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4 TaBV 40/16•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 4. Kammer, 2016-11-24, 4 TaBV 40/16
4 TaBV 40/16Arbeitsgericht / 4. Kammer24.11.2016
Das Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses gemäß § 109 Satz 1 BetrVG bedarf der ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch dieses Gremium. Fehlt sie, ist die vom Betriebsrat angerufene Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.(Rn.16) (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 25. August 2016, 2 BV 27/16, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-24
Aktenzeichen: 4 TaBV 40/16
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2016:1124.4TABV40.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 109 Abs 1 BetrVG, § 33 BetrVG
Das Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses gemäß § 109 Satz 1 BetrVG bedarf der ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch dieses Gremium. Fehlt sie, ist die vom Betriebsrat angerufene Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.(Rn.16) (Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Flensburg, 25. August 2016, 2 BV 27/16, Beschluss
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 25.08.2016 – 2 BV 27/16 – abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
I.
1 Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Thema der Art und Weise der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses.
2 Antragsteller ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2. gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2. (nachfolgend Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen, dass mit ca. 650 Mitarbeitern (militärische) Panzerfahrzeuge sowie (zivile) Saug- und Spülfahrzeuge entwickelt, herstellt und instand setzt.
3 Die Beteiligten streiten darum, ob es der Wirtschaftsausschuss verlangen kann, dass ihm von der Arbeitgeberin bestimmte Unterlagen zeitlich zur Einsicht überlassen werden, und zwar in Abwesenheit von Vertretern der Arbeitgeberin.
4 Wegen des unstreitigen Sachverhaltes und der streitigen Rechtsauffassungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den darstellenden Teil des angefochtenen Beschlusses.
5 Das Arbeitsgericht hat den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts H. Dr. N. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG eingesetzt, und zwar mit dem Gegenstand „Auskunft und Vorlage von Unterlagen, die die Beteiligte zu 2. im Besitz hat, nämlich a. Jahresabschluss und Lagebericht der FFG 2015, b. Wirtschaftsprüferbericht zum Jahresabschluss und Lagebericht 2015, c. Betriebs-abrechnungen auf Monatsbasis von Januar bis Ende Juni 2016, d. Erfolgsberech-nungen ab Januar 2016 auf Monatsbasis, Vierteljahresbasis, sowohl für die gesamte FFG als auch für den Bereich Umwelttechnik und die anderen Sparten / Geschäfts-bereiche der FFG als auch für die einzelnen Produkte der FFG, e. Planungsrechnung für die FFG 2016 mit und ohne dem Geschäftsbereich Umwelt.
6 Das Arbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es gehe zwar inhaltlich zum einen um die Form der Auskunftserteilung, zum anderen aber auch um den Zeitpunkt und die Dauer der Einsichtnahme in die Unterlagen. Dieser Gesichtspunkt sei ein solcher, der unter den Aspekt „Umfang der Information“ in § 106 BetrVG eingeordnet werden könne und für den die Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG zuständig sei. Die Verhandlungen seien auch offensichtlich gescheitert, denn zwischen den Beteiligten bestünden unüberbrückbare Gegensätze hinsichtlich der Art und Weise der Überlassung der begehrten Unterlagen.
7 Die Arbeitgeberin hat am 06.09.2016 gegen den ihr am 02.09.2016 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.
8 Die Arbeitgeberin meint, der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung sei zu unbe-stimmt. Nach dem Antrag und dem Tenor gebe es auch keinen streitigen Verhand-lungsgegenstand für die Einigungsstelle. Sie sei bereit, die begehrten Unterlagen – soweit überhaupt existent – dem Wirtschaftsausschuss zu überlassen, allerdings nur in Anwesenheit ihrer Vertreter. Dabei gehe es um die Form der Information. Dies sei eine Rechtsfrage, für die die Einigungsstelle nicht zuständig sei. Das Arbeitsgericht verkenne auch, dass die Verhandlungen zwischen den Beteiligten noch nicht gescheitert seien. Der Betriebsrat habe immer noch nicht dargelegt, aus welchem Grunde ihm die Unterlagen in Abwesenheit von Arbeitgebervertretern auszuhän-digen seien. Schließlich existierten diverse begehrte Unterlagen überhaupt nicht.
9 Die Arbeitgeberin beantragt,
10 den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 25.08.2016 – 2 BV 27/16 – abzuändern und den Antrag abzuweisen.
11 Der Betriebsrat beantragt,
12 die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
13 Der Betriebsrat verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt eingehend aus, warum es nach seiner Auffassung um die „Art und Weise“ der Auskunftserteilung und Vorlage der Unterlagen gehe. Da darüber Streit bestehe, sei diese Frage in der Einigungsstelle zu klären. Die Verhandlungen seien auch gescheitert, denn die gegensätzlichen Positionen seien unüberbrückbar.
14 Im Termin zur Beschwerdeverhandlung erörterten die Beteiligten nach Hinweis des Vorsitzenden die Frage eines vorherigen Beschlusses des Wirtschaftsausschusses zum Verlangen konkreter Unterlagen. Der Betriebsrat hat dazu hingewiesen auf das Protokoll zur Vorbesprechung zur Wirtschaftsausschusssitzung vom 18.05.2016 (Bl. 99 d. A.) und hat dem Gericht überreicht ein Schreiben des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vom 16.02.2016, ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 31.03.2016, ein Schreiben des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vom 15.04.2016 und die diesbezügliche Antwort der Arbeitgeberin vom 26.04.2016. Wegen des Inhaltes dieser Unterlagen wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Kopien.
II.
15 Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und form-gerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie auch Erfolg. Denn die Einigungsstelle ist derzeit noch offensichtlich unzuständig im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Das auf § 109 Satz 1 BetrVG gestützte Begehren des Betriebsrats auf Errichtung einer Einigungsstelle zum Thema „zeitliche Überlassung bestimmter Unterlagen zur Einsicht durch den Wirtschaftsausschuss in Abwesenheit von Arbeitgebervertretern“ scheitert bereits daran, dass es an einer Beschlussfassung des Wirtschaftsausschusses in Bezug auf sein Verlangen von konkreten Auskünften bzw. Unterlagen fehlt. Entgegen der vom Betriebsrat geäußerten Auffassung bedarf es durchaus eines formalen Beschlusses des Wirtschaftsausschusses. Dazu im Einzelnen:
16 In formeller Hinsicht muss ein Wirtschaftsausschuss zu dem Begehren konkreter Auskünfte und Unterlagen über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten einen Beschluss fassen, wenn im Falle der Nichterfüllung nachfolgend zur Durchsetzung des Begehrens gemäß § 109 BetrVG die Einigungsstelle angerufen werden soll (Fitting, BetrVG, 28. Auflage, § 108 Rn 11, § 109 Rn 6; Oetker in GK-BetrVG, § 108 Rn 12, § 109 Rn 17; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2016 – 4 TaBV 8/16 -, zitiert nach juris Rn 74; LAG Hamm, Beschluss vom 02.11.2015 – 13 TaBV 70/15 -, zitiert nach juris Rn 4).
17 Erst wenn der Arbeitgeber trotz des auf ordnungsgemäßer Beschlussfassung beruhenden Auskunftsverlangens des Wirtschaftsausschusses diesem nicht recht-zeitig oder nur ungenügend oder gar nicht nachkommt, kann sich der Betriebsrat der Sache annehmen und mit dem Arbeitgeber eine Einigung hierüber versuchen. Kommt diese nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Der Wirtschaftsaus-schuss ist dabei ein gegenüber dem Betriebsrat eigenständiges Gremium, auch wenn er als Hilfsorgan des Betriebsrats tätig ist. Maßgeblich ist daher die eigene Beschlussfassung des Wirtschaftsausschusses, die sich formell nach den Regeln der Beschlussfassung des Betriebsrates richtet. Das vom Gesetz vorgegebene Verfah-ren ist einzuhalten. Es soll insbesondere die der Einigungsstelle vorzulegende Frage auf die wirklich streitigen Punkte konzentrieren (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2016 – 4 TaBV 8/16 -, zitiert nach juris Rn 74, 75).
18 Da das Verfahren vom Wirtschaftsausschuss nicht eingehalten worden ist, kann der Betriebsrat derzeit die Errichtung einer Einigungsstelle auch noch nicht verlangen.
a)
19 Der Wirtschaftsausschuss ist vom Gesetz primär als Kommunikationsorgan in die Betriebsverfassung integriert. Beschlüsse sind von diesem regelmäßig nicht zu fassen, aber gleichwohl bereits im Gesetz angelegt. So setzt gerade das in § 109 Satz 1 BetrVG vorgesehene Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses denknotwendig eine interne Willensbildung voraus, die in eine Beschlussfassung mündet. Daher ist § 33 entsprechend anzuwenden, wenn die Erledigung der Aufgaben im Wirtschaftsausschuss eine Beschlussfassung erfordern (Oetker in GK-BetrVG, § 108 Rn 12, Fitting, BetrVG, a. a. O., § 108 Rn 11).
b)
20 Ein Beschluss des Wirtschaftsausschusses ist in entsprechender Anwendung des § 33 BetrVG wiederum dann ordnungsgemäß zustande gekommen, wenn der Wirtschaftsausschuss im Rahmen einer Sitzung sich mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt hat (vgl. dazu für den Beschluss des Betriebsrates Fitting, BetrVG, § 33 Rn 10 a). Allerdings führen nur solche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften zur Unwirksamkeit des Beschlusses, die für dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen als wesentlich anzusehen sind. Das sind Verstöße, die so schwer wiegen, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BAG, Beschluss vom 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 -).
aa)
21 Ein ausdrücklich gefasster formeller Beschluss ist nicht erkennbar. Dies behauptet auch der Betriebsrat nicht. Allerdings kann entgegen seiner Auffassung auch nicht davon ausgegangen werden, der Wirtschaftsausschuss habe konkludent einen solchen Beschluss gerichtet auf ein bestimmtes Auskunfts- und Vorlageverlangen gefasst. Die vom Betriebsrat vorgelegten Unterlagen belegen einen solchen vermeintlich konkludenten Beschluss gerade nicht.
(1)
22 Der Betriebsrat verweist insoweit auf das Protokoll zur Vorbesprechung zur Wirtschaftsausschusssitzung vom 18.05.2016. Dort kann aber bereits kein Beschluss gefasst worden sein, weil es nicht eine ordnungsgemäße Sitzung des Wirtschafts-ausschusses war. Zwar waren die vier Wirtschaftsausschussmitglieder anwesend. Geplant war aber nicht ausdrücklich eine Sitzung. Dies wird belegt durch das Protokoll, in dem es heißt, der stellvertretende Vorsitzende habe sich bestätigen lassen, es sei okay, dass der komplette Wirtschaftsausschuss an der Besprechung teilnehme. Eine solche Frage wäre aber selbstverständlich überflüssig gewesen, wenn es sich um eine Sitzung des Wirtschaftsausschusses gehandelt hätte. Dies war gerade nicht der Fall, deshalb musste auch die Frage gestellt werden.
23 Zwar kann es sich bei vorbereitenden Treffen des Wirtschaftsausschusses ebenfalls um Sitzungen des Wirtschaftsausschusses handeln, die auch grundsätzlich zulässig sind, da deren Anberaumung für eine sachgerechte Erörterung der Angelegenheit im Wirtschaftsausschuss notwendig ist. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt handelte es sich bei dem Treffen vom 18.05.2016 nicht um ein vorbereitendes Treffen des Wirtschaftsausschusses. Dagegen spricht bereits, dass zu diesem vorbereitenden Treffen auch Vertreter des Unternehmers hinzugezogen wurden (vgl. zu diesem Problem Oetker in GK-BetrVG, § 108 Rn 8).
(2)
24 Aber selbst wenn man die Besprechung vom 18.05.2016 als eine Sitzung des Wirtschaftsausschusses ansehen würde, gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass dort vermeintlich konkludent ein Beschluss des Wirtschaftsausschusses mit einem konkreten Verlangen erging. Dem Protokoll lässt sich lediglich entnehmen, dass der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende nach der BWA und dem Jahresabschluss 2015 fragte. Die Arbeitgeberseite erwiderte ausweislich des Protokolls, beide Sachen nicht herausgeben zu wollen. Dem Protokoll ist dann weiterhin zu entnehmen, dass der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende nochmals die BWA und den Jahres-abschluss 2015 zur Vorlage beim Betriebsrat verlangte und darauf hinwies, bei Nichtbeachtung rechtliche Schritte einzuleiten, da „uns diese Art der Unterrichtung nicht ausreicht“. Nach einer Unterbrechung erklärte dann die Arbeitgeberseite ausweislich des Protokolls, es erfolge keine Aushändigung der Unterlagen.
25 Dem Protokoll lässt sich daher allenfalls das vom stellvertretenden Betriebsrats-vorsitzenden klar geäußerte Verlangen nach Aushändigung der BWA und des Jahresabschlusses 2015 entnehmen und die klar geäußerte ablehnende Haltung der Arbeitgeberin. Das Protokoll enthält aber überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass darauf folgend – wenn auch konkludent – vermeintlich ein Beschluss durch den Wirtschaftsausschuss auf das Herausgabeverlangen erging. Vielmehr blieben die gegensätzlichen Positionen schlicht im Streit.
(3)
26 Auch der dieser Sitzung vorhergehende Schriftwechsel enthält keinen substantiierten Hinweis auf einen konkludenten Beschluss des Wirtschaftsausschusses.
27 Mit Schreiben des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vom 16.02.2016 lädt dieser zur Wirtschaftsausschusssitzung am 05.04.2016 ein und bittet die Arbeit-geberseite um Beantwortung bestimmter Fragen. Dieses Schreiben allein ist uner-heblich und bedeutungslos für die Annahme eines angeblich später erfolgenden konkludenten Beschlusses.
28 Dies gilt auch für die Reaktion des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vom 15.04.2016 auf das Schreiben der Arbeitgeberseite vom 31.03.2016. In seinem Schreiben vom 15.04.2016 formuliert der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende zwar deutlich, der Wirtschaftsausschuss benötige die Unterlagen in schriftlicher Form, was die Arbeitgeberin wiederum mit Schreiben vom 26.04.2016 in dieser Bestimmtheit ablehnte.
29 Der Schriftwechsel belegt daher allein die kontroversen Auffassungen zwischen den Beteiligten, nicht aber einen darauf gefassten konkludenten Beschluss.
(4)
30 Dies gilt auch für den nachfolgenden Schriftwechsel seit 31.05.2016. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende führt in seinem Schreiben vom 31.05.2016 aus, der Wirtschaftsausschuss habe das Recht, die Unterlagen in einer vorberei-tenden Sitzung ohne Anwesenheit der Arbeitgeberseite einzusehen und auszu-werten. Damit bringt er aber nur eine Rechtsposition zum Ausdruck. Es folgt daraus nicht ein zuvor getroffener vermeintlich konkludenter Beschluss des Wirtschaftsaus-schusses gerichtet auf ein bestimmtes Herausgabeverlangen. Dabei verbleibt es auch in dem nachfolgenden Schriftwechsel vom 06.06.2016, 14.06.2016 und 17.06.2016, 24.06.2016, 30.06.2016 und 12.07.2016. Immer wieder wechseln Betriebsrat und Arbeitgeberin ihren gegenseitigen sich widersprechenden Stand-punkt zur Art und Weise des Herausgebens bestimmter Unterlagen, an keiner Stelle ist aber erkennbar, ob und wann der Wirtschaftsausschuss einen vermeintlich konkludenten Beschluss gefasst hat.
bb)
31 Entgegen der Auffassung des Betriebsrates kann das Fehlen eines Beschlusses des Wirtschaftsausschusses auch nicht ersetzt werden durch die Beschlüsse des Betriebsrates. Es ist unerheblich, ob die vier Mitglieder des Wirtschaftsausschusses auch Mitglieder des Betriebsrates sind. Entscheidend ist, dass der Betriebsrat nicht personenidentisch ist mit dem Wirtschaftsausschuss. Mit anderen Worten: An den Beschlüssen des Betriebsrates nahmen Betriebsratsmitglieder teil, die nicht Mitglied des Wirtschaftsausschusses sind. Ist aber erforderlich, dass der Wirtschaftsaus-schuss selbst beschließt, so können auch nur dessen Mitglieder an der Beschluss-fassung teilnehmen. Dies verbietet es, einen fehlenden vorherigen Beschluss des Wirtschaftsausschusses durch nachfolgende Beschlüsse des Betriebsrates zu ersetzen.
cc)
32 Diesem Ergebnis steht auch nicht die Auffassung des Betriebsrates entgegen, das Verfahren dürfe nicht zu sehr formalisiert werden und müsse den Anforderungen der Praxis entsprechen. Der diesbezügliche Hinweis des Betriebsrates auf vermeintliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt nicht. Zwar ist es richtig, dass das Bundesarbeitsgericht zunehmend die Ordnungsgemäßheit von Beschlüssen nicht an bestimmten Formfehlern scheitern lässt. Notwendig ist aber immer das Vorliegen eines Beschlusses überhaupt. Einen solchen Beschluss aber hat es – wie oben ausgeführt – nicht gegeben, schon gar nicht im Rahmen einer Wirtschaftsausschuss-sitzung, was Mindesterfordernis für die Ordnungsgemäßheit eines Beschlusses ist.
33 Nach alledem ist der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abzuändern und der Antrag zurückzuweisen.
34 Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.
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