3.1995, BStBl I 1995, 183) ist auf Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG und auf § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht zu übertragen (entgegen Literatur) (Rn.50) . 8. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wurde unter dem Az. IX R 3/18 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 12.2.2018 IX B 96/17, nicht dokumentiert). Das Revisionsurteil IX R 3/18 des BFH vom 20.07.2018 betraf die Einkommensteuer 2012. Das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 wurde abgetrennt, es erhielt das Az. IX R 19/18 (BFH-Beschluss vom 20.07.2018 IX R 3/18, nicht dokumentiert). Mit Urteil vom 20.07.2018 - IX R 19/18 (nicht dokumentiert) hat der BFH auf die Revision des Klägers das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 10.03.2017 2 K 118/16 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2013 betrifft. Der BFH hat insoweit die Sache an das Schleswig-Holsteinische FG zurückverwiesen und diesem die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 2. Senat — 2 K 118/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-10

Aktenzeichen: 2 K 118/16

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2017:0310.2K118.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 11 Abs 1 S 3 EStG 2009, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, § 22 Nr 3 EStG 2009, § 100 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche für den Naturschutz (in Form sog. Ökopunkte) ist im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern (Rn.39) (Rn.40) .

  2. Gleiches gilt für ein Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung der Natur durch Baumaßnahmen (Rn.39) (Rn.40) .

  3. Eine Verteilung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kommt unabhängig von weiteren Voraussetzungen nur in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht festgelegt ist (Rn.44) .

  4. Die Frage, ob auch die Einschränkung einer Nutzung eine Nutzungsüberlassung im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 3 EStG bzw. § 100 BGB sein kann, kann der Senat offen lassen; im Streitfall fehlt es jedenfalls an einem von vornherein vereinbarten Zeitpunkt zwischen den Vertragsbeteiligten (Rn.45) (Rn.46) .

  5. Der Senat tendiert dazu, die erhaltenen Entschädigungszahlungen (s.o. OS 1 und 2) als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen. Der Verzicht auf bestimmte zukünftige bzw. die Beschränkung eigener Nutzungsmöglichkeiten stellt ein Dulden bzw. Unterlassen dar, das um des Entgelts willen erbracht wird, sodass es sich der Definition nach um eine sonstige Leistung handelt (Rn.33) (Rn.36) .

  6. Der Entscheidung des FG Münster vom 19.2.2013 10 K 2176/10 E, wonach Entschädigungszahlungen für die Durchführung naturrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen als Entgelte für eine Nutzungsüberlassung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG zu behandeln sind, betrifft einen anderen Sachverhalt. Im dortigen Fall wurde das Entschädigungsentgelt für einen bestimmten Zeitraum von 20 Jahren vereinbart und eben nicht --wie hier-- für einen unbestimmten Zeitraum (Rn.54) .

  7. Die vom BFH zur Frage der Rechnungsabgrenzung bei unbestimmter Vertragsdauer entwickelte (vgl. BFH vom 9.12.1993 IV R 130/91, BStBl II 1995, 202) und von der Finanzverwaltung für bilanzierende Steuerpflichtige übernommene Rechtsprechung (BMF-Schreiben vom 15.3.1995, BStBl I 1995, 183) ist auf Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG und auf § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht zu übertragen (entgegen Literatur) (Rn.50) .

  8. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wurde unter dem Az. IX R 3/18 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 12.2.2018 IX B 96/17, nicht dokumentiert). Das Revisionsurteil IX R 3/18 des BFH vom 20.07.2018 betraf die Einkommensteuer 2012. Das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 wurde abgetrennt, es erhielt das Az. IX R 19/18 (BFH-Beschluss vom 20.07.2018 IX R 3/18, nicht dokumentiert). Mit Urteil vom 20.07.2018 - IX R 19/18 (nicht dokumentiert) hat der BFH auf die Revision des Klägers das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 10.03.2017 2 K 118/16 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2013 betrifft. Der BFH hat insoweit die Sache an das Schleswig-Holsteinische FG zurückverwiesen und diesem die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

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