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4 MB 30/12•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2012-04-16, 4 MB 30/12
4 MB 30/12Verwaltungsgericht / 4. Abteilung16.04.2012
Auch wenn sich aus einer rechtzeitig vorgelegten Auskunft über die Reisefähigkeit keine den Mindestanforderungen genügende Begründung für eine Reiseunfähigkeit entnehmen lässt, kann das Gericht zur Wahrung der Grundrechte des Ausländers sich veranlasst sehen, anzuordnen, dass die Behörde vor Durchführung der Abschiebung eine ärztliche Stellungnahme einholt, die die Reisefähigkeit des Ausländers bestätigt, und - soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich - die medizinische Begleitung des Ausländers während des Fluges sowie ggf. die Anschlussbetreuung bei Ankunft im Zielstaat (Übergabe des Ausländers in ärztliche Obhut) sicherstellt.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 16. April 2012, 4 B 34/12, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-16
Aktenzeichen: 4 MB 30/12
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2012:0416.4MB30.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 58 AufenthG 2004
Auch wenn sich aus einer rechtzeitig vorgelegten Auskunft über die Reisefähigkeit keine den Mindestanforderungen genügende Begründung für eine Reiseunfähigkeit entnehmen lässt, kann das Gericht zur Wahrung der Grundrechte des Ausländers sich veranlasst sehen, anzuordnen, dass die Behörde vor Durchführung der Abschiebung eine ärztliche Stellungnahme einholt, die die Reisefähigkeit des Ausländers bestätigt, und - soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich - die medizinische Begleitung des Ausländers während des Fluges sowie ggf. die Anschlussbetreuung bei Ankunft im Zielstaat (Übergabe des Ausländers in ärztliche Obhut) sicherstellt.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 16. April 2012, 4 B 34/12, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 16. April 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner vor Durchführung der Abschiebung eine ärztliche Stellungnahme einholt, die die Reisefähigkeit des Antragstellers bestätigt, und - soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich - die medizinische Begleitung des Antragstellers während des Fluges sowie ggf. die Anschlussbetreuung bei Ankunft im Zielstaat (Übergabe des Antragstellers in ärztliche Obhut) sicherstellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
5.000,-- Euro
festgesetzt.
1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses gem. § 122 Abs. 2 VwGO Bezug. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 27. März 2012 wäre zeitnah genug, um Auskunft über die Reisefähigkeit des Antragstellers geben zu können. Die Begründung der Reiseunfähigkeit genügt jedoch nicht den Mindestanforderungen. Gleichwohl ist zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers der Beschluss mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu versehen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.
3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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