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S 20 KR 121/14•SG Itzehoe 20. Kammer, 2017-08-10, S 20 KR 121/14
S 20 KR 121/14Sozialversicherungsgericht / Chamber 2010.08.2017
1. Für eine negative Feststellungsklage nach §§ 184 Abs 2, 185 InsO, mit der sich der Schuldner gegen eine von einer Einzugsstelle zur Insolvenztabelle angemeldete Sozialversicherungsbeitragsnachforderung wehrt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, solange und soweit die Einzugsstelle keinen vollstreckbaren Beitragsbescheid erlassen hat. (Rn.17) 2. Dies gilt selbst dann, wenn ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs 1 S 5 SGB IV hinsichtlich der Beitragsnachforderung gegenüber dem Schuldner einen grundsätzlich vollstreckbaren Beitragsbescheid erlassen hat (vgl BSG vom 28.5.2015 - B 12 R 16/13 R = SozR 4-2400 § 28p Nr 5 = juris RdNr 23). (Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2017-08-10
Aktenzeichen: S 20 KR 121/14
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 184 Abs 2 InsO, § 185 InsO, § 28h Abs 1 S 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 3 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4 ... mehr
Für eine negative Feststellungsklage nach §§ 184 Abs 2, 185 InsO, mit der sich der Schuldner gegen eine von einer Einzugsstelle zur Insolvenztabelle angemeldete Sozialversicherungsbeitragsnachforderung wehrt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, solange und soweit die Einzugsstelle keinen vollstreckbaren Beitragsbescheid erlassen hat. (Rn.17)
Dies gilt selbst dann, wenn ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs 1 S 5 SGB IV hinsichtlich der Beitragsnachforderung gegenüber dem Schuldner einen grundsätzlich vollstreckbaren Beitragsbescheid erlassen hat (vgl BSG vom 28.5.2015 - B 12 R 16/13 R = SozR 4-2400 § 28p Nr 5 = juris RdNr 23). (Rn.21)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 334.550,69 € festgesetzt.
1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine durch die Beklagte zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von 334.550,69 € nicht besteht.
2 Der Kläger war jedenfalls in der Zeit vom 01. Juni 2005 bis 31. Dezember 2010 Inhaber eines Gastronomiebetriebes. Über sein Vermögen eröffnete das Amtsgericht Pinneberg mit Beschluss vom 21. Dezember 2012 das Insolvenzverfahren.
3 Für den Zeitraum vom 01. Juni 2005 bis 31. Dezember 2010 führte die Beigeladene in der Zeit vom 21. Mai 2013 bis 24. Mai 2013bei dem Kläger hinsichtlich seines Gastronomiebetriebes eine Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durch und stellte mit Bescheid vom 01. August 2013 säumige Beiträge zur Sozialversicherung inkl. Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 334.550,69 € fest.
4 Mit Schreiben vom 19. August 2013 meldete die p... BKK in Vertretung für die Beklagte als Einzugsstelle die von der Beigeladenen festgestellte Forderung zur Insolvenztabelle an. Zum einen den im Zuge der Betriebsprüfung festgestellten Betrag in Höhe von 334.550,69 € inkl. Säumniszuschlägen und zum anderen einen Betrag aus unerlaubter Handlung in Höhe von 204.885,19 € (Sozialversicherungsbeiträge ohne Säumniszuschläge).
5 Gegen diese Anmeldung erhob der Kläger am 20. Dezember 2013 Widerspruch.
6 Am 10. Januar 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Es sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten gegen den Kläger insgesamt nicht bestehe, aber jedenfalls nicht aus unerlaubter Handlung.
7 Das Sozialgericht Hamburg hat den Rechtsstreit am 02. Juni 2014 an das Sozialgericht Itzehoe verwiesen.
8 Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Forderung der Beklagten nicht aus unerlaubter Handlung des Klägers resultiere, hat die Kammer den Rechtsstreit, nach Anhörung der Beteiligten, abgetrennt und an das Landgericht Itzehoe verwiesen.
9 Der Kläger beantragt,
10 es wird festgestellt, dass die von der Beklagten angemeldete Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle des Amtsgerichts Pinneberg betreffend des Insolvenzverfahrens …/12 mit der lfd. Nr. 0/17 der Insolvenztabelle sich zusammensetzend aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagebeiträgen sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 334.550,69 € gegen den Kläger nicht besteht.
11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12 die Klage abzuweisen.
13 Der Bescheid der Beigeladenen, mit welchem die Sozialversicherungsbeitragsrückstände festgestellt worden seien, sei bestandskräftig geworden. Sie sehe daher keinen Raum mehr für das Begehren des Klägers im Rahmen des Insolvenzverfahrens.
14 Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
16 Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist bereits unzulässig.
17 Für die gemäß § 184 Abs. 2, 185 Insolvenzordnung (InsO) i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte negative Feststellungsklage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Es fehlt an einem vollstreckbaren Schuldtitel für die angemeldete Beitragsnachforderung der Beklagten i. S. d. § 184 Abs. 2 InsO, dieser ist für das Rechtsschutzbedürfnis der negativen Feststellungsklage nach § 184 Abs. 2 InsO, welches sich letztlich aus § 201 Abs. 2 InsO ergibt, aber erforderlich (MüKoInsO/Schumacher InsO, § 184 Rn. 1-9, m. w. N., beck-online).
18 § 184 Abs. 1, 2 InsO regelt – auch für die Fälle des § 185 InsO - wem es im Falle einer bestrittenen Forderung im Insolvenzrecht obliegt, einen Widerspruch durch Klage zu beseitigen oder zu verfolgen. Nach dem Absatz 1 der Vorschrift ist dies grundsätzlich die Aufgabe des Gläubigers, der eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat, wenn der Schuldner im Prüfungstermin diese Forderung bestreitet. Eine Umkehrung der Obliegenheit erfolgt nach Absatz 2, soweit für die bestrittene Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. Der Grund für diese Umkehr besteht darin, dass es unbillig ist, wenn der Gläubiger, der sich einen vollstreckbaren Schuldtitel oder ein Endurteil erstritten hat, nochmals prozessieren muss und auch bei einer erfolgreichen Prozessführung Gefahr läuft, wegen der wirtschaftlichen Situation des Schuldners seine Kostenerstattungsansprüche nicht oder nur schwer durchsetzen zu können (MüKoInsO/Schumacher InsO, a. a. O.).
19 Ein Beitragsbescheid ist ein vollstreckbarer Schuldtitel i. S. d. § 184 Abs. 2 InsO, soweit der Schuldner hierin gemäß § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 3 Abs. 2 a) Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zur Leistung aufgefordert wird (vgl. Uhlenbruck/Sinz InsO, § 184 Rn. 16, beck-online).
20 Für die von der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Beitragsnachforderung liegt ein solcher Bescheid nicht vor. Der Bescheid der Beigeladenen vom 01. August 2013 enthält keine Leistungsaufforderung. Die Beigeladene stellte hierin lediglich einen Beitragsrückstand inkl. Säumniszuschläge in Höhe von 334.550,69 € fest, eine Aufforderung zur Zahlung/Leistung wurde hingegen nicht verfügt.
21 Doch selbst wenn der Betriebsprüfungsbescheid der Beigeladenen hinsichtlich der Beitragsnachforderung einen vollstreckbaren Inhalt hätte, wäre die Beklagte als Einzugsstelle verpflichtet, einen eigenen Beitragsbescheid zu erlassen. Der Beitragseinzug ist nämlich allein Sache der Einzugsstellen als Gläubiger der Beitragsforderungen und von diesen in einem gesonderten Verwaltungsverfahren gegenüber den Beitragsschuldnern umzusetzen (§ 28h Abs. 1 Satz 2 und 3, § 28p Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 76 Abs. 3 und 4 SGB IV). Zwar sind die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV umfassend zum Erlass von Bescheiden ermächtigt, gleichwohl kommt den hieraus erwachsenden Beitragsbescheiden nur der Charakter eines Grundlagenbescheides für die Erhebung der Beiträge zu, weil Betriebsprüfungen ihrerseits eine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung nicht entfalten. Selbst ein grundsätzlich vollstreckbarer Zahlungs-/Leistungsbescheid eines Rentenversicherungsträgers hat für die jeweilige Einzugsstelle nicht bereits die Funktion eines Vollstreckungstitels im engeren Sinne (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 R 16/13 R –, SozR 4-2400 § 28p Nr. 5; BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 5, RdNr. 24; BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr. 19).
22 Sollte die Beklagte einen vollstreckbaren Beitragsbescheid erlassen, weist die Kammer die Beteiligten bereits jetzt auf die gemäß § 185 InsO i. V. m. § 55 SGG zu beachtende Subsidiarität der (negativen) Feststellungsklage und auf das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 185 InsO i. V. m. § 78 Abs. 1 SGG) hin (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 25. März 2014 – L 6 KR 394/12 –, juris).
23 Der Streitwert ergibt sich aus dem Nennwert der angemeldeten Forderung. § 182 InsO ist auf Klagen nach § 184 InsO nicht anwendbar. Der Streitwert derartiger Klagen bestimmt sich nämlich nach dem Wert des Vollstreckungsanspruchs aus § 201 Abs. 2 InsO, also nach dem Nennwert der Forderung (MüKoInsO/Schumacher InsO, § 182 Rn. 1-11, m. w. N., beck-online).
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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