AG Pinneberg, 2017-04-19, 60 C 8/17

60 C 8/17Gericht erster Instanz19.04.2017

Regest

Ein Nachteil der übrigen betroffenen Wohnungseigentümer im Sinne des § 22 WEG liegt bei einem geplanten Wanddurchbruch durch eine tragende Wand bereits dann vor, wenn erkennbar trotz entsprechenden Inhalts der Baugenehmigung eine Untersuchung der in der Wohnung darunter belegenen Wand vor Beginn der Bauarbeiten nicht beabsichtigt ist. Eine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes ist dann eben nicht ausgeschlossen (Konkretisierung BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2000, V ZB 45/00, ZMR 2001, 289-291).(Rn.28) (Rn.32)

Gesamter Gesetzestext

AG Pinneberg — 60 C 8/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-19

Aktenzeichen: 60 C 8/17

ECLI: ECLI:DE:AGPINNE:2017:0419.60C8.17.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Nr 1 WoEigG, § 22 WoEigG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ein Nachteil der übrigen betroffenen Wohnungseigentümer im Sinne des § 22 WEG liegt bei einem geplanten Wanddurchbruch durch eine tragende Wand bereits dann vor, wenn erkennbar trotz entsprechenden Inhalts der Baugenehmigung eine Untersuchung der in der Wohnung darunter belegenen Wand vor Beginn der Bauarbeiten nicht beabsichtigt ist. Eine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes ist dann eben nicht ausgeschlossen (Konkretisierung BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2000, V ZB 45/00, ZMR 2001, 289-291).(Rn.28) (Rn.32)

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