Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, 2016-11-30, 6 Sa 194/16

6 Sa 194/16Arbeitsgericht / Chamber 630.11.2016

Regest

1. Eingruppierungsbegehren eines Gleiskraftwagenfahrers in Lohngruppe 4 des § 5 BauRTV (verneint).(Rn.73) 2. ein Gleiskraftwagen ist ein Transportfahrzeug und keine Baumaschine.(Rn.78) 3. Das Auf- und Abladen von transportiertem Material ist noch keine Bautätigkeit.(Rn.79) 4. Der Transport von Mitarbeitern und Material zur Baustelle und das Bedienen des Krans an der Baustelle, stellen keine selbständige Ausführung von Facharbeiten dar.(Rn.80) Beim bloßen Auf- und Abladen von Material kann von einem Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum des Arbeitnehmers keine Rede sein.(Rn.81) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 64/17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 25. Mai 2016, 3 Ca 207 d/16, Urteil nachgehend BAG, 13. März 2017, 4 AZN 64/17, Nichtzulassungsbeschwerde verlustig, Beschluss nachgehend BAG, 27. Februar 2017, 4 AZN 64/17, sonstige Erledigung: Rücknahme

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer — 6 Sa 194/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-30

Aktenzeichen: 6 Sa 194/16

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2016:1130.6SA194.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eingruppierungsbegehren eines Gleiskraftwagenfahrers in Lohngruppe 4 des § 5 BauRTV (verneint).(Rn.73)

  2. ein Gleiskraftwagen ist ein Transportfahrzeug und keine Baumaschine.(Rn.78)

  3. Das Auf- und Abladen von transportiertem Material ist noch keine Bautätigkeit.(Rn.79)

  4. Der Transport von Mitarbeitern und Material zur Baustelle und das Bedienen des Krans an der Baustelle, stellen keine selbständige Ausführung von Facharbeiten dar.(Rn.80) Beim bloßen Auf- und Abladen von Material kann von einem Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum des Arbeitnehmers keine Rede sein.(Rn.81)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 64/17)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Neumünster, 25. Mai 2016, 3 Ca 207 d/16, Urteil nachgehend BAG, 13. März 2017, 4 AZN 64/17, Nichtzulassungsbeschwerde verlustig, Beschluss nachgehend BAG, 27. Februar 2017, 4 AZN 64/17, sonstige Erledigung: Rücknahme

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 25.05.2016 – 3 Ca 207 d/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung und um Zahlung.

2 Der am ….1970 geborene Kläger ist gelernter Elektroinstallateur und Prozess-elektroniker. Er ist seit dem 02.07.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29.01.2007 zugrunde (Anlage K 1 = Blatt 7 bis 10 der Akte). Danach ist der Kläger eingestellt worden als SKL Fahrer/ Mechaniker. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des Bauhauptgewerbes wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.

3 Der Kläger ist geprüfter Triebfahrzeugführer für Nebenfahrzeuge (Anlage K 10). Er besitzt einen Führerschein zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen der Klasse 3 und darf Gleiskraftwagen der Fahrzeugbaureihen/typen SKL 25 und 26 sowie OBW 400 SP fahren. Außerdem ist der Kläger Wagenprüfer für Nebenfahrzeuge (Anlage K 11). Er hat eine Bedienberechtigung für Nebenfahrzeuge und eine Fahrberechtigung für nicht DB-eigene Nebenfahrzeuge (Anlage K 12). Der Kläger hat die Verwenderprüfung bestanden, die ihn zum selbstständigen Führen von Schienenfahrzeugen der Baureihe 701/702 befähigt (Anlage K 13).

4 Der Kläger fährt arbeitstäglich mit einem Gleiskraftwagen SKL 26/4 (Anlage K 7 = Bl. 38 d. A. und Anlage B 1 = Bl. 128 f. d. A.) und führt für die Beklagte Arbeiten aus. Bei dem Gleiskraftwagen handelt es sich um ein Schienenfahrzeug mit hydraulischem Ladekran. Der Kläger transportiert mit dem Fahrzeug Material, Ausrüstung und Arbeitnehmer zur Baustelle. Dort lädt er die Arbeitsmittel mit dem Kran ab und Ausrüstung (wieder) auf.

5 Die Beklagte zahlte dem Kläger zuletzt einen Bruttostundenlohn in Höhe von 16,44 €.

6 Mit Schreiben vom 15.12.2015 (Anlage K 5 = Blatt 20 bis 24 d. A.) hat der Kläger von der Beklagten erfolglos Eingruppierung in die Lohngruppe 4 und Zahlung von Differenzvergütung für die Monate September bis November in Höhe von 632,50 € brutto verlangt.

7 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei als Baumaschinenführer in die Lohngruppe 4 BRTV-Bau einzugruppieren. Deshalb könne er einen Gesamttarifstundenlohn von 18,64 EUR (17,61 EUR Tarifstundenlohn zzgl. Bauzuschlag) verlangen. Bei dem Gleiskraftwagen SKL 26/4 handele es sich um eine Baumaschine. Diese fahre er an den jeweiligen Einsatzort und bediene dort den Kran. Dabei agiere er selbstständig und ohne fremde Hilfe.

8 Die Beklagte hat gemeint, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 4 nicht. Der Kläger sei weder geprüfter Baumaschinenführer, noch habe er eine Berufsausbildung zum Baugeräteführer abgeschlossen. Er rangiere mit dem Gleiskraftwagen im Baustellenbereich von Punkt A nach B. Diese Tätigkeit sei nicht gleichzusetzen mit einer Ausbildung zum Baumaschinenführer

9 oder Baugeräteführer. Auch habe der Kläger keine gleichwertigen Fertigkeiten als Baumaschinenführer oder als Baugeräteführer durch langjährige Berufserfahrung erlangt. Er beherrsche nur einen Ausschnitt aus den jeweiligen Lernfeldern. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger arbeite nach Anweisung des Oberbauleiters S. und werde von diesem überwacht.

10 Wegen des weiteren Vortrags im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass er die Facharbeiten eines Baumaschinenführers selbstständig ausführe. Zwar könne ein Schienenfahrzeug eine Baumaschine sein. Aber nicht jedes Schienenfahrzeug sei eine Baumaschine. Das Bedienen eines solchen Fahrzeuges, auch wenn es gleichzeitig als Baumaschine diene, sei einer Tätigkeit als Spezialbaufacharbeiter nicht gleichzusetzen. Das Fahren eines Gleiskraftwagens von Punkt A nach Punkt B, auch dann, wenn das Fahrzeug gleichzeitig als Baumaschine am Punkt B eingesetzt werden könne, sei noch keine Tätigkeit eines Baumaschinenführers oder Baugeräteführers.

12 Gegen das ihm am 08.06.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 06.07.2016 Berufung eingelegt und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.09.2016 – am 07.09.2016 begründet.

13 Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, bei dem Gleiskraftwagen SKL 26/4 handele es sich um eine Baumaschine und nicht um ein reines Transportfahrzeug. Das Fahrzeug werde nicht nur zum Transport zu den Baustellen genutzt, sondern überwiegend zur Arbeit auf Baustellen. Zum Bedienen des Gleiskraftwagens als Baumaschine im Sinne des „Führens“ gehöre nicht nur das Bedienen an der Baustelle, sondern schon das Fahren dorthin. Überdies fielen in seine Arbeitszeit von 8.00 bis 17.00 Uhr nur 1,5 bis 4,5 Stunden Fahrzeit. Ansonsten sei er mit dem Bedienen des Krans beschäftigt. Der Kläger meint, bereits seine Qualifikationen erfüllten die Anforderungen des Tarifvertrags. Deshalb komme es auf eine langjährige Tätigkeit nicht mehr an.

14 Der Kläger beantragt,

15 das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 25.05.2016 – 3 Ca 207d/16 – wird abgeändert:

16 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 632,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.12.2015 zu zahlen.

17 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.12.2015 nach der Vergütungsgruppe 4 RTV Bauhauptgewerbe zu vergüten.

18 Die Beklagte beantragt,

19 die Berufung zurückzuweisen.

20 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertieft diesen. Auch im zweiten Rechtszug beschreibe der Kläger seine Tätigkeit nicht konkret. Selbst nach seinem Vortrag entfielen an einzelnen Tagen mehr als die Hälfte der Arbeitszeit, nämlich 4,5 Stunden, auf das Fahren des SKL 26/4. Hinzu kämen noch Vor- und Nachbereitungstätigkeiten.

21 Bei dem SKL 26/4 handele es sich um einen Gleiskraftwagen, nicht um eine Baumaschine. Nach der Produktbeschreibung werde er zur Beförderung von Personen, Materialien und Ausrüstungen genutzt. Solche Gleiskraftwagen seien Nebenfahrzeuge, die vorwiegend für die Inspektion, den Materialtransport und die Störungsbeseitigung eingesetzt werden und (deshalb) nicht zu den gleisfahrenden Baumaschinen gehören. Tatsächlich transportiere der Kläger mit dem SKL 26/4 Arbeitsmittel und Arbeitnehmer zu den Baustellen der Beklagten. Der auf dem Fahrzeug befindliche Kran diene dabei zum Auf- und Abladen der Arbeitsmittel.

22 Die Beklagte weist auf die tarifliche Unterscheidung zwischen Kraftfahrern und Baumaschinenführern hin. Der Kläger besitze nicht die Qualifikation des Baumaschinenführers. Mit seinen Führerscheinen und Berechtigungen erfülle der Kläger die Qualifikation des Berufsbilds „Baumaschinenführer“ nicht. Denn damit habe er keine Fertigkeiten und Kenntnisse eines geprüften Baumaschinenführers erlangt.

23 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

24 I. Die nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

25 II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Vergütungsdifferenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und dem der Lohngruppe 4. Der ihm nach der Lohngruppe 2 zustehende Vergütungsanspruch wurde von der Beklagten erfüllt. Der Kläger erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen der Lohngruppe 4.

26 Der BRTV-Bau hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

27§ 5 Lohn

28 1. …

29 2. Grundlagen der Eingruppierung

30 2.1 …

31 2.2. Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.

32 2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.

33 2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.

34 3. Lohngruppen

35 Es werden folgende Lohngruppen festgelegt:

36 Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer –

37 Tätigkeit:

38 Fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung

39 Regelqualifikation:

40 - baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe

41 - anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler

42 - anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet

43 - Baumaschinistenlehrgang

44 - Anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten

45 Tätigkeitsbeispiele:

46

47 19. Kraftfahrer:

48 - Führen von Kraftfahrzeugen

49 Lohngruppe 3 - Facharbeiter / Baugeräteführer / Berufskraftfahrer -

50 Tätigkeit:

51 Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes

52 Regelqualifikation:

53 - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr

54 - baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung

55 - anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung

56 - anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung

57 - anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung

58 - Berufsausbildung zum Baugeräteführer

59 - Prüfung als Berufskraftfahrer

60 - durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten

61 Tätigkeitsbeispiele:

62 keine

63 Lohngruppe 4 - Spezialfacharbeiter / Baumaschinenführer-

64 Tätigkeit:

65 - selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes

66 Regelqualifikation:

67 - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit

68 - Prüfung als Baumaschinenführer

69 - Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem 3. Jahr der Tätigkeit

70 - durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten

71 Tätigkeitsbeispiele:

72 keine.”

73 2. Der Kläger erfüllt weder die Regelqualifikationen der Lohngruppe 4, noch führt er Facharbeiten dieser Lohngruppe selbständig aus.

74 a) Der Kläger verfügt nicht über die Regelqualifikation der Lohngruppe 4.

75 aa) Der Kläger ist gelernter Elektroinstallateur und Prozesselektroniker. Selbst wenn der Kläger aufgrund dieser Ausbildung mit einem Arbeitnehmer mit der baugewerblichen Stufenausbildung der 2. Stufe ab dem 2. Jahr der Tätigkeit gleichzustellen wäre, liegt hier das Merkmal „Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes“ nicht vor. Denn der Kläger übt die Tätigkeiten des erlernten Berufsbildes unstreitig nicht aus.

76 bb) Der Kläger ist zudem geprüfter Triebfahrzeugführer für Nebenfahrzeuge (K 10) und besitzt einen Führerschein zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen der Klasse 3. Er darf Gleiskraftwagen der Fahrzeugbaureihen/typen SKL 25 und 26 sowie OBW 400 SP fahren. Außerdem ist der Kläger Wagenprüfer für Nebenfahrzeuge (K 11). Er hat eine Bedienberechtigung für Nebenfahrzeuge und eine Fahrberechtigung für nicht DB-eigene Nebenfahrzeuge (K 12). Der Kläger hat die Verwenderprüfung bestanden, die ihn zum selbstständigen Führen von Schienenfahrzeugen der Baureihe 701/702 befähigt (K 13). Diese vielfältigen Qualifikationen berechtigen ihn zum Führen verschiedener Schienenfahrzeuge. Damit erfüllt er das Tätigkeitsbeispiel 19 der Lohngruppe 2.

77 cc) Der Kläger hat dagegen keine baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe abgeschlossen. Unstreitig ist auch, dass er keine Prüfung als Baumaschinenführer abgelegt hat. Baumaschinenführer sind Fachleute für den Einsatz, die Bedienung, Wartung und Reparatur von Baumaschinen im Hochbau, im Straßenbau sowie im Erd- und Tiefbau. Sie müssen die Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer vom 12.12.1977 (BGBl I S. 2539) erfolgreich abgelegt haben. Der Kläger hat unstreitig keine Berufsausbildung zum Baugeräteführer absolviert.

78 dd) Auch wenn der Kläger seit mehreren Jahren den Gleiskraftwagen SKL 26/4 fährt, hat er damit nicht gleichwertige Fertigkeiten eines Spezialfacharbeiters/ Baumaschinenführers erworben. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Fahrzeug bereits keine Baumaschine. Nach der Produktbeschreibung handelt es sich um einen Schwerkleinwagen der durch seine Grundausstattung mit einem hydraulischen Ladekran universell einsetzbar ist und zur Beförderung von Personen, Materialien und Ausrüstungen genutzt werden kann. Gemäß der DB Richtlinie 931.0000, dort Ziffer 2 (6), sind Gleiskraftfahrzeuge Nebenfahrzeuge, die vorwiegend für die Inspektion, Materialtransport und Störungsbeseitigung eingesetzt werden. Sie gehören nach dieser Begriffsbestimmung nicht zu den gleisfahrbaren Baumaschinen. Solche nennt Ziffer 2 (5) der Richtlinie. Als gleisfahrbare Baumaschinen werden Oberleitungsinstandhaltungsfahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge und Gleisbauschienenkräne aufgezählt. Das sind Nebenfahrzeuge, die für Arbeiten am Unter- und Oberbau, für Prüf- und Messarbeiten oder allgemein für die Instandhaltung des Fahrweges eingesetzt werden. Bereits daraus folgt, dass der vom Kläger gefahrene Gleiskraftwagen ein Transportfahrzeug und keine Baumaschine ist.

79 Selbst wenn es für die Qualifikation als Baumaschine nicht allein auf die Klassifizierung durch den Hersteller oder die DB ankommt, sondern auf den tatsächlichen Einsatz, lässt der Vortrag des Klägers nicht den Schluss zu, bei dem Gleiskraftwagen SKL 26/4 handele es sich um eine Baumaschine. Der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen, er sei mit dem Bedienen des Krans beschäftigt, bediene den SKL als Baumaschine an der Baustelle und verrichte Bauarbeiten. Welche Bauarbeiten der Kläger tatsächlich verrichtet, lässt sein Vortrag offen. Der Verweis auf die Bedienung des Krans reicht nicht aus. Denn das Auf- und Abladen von transportiertem Material ist noch keine Bautätigkeit. Der Kläger hätte darlegen müssen, welche Bauarbeiten er mit Hilfe des Krans vor Ort ausführt. Nur dann hätte festgestellt werden können, ob der Gleiskraftwagen als Baumaschine und nicht nur als Transportfahrzeug eingesetzt wird.

80 b) Der Transport von Mitarbeitern und Material zur Baustelle und das Bedienen des Krans an der Baustelle, also die unstreitig vom Kläger ausgeführten Arbeiten, stellen zudem keine selbständige Ausführung von Facharbeiten dar. Eine selbständige Leistung im Tarifsinn ist anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse einschließlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend hierfür ist ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses (vgl. BAG 22.04.2009 – 4 AZR 166/08 -).

81 Das Fahren des Gleiskraftwagens und das Abladen von Material stellt keine selbständige Tätigkeit in diesem Sinne dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger der alleinige Fahrer des Fahrzeugs und Bediener des Krans ist. Es ist schon nicht erkennbar, welchen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum der Kläger bei seiner Arbeit hat. Die Fahrziele sind ihm vorgegeben. Er hat die Baustellen der Beklagten anzufahren. Die Beklagte bestimmt die Einsatzorte. Dorthin muss er Arbeitnehmer fahren und dort muss er das transportierte Material mit dem Kran abladen bzw. Arbeitsmittel wieder aufladen. In der Berufung hat der Kläger behauptet, er verrichte am Arbeitsort selbständig Bauarbeiten. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger nicht sagt, welche Arbeiten das sein sollen. Der Kläger hat überhaupt nicht dargelegt, welchen Gestaltungsspielraum er bei diesen nicht näher beschriebenen Arbeiten hat. Diesen Spielraum hätte er zumindest anhand von konkreten Beispielen schildern müssen. Das gilt auch und gerade, wenn unterstellt wird, dass es sich bei den Arbeiten an der Baustelle um solche handelt, bei denen der Kläger den Kran bedient. Denn beim bloßen Auf- und Abladen von Material kann von einem Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum des Klägers keine Rede sein. Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob auf das Bedienen des Krans mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers entfällt.

82 3. Soweit der Kläger im ersten Rechtszug behauptet hat, in Tochterunternehmen der Beklagten würden Arbeitnehmer, die Bagger bewegen, die auf Schienen fahren können, in die Lohngruppe 4 eingruppiert, kann das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Ungeachtet dessen, dass der Kläger sich auf eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Eingruppierung ohnehin nicht berufen kann, hat er keine Personen benannt, die mit gleichen Tätigkeiten betraut werden wie er und gleichwohl in der Lohngruppe 4 eingruppiert werden.

83 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

84 Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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