SG Itzehoe 29. Kammer, 2015-02-12, S 29 AS 35/12

S 29 AS 35/12Sozialversicherungsgericht / Chamber 2912.02.2015

Regest

1. Ein Landkreis mit sehr unterschiedlichen Gemeindegrößen und unterschiedlichen Strukturen des Mietwohnungsmarktes bedarf für die Einordnung als einheitlicher örtlicher Vergleichsraum einer Begründung des Leistungsträgers. (Rn.78) 2. Die allein preisbezogene Differenzierung von Wohnungsmarkttypen wird den Begründungsanforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept nicht gerecht. (Rn.98) 3. Der ermittelte Mietobergrenzwert muss gewährleisten, dass zu dem ermittelten Preis in der ausreichend Wohnraum im Vergleichsraum tatsächlich anmietbar ist. (Rn.99) 4. Dies setzt ein Mindestangebot von 10 Wohnungen pro Monat in der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse voraus. (Rn.138)

Gesamter Gesetzestext

SG Itzehoe 29. Kammer — S 29 AS 35/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-12

Aktenzeichen: S 29 AS 35/12

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein Landkreis mit sehr unterschiedlichen Gemeindegrößen und unterschiedlichen Strukturen des Mietwohnungsmarktes bedarf für die Einordnung als einheitlicher örtlicher Vergleichsraum einer Begründung des Leistungsträgers. (Rn.78)

  2. Die allein preisbezogene Differenzierung von Wohnungsmarkttypen wird den Begründungsanforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept nicht gerecht. (Rn.98)

  3. Der ermittelte Mietobergrenzwert muss gewährleisten, dass zu dem ermittelten Preis in der ausreichend Wohnraum im Vergleichsraum tatsächlich anmietbar ist. (Rn.99)

  4. Dies setzt ein Mindestangebot von 10 Wohnungen pro Monat in der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse voraus. (Rn.138)

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