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L 2 VG 4/15•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat, 2016-12-06, L 2 VG 4/15
L 2 VG 4/15Sozialversicherungsgericht / 2. Abteilung06.12.2016
1. Da es in der Türkei an einem entsprechenden Leistungssystem für Opfer von Gewalttaten fehlt, aus dem auch Deutsche Ansprüche erwerben können, kommt die Gegenseitigkeitsregelung nach § 1 Abs 4 Nr 3 OEG im Verhältnis zur Türkei nicht zur Anwendung (vgl BSG vom 6.3.1996 - 9 RVG 10/95; vom 11.3.1998 - B 9 VG 2/96 R = SozR 3-3800 § 1 Nr 13 und vom 18.4.2001 - B 9 VG 5/00 R = BSGE 88, 103 = SozR 3-3800 § 1 Nr 19). (Rn.31) 2. Es liegen im Verhältnis zur Türkei auch keine europarechtlichen Regelungen vor, die nach § 1 Abs 4 Nr 2 OEG eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen (vgl BSG vom 6.3.1996 - 9 RVG 10/95; vom 11.3.1998 - B 9 VG 2/96 R aaO und vom 18.4.2001 - B 9 VG 5/00 R aaO). Insbesondere fehlt es im Beschluss Nr 3/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (juris: EWGAssRBes 3/80) an einer positiven Einbeziehung der Gewaltopferentschädigung. (Rn.30) 3. Ausländer, die nicht unter die Regelungen des § 1 Abs 4 OEG fallen, haben nur dann Anspruch auf auf laufende Leistungen der sozialen Entschädigung, wenn sie sich tatsächlich rechtmäßig über sechs Monate in der Bundesrepublik aufhalten. Reisen sie aus Deutschland aus und nicht wieder innerhalb von sechs Monaten ein, erlischt der Anspruch. (Rn.32) 4. Auf die fehlende Kenntnis des Ausländers vom Wegfall des Leistungsanspruchs bei längerem Auslandsaufenthalt kommt es insoweit nicht an. (Rn.38) 5. Der Anspruch auf laufende Entschädigungsleistung erlischt auch dann, wenn der Ausländer über einen privilegierten Aufenthaltsstatus nach § 51 Abs 2 AufenthG 2004 verfügt, der ihm jederzeit die Wiedereinreise in das Bundesgebiet ermöglicht, solange der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse besteht. (Rn.36) 6. Ein Verwaltungsakt ist auch dann als Aufhebungsbescheid nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont hinreichend bestimmt, wenn er die leistungsgewährenden Bescheide nicht ausdrücklich aufhebt, sondern nur feststellt, dass die Leistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen, und in diesem Zusammenhang auch den Text des § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 zitiert. (Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2016-12-06
Aktenzeichen: L 2 VG 4/15
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2016:1206.L2VG4.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 5 S 1 OEG, § 1 Abs 4 Nr 3 OEG, § 1 Abs 4 Nr 2 OEG, § 1 Abs 7 S 1 Nr 3 OEG, § 1 Abs 1 S 1 OEG ... mehr
Rechtskraft: ja
Da es in der Türkei an einem entsprechenden Leistungssystem für Opfer von Gewalttaten fehlt, aus dem auch Deutsche Ansprüche erwerben können, kommt die Gegenseitigkeitsregelung nach § 1 Abs 4 Nr 3 OEG im Verhältnis zur Türkei nicht zur Anwendung (vgl BSG vom 6.3.1996 - 9 RVG 10/95; vom 11.3.1998 - B 9 VG 2/96 R = SozR 3-3800 § 1 Nr 13 und vom 18.4.2001 - B 9 VG 5/00 R = BSGE 88, 103 = SozR 3-3800 § 1 Nr 19). (Rn.31)
Es liegen im Verhältnis zur Türkei auch keine europarechtlichen Regelungen vor, die nach § 1 Abs 4 Nr 2 OEG eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen (vgl BSG vom 6.3.1996 - 9 RVG 10/95; vom 11.3.1998 - B 9 VG 2/96 R aaO und vom 18.4.2001 - B 9 VG 5/00 R aaO). Insbesondere fehlt es im Beschluss Nr 3/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (juris: EWGAssRBes 3/80) an einer positiven Einbeziehung der Gewaltopferentschädigung. (Rn.30)
Ausländer, die nicht unter die Regelungen des § 1 Abs 4 OEG fallen, haben nur dann Anspruch auf auf laufende Leistungen der sozialen Entschädigung, wenn sie sich tatsächlich rechtmäßig über sechs Monate in der Bundesrepublik aufhalten. Reisen sie aus Deutschland aus und nicht wieder innerhalb von sechs Monaten ein, erlischt der Anspruch. (Rn.32)
Auf die fehlende Kenntnis des Ausländers vom Wegfall des Leistungsanspruchs bei längerem Auslandsaufenthalt kommt es insoweit nicht an. (Rn.38)
Der Anspruch auf laufende Entschädigungsleistung erlischt auch dann, wenn der Ausländer über einen privilegierten Aufenthaltsstatus nach § 51 Abs 2 AufenthG 2004 verfügt, der ihm jederzeit die Wiedereinreise in das Bundesgebiet ermöglicht, solange der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse besteht. (Rn.36)
Ein Verwaltungsakt ist auch dann als Aufhebungsbescheid nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont hinreichend bestimmt, wenn er die leistungsgewährenden Bescheide nicht ausdrücklich aufhebt, sondern nur feststellt, dass die Leistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen, und in diesem Zusammenhang auch den Text des § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 zitiert. (Rn.39)
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