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L 5 KR 11/13•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat, 2016-04-28, L 5 KR 11/13
L 5 KR 11/13Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung28.04.2016
1. Grundlage der Vollstreckung des Versicherungsträgers aus einem Beitragsbescheid ist der jeweils von diesem erlassene Bescheid und nicht der gerichtliche Beschluss, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung versagt worden ist. Infolgedessen kann der Versicherungsträger unmittelbar aus dem Beitragsbescheid vollstrecken. Für die Anwendung des § 769 ZPO besteht kein Raum.(Rn.2) 2. Ist die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet, so fehlt es für eine erhobene Vollstreckungsabwehrklage an dem hierzu erforderlichen Rechtschutzbedürfnis.(Rn.12) 3. Bei einer Klageänderung beginnt für neue Anträge eine neue Rechtshängigkeit, bei erst im Lauf des Prozesses erhobenen Ansprüchen mit Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder mit Einreichung eines Schriftsatzes gemäß § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 261 Abs. 2 ZPO. Bestand zu diesem Zeitpunkt bereits anderweitige Rechtshängigkeit, so ist die Klageänderung unzulässig.(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2016-04-28
Aktenzeichen: L 5 KR 11/13
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 198 SGG, § 202 S 1 SGG, § 261 Abs 2 ZPO, § 767 ZPO
Rechtskraft: ja
Grundlage der Vollstreckung des Versicherungsträgers aus einem Beitragsbescheid ist der jeweils von diesem erlassene Bescheid und nicht der gerichtliche Beschluss, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung versagt worden ist. Infolgedessen kann der Versicherungsträger unmittelbar aus dem Beitragsbescheid vollstrecken. Für die Anwendung des § 769 ZPO besteht kein Raum.(Rn.2)
Ist die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet, so fehlt es für eine erhobene Vollstreckungsabwehrklage an dem hierzu erforderlichen Rechtschutzbedürfnis.(Rn.12)
Bei einer Klageänderung beginnt für neue Anträge eine neue Rechtshängigkeit, bei erst im Lauf des Prozesses erhobenen Ansprüchen mit Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder mit Einreichung eines Schriftsatzes gemäß § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 261 Abs. 2 ZPO. Bestand zu diesem Zeitpunkt bereits anderweitige Rechtshängigkeit, so ist die Klageänderung unzulässig.(Rn.13)
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