Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, 2016-12-16, L 3 AL 35/13

L 3 AL 35/13Sozialversicherungsgericht / 3. Abteilung16.12.2016

Regest

1. Hat sich die Krankenkasse durch sog. Verträge zur Komplettversorgung ihrer Pflicht zur leistungsrechtlichen Verantwortung praktisch vollständig entzogen, indem sie den gesamten Vorgang der Leistungserbringung von der Vorlage der ärztlichen Verordnung bis zur Abrechnung mit dem Versicherten und seiner Kasse dem Hörgeräteakustiker übertragen hat, sodass jeder Kontakt des Versicherten mit seiner Kasse und damit der Aufwand eines Verwaltungsverfahrens vermieden wird, so muss sie sich infolge des selbstgesetzten Rechtsscheins so behandeln lassen, als handele es sich bei dem von ihr mit den eigenen Verfahrenspflichten belasteten Leistungserbringer um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle i. S. des § 16 Abs. 2 SGB 1.(Rn.36) 2. Die Hilfsmittelversorgung ist von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Dies schließt im Bereich der Hörgeräteversorgung die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein.(Rn.40) 3. Aufgabe der Krankenkassen im Rahmen des nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB 5 geschuldeten möglichst vollständigen Behinderungsausgleichs ist es, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen (BSG Urteil vom 24. 1. 2013, B 3 KR 5/12 R). Hierzu gehört bei einer angeborenen beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit mit hochgradigem Hörverlust bezogen auf das Sprachverstehen die Versorgung des Versicherten mit einem Nicht-Festbetragsgerät u. a. des Typs Phonak Exelia.(Rn.43)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat — L 3 AL 35/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-16

Aktenzeichen: L 3 AL 35/13

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2016:1216.L3AL35.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 33 Abs 1 SGB 5, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Hat sich die Krankenkasse durch sog. Verträge zur Komplettversorgung ihrer Pflicht zur leistungsrechtlichen Verantwortung praktisch vollständig entzogen, indem sie den gesamten Vorgang der Leistungserbringung von der Vorlage der ärztlichen Verordnung bis zur Abrechnung mit dem Versicherten und seiner Kasse dem Hörgeräteakustiker übertragen hat, sodass jeder Kontakt des Versicherten mit seiner Kasse und damit der Aufwand eines Verwaltungsverfahrens vermieden wird, so muss sie sich infolge des selbstgesetzten Rechtsscheins so behandeln lassen, als handele es sich bei dem von ihr mit den eigenen Verfahrenspflichten belasteten Leistungserbringer um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle i. S. des § 16 Abs. 2 SGB 1.(Rn.36)

  2. Die Hilfsmittelversorgung ist von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Dies schließt im Bereich der Hörgeräteversorgung die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein.(Rn.40)

  3. Aufgabe der Krankenkassen im Rahmen des nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB 5 geschuldeten möglichst vollständigen Behinderungsausgleichs ist es, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen (BSG Urteil vom 24. 1. 2013, B 3 KR 5/12 R). Hierzu gehört bei einer angeborenen beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit mit hochgradigem Hörverlust bezogen auf das Sprachverstehen die Versorgung des Versicherten mit einem Nicht-Festbetragsgerät u. a. des Typs Phonak Exelia.(Rn.43)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.