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90 F 87/15•AG Flensburg, 2017-01-26, 90 F 87/15
90 F 87/15Gericht erster Instanz26.01.2017
1. Bei ungewöhnlich hohen Abhebungen in zeitlicher Nähe zur Trennung ist der verfügende Ehegatte im Rahmen der §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass das Geld für Zwecke der ehelichen Lebensgemeinschaft entnommen wurde und damit als noch vom Vollmachtszweck erfasst bzw. als von der Vollmacht im Innenverhältnis gedeckt angesehen werden kann.(Rn.19) 2. Bei einer massiven Ehekrise kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine ungewöhnlich hohe Kontoverfügung des kontobevollmächtigten Ehegatten im mutmaßlichen Einverständnis des Kontoinhabers vorgenommen wurde. Widerspricht es schon der Lebenserfahrung, dass Verfügungen in gewöhnlicher Höhe auch nur bei konkreter Trennungsmöglichkeit im mutmaßlichen Interesse des Einzelkontoinhabers liegen, so kann im Kontext einer "handfesten Ehekrise" noch weniger gemutmaßt werden, der Kontoinhaber würde einer Entnahme von fast 18.000 € zu Zwecken der Sanierung des Daches des Hauses zustimmen, das gerade als eheliches Heim für die eheliche Lebensgemeinschaft gedacht war und das im Alleineigentum des kontoverfügenden Ehegatten steht.(Rn.25) 3. Im Fall durch Untreue entzogenen Geldes folgt der Zinsanspruch aus § 849 BGB i.V.m. § 246 BGB und beläuft sich auf "lediglich" 4% (und nicht gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz).(Rn.27) 4. Wird eine erklärte Aufrechnung materiell-rechtlich als unzulässig angesehen (z.B. - wie hier - gemäß § 393 BGB) ergeht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sodass die der (Hilfs-)Aufrechnung zugrunde liegende Forderung den Verfahrenswert nicht erhöht (§ 39 Abs. 3 FamGKG, § 322 Abs. 2 ZPO).(Rn.31) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Beschwerde vor dem OLG Schleswig (14 UF 35/17) zurückgenommen worden ist.
Entscheidungsdatum: 2017-01-26
Aktenzeichen: 90 F 87/15
ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2017:0126.90F87.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 266 StGB, § 246 BGB, § 288 Abs 1 S 2 BGB, § 393 BGB, § 823 Abs 2 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Bei ungewöhnlich hohen Abhebungen in zeitlicher Nähe zur Trennung ist der verfügende Ehegatte im Rahmen der §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass das Geld für Zwecke der ehelichen Lebensgemeinschaft entnommen wurde und damit als noch vom Vollmachtszweck erfasst bzw. als von der Vollmacht im Innenverhältnis gedeckt angesehen werden kann.(Rn.19)
Bei einer massiven Ehekrise kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine ungewöhnlich hohe Kontoverfügung des kontobevollmächtigten Ehegatten im mutmaßlichen Einverständnis des Kontoinhabers vorgenommen wurde. Widerspricht es schon der Lebenserfahrung, dass Verfügungen in gewöhnlicher Höhe auch nur bei konkreter Trennungsmöglichkeit im mutmaßlichen Interesse des Einzelkontoinhabers liegen, so kann im Kontext einer "handfesten Ehekrise" noch weniger gemutmaßt werden, der Kontoinhaber würde einer Entnahme von fast 18.000 € zu Zwecken der Sanierung des Daches des Hauses zustimmen, das gerade als eheliches Heim für die eheliche Lebensgemeinschaft gedacht war und das im Alleineigentum des kontoverfügenden Ehegatten steht.(Rn.25)
Im Fall durch Untreue entzogenen Geldes folgt der Zinsanspruch aus § 849 BGB i.V.m. § 246 BGB und beläuft sich auf "lediglich" 4% (und nicht gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz).(Rn.27)
Wird eine erklärte Aufrechnung materiell-rechtlich als unzulässig angesehen (z.B. - wie hier - gemäß § 393 BGB) ergeht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sodass die der (Hilfs-)Aufrechnung zugrunde liegende Forderung den Verfahrenswert nicht erhöht (§ 39 Abs. 3 FamGKG, § 322 Abs. 2 ZPO).(Rn.31)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Beschwerde vor dem OLG Schleswig (14 UF 35/17) zurückgenommen worden ist.
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