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10 S 5/16•LG Kiel 10. Zivilkammer, 2016-03-03, 10 S 5/16
10 S 5/16Kantonsgericht03.03.2016
Entscheidungsdatum: 2016-03-03
Aktenzeichen: 10 S 5/16
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2016:0303.10S5.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 28.01.2016, Aktenzeichen 17b C 248/15, wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
1 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Vorsitzenden Bezug genommen.
2 Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers vom 28.02.2016 kommt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere ist bislang ein durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneter Schriftsatz nicht eingegangen.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.
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