LG Itzehoe 4. Zivilkammer, 2016-02-15, 4 O 217/14

4 O 217/14Kantonsgericht / IV. Zivilkammer15.02.2016

Regest

Bei der Diagnose eines ausgesprochen aggressiven Prostatakarzinoms ist es üblich, das therapeutische Maximum auszuschöpfen, wenn der Patient keinen Behandlungsansatz minderer Effektivität wünscht oder akzeptiert. Für einen Prostatakarzinompatienten mit einem Gleason 8-Tumor stellt die Behandlung in Form einer Kombination der Bestrahlung mit einer Hormonentzugsbehandlung eine Therapie dar, die geeignet ist, das therapeutische Maximum auszuschöpfen, um einer erhöhten Sterblichkeitsrate entgegenzuwirken.(Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) Verfahrensgang nachgehend BGH, 2. Mai 2017, VI ZR 440/16, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Itzehoe 4. Zivilkammer — 4 O 217/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-15

Aktenzeichen: 4 O 217/14

ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2016:0215.4O217.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Orientierungssatz

Bei der Diagnose eines ausgesprochen aggressiven Prostatakarzinoms ist es üblich, das therapeutische Maximum auszuschöpfen, wenn der Patient keinen Behandlungsansatz minderer Effektivität wünscht oder akzeptiert. Für einen Prostatakarzinompatienten mit einem Gleason 8-Tumor stellt die Behandlung in Form einer Kombination der Bestrahlung mit einer Hormonentzugsbehandlung eine Therapie dar, die geeignet ist, das therapeutische Maximum auszuschöpfen, um einer erhöhten Sterblichkeitsrate entgegenzuwirken.(Rn.42) (Rn.43) (Rn.44)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 2. Mai 2017, VI ZR 440/16, Beschluss

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz unter Berufung auf einen ärztlichen Behandlungsfehler.

2 Der Beklagte führte am 01.09.2011 bei dem damals 77-jährigen Kläger eine systematische Prostatabiopsie bei einem PSA-Wert von 10,8 ng/ml durch. Geplant war zunächst eine 12-probige Biopsie. Da der Kläger während der Probeentnahme unter deutlichen lokalen Beschwerden litt, beschränkte der Beklagte sich auf die Entnahme von zwei Biopsien. Die Histologie des Prostatastandzylinders ergab ein schlecht differenziertes, gewöhnliches glanduläres Prostatakarzinom mit einem Gleason-Score von 4 a/5 = 9.

3 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Befundbericht vom 01./02.09.2011 (Anlage K 1, Bl. 6 d. A.) Bezug genommen.

4 Am 06.09.2011 besprach der Beklagte mit dem Kläger das Ergebnis der histologischen Untersuchung und das sich hieraus ergebende Krankheitsbild sowie den weiteren Behandlungsablauf, wobei der genaue Inhalt dieses Gespräches zwischen den Parteien streitig ist.

5 Der Kläger erhielt am 06.09.2011 eine Spritze durch den Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welches Medikament dem Kläger verabreicht wurde. Der Beklagte verordnete dem Kläger darüber hinaus das Medikament B. A. 50 mg A. F. 90 St N3 und verordnete die Einnahme einer Tablette täglich.

6 Der Kläger erhielt anschließend einen Termin beim Radiologen zur Durchführung einer Skelettszintigraphie und eines CT-Abdomen, um eine mögliche Metastasierung des Prostatakarzinoms auszuschließen.

7 Am 19. September 2011 wurde der Kläger entsprechend in den radiologischen Praxen im Klinikum in I. untersucht. Es wurden keine Metastasen festgestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Befundbericht vom 19. September 2011 (Anlage K 2, Bl. 7 d. A.) Bezug genommen.

8 Am 20.09.2011 erschien der Kläger erneut in der Praxis des Beklagten und erhielt eine weitere Spritze, wobei die Umstände der Spritzengabe zwischen den Parteien streitig sind. Weiter ist streitig, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt durch den Facharzt für Urologie und Praxispartner des Beklagten, den Zeugen E., behandelt wurde und mit diesem ein Beratungs- und Aufklärungsgespräch geführt hat.

9 Der Kläger wurde anschließend zur Durchführung der zuvor besprochenen Mamillenbestrahlung in der radiologischen Praxis Dr. C. angemeldet. Die Bestrahlung wurde in der Zeit vom 20. - 29. September 2011 (Anlage K 3, Bl. 8 d. A.) durchgeführt.

10 Am 04.10.2011 führte der Beklagte ein Telefonat mit dem Hausarzt des Klägers, Dr. med. Herrn G., in dem der Beklagte das Behandlungskonzept des Tumors erläuterte. Anschließend wurde ein Arztbrief formuliert.

11 In der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. März 2012 erhielt der Kläger die Strahlentherapie von Dr. med. J. H., E.. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Arztbriefe vom 1. Februar 2012 (Anlage K 5, Bl. 17 18 d. A.), vom 7. Mai 2012 (Anlage K 6, Bl. 19 d. A.) und vom 3. Juli 2012 (Anlage K 7, Bl. 20 - 21 d. A.) Bezug genommen. Parallel dazu wurde von Seiten des Beklagten die Behandlung fortgesetzt. Der Kläger erhielt am 15. Dezember 2011 und am 22. März 2012 weitere Spritzen im Rahmen der Hormonbehandlung. Darüber hinaus wurden dem Kläger am 15. Dezember 2011 und am 26. März 2012 weitere 90 Tabletten B.-A. 50 mg verschrieben, die der Kläger einnahm.

12 Beschwerden über medikamentöse Nebenwirkungen der Therapie äußerte der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht.

13 Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger aufgrund der verordneten Medikamente unter Nebenwirkungen litt.

14 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die von dem Beklagten durchgeführte Behandlung nicht indiziert gewesen sei, jedenfalls habe sie zu Nebenwirkungen wie einer chemischen Kastration, schweren Depressionen, einer Erkrankung des Nervensystems sowie Erstickungsanfällen geführt. All dies rechtfertige einen Schmerzensgeldanspruch von mindestens 20.000,00 €, da er über die schwerwiegenden Nebenwirkungen nicht aufgeklärt worden sei.

15 Der Kläger trägt vor,

16 er habe den Beklagten befragt, wie die Krebserkrankung nun weiter behandelt werden würde. Der Beklagte habe hierzu erklärt, eine Operation komme nicht in Frage, die Sache müsse bestrahlt werden. Seine Frage nach einer OP sei offensichtlich wegen seines Alters beiseite geschoben worden, die Bestrahlung sei die beste und auf jeden Fall die passendste Behandlungsmethode. Insbesondere über ein aktives Beobachten oder eine Operation wurde seitens des Beklagten keinerlei Aufklärung erbracht. In dem Gespräch sei ihm auch nicht erklärt worden, dass das Krebsvolumen an der Grenze des Bestrahlbaren gewesen sei. Er habe dem Beklagten geglaubt, dass die Bestrahlung die einzig wahre Maßnahme gewesen sei. Es sei keineswegs so gewesen, dass er eine Operation abgelehnt hätte, vielmehr hätte er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung aller Wahrscheinlichkeit nach sogar für eine aktive Beobachtung entschieden. Aus der Erklärung des Beklagten, dass die Gabe von L.-A. nur vorübergehend erfolge, um einen Bestrahlungserfolg zu verbessern, habe er geschlossen, dass etwaige Beeinträchtigungen seiner Potenz und seiner Libido aufgrund dieser chemischen Behandlung nur vorübergehend seien. Hätte er gewusst, dass dies ein Dauerzustand werden könne, hätte er der Behandlung nicht zugestimmt. Der Beklagte habe dann eine Spritze aus der Schublade genommen. Diese sei fertig aufgezogen gewesen. Nach seiner Überzeugung habe es sich nicht um einen Zwei-Kammer-Spritze gehandelt. Er habe nach dem Zweck der Spritze gefragt. Der Beklagte habe ihm erklärt, dass diese erforderlich sei, um den Tumor zu verkleinern, damit er besser bestrahlt werden könne. Er habe dies dann hingenommen. Über etwaige Nebenwirkungen oder Unverträglichkeiten der Spritze sowie des verordneten Medikamentes sei er mit keinem Wort aufgeklärt worden.

17 Erst später habe er an der Richtigkeit der Behandlung gezweifelt und sich vom Hersteller der Medikamente Fachinformationen besorgt.

18 Die Anwendung von B. sei in seinem Fall nicht indiziert gewesen. Anwendungsgebiete seien vielmehr die Behandlung eines fortgeschrittenen Prostatakarzinoms.

19 Auch der Befund des Radiologen Dr. med. B., wonach im ganzen Körper außerhalb der Prostata keinerlei Metastasen festgestellt worden seien, hätte ebenfalls bei der Indikation berücksichtigt werden müssen und habe angesichts seines Alters durchaus für die Möglichkeit eines Verzichts auf die Bestrahlung oder Operation und statt dessen für die Möglichkeit eines aktiven Beobachtens gesprochen. Auch nach einer Operation hätte er immer noch eine Chance von 30 % auf ein vollständig funktionierendes Sexualleben gehabt.

20 Er gehe davon aus, dass Herr Dr. med. G. sich mit dem Beklagten über seine Behandlung abgestimmt habe. Vor diesem Hintergrund gehe er auch davon aus, dass der Beklagte über Dr. G. Mitteilungen über seinen Zustand erhalten habe mit der Folge, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Behandlung abzubrechen.

21 Gleich nach der Medikation habe er an seinem Körper und seinem Wesen erhebliche Veränderungen festgestellt. Es habe sich eine Veränderung an seiner Brust gebildet. Hierbei habe es sich um eine Gynäkomastie gehandelt. Er habe sich wie eine Frau gefühlt und jedes gefühlsbetonte und sexuelle Interesse an seiner Ehefrau verloren. Bis dahin sei seine Ehe über Jahrzehnte gefühlsbezogen glücklich gewesen. Es habe ein gesundes sexuelles Interesse in jeglicher geschlechtlicher Beziehung bestanden. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Geschlechtsverkehr auszuüben. Durch die Behandlung sei er chemisch kastriert worden. Er sei impotent und habe keine erektile Funktion mehr. Die Impotenz habe er bereits Mitte 2012 mit dem Chefarzt der Urologie beim Klinikum I., Dr. med. H., diskutiert.

22 Auf diese Folge sei er von dem Beklagten nicht hingewiesen worden. Ferner habe er unter starken Depressionen gelitten. Sein Hausarzt, Herr Dr. med. G., habe ihn insoweit medikamentös und psychologisch betreut. Auch habe er an einer Erkrankung des Nervensystems gelitten. Er habe unter Schwindelanfällen gelitten mit der Folge, dass er einmal gestürzt sei und sich die Schulter gebrochen habe. Dies habe operativ versorgt werden müssen. Außerdem habe er infolge eines weiteren Sturzes eine Brustkörperquetschung erlitten. Zudem leide er unter Ödemen, Hitzewallungen, Wasser in den Waden und Füßen. Weiter leide er an Luftnot, Hustenanfällen und Asthma. Durch die Einnahme von B. habe er an fürchterlichen Erstickungsanfällen verbunden mit Todesängsten gelitten. Diese habe er mit einem S.-Spray behandeln müssen. Am 20. Januar 2013 habe er einen Erstickungsanfall gehabt und anschließend einen zweiten, der sich nicht habe lösen wollen. Seine Ehefrau habe sodann den Notarzt informiert. Er sei ins Klinikum I. eingeliefert und dort eingehend untersucht worden. Gegen 11.00 Uhr sei er wieder entlassen worden. Die Anfälle haben sich später wiederholt. Er habe feststellen müssen, dass sich sein Lungenleiden deutlich verschlechtert habe. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, seine Lungenvorerkrankung bei der Medikation zu berücksichtigen und entsprechend die medikamentöse Behandlung mit B. nicht vorzunehmen. Seit er dieses Medikament nicht mehr einnehme, verspüre er eine langsam eintretende Besserung. Aufgrund der eingetretenen Beeinträchtigung sei ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 € gerechtfertigt.

23 Der Kläger beantragt,

24 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld wegen der Folgen der durch den Beklagten durchgeführten Prostata-Behandlung zu zahlen.

25 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden wegen der in Ziff. 1. genannten Behandlung zu ersetzen.

26 Der Beklagte beantragt,

27 die Klage abzuweisen.

28 Der Beklagte trägt vor,

29 er habe dem Kläger am 06.09.2011 erläutert, dass ein Gleason 4+5 Karzinom als histologisch fortgeschritten zu betrachten und als Hochrisiko-Tumor zu bewerten sei, der einer raschen und effektiven Behandlung bedürfe. Bei einem über 75-jährigen Patienten sei eine Radikal-Operation der Prostata nur in Ausnahmefällen indiziert. Da bei einem Hochrisiko-Tumor eine Totaloperation nicht die besten Behandlungsergebnisse liefere, habe er dem Kläger als sinnvolle und gebotene Alternative eine Strahlenbehandlung vorgeschlagen. Die Prostata des Klägers sei mit 51 ml an der oberen Grenze des Bestrahlbaren gewesen. Er habe dem Kläger eine neoadjuvante Therapie mit einem L.-A.n (T.) vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang habe er mit dem Kläger sowohl über die erwünschten als auch die unerwünschten Wirkungen (Nebenwirkungen) des Medikamentes, also mögliche Wechseljahrsbeschwerden, nachlassende Libido, Impotenz und eine Verschlechterung der Stimmungslage gesprochen. Gleichzeitig habe er ihm erklärt, dass die Gabe von L.-A. nur vorübergehend erfolge, um den Bestrahlungserfolg zu verbessern. In Kenntnis der erwünschten Wirkung und der möglichen Nebenwirkungen habe der Kläger in die Behandlung eingewilligt, da er von der Krebserkrankung habe geheilt werden wollen.

30 Der Kläger habe keine Radikaloperation gewünscht.

31 Am 20.09.2011 sei der Kläger wieder in seiner Praxis erschienen. Er habe ein erneutes Beratungs- und Aufklärungsgespräch mit dem Facharzt für Urologie, Herrn J. E., geführt. Auch dieser habe dem Kläger nochmals die Therapie und die damit einhergehenden erwünschten sowie unerwünschten Wirkungen erläutert. Entsprechend aufgeklärt, habe der Kläger ausdrücklich sein Einverständnis mit der geplanten Therapie erklärt. Er habe noch einmal betont, dass er keine Operation wolle. In diesem Gespräch habe Herr E. dem Kläger auch die Möglichkeit der Mamillenbestrahlung zur Vermeidung negativer subjektiver Nebenwirkungen an den Brustwarzen erläutert. Anschließend habe Herr E. dem Kläger eine T.-Spritze verabreicht. Selbstverständlich habe es sich auch insoweit um eine Zwei-Kammer-Spritze gehandelt. Soweit der Kläger etwas Anderes unterstelle, spreche hierfür bereits der Verlauf der Laborwerte, die belegen, dass die durchgeführte antidrogene Therapie wunschgemäß zum Rückgang der Tumormaker geführt habe, so dass von einer fehlerhaften Medikamentengabe nicht auszugehen sei.

32 Der Kläger sei über sämtliche Therapieschritte und die damit einhergehenden erwünschten und unerwünschten Wirkungen unterrichtet worden. Die durchgeführte Behandlung sei korrekt gewesen. Behandlungsalternativen, die bei dem Kläger nicht zu Impotenz geführt hätten, habe es nicht gegeben. Sofern bei dem Kläger eine definitive Impotenz vorliegen sollte, mag diese eine Folge der erforderlichen Strahlenbehandlung sein. Da sich die Behandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt habe, hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, die Behandlung abzubrechen oder auf eine Änderung der Behandlung zu bestehen. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen. Er selbst habe mangels Kenntnis nicht auf etwaige Nebenwirkungen reagieren können.

33 Der Kläger hätte in jedem Falle, also auch bei - angeblich nicht erfolgter - ausreichender Aufklärung über die möglichen Nebenwirkungen, sprich Wechseljahrsbeschwerden, nachlassende Libido, Impotenz und Verschlechterung der Stimmungslage, die Einwilligung zur Durchführung der konkreten Behandlung erteilt, da er von seinem lebensbedrohlichen Krebsleiden habe geheilt werden wollen.

34 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens zwischen den Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen E.. Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. K. vom 28.07.2015 (Bl. 114-159 d.A.) und die ergänzende Stellungnahme ( Bl. 179-186 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35 Die zulässige Klage ist unbegründet.

36 Soweit der Beklagte die Antragstellung des Klägers als nicht ausreichend bestimmt gerügt hat, konnte von einer abschließenden Bewertung abgesehen werden, da dem Kläger die gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche bereits dem Grunde nach nicht zustehen.

37 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer materieller und zukünftiger immaterieller Schäden wegen der in Folge der durch den Beklagten durchgeführten Prostatabehandlung wegen Verletzung der von ihm im Behandlungsvertrag übernommenen Pflichten (§§ 280 Abs. 1, 611 BGB) sowie aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB).

38 Der Arzt haftet allgemein für eine Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag wie auch aus unerlaubter Handlung zum einen bei einem Behandlungsfehler, d.h. wenn er gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung des Patienten einschließlich der therapeutischen Aufklärung verstoßen hat, wie auch bei einem bloßen Aufklärungsfehler, wenn er bei im Übrigen ordnungsgemäßer Behandlung den Patienten nicht hinreichend aufgeklärt hat und deshalb der mit der Behandlung verbundene Eingriff in Körper und/oder Gesundheit des Patienten nicht gerechtfertigt ist. Soweit nichts anderes vereinbart decken sich die Sorgfaltspflichten des Arztes aus Vertrag und Delikt. Sie sind auf eine Behandlung und Versorgung des Patienten gerichtet, in der Regel mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner körperlichen und gesundheitlichen Integrität, die den Regeln der ärztlichen Kunst, d.h. mindestens dem im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard seines Fachgebiets entspricht. Der Standard in der Medizin wird wiederum durch den jeweiligen Stand der Erkenntnisse und ärztlichen Erfahrungen zur Zeit der streitgegenständlichen Behandlung repräsentiert, der sich in der praktischen Erprobung bewährt hat und dessen Einhaltung erforderlich ist, um das Behandlungsziel zu erreichen.

39 Ein sogar grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, oder einen Befund fundamental falsch eingeschätzt hat.

40 Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass es im Rahmen der durchgeführten Befunderhebung, und den hieraus gezogenen therapeutischen Konsequenzen durch den Beklagten zu einem vorwerfbaren Behandlungsfehler gekommen ist.

41 Nach den sehr differenzierten und ausführlichen Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. K. war beim Kläger im September 2011 mit einem PSA-Wert von 10,8 ng/ml mit einem Gleason-Score von 4a/5 - 9 ein Tumor mit einem hohen Risiko für Tumor - assoziierte Mortalität und Tumorprogression diagnostiziert worden. Dies wird auch von dem Kläger nicht grundsätzlich infrage gestellt. Der Sachverständige Prof. Dr. med. K. hat hierzu wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Prostatakarzinompatient mit einem Gleason 8-Tumor ein deutlich erhöhtes Risiko für regionale Lymphknotenmetastasen im Sinne einer systematischen Ausbreitung und/oder einem positiven Absetzungsrand zeigen.

42 Wenn bei einem Patienten ein ausgesprochen aggressives Prostatakarzinom diagnostiziert wird, ist es, so der Sachverständige Prof. Dr. med. K., üblich, in dieser Situation das therapeutische Maximum auszuschöpfen, wenn der Patient nicht ausdrücklich einen Behandlungsansatz minderer Effektivität wünscht oder akzeptiert. Dabei ist auch bei dem Vorliegen eines hohen Risikos für Progression auf Wunsch des Patienten ein rein palliatives Vorgehen zur Vermeidung Therapie - assoziierten Nebenwirkungen möglich.

43 Neben einem palliativen Vorgehen und der vom Beklagten applizierten Kombination der Bestrahlung mit einer Hormonentzugsbehandlung, sind weitere Behandlungsalternativen wie die Brachytherapie oder die radikale Prostatektomie ohne begleitende antihormonelle Therapie möglich. Die Brachytherapie ist eine Form der Strahlentherapie, bei der das strahlende Material in Form von kleinen Proben unter Ultraschallkontrolle in der Prostata platziert wird, während bei einer radikalen Prostatektomie bei vollständiger Entfernung der Prostata die regionalen Lymphknoten und anschließend die Prostata operativ komplett entfernt und dann der Blasenausgang und der Harnröhrenstumpf miteinander verbunden werden. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Prostatakarzinompatient mit einem Gleason 8-Tumor, nach den Ausführungen des Sachverständige Prof. Dr. med. K., ein im Rahmen der radikalen Prostatektomie deutlich erhöhtes Risiko für regionale Lymphknotenmetastasen im Sinne einer systemischen Ausbreitung und/oder einem positiven Absetzungsrand zeigen. Dies hat zur Folge, dass diese Patienten, die also nach operativer Behandlung nicht „Tumor frei" sind, eines multimodalen Behandlungskonzeptes bedürfen, das eine zusätzliche Bestrahlungsbehandlung und/oder antihormonelle Therapie beinhaltet.

44 Für den Kläger als Prostatakarzinompatient mit einem Gleason 8-Tumor bedeutete dies, dass die von Seiten des Beklagten vorgeschlagene und im Weiteren auch veranlasste Behandlung in Form einer Kombination der Bestrahlung mit einer Hormonentzugsbehandlung nicht nur eine therapeutische Alternative darstellte, sondern eine Therapie, die geeignet war und ist, das therapeutische Maximum auszuschöpfen, wie dies von dem Sachverständigen Prof. Dr. med. K. als grundsätzlich üblich dargestellt und hervorgehoben wird, um einer erhöhten Sterblichkeitsrate entgegenzuwirken, sofern der Patient keinen Behandlungsansatz minderer Effektivität wünscht oder akzeptiert.

45 Der Sachverständige Prof. Dr. med. K. ist Facharzt für Urologie und Klinikdirektor der Klinik für Urologie und urologische Onkologie der medizinischen Hochschule H. und mit den medizinischen Fragestellungen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites auch praktisch befasst. Aufgrund seiner Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild und den insoweit möglichen und zu empfehlenden Behandlungen ist er zur Überzeugung des Gerichtes in besonderem Maße geeignet, die im vorliegenden Fall maßgeblichen Einzelfragen zu beurteilen. Das Gutachten des Sachverständige Prof. Dr. med. K. ist sehr ausführlich und differenziert, in jedem Punkt nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei und damit überzeugend. Umstände, die gegen die Überzeugungskraft des Sachverständigen Prof. Dr. med. K. sprechen sind nicht ersichtlich und werden auch von keiner Partei vorgetragen.

46 Der Sachverständige Prof. Dr. med. K. wies weiter darauf hin, dass die Therapie mit einem G.-Analogon zu Beginn von einer sich über 2-4 Wochen erstreckenden Applikation eines oralen Antiandrogens (z.B. B.) begleitet werden sollte, um einen so genannten „Tumor-Flare" zu vermeiden, da der initial unter L.-Gabe zu beobachtende Testosteronanstieg zu einer Stimulation des Tumorwachstums führen kann. Dem wirkt das orale Antiandrogen insofern entgegen, als durch seine Applikation die Testosteronrezeptoren an der Tumorzelle blockiert werden.

47 Das Konzept einer längerfristigen Kombination eines L.-Analogons mit einem oralen Antiandrogen wird aber, so der Sachverständige Prof. Dr. med. K., allenfalls bei metastasierten Prostatakarzinomen verfolgt und auch in diesem Zusammenhang kontrovers diskutiert. Soweit im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der durchgeführten Staging-Untersuchung von einem lokal begrenzten Karzinom ausgegangen werden konnte/musste, war eine längerfristige Kombination eines L.-Analogons mit einem oralen Antiandrogen jenseits jeglicher Evidenz abzulehnen.

48 Soweit jedenfalls in der sich über 2-4 Wochen hinaus erstreckenden Applikation eines oralen Antiandrogens eine fehlerhafte Durchführung der Behandlung gesehen werden kann, konnte von dem Sachverständige Prof. Dr. med. K. unter Berücksichtigung der von ihm im Rahmen seines Gutachtens aufgeführten Nebenwirkungen bei längerfristiger Anwendung eines oralen Antiandrogen keine abschließenden Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher Form die kombinierte Gabe im vorliegenden Fall zu einer Aggravation potentiell mit dem Hormonentzug an sich assoziierten Toxizitäten in der Art führte, als dass diese durch den Verzicht auf die längerfristige B.-Gabe hätte vermieden werden können. Der Sachverständige Prof. Dr. med. K. hat hierzu ausdrücklich hervorgehoben, dass keine dahingehende Aussage möglich ist, ob eventuell neben den Nebenwirkungen durch die absolut indizierte Gabe des L.-Analogons Nebenwirkungen hätten vermieden oder abgemildert werden können, wenn der Beklagte auf die gleichzeitige oder vor allem längerfristige Gabe des oralen Antiandrogens verzichtet hätte.

49 In diesem Zusammenhang konnten von dem Sachverständigen Prof. Dr. med. K. zunächst keine Nebenerkrankungen des Klägers im Sinne einer Kontraindikation identifiziert werden, wonach zwingend auf die Gabe von B. zu verzichten war. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die allergrößte Mehrzahl der mit dieser Medikation möglicherweise assoziierten Nebenwirkungen nach dem Absetzen sofort reversibel und sich die Nebenwirkungsrate von L.-Analoga und oralen Antiandrogenen relativ ähnlich sind, wobei den oralen Antiandrogenen ein deutlich geringerer Ausprägungsgrad möglicher Toxizitäten im Sinne einer besseren Verträglichkeit zugeschrieben werden. Zudem werden Nebenwirkungen, die ein unter L.-Therapie möglicherweise erhöhtes Risiko für kardiovaskuläre Toxizität oder eine Osteoporose umfassen, durch die Gabe oraler Antiandrogene, so der Sachverständige Prof. Dr. med. K., gänzlich vermieden.

50 Im Zusammenhang mit den vom Kläger beklagten Nebenwirkungen ist nach den sehr differenzierten Ausführungen und Bewertungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. K. weiter zu berücksichtigen, dass die von Seiten des Beklagten applizierte antihormonelle Therapie nur über einen sehr begrenzten Zeitraum durchgeführt wurde. Hinzu kommt, dass die für eine antihormonelle Behandlung typischen Nebenwirkungen nach Absetzen der Medikation unmittelbar oder nach Ablauf eines begrenzten Zeitraumes sistieren. Auf dieser Grundlage ist nach den Feststellungen und Bewertungen des Sachverständige Prof. Dr. med. K. eine persistierende erektile Dysfunktion als Folge der Bestrahlung zu interpretieren. Eine lang anhaltende Depression ist mit hoher Wahrscheinlichkeit weder auf eine etwa 7-monatige Therapie mit dem L.-Analogon noch auf die über 2-4 Wochen hinausgehende Applikation eines oralen Antiandrogns zurück zu führen.

51 Auch weitere Begleiterkrankungen des Klägers wie Beinödemen oder Husten können nach den Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. K. nicht belastbar mit der vom Beklagten applizierten Behandlung in einen kausalen Zusammenhang gebracht werden. Der Sachverständige Prof. Dr. med. K. hat hierzu ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger ausweislich der beigezogenen Krankendokumentationen unter multiplen, Karzinomunabhängigen Begleiterkrankungen litt. So hatte der Hausarzt des Klägers bereits im Vorfeld der Hormontherapie Beinödemen bei Varikosis der Beine beidseits dokumentiert. Auch die Verursachung möglicher Erstickungsanfälle durch ein asthmatisches Grundleiden ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. K. wesentlich wahrscheinlicher, als diese von der Applikation eines Antiandrogens abzuleiten. Dass eine lang anhaltende Impotenz oder Depression ausschließlich durch die zusätzliche Behandlung mit B. verursacht wird, kann, so der Sachverständige Prof. Dr. med. K., mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

52 Demgegenüber können die vom Kläger behaupteten Nebenwirkungen wie „ Verweiblichung“, Libidoverlust und Hitzewallungen als Nebenwirkungen des Hormonentzuges interpretiert werden. Allerdings sistieren auch diese Symptome, so der Sachverständige Prof. Dr. med. K., zeitversetzt nach Beendigung der Behandlung im Gefolge des sich insbesondere bei älteren Patienten zum Teil erst verzögert wieder normalisierenden Testosteronwertes.

53 Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist, dass die erfolgte Behandlung des Klägers im Rahmen einer antihormonellen Therapie mit einem L.-Analogon absolut indiziert war so dass diese Nebenwirkung nicht auf einen Behandlungsfehler sondern auf eine absolut indizierte Behandlung zurück zu führen wären.

54 Soweit der Kläger in Zweifel zieht, im Rahmen der von dem Beklagten durchgeführten Behandlung tatsächlich eine T.-Spritze erhalten zu haben, steht dem bereits der eigene Vortrag des Klägers entgegen, dass er unter Nebenwirkungen der von dem Beklagten initiierten Suppression des Testosterons im Sinne einer antihormonellen Behandlung mittels B. und einem L.-Analogon in Form von T. gelitten habe. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen diese Behauptung des Klägers bereits der Verlauf der Laborwerte spricht, die belegen, dass die durchgeführte Therapie wunschgemäß zum Rückgang der Tumormarker geführt hat. In Übereinstimmung hiermit haben sich auch im Rahmen des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. K. keinerlei Hinweise ergeben, dass es vorliegend bei dem Kläger zu einer fehlerhaften Medikamentengabe gekommen ist. Ungeachtet der von Seiten des Klägers beklagten Nebenwirkungen kann in Folge des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufes vielmehr festgestellt werden, dass die durch den Beklagten veranlasste und durchgeführte Therapie jedenfalls bezogen auf eine krebsbedingte Sterblichkeit in den letzten viereinhalb Jahren zu einem positiven Ergebnis geführt hat. Unter Berücksichtigung der ausführlichen Feststellungen und Darstellungen durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. K. kann nach derzeitiger Einschätzung des Gerichtes nicht mit gleicher Sicherheit angenommen werden, dass sich diese Entwicklung im Hinblick auf eine krebsbedingte Sterblichkeit des Klägers auch ohne die streitgegenständliche Behandlung gezeigt hätte.

55 Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann auch nicht auf einen Aufklärungsfehler des Beklagten gestützt werden.

56 Gemäß § 630e Abs. 1 BGB ist der Arzt verpflichtet, dem Patienten die wesentlichen Entscheidungsprämissen zu vermitteln. Er muss sicherstellen, dass er sich dem Patienten gegenüber in ausreichendem Maße verständlich macht. Für die Bestimmung von Inhalt und Umfang der erforderlichen Aufklärung kommt es sowohl auf die medizinische Behandlung als auch auf die Person des Patienten an. Dem Patienten müssen die Risiken der Behandlung nicht medizinisch exakt beschrieben und nicht in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden. Dem Patienten soll mit der Aufklärung kein medizinisches Entscheidungswissen vermittelt werden. Es reicht für den Inhalt der Aufklärung ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des Risikospektrums. Der Patient muss - auch wenn das Gesetz diese Formulierung nicht aufgegriffen hat - „ im Großen und Ganzen" aufgeklärt werden, damit er erkennt, was der Eingriff für seine persönliche Situation bedeuten kann. Dies bedeutet damit regelmäßig eine Aufklärung über „Art, Umfang, Durchführung, zu erwartenden Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose bzw. Therapie sowie über eventuelle Behandlungsalternativen".

57 Auch der Kläger bestreitet nicht, dass bei ihm im September 2011 ein ausgesprochen aggressives Prostatakarzinom mit einem hohen Risiko für Tumor - assoziierte Mortalität und Tumorprogression diagnostiziert wurde. Dem Kläger war auch bekannt und bewusst, dass nach medizinischer Einschätzung die Notwendigkeit und auch die Dringlichkeit einer therapeutischen Behandlung seiner Krebserkrankung bestanden. Den vorliegenden Unterlagen, aber auch den Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung kann entnommen werden, dass er zu dem damaligen Zeitpunkt aufgrund der Diagnose der Krebserkrankung selbst sehr geschockt war und sich sowohl mit dem Beklagten als auch mit seinem Hausarzt über die Diagnose und die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Behandlungstherapie besprochen hat. Dies kann nicht nur den Angaben der Parteien sondern auch den vorliegenden Krankendokumentationen des Beklagten sowie des Hausarztes des Klägers Herrn Dr. med. G. entnommen werden. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass insbesondere nach der Krankendokumentation des Hausarztes Dr. med. G. mit dem Kläger sowohl über ein rein palliatives Konzept, eine Operation sowie eine Volumenreduktion durch Hormontherapie vor Brachytherapie gesprochen wurde. Auch wies der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung darauf hin, dass er selbst gegenüber dem Beklagten die Behandlungsalternative einer Prostatektomie angesprochen hatte. In Übereinstimmung mit den Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. K. hatte der Beklagte den Kläger in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht eine Operation nicht angezeigt sei und dem Kläger dann die später durchgeführte Behandlungsoption als effektiveren Weg empfohlen hat. Dies entspricht durchaus den Ausführungen des Sachverständige Prof. Dr. med. K., wonach es bei der Diagnose eines ausgesprochen aggressiven Prostatakarzinoms durchaus üblich ist, das therapeutische Maximum auszuschöpfen, wenn der Patient keinen Behandlungsansatz minderer Effektivität wünscht oder akzeptiert. Entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers räumte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch ein, dass der Beklagte ihn zudem auf die Nebenwirkungen der beabsichtigten Kombination einer Bestrahlung mit einer Hormonentzugsbehandlung hingewiesen hat. Der Kläger persönlich gab hierzu an, dass dabei auch die Rede von Nebenwirkungen bezogen auf die Impotenz und depressive Störungen gewesen sei. Dies entspricht sowohl dem schriftsätzlichen Vorbringen als auch dem persönlichen Ausführungen des Beklagten sowie der Aussage des Zeugen Dr. med. E..

58 Hinsichtlich der vom Kläger nunmehr beklagten Nebenwirkungen in Form einer „Verweiblichung“, ein Libidoverlust und Hitzewallungen, die nach den Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. K. als Nebenwirkungen des Hormonentzugs interpretiert werden können, ist zu berücksichtigen, dass ein eintretender Libidoverlust nicht gänzlich getrennt von einer erektile Dysfunktion und den Folgen einer Impotenz betrachtet werden kann. Dass es insoweit für den Kläger zu Einschränkungen kommen konnte bzw. kommen würde, musste dem Kläger infolge der erfolgten Aufklärung des Beklagten im Hinblick auf die „Potenz“ bewusst gewesen sein. Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers fiel insoweit auf, dass sich der Kläger persönlich weniger darauf stützt, dass ihm mögliche Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Therapie nicht bekannt waren, sondern vielmehr darauf, dass er stets darauf hingewiesen worden sei, dass sich diese Nebenwirkungen auf den Zeitraum beschränken würden, wo die Spritzen verabreicht werden. Soweit sich dies nach der persönlichen Einschätzung des Klägers nicht bewahrheitet haben sollte, ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Aufklärung durchaus den Darstellungen und Bewertungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. K. entspricht, der hierzu darauf hingewiesen hat, dass die Symptome zeitversetzt nach der Beendigung der Behandlung infolge des sich insbesondere bei älteren Patienten zum Teil erst verzögert wieder normalisierenden Testosteronwertes sistieren.

59 Darüber hinaus fällt auf, dass der Kläger ungeachtet der für ihn damals bestehenden durchaus lebensbedrohlichen Situation die Folgen und Beschwerden im Zusammenhang mit einem palliativen Behandlungsansatz oder auch einer radikalen Prostatektomie nahezu ausblendet. Insoweit muss aber auch dem Kläger bewusst gewesen sein, dass insbesondere eine radikale Prostatektomie nicht ohne Einfluss auf die Impotenz und die erektile Funktion sein würde. Hinzu kommt, dass dem Kläger parallel eine Marmillenbestrahlung in der radiologischen Praxis Dr. med C. angeraten worden war. Der Kläger wies im Rahmen seiner persönlichen Anhörung darauf hin, dass Herr Dr. med C. ihm die Behandlung einschließlich der sich hieraus ergebenden Nebenwirkungen sehr genau und ausführlich geschildert habe. Hierbei habe Herr Dr. med C. auch von einer „Verweiblichung“ gesprochen. Allerdings hieß es, so der Kläger persönlich, immer, dass alles nur vorübergehend sei. Ungeachtet dieser Einschränkung kann den persönlichen Ausführungen des Klägers entnommen werden, dass der Kläger nicht nur durch den Beklagten sondern auch durch die weiterbehandelnden Ärzte über die allgemeinen Nebenwirkung der Hormontherapie informiert und auch aufgeklärt war.

60 Soweit der Kläger hierzu schriftsätzlich abweichend vorträgt, ist dies unter Berücksichtigung der persönlichen Anhörung des Klägers nicht abschließend nachvollziehbar.

61 Für das Gericht ergeben sich sowohl aufgrund der Ausführungen des Klägers als auch des Beklagten im Rahmen ihrer jeweiligen persönlichen Anhörungen keine Zweifel, dass der Kläger durch den Beklagten nicht nur über die Art, den Umfang, die Durchführung, die zu erwartenden Nebenwirkung sowie auch die Notwendigkeit der beabsichtigten Behandlung informiert und aufgeklärt wurde. Hinzu kommt, dass ausweislich der vorliegenden Krankendokumentationen sowie den persönlichen Schilderungen des Klägers auch die weiterbehandelnden Ärzte mit ihm über die möglichen unerwünschten Nebenwirkungen gesprochen haben. Soweit dies nicht in der nunmehr durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. K. aufgezeigten medizinischen Art und Weise sowie in allen denkbaren Erscheinungsformen erfolgt ist, ist dies nicht zu fordern. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung einräumte, dass er nach dem Gespräch mit dem Beklagten und dessen Empfehlungen dem vom Beklagten empfohlenen Therapieansatz zugestimmt hat und im Verlauf des Gespräches auch der Meinung war, dass dies die einzig gute Lösung für seine Krebserkrankung sei. Zu der Frage der Vor- und Nachteile der einzelnen Behandlungen gab der Kläger persönlich an, dass ihm für eine Beurteilung und Abgrenzung die medizinischen Kenntnisse gefehlt haben. Auch habe er Vertrauen zu dem Beklagten gehabt und dessen Empfehlung auch im weiteren Verlauf zunächst nicht hinterfragt. Dies entspricht der Eintragung in der Krankendokumentation des Hausarztes des Klägers, Herrn Dr. G., wonach unabhängig von dem Gespräch mit dem Beklagten ein weiteres Gespräch zwischen dem Kläger und seinem Hausarzt über die Behandlungstherapien im Rahmen einer Operation und/oder Hormontherapie angedacht war, das dann allerdings durch den Kläger nicht weiter in Anspruch genommen wurde.

62 Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesamtumstände ist das Gericht in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beklagten sowohl davon überzeugt, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt eine Heilung bzw. Lebensverlängerung im Zusammenhang mit seiner lebensbedrohlichen Krebserkrankung wünschte sowie, dass er im Fall einer nicht ausreichenden Aufklärung über die möglichen Nebenwirkungen die Einwilligung zur Durchführung der konkreten Behandlung gleichwohl erteilt hätte. Dies vor dem Hintergrund, dass auch eine Prostatektomie nicht ohne Beeinträchtigungen und Nebenwirkungen ist und der Kläger darüber hinaus nach seinem persönlichen Vorbringen über maßgebliche Nebenwirkungen wie z.B. Impotenz und einer Verschlechterung der Stimmungslage sowie von so genannten Wechseljahrsbeschwerden, informiert bzw. aufgeklärt war. Gleichwohl erklärte sich der Kläger mit der Durchführung der Hormontherapie und anschließenden Bestrahlung einverstanden. Der Kläger nahm unstreitig im weiteren Verlauf an den jeweiligen Behandlungsschritten teil, ohne sich erneut z.B. im Hinblick auf das Behandlungskonzept oder auch den von ihm festgestellten und empfundenen Nebenwirkungen an den Beklagten zu wenden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Kläger trotz der von ihm beklagten Beeinträchtigungen und Nebenwirkungen nicht an den Beklagten wandte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seinen Kontakt zu seinem Hausarzt verweist, konnte er ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass sich z.B. sein Hausarzt an den Beklagten wendet und dieser dann wiederum Kontakt mit ihm aufnimmt.

63 Nach dem im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers gewonnenen Eindruck, der sehr anschaulich schilderte, dass und in welcher Art und Weise er damals in Folge der Krebsdiagnose beeinträchtigt war, steht für das Gericht fest, dass für den Kläger ein palliatives Vorgehen mit der sich hieraus ergebenden Gefahr einer erhöhten Sterblichkeit keine Option war. Hierfür spricht auch die von dem Kläger wiederholt hervorgehobene gefühlsbetonte, intensive Lebensführung. Neben weiteren erheblichen Beeinträchtigungen wäre auch bei einer Prostatektomie mit einer Beeinträchtigung der Impotenz zu rechnen gewesen.

64 Ungeachtet des Umstandes, dass das Gericht von einer ordnungsgemäßen und ausreichenden Aufklärung des Klägers ausgeht, ergäbe sich auch unter dem Grundsatz einer hypothetischen Einwilligung die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Behandlung einschließlich der hiermit verbundenen Nebenwirkungen.

65 Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.

66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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