LG Kiel 4. Zivilkammer, 2017-05-04, 4 T 55/17

4 T 55/17Kantonsgericht / IV. Zivilkammer04.05.2017

Regest

In der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Insolvenzverwalters sind Anfechtungsansprüche nicht zu berücksichtigen.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

LG Kiel 4. Zivilkammer — 4 T 55/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-04

Aktenzeichen: 4 T 55/17

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2017:0504.4T55.17.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 1 RPflG, § 21 Abs 2 Nr 1 InsO, § 63 Abs 3 S 4 InsO, § 64 Abs 2 InsO, § 3 ZPO ... mehr

Leitsatz

In der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Insolvenzverwalters sind Anfechtungsansprüche nicht zu berücksichtigen.(Rn.5)

Orientierungssatz

Zitierungen: Anschluss BGH, 7. Juli 2011, IX ZB 223/08 und BGH, 7. Februar 2013, IX ZB 286/11, WM 2013, 472.

Verfahrensgang

vorgehend AG Norderstedt, 14. Februar 2017, 66 IN 20/16

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgericht Norderstedt vom 14.02.2017, Az. 66 IN 20/16, wird zurückgewiesen.

I. Der Insolvenzverwalter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

I. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.212,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Mit Beschluss vom 23.02.2016 (B.44 d.A.) hat das Amtsgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet und den Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ausweislich des von ihm erstellten Gutachtens vom 27.04.2016 regte der vorläufige Insolvenzverwalter an, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, was durch Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Mai 2016 (Bl. 72 d.A.) erfolgte. Über die mit Schriftsatz vom 26.04.2016 beantragte Vergütung als Sachverständiger hinaus beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 14.12.2016 (Bl.158 d.A.), die Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt 6.465,88 € festzusetzen.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.02.2017 (Bl. 167 d.A.) hat das Amtsgericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters auf insgesamt 4.253,01 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 02.03.2017 (Bl.176 d.A.), die die der festgesetzten Vergütung zu Grunde gelegte Berechnungsgrundlage beanstandet, bei der nach ihrer Ansicht auch die Anfechtungsansprüche in Höhe von 53.120,74 € hätten einbezogen werden müssen.

3 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27.04.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4 Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 21 Abs. 2 Ziff. 1, 64 Abs. 2 InsO, §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

5 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Beträge, mit denen der Beschwerdeführer die Anfechtungsansprüche veranschlagt (53.120,74 €), nicht bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters berücksichtigt. Auch die Kammer folgt insoweit - wie auch eine Vielzahl anderer Instanzgerichte (vgl. LG Kassel, BeckRS 2010, 07342; LG Darmstadt, NZI 2009, 809; LG Landau, BeckRS 2010, 25201; a.A. LG Köln, BeckRS 2009, 8049; LG Münster, BeckRS 2011, 21027; LG Potsdam, BeckRS 2011, 12654; LG Bonn, BeckRS 2012, 05540) - der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Beschl. v. 7.7.2011 – IX ZB 223/08, BeckRS 2011, 19577, beck-online, Beschluss vom 7.2.2013, NZG 2013, 757, jeweils mit weiteren Nachweisen), nach der Anfechtungsansprüche nicht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sind.

6 Die Einwände, die der Beschwerdeführer hiergegen erhebt, überzeugen nicht.

7 Der Verweis auf die Einbeziehung noch nicht fälliger Forderungen oder etwaiger Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung verfinge nur dann, wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, dass auch die Anfechtungsansprüche in dem für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden sind. Gerade dies ist aber nach der oben zitierten Rechtsprechung, der sich auch die Kammer anschließt, nicht der Fall. Ansprüche, die erst mit oder nach der Verfahrenseröffnung entstehen, können aber nach derzeitiger Rechtslage nicht in die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters einbezogen werden (vgl. BGH Beschluss vom 15.11.2012, IX ZB/09, NZI 2013, 29). Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit sich der vorläufige Verwalter bereits mit den künftigen Anfechtungsansprüchen befasst hat.

8 Auch der Hinweis auf § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO hilft nicht weiter. Zwar kann das Gericht danach die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern, wenn die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 % beträgt. Mit dieser späteren Anpassungsmöglichkeit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zugrunde gelegten Werte in bestimmten Bereichen lediglich Prognosen darstellen, die sich im Nachhinein als wesentlich zu hoch oder zu niedrig erweisen. Nicht gerechtfertigt ist dadurch aber eine nachträgliche Einbeziehung auch von Ansprüchen, die - wie die Anfechtungsansprüche - nach derzeitiger Rechtslage schon dem Grunde nach überhaupt nicht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einbezogen werden können.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

10 Der Gegenstandswert orientiert sich am Abänderungsinteresse des Insolvenzverwalters, §§ 47 GKG, 3 ZPO.

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