Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 2. Senat, 2017-04-05, 2 K 26/17

2 K 26/17Steuergericht / 2. Abteilung05.04.2017

Regest

1. Die steuerfreie Entnahme von Wohnungen im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gem. § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG ist nur bei Baudenkmälern möglich (Rn.14) (Rn.19) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 22/17). Verfahrensgang nachgehend BFH, 16. Januar 2020, VI R 22/17, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 2. Senat — 2 K 26/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-05

Aktenzeichen: 2 K 26/17

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2017:0405.2K26.17.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 13 Abs 4 S 6 Nr 2 EStG 2002, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008

Orientierungssatz

  1. Die steuerfreie Entnahme von Wohnungen im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gem. § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG ist nur bei Baudenkmälern möglich (Rn.14) (Rn.19) .

  2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 22/17).

Verfahrensgang

nachgehend BFH, 16. Januar 2020, VI R 22/17, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Erfassung eines Entnahmegewinns bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

2 Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Hof in A. Dieser Hof wurde bis zum 30. Juni 2002 vom Vater der Klägerin selbst bewirtschaftet. Seit dem 1. Juli 2002 pachtete die Klägerin den Hof. Auf dem Hof gibt es zwei Wohnhäuser (das Betriebsleiterwohnhaus sowie das ehemalige Altenteilerhaus). Beide Gebäude befanden sich am 1. Juli 1987 im Betriebsvermögen und waren Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassen. Der Vater der Klägerin wohnte auf dem Hof seiner Ehefrau. Das ehemalige Altenteilerhaus wird noch heute fremdvermietet. Das Betriebsleiterhaus war bis Anfang 2006 ebenfalls durchgehend fremdvermietet. Danach zog die Klägerin als Pächterin in das Haus ein, es war im Hofpachtvertrag enthalten. Zum 1. Mai 2008 überließ der Vater der Klägerin den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

3 Die durch die Überlassung des Hofes an die Klägerin erfolgte Entnahme des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grund und Bodens und Gebäudes behandelte die Klägerin im Jahresabschluss 2008/2009 als steuerfrei. Grundlage hierfür sei die Regelung in § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) n.F.

4 In einer in 2013 für die Jahre 2007 bis 2008 durchgeführten Außenprüfung behandelte der Prüfer demgegenüber den - in der Höhe unstreitigen - Entnahmegewinn in Höhe von 68.000,00 € als steuerpflichtig.

5 Dieser Einschätzung folgte das Finanzamt in den geänderten Einkommensteuer(ESt)-Bescheiden 2007 und 2008, jeweils vom 30. August 2013.

6 Die jeweils hiergegen gerichteten Einsprüche vom 10. September 2013 wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 2. Januar 2017 als unbegründet zurück:

7 Die Betriebsleiterwohnung habe sich bis zum Frühjahr 2008 im (gewillkürten) Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Rechtsvorgängers befunden. Mit der Hofüberlassung sei die von der Klägerin bewohnte Betriebsleiterwohnung zwingend aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen. § 13 Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 6 Halbsatz 2 EStG bestimme, dass der Entnahmegewinn auch dann außer Ansatz bleibe, sofern eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazu gehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen werde, soweit nicht Wohnungen vorhanden seien, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebes oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen würden und die unter Satz 4 oder Satz 6 Halbsatz 1 Nr. 1 fallen würden. Die Bedeutung der Regelung liege darin, die Begünstigungen der Sätze 4 und 6 Halbsatz 1 Nr. 1 auf solche Wohnungen zu erweitern, für die mangels Nutzungswertbesteuerung im Veranlagungszeitraum 1986 kein Wahlrecht bestanden habe, die Nutzungswertbesteuerung nach dem 31. Dezember 1986 fortzusetzen. Seien solche unter die Übergangs- und Fortführungsregelungen (§ 52 Abs. 15 a.F. EStG und § 13 Abs. 4 Sätze 4 und 6 Nr. 1 EStG) fallende Wohnungen vorhanden, entfalle die Notwendigkeit der Erweiterungsregelung (s. Satz 6 Halbsatz 2). Mit der Steuerbefreiung solle danach der Wohnbedarf nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung auch in den Fällen begünstigt werden, in denen nach den Stichtagen des 31. Dezember 1986 und 1998 für den Betriebsinhaber oder für einen, aber auch für mehrere Altenteiler neuer Wohnbedarf entstehe (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. Dezember 2003, Az. IV R 7/02, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 277, zu § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 a.F. EStG unter Hinweis auf BMF-Erlass vom 12. November 1986, BStBl I 1986, 528). Die Entnahme dieser Wohnung für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers sei stets eine Zwangsentnahme aufgrund der Nutzungsänderung, die die Wohnung und den dazu gehörenden Grund und Boden zu einem Wirtschaftsgut des notwendigen Privatvermögens mache. Die Folgen dieser Zwangsentnahme, die Versteuerung der stillen Reserven, solle vermieden werden. Tatbestandsvoraussetzung des Satzes 6 Halbsatz 1 Nr. 2 sei neben anderen Voraussetzungen, dass die Wohnung spätestens bei Aufnahme der Selbstnutzung Baudenkmal sein müsse (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2012, Az. 8 K 1936/09, Rücknahme der Revision). Nach anderer Auffassung (s. Felsmann, Anmerkung zum Wohnungseigentumsförderungsgesetz, Tz. 173) sei das Entnahmeprivileg für früher fremdvermietete Wohnungen nicht auf denkmalgeschützte Wohnungen beschränkt. Dem Wortlaut nach sei dies zwar eine mögliche Auslegung; wie alle Regelungen des Abs. 4 stehe Satz 6 Nr. 2 jedoch ersichtlich im Zusammenhang mit Abs. 2 Nr. 2, der die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nur für denkmalgeschützte Wohnungen vorsehe und die Zwangsentnahme für eben diese Wohnungen begünstige, die im Veranlagungszeitraum der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung als gewillkürtes Betriebsvermögen nicht der Nutzungswertbesteuerung unterlagen. Dementsprechend sollten die Regelungen des § 52 Abs. 15 a.F. EStG auch nur „wegen ihres Dauerregelungsinhalts in die Stammvorschrift übernommen werden“ (Bundestagsdrucksache 14/443, 26 f.: „redaktionelle Änderung“). Unter Bezugnahme auf das Finanzgerichtsurteil vom 15. Mai 2012 (s.o.) ergebe sich im Streitfall, dass die Entnahme nicht nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG als steuerfrei zu behandeln sei, weil diese Vorschrift nur Wohnungen in Baudenkmälern nach den jeweiligen Landesgesetzen erfasse. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass der Wortlaut der Nr. 2 der Vorschrift den Anschein erwecke, als wäre die Entnahme auch anderer Wohnungen steuerfrei möglich. Der systematische Zusammenhang des § 13 Abs. 4 EStG mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG, die ausdrückliche Bezugnahme in § 13 Abs. 4 Satz 1 auf Abs. 2 Nr. 2 EStG und die Entstehungsgeschichte der Norm würden jedoch zeigen, dass der gesamte Abs. 4 einschließlich des Satzes 6 Nr. 2 nur für Wohnungen gelte, die sich in einem Gebäude befinden, das nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sei.

8 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin Folgendes ausführt:

9 In dem vom Finanzamt zitierten Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2012 (a.a.O.) werde u.a. die Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG als Begründung angeführt, dass eine steuerfreie Entnahme nach 1998 nicht mehr möglich sei. Diese Entstehungsgeschichte werde von Wienroth im HLBS Steuerforum 2014 (Tz. 3.2, Seite 192 ff.) umfassend aufgearbeitet. Er komme dabei nicht zu dem Schluss, dass sich daraus eine steuerfreie Entnahme nur bei Denkmalseigenschaft ableiten lasse: Die Regelungen zur unbefristeten Mietwertbesteuerung in Baudenkmälern sei mit dem Wohnungsbauförderungsgesetz vom 22. Dezember 1989 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1989, 2408) eingeführt worden. Das Finanzgericht zitiere die Einzelbegründung zu dem seinerzeit eingeführten § 52 Abs. 15 Satz 12 EStG: „Die Ergänzung des Abs. 15 ermöglicht die Anwendung der Nutzungswertbesteuerung für selbstgenutzte Wohnungen in denkmalgeschützten Betriebsgebäuden und ihre steuerfreie Entnahme über das Jahr 1998 hinaus.“ Damit treffe der 1989 eingeführte § 52 Abs. 15 Satz 12 EStG keine Regelung für den damaligen § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG in der Fassung bis 1998 und die Nachfolgeregelung in § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG. Beide Rechtsnormen würden nämlich Wohnungen betreffen, die vor 1987 gerade nicht selbstgenutzt, sondern fremdvermietet gewesen seien. § 52 Abs. 15 Satz 12 EStG in der Fassung bis 1998 führe aber aus, dass die „Sätze 2-8 auch über das in den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus anzuwenden“ seien. Dieser Verweis auf das Datum „1998“ in den „Sätzen 2 und 6“ belege eindeutig, dass es sich nur um Wohnungen handele, für die die Grundregelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG bereits in 1986 angewendet wurde (somit nur für die Fälle der „großen Übergangsregelung“). Der § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG in der Fassung bis 1998 als so genannte „kleine Übergangsregelung“ gestatte hingegen nicht den Beginn oder die Fortsetzung einer Nutzungswertbesteuerung, sondern lediglich die steuerfreie Entnahme, wenn die Zwangsentnahme vor dem 1. Januar 1999 für eigene Wohnzwecke oder Wohnzwecke des Altenteilers erfolgte. Die Nr. 1 und 2 sowohl in § 52 Abs. 15 Satz 8 EStG in der Fassung bis 1998 bzw. auch in § 13 Abs. 4 Satz 6 EStG in der heutigen Fassung seien einerseits Bestandteil der „großen Übergangsregelung“ (Nr. 1), andererseits der „kleinen Übergangsregelung“ (Nr. 2). Die jeweiligen Nr. 1 der genannten Rechtsnormen hätten durch den Verweis, „bevor sie nach Satz 6 als entnommen gelten“, den ganz klaren Bezug zur großen Übergangsregelung. Es müsse sich hierbei um Wohnungen handeln, für die die Abwahlregelungen des § 52 Abs. 15 Sätze 2-6 EStG gelten (entsprechendes gelte für § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 1 und den dortigen Verweis „… bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten…“). Die jeweiligen Nr. 1 hätten somit einen unmittelbaren Bezug zu Wohnungen, die im Veranlagungszeitraum 1986 selbstgenutzt worden seien, für die die Nutzungswertbesteuerung fortgesetzt werden konnte und bei denen eine steuerfreie Entnahme im Rahmen der „großen Übergangsregelung“ möglich sei und bleibe. Die Vorschrift sowohl des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG in der Fassung bis 1998 als auch § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG hingegen setze aber ausdrücklich voraus, dass die Wohnung vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassen gewesen sei. Damit werde ein völlig eigenständiger Tatbestand, losgelöst von den vorhergehenden Sätzen und auch von dem vorhergehenden Halbsatz in der Nr. 1 geregelt. Es bestehe zwischen den Anwendungsvorschriften des § 13 Abs. 4 Satz 1 EStG und des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG überhaupt keinerlei innere Verknüpfung. Hier gehe es um Wohnungen, die in 1986 gerade nicht selbstgenutzt, sondern entgeltlich vermietet worden seien. Es gehe in Nr. 2 auch nicht um die Fortsetzung einer Nutzungswertbesteuerung, sondern um die Frage einer steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwangsentnahme im Zeitpunkt des Beginns der Selbstnutzung durch Betriebsleiter oder Altenteiler. Im Fall der Nr. 2 sei es nicht denkbar, dass eine Wohnung, die in 1986 entgeltlich vermietet gewesen sei und dem Betriebsvermögen zugehörte, durch Beginn der Selbstnutzung weiterhin Betriebsvermögen bleibe und eine Nutzungswertbesteuerung beginnen könne. Die Vorschrift regele einzig und allein die Frage, ob bei der zwangsweise eintretenden Entnahme bei Beginn der Selbstnutzung eine steuerpflichtige oder eine steuerfreie Entnahme erfolge. Wie ausgeführt sei aber der gesetzgeberische Wille gewesen, der sich aus der Einzelbegründung zu dem mit dem Wohnungsbauförderungsgesetz vom 22. Dezember 1989 eingefügten § 52 Abs. 15 Satz 12 EStG ergebe, dass die Anwendung der Nutzungswertbesteuerung für selbstgenutzte Wohnungen in denkmalgeschützten Betriebsgebäuden und ihre steuerfreie Entnahme über das Jahr 1998 hinaus möglich bleiben sollte. Wie vorstehend dargestellt, sei aber in den Fällen der so genannten „kleine Übergangsregelung“ (Wohnungen, die in 1986 entgeltlich fremdvermietet gewesen seien) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar, dass mit Beginn der Selbstnutzung durch Betriebsleiter und/oder Altenteiler eine Nutzungswertbesteuerung begonnen oder fortgeführt werden könnte. Die Intention des Gesetzgebers sei somit gewesen, Steuerpflichtigen zu ermöglichen, selbstgenutzte Wohnungen in Baudenkmälern zeitlich unbefristet dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Rechtsfolge des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG sei aber gerade das Gegenteil, nämlich dass mit Beginn der Selbstnutzung eine zwangsweise Entnahme erfolge und somit gerade keine weitere Zuordnung zum Betriebsvermögen und ein Ansatz eines Nutzungswertes möglich sei.

10 Die Klägerin beantragt, die geänderten ESt-Bescheide 2007 und 2008, jeweils vom 30. August 2013, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2017 aufzuheben.

11 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist unbegründet.

13 Die angefochtenen Verwaltungsakte sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten; eine Aufhebung kommt somit nicht in Betracht (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO-).

14 Das Finanzamt hat zu Recht die Überlassung des Hofes durch den Vater der Klägerin auf diese und der Nutzung zu Wohnzwecken als Entnahme des Betriebsleiterhauses aus dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in das Privatvermögen behandelt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Entnahme auch zu versteuern. Aus § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG lässt sich nichts Anderes herleiten.

15 Nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn außer Ansatz, wenn eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke entnommen werden. Der Klägerin ist zuzustimmen -was auch das Finanzamt nicht bezweifelt-, dass die Voraussetzungen dieser Regelung im Streitfall erfüllt sind, da die Wohnung vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich vermietet war. Der systematische Zusammenhang sowie insbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm führen jedoch dazu, dass diese Regelung nur für Baudenkmäler Anwendung findet.

16 Der systematische Zusammenhang ergibt sich aus der Anknüpfung des § 13 Absatz 4 Satz 1 EStG an die Regelung in Abs. 2 Nr. 2 EStG. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist. An diese Regelung knüpft Absatz 4 Satz 1 ausdrücklich an, in dem dort weitere Voraussetzungen für die Fortdauer der Nutzungswertbesteuerung aufgestellt werden. Anschließend werden in den weiteren Sätzen des Absatzes 4 die Beendigung der Nutzungswertbesteuerung und die daraus resultierenden Folgen der Entnahme geregelt.

17 | | | | --- | --- | | Die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt dieses Auslegungsergebnis. Diese hat das FG Baden-Württemberg im Urteil vom 15. Mai 2012 (8 K 1936/09, EFG 2012, 1545) wie folgt dargestellt: | | | | „aa) Die sog. Nutzungswertbesteuerung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. wurde durch die Einfügung des § 52 Abs. 15 Satz 1 EStG durch das Wohneigentumsförderungsgesetz vom 15.5.1986 (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) abgeschafft. Für Altfälle sah § 52 Abs. 15 Sätze 2 ff EStG eine zeitlich bis 31.12.1998 begrenzte Übergangsregelung vor. Spätestens mit Ablauf des 31.12.1998 galt nach § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG die Wohnung des Steuerpflichtigen als ins Privatvermögen entnommen. Diese gesetzlich angeordnete Entnahme erfolgte steuerfrei (§ 52 Abs. 15 Satz 7 EStG). In § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG wurde eine bis auf die dort erfolgte zeitliche Begrenzung identische Regelung mit dem späteren § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG aufgenommen. Die Übergangsregelung beruhte auf einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 17.3.1986 (BTDrucks 10/5208 S. 16, 37, insbesondere S. 42). Die letztlich Gesetz gewordene Fassung des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 kam auf Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 20.3.1986 in das Gesetz (BTDrucks 10/5221). In der Begründung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 20.3.1986 (BTDrucks 10/5221) heißt es hierzu: | | | „Nach Abschluss der Beratungen des federführenden Finanzausschusses hat der Agrarausschuss in seiner gutachtlichen Stellungnahme darauf aufmerksam gemacht, dass die Systemumstellung auch bei solchen landwirtschaftlichen Wohnungen zu Härten infolge steuerpflichtiger Entnahme führen kann, die derzeit noch fremdgenutzt sind und infolgedessen nicht unter dieses Gesetz und seine großzügige Übergangsregelung fallen. Der Änderungsantrag sieht auch für diese Wohnungen eine steuerfreie Entnahme vor, wenn sie vor dem 1.1.1999 für Wohnzwecke des Betriebsinhabers oder eines Altenteilers genutzt werden. Allerdings soll diese Möglichkeit nicht bestehen, soweit Wohnungen vorhanden sind, die vom Betriebsinhaber oder einem Altenteiler genutzt werden und die bereits nach der Übergangsregelung steuerfrei entnommen werden können. Dasselbe ist aus Gleichbehandlungsgründen für Wohnungen vorgesehen, die sich im gewillkürten Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden oder Freiberuflern befinden.“ | | | Sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG ergab sich daher eindeutig, dass fremdgenutzte Wohnungen im (gewillkürten) Betriebsvermögen des Landwirtes bis längstens 31.12.1998 durch Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entnommen werden konnten. | | | | | | bb) Mit dem Wohnungsbauförderungsgesetz (WoBauFG) vom 22.12.1989 (BGBl l 1989, 2408, BStBl I 1989, 505) wurde in § 52 Abs. 15 folgender Satz 12 angefügt: | | | „Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil des Betriebsvermögens, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 2 bis 8 auch über das in den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus anzuwenden.“ | | | Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 14.11.1989 (BTDrucks 11/5680S. 1) heißt es hierzu: | | | „Die Wohnungsnachfrage ist infolge der starken Zunahme von Haushaltsgründungen und der realen Einkommen, vor allem aber infolge des unerwartet starken Zustroms von Aus- und Übersiedlern kräftig angestiegen. Dies macht es erforderlich, kurzfristig zusätzlichen Wohnraum bereit zu stellen und auf mittlere Sicht das Wohnungsangebot der gestiegenen Nachfrage anzupassen. Diesem Ziel dient ein umfassendes wohnungspolitisches Programm, das neben einer Aufstockung der Finanzhilfen vor allem für den sozialen Wohnungsbau, eine weitere Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau vorsieht. Mit den steuerlichen Maßnahmen wird ein Anreiz geschaffen, privates Kapital verstärkt in den Wohnungsbau zu lenken.“ | | | Hierzu diente unter anderem die „Umwandlung der Übergangsregelung zur Nutzungswertbesteuerung bei selbstgenutzten Wohnungen in eine Dauerregelung für denkmalgeschützte Wohnungen im Betriebsvermögen“(BTDrucks 11/5680, S. 2). | | | In der Einzelbegründung heißt es zur Regelung des § 52 Abs. 15 Satz 12: | | | „Die Ergänzung des Absatzes 15 ermöglicht die Anwendung der Nutzungswertbesteuerung für selbstgenutzte Wohnungen in denkmalgeschützten Betriebsgebäuden und ihre steuerfreie Entnahme über das Jahr 1998 hinaus.“ | | | Die zeitlich unbefristete Anwendung des § 52 Abs. 15 Satz 1 und insbesondere des Satzes 8 Nr. 2 EStG über den 31.12.1998 hinaus beschränkte sich auch insoweit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 15 Satz 12 EStG und der gesetzgeberischen Absicht ausschließlich auf Wohnungen in Baudenkmalen. | | | | | | cc) Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) erhielten § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG ihre im Streitjahr geltende Fassung. Die Vorschriften kamen auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 2.3.1999 (BTDrucks 14/442 S. 13f) in das Gesetz. Zur Begründung heißt es im Bericht des Finanzausschusses vom 3.3.1999 (BTDrucks 14/443, S. 26) sowohl zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG als auch zu § 13 Abs. 4 und 5 EStG, es handle sich um eine redaktionelle Änderung, da die entsprechenden Vorschriften des § 52 Abs. 15 EStG i.d.F. des EStG 1997 zur Nutzungswertbesteuerung von Baudenkmalen wegen ihres Dauerregelungsinhalts in die Stammvorschrift übernommen würden.“ |

18 Aufgrund dieser Entstehungsgeschichte sieht das FG Baden-Württemberg in seinem o.a. Urteil eine Entnahme von Wohnungen grundsätzlich nicht mehr als steuerfrei an. Nur Wohnungen in Baudenkmälern könnten nach dem 31. Dezember 1998 noch nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG steuerfrei entnommen werden. Dieser Auffassung wird in der Literatur teilweise zugestimmt (Nacke in Blümich, EStG, § 13 RNr. 190a; Paul in Herman/Heuer/Raupach, EStG, § 13 Anm. 129; Krumm in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 17 RNr. 192; jetzt auch Kulosa in Schmidt, EStG, § 13 RNr. 91; aA Agatha in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 13 RNr. 418; Gossert in Korn, EStG, § 13 RNr. 246; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 173).

19 Der Senat folgt der Auffassung des FG Baden-Württemberg. Dabei ergibt sich für den Senat aus der Entstehungsgeschichte der Norm, dass die steuerfreie Entnahme von Gebäuden und Grund- und Boden im Zusammenhang mit der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung stand. In den ursprünglichen Regelungen des § 52 Abs. 15 EStG ergab sich für alle Fälle eine zeitliche Begrenzung auf das Ende des Veranlagungszeitraums 1998. Sowohl in § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 iVm mit Satz 6 als auch ausdrücklich in § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 waren steuerfreie Entnahmen auf den Zeitraum bis 1. Januar 1999 beschränkt. Erst durch die Einfügung des § 52 Abs. 15 Satz 12 ergab sich eine zeitliche Erweiterung über das Jahr 1998 hinaus. Dies galt aber ausdrücklich nur für Baudenkmäler. Zum Zeitpunkt dieser gesetzlichen Regelungssituation konnte es keinen Zweifel daran geben, dass für Gebäude, die nicht Baudenkmäler sind, die steuerrechtliche Begünstigung der Entnahme zeitlich befristet war. Durch die Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG idF des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sollte sich nach der gesetzgeberischen Absicht keine inhaltliche Änderung ergeben. Es handelte sich vielmehr ausdrücklich um eine „redaktionelle Änderung, da die entsprechenden Vorschriften des § 52 Abs. 15 EStG idF des EStG 1997 zur Nutzungswertbesteuerung von Baudenkmalen wegen ihres Dauerregelungsinhalts in die Stammvorschrift übernommen werden“. Wäre die Auffassung der Klägerin zutreffend, dass eine dauerhafte Entfristung unabhängig von der Eigenschaft „Baudenkmal“ erfolgen sollte, hätte dieser gesetzgeberische Wille hier zum Ausdruck kommen müssen. Aber genau das Gegenteil ist der Fall. Dieser entscheidende Hinweis aus der Gesetzesgeschichte bleibt denn auch in der von der Klägerin vorgelegten Darstellung von Wienroth (in HLBS Steuerforum 2014) unbeachtet.

20 Hinsichtlich der Höhe des angesetzten Entnahmegewinns besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

22 Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Revision gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 15. Mai 2012 (a.a.O.) ist zurückgenommen worden (IV R 21/12), so dass der BFH noch keine Gelegenheit hatte, die strittige Rechtsfrage zu klären.

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