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12 A 309/15•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 2016-05-09, 12 A 309/15
12 A 309/15Verwaltungsgericht / Chamber 1209.05.2016
Entscheidungsdatum: 2016-05-09
Aktenzeichen: 12 A 309/15
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0509.12A309.15.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1 Der Kläger begehrt die wehrdienstzeitbegleitende Förderung einer Bildungsmaßnahme als Reitpädagoge.
2 Der Kläger ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von ursprünglich 12 Jahren. Die Dienstzeit des Klägers endet aufgrund gesetzlich angeordneter Dienstzeitverkürzung nach 10,5 Jahren am 2. März 2018. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 wurde ihm seitens der Beklagten das Teilzeitstudium „Bachelor of Arts, Soziale Arbeit“ für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2017 dienstzeitbegleitend nach § 4 SVG bewilligt. Mit Schreiben vom 14. Mai 2015 beantragte der Kläger nunmehr im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung die Weiterbildung zum Reitpädagogen beim Gestüt … , Schule für Reitpädagogen und Reittherapie in … .
3 Mit Bescheid vom 10. Juli 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wies die Beklagte auf § 4 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) hin, wonach im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden könne, wenn nach dem Förderungsplan vorgesehen sei, dass ein bestimmtes schulisches oder fachberufliches Bildungsziel schon im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden solle. Die für den Quereinstieg an berufsbildenden Schulen erforderliche, mindestens einjährige Berufstätigkeit nach Abschluss des Masterstudiums müsse jedoch nicht zwingend als Reitpädagoge erfolgen, sondern könne auch in anderen Bereichen der sozialen Arbeit absolviert werden. In dem Schreiben des Ministeriums sei eine Tätigkeit als Reitpädagoge nur beispielhaft aufgeführt. Daher sei eine Förderung der beantragten Maßnahme nicht erforderlich.
4 Hiergegen reichte der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2015 Beschwerde ein. Er begründete diese damit, dass die Beklagte den ihr zustehenden Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt habe. Der Zusammenhang zwischen der beantragten Bildungsmaßnahme und dem vereinbarten Eingliederungsziel sei eindeutig, da es sich um eine auf das Studium aufbauende Weiterqualifikation handele. Die Maßnahme verbessere seine zivilberufliche Qualifikation und erleichtere die Eingliederung in das zivile Erwerbsleben, was dem Zweck der Förderung entspreche. Bei der Auswahl der Maßnahme sei seine Neigung, die auch nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BFöV) zu berücksichtigen sei, ausschlaggebend gewesen. Abgesehen von der erforderlichen, einjährigen Tätigkeit im Umfang der notwendigen staatlichen Anerkennung beabsichtige er bewusst nicht, in einem klassischen Feld der sozialen Arbeit tätig zu werden. Sein Eingliederungsziel sei nicht das Berufsbild des Sozialarbeiters bzw. des Sozialpädagogen, sondern das des Lehrers an berufsbildenden Schulen. Daher entspreche es weder seiner Affinität, noch seinem Wunsch die mindestens einjährige erforderliche berufspraktische Tätigkeit in einem anderen (klassischen) Feld der sozialen Arbeit zu absolvieren als der Reitpädagogik, die ebenso geeignet sei. Seine ablehnende Haltung gegenüber klassischen Feldern der sozialen Arbeit begründe sich aus familieninternen Berufserfahrungen, daraus resultierenden Krankheitsbildern sowie persönlichem Desinteresse. Der interne Prüfungsprozess des Berufsförderungsdienstes (BFD) sei zu oberflächlich und ohne seine Einbeziehung durchgeführt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe auch nur im Ansatz eine Beratung stattgefunden, obwohl mehrfach Klärungsbedarf bestanden habe. Die beantragte Maßnahme mit dem Bildungsziel Reitpädagoge werde nicht als interne Maßnahme angeboten. Eine Durchführung sei im Rahmen der dienstbegleitenden Förderung notwendig, denn die verbleibende Dienstzeit sowie der Zeitraum nach Dienstzeitende mit der Option der Freistellung vom militärischen Dienst seien studienbedingt bereits vollständig verplant. Die Durchführung zu einem späteren Zeitpunkt sei daher weder zweckmäßig noch zielführend. Entgegen § 3a Abs. 2 SVG seien weder das Eingliederungsziel noch der Förderungsplan einvernehmlich erstellt worden. Sein BFD-Berater, Herr … , habe die Förderung mehrerer Bildungsziele ausgeschlossen und eine Förderung der Maßnahme mangels zeitlicher Notwendigkeit und hinreichender Verbindung zum Eingliederungsziel abgelehnt. Die Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit nach § 4 Abs. 1 SVG in Verbindung mit § 4 BFöV sei bereits festgestellt worden. Eine Teilnahme werde zudem durch seinen Disziplinarvorgesetzter sowie seinen Dezernatsleiter befürwortet. Vor dem Hintergrund seiner Erwerbsbiografie, welche maßgeblich durch die Bundeswehr geprägt sei, und seinem angestrebten Eingliederungsziel als professionelle, pädagogische Fachkraft erwüchsen ihm erhebliche Nachteile, aufgrund dessen eine umso intensivere Förderung unerlässlich sei. Sowohl die für seinen Fall einstellende Behörde als auch Schulleiter und Abteilungsleiter stünden Soldaten, die über den Quereinstieg als Berufsschullehrer zugelassen werden wollten, kritisch gegenüber. Die Bundeswehr werde als Sozialisationsinstanz wahrgenommen, die auf die Bewerber negativ eingewirkt habe, so dass Verhalten, Denkmuster und Terminologie im Hinblick auf die zu besetzende Stelle kontraproduktiv verfärbt seien. Daraus ergebe sich ein erhöhter, individueller Förderungsbedarf, dem hier nicht Rechnung getragen worden sei.
5 Die Beschwerde wies die Beklagte mittels Beschwerdebescheid vom 2. Oktober 2015, zugestellt am 8. Oktober 2015, zurück. Zur Begründung wies sie auf § 5 SVG hin, wonach Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens 4 Jahren ein Anspruch auf schulische/berufliche Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit zustehe. Zudem würden Soldatinnen und Soldaten im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung nach § 4 SVG Maßnahmen durch den Beförderungsdienst angeboten, an denen sie unentgeltlich teilnehmen könnten. Sofern im Förderplan vorgesehen sei, dass ein bestimmtes schulisches oder fachberufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden solle und dieses nicht durch die Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden könne, sei ausnahmsweise die Teilnahme an Maßnahmen anderer Anbieter (externe Maßnahmen) gemäß § 4 Abs. 2 SVG möglich. § 4 SVG gewähre kein subjektives Recht auf konkrete Maßnahmen von bestimmter Art und Dauer, sondern normiere lediglich die objektiv-rechtliche Verpflichtung des Bundes als Dienstherr, geeignete Maßnahmen für Soldatinnen und Soldaten rechtzeitig einzuleiten und durchzuführen. Die Feststellung, welche Leistungen nach Art und Umfang im Sinne des § 4 SVG für den späteren Eingliederungserfolg geeignet seien und wie bzw. wann sie zu realisieren seien, sei gesetzlich nicht geregelt, sondern in das pflichtgemäße Ermessen der zur Durchführung des Gesetzes bestimmten Verwaltung gestellt. Die dienstzeitbegleitende Förderung sei eine Ermessensleistung, auf die nach § 4 Abs. 3 SVG kein Anspruch bestehe und die nur ausnahmsweise im erforderlichen Rahmen gewährt werden solle. Letzterer sei vor allem an der beruflichen Zielsetzung sowie individuellen Förderungsplanung innerhalb der gesetzlichen Regelungen der Berufsförderung des SVG zu messen. Der in den Beratungen vom Förderungsberater des BFD und des Klägers zusammen erarbeitete Förderplan sehe als Eingliederungsziel die Berufstätigkeit als Lehrer an berufsbildenden Schulen vor. Insofern sei die Förderung des Bildungsvorhabens nach § 4 SVG bezogen auf diese berufliche Zielsetzung und den erstellten Förderplan (§ 3a Abs. 2 SVG) zu bewerten und nach pflichtgemäßer Ermessensabwägung zu entscheiden gewesen. Um dieses Berufsziel über den sogenannten „Quereinstieg“ zu realisieren, seien im Förderplan als notwendige bzw. förderliche Bildungsmaßnahmen u.a. festgehalten worden: Erwerb des Abiturs, Bachelorstudium Soziale Arbeit und Masterstudium Soziale Arbeit. Bewerber für den Quereinstieg an den berufsbildenden Schulen müssten - neben dem Masterabschluss eines Studienganges in einem dringend benötigten Unterrichtsfach - eine mindestens einjährige förderliche berufspraktische Tätigkeit nachweisen. Gemäß dem Schreiben des Ministeriums für Schule und Berufsbildung Schleswig-Holstein vom 29. Mai 2015 sei diese Berufstätigkeit in einem Feld der sozialen Arbeit nachzuweisen, sie könne auch beispielsweise als Reitpädagoge nachgewiesen werden. Es gebe folglich keine bindende Vorgabe oder bildungsrechtliche Vorschrift, die die kostenintensive Qualifizierung zum Reitpädagogen zwingend notwendig mache. Mit dem Abschluss des Masterstudiums werde der Kläger die Zugangsvoraussetzung erfüllen, um beispielsweise in Einrichtungen des Sozialwesens oder in der freien Wirtschaft in den Bereichen Sozial- bzw. Gesundheitsmanagement oder in der Sozialberatung tätig zu werden und so die geforderte Berufspraxis erwerben zu können. Aus persönlichen Erwägungen sei der Kläger gewillt, die Berufspraxis als Reitpädagoge und nicht die in einem anderen Bereich der Sozialpädagogik bzw. sozialen Arbeit zu erwerben. Dass die Fortbildung zum Reitpädagogen im Zusammenhang mit der späteren geplanten Berufstätigkeit als Berufsschullehrer stehe und dass die erworbenen Kenntnisse gegebenenfalls in diesem Beruf nutzbar gemacht werden könnten, werde nicht bestritten. Allerdings gebe es Alternativen für den Erwerb der Berufspraxis. Das Berufsziel sei der Berufsschullehrer, nicht der Reitpädagoge. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 SVG, der eine dienstzeitbegleitende Förderung rechtfertigte, liege nicht vor. Die Kosten der Bildungsmaßnahme beliefen sich nach den Angaben des Klägers ausweislich seines Förderungsantrags nach § 4 SVG auf ca. 13.000 €. Aus dem SVG ergebe sich kein unbegrenzter Anspruch auf Förderung aller denkbaren Maßnahmen, da nur eine angemessene Eingliederung zu fördern sei. Bereits im Rahmen des nach § 5 SVG bestehenden Anspruchs auf Förderung könnten gemäß § 19 Abs. 1 BFöV nur notwendige Kosten erstattet werden. Der die gesamte Verwaltung bindende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit finde sich auch in § 4 Abs. 3 Satz 2 SVG wieder, wenn darauf verwiesen werde, dass die Förderung externer Maßnahmen unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel stehe. Da gemäß § 4 SVG eine Förderung externer Maßnahmen nur im Ausnahmefall möglich seien solle, sei daher auch im Bereich der dienstzeitbegleitenden Förderung eine Anerkennung der Förderungsfähigkeit von Maßnahmen und damit die Anerkennung von hierdurch entstehenden Kosten als erstattungsfähig nur im eng begrenzten, durch den Förderungsplan vorgegebenen Rahmen möglich. Eine Aufnahme der Qualifizierung zum Reitpädagogen in den Förderplan als nach § 4 SVG zu fördernde Maßnahme sei daher nicht möglich. Da die Ansprüche nach § 5 SVG nicht ausreichend gewesen seien, um den Erwerb des Abiturs und das Bachelor-/Masterstudium vollständig unter Förderung nach dem SVG zu realisieren, sei im Rahmen der Ermessensförderung der Erwerb des Abiturs unter Förderung nach § 4 SVG bewilligt worden. Des Weiteren sei das Bachelorstudium in Teilzeitform bereits ebenfalls dienstzeitbegleitend nach § 4 SVG gefördert worden. Der vorhandene Ermessensspielraum sei folglich bereits im Sinne des Klägers genutzt worden.
6 Der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 9. November 2015 Klage erhoben.
7 Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren und trägt ergänzend vor, dass es sich bei der streitgegenständlichen Entscheidung zwar um eine Ermessensentscheidung der Beklagten handele. Dass der Beklagten zustehende Ermessen sei jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden, denn es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Es sei zwar erkannt worden, dass die Tätigkeit als Reitpädagoge im Rahmen einer förderlichen Berufstätigkeit in einem Feld der sozialen Arbeit als Nachweis gelte. Es sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass diese Tätigkeit auch in anderen Bereichen der sozialen Arbeit erfolgen könne. Aus welchen Gründen explizit eine Tätigkeit als Reitpädagoge im vorliegenden Fall abgelehnt worden sei, sei zumindest dem Ausgangsbescheid - im weiteren Sinne auch dem Beschwerdebescheid - nicht zu entnehmen. Entgegen § 3 SVG und § 3 BFöV seien seine persönlichen Neigungen und Kenntnisse weder bei der Auswahlentscheidung noch im Rahmen des Förderplans hinreichend berücksichtigt worden, um eine individuelle Qualifizierung zu ermöglichen. Seine Affinität habe im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme auch hinsichtlich des beabsichtigten Abschlusses und seiner Motivation zwingend genutzt werden müssen. Die Eingliederung in den pädagogischen Lehrdienst werde durch eine einjährige Berufserfahrung im Bereich der klassischen sozialen Arbeit definitiv gefährdet, während der Einsatz als Reitpädagoge eine spätere Berufseingliederung fördere. Im Rahmen seiner Lehrtätigkeit stünde ihm offen, Wahlpflichtkurse im Bereich des Reitsports anzubieten, was im Umkehrschluss eine Erweiterung seiner Lehrtätigkeit bedeuten würde und ihn für etwaige offene Stellen weiter qualifiziere. Die von der Beklagten angebotenen internen Maßnahmen seien nicht speziell genug. Im Übrigen sei ihm bereits ein Rechtsanspruch auf Förderung nach § 5 SVG ab März 2016 zugesagt worden. Es sei nicht überzeugend, dass die Förderung externer Maßnahmen unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Mittel habe aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zurückgewiesen werden müssen. Dies könne bereits aus dem Grunde nicht überzeugen, da die für die Bildungsmaßnahme festgesetzten Kosten sich nicht auf 13.000,00 € beliefen, sondern vielmehr Gesamtkosten in Höhe von 1.367,67 € verursachen würden. Allein dieser Umstand habe bei der Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis führen müssen und sei im Rahmen einer erneuten Beurteilung zu berücksichtigen. Zwar seien bei der Antragstellung tatsächlich Gesamtkosten in Höhe von 14.000,00 € angesetzt worden. Dies liege jedoch darin begründet, dass im Rahmen der Antragstellung nicht zwischen Förderungen nach § 4 SVG und § 5 SVG differenziert werden könne. Im vorliegenden Fall werde eine Förderung nach § 4 SVG nur für einen Zeitraum von 9 Monaten greifen und sich dann automatisch in eine Förderung nach § 5 SVG umwandeln. Aus diesem Grunde könne der strengen Prüfung nach § 4 SVG nicht der Gesamtbetrag der Weiterbildungsmaßnahme zugrunde gelegt werden. Aufgrund der relativ geringen Kosten in Höhe von 1.367,25 € müsse das Interesse der Beklagten an Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hinter seinem Interesse an einem qualifizierten Berufseinstieg zurücktreten. In dem Beschwerdebescheid werde nicht auf einen unbegrenzten Anspruch der Förderung hingewiesen. Für die Förderung nach § 4 SVG bestehe ein sogenannter Kostenrichtwert, der sich im vorliegenden Fall auf 9.146,25 € belaufe und auch durch Finanzierung der begehrten Maßnahme nicht überschritten würde. Da der Beförderungsdienst selbst eine Zusage der Förderung der begehrten Maßnahme ab Rechtsanspruch erteilt habe, seien die angegebenen Kosten im vollen Umfang als notwendig anerkannt worden, was eine Förderungsfähigkeit bzw. Notwendigkeit der Maßnahme impliziere. Weiterhin werde bestritten, dass die erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stünden. Allein die Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit seitens der Beklagten Ermessen zu seinen Gunsten ausgeübt worden sei, dürfe nicht dazu führen, dass ihm nunmehr eine ihm zustehende Maßnahme verwehrt werde bzw. diesbezüglich strengere Maßgaben an die Ermessensausübung gestellt würden.
8 Der Kläger beantragt,
9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10.07.2015 (Az.: 130G/FK/0018/15) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.10.2015 (Az.: II 4.2 - Az 37-66-03/2015-079) zu verpflichten, seinen An trag auf Förderung einer Bildungsmaßnahme während der Wehrdienstzeit (01.06.15 - 01.05.2019) vom 14.05.2015 zu bewilligen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die Ausführungen ihres Beschwerdebescheids und trägt ergänzend vor, dass sie die persönlichen Neigungen des Klägers zur Kenntnis genommen und anschließend gewissenhaft zwischen diesen und den beruflichen Anforderungen des klägerischen Berufsziels abgewogen habe. Nach § 2 Abs. 2 BFöV stellten die Neigungen des Klägers nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage zur Förderung bestimmter zielführender Bildungsmaßnahmen dar. Diese seien lediglich im Rahmen der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Nach Auskunft des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Schleswig-Holstein werde der Kläger als Lehrer an einer berufsbildenden Schule künftige Erzieher ausbilden. Die künftigen Schüler des Klägers würden in den „klassischen“ Bereichen der Kinder- und Jugenderziehung tätig sein und sollten dementsprechend ausgebildet werden. Zum Lehrplan gehöre jedoch definitiv nicht der Bereich der tiergestützten Therapeutik oder ein der Reitschulung ähnlicher Bereich. In einer fachpraktischen Tätigkeit als Reitpädagoge liege sogar ein Nachteil gegenüber anderen Bewerbern, die eine fachpraktische Tätigkeit in einschlägigen Bereichen der Sozialen Arbeit (KITA, Erzieher o.ä.) erworben hätten. Eine einjährige Berufspraxis des Klägers im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sei daher für das gewünschte Berufsziel des Berufsschullehrers sehr viel geeigneter und steigere die Eingliederungschancen. Diese Einschätzung habe sich auf Nachfrage beim zuständigen Ministerium ergeben und sei nochmals durch Email vom 4. März 2016 bestätigt worden. Hierin heiße es u.a.: „in der Praxis haben allerdings Bewerberinnen und Bewerber, die nicht im Erzieherbereich, bestenfalls an Kindertageseinrichtungen gearbeitet haben, kaum eine Chance in dieser Fachrichtung ausgebildet zu werden. [...] Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger werden nur nachrangig eingestellt und müssen das Glück haben, dass zu diesem Zeitpunkt auch Bedarf vorhanden ist.“
13 Die Ermessensentscheidung sei auch vor dem Hintergrund der Kosten einer Ausbildung zum Reitpädagogen erfolgt. Die dienstzeitbegleitende Förderung externer Bildungsmaßnahmen stelle einen Ausnahmefall beruflicher Förderung dar und stehe gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 SVG zusätzlich unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel. Es sei zwar richtig, dass der Kläger für die gewünschte Maßnahme nur eine anteilige Förderung nach § 4 SVG in Höhe von 1.367,67 € begehre und die übrigen Kosten ab dem Zeitpunkt der Freistellung vom militärischen Dienst in eine Förderung nach § 5 SVG überführt würden. Die Aufspaltung der Kosten des Reitpädagogen in eine Förderung nach § 4 und § 5 SVG sei ihr jedoch bekannt gewesen und sei bereits bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt worden. Trotz dieser nur anteiligen Förderung sei die finanzielle Belastung der externen Bildungsmaßnahme vor dem Hintergrund des auch in § 7 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) verankerten Grundsatzes der sparsamen Haushaltswirtschaft zu beachten. Dieser Grundsatz sei unabhängig von konkret zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln bei jeder Entscheidung der Verwaltung zu beachten. Vorliegend sei eine weniger kostenintensive dienstzeitbegleitende Förderung in einem Bereich der sozialen Arbeit möglich, ohne das Eingliederungsziel des Klägers zu gefährden. Es liege daher auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor.
14 Ihrer Entscheidung stehe nicht entgegen, dass der BFD eine Förderungsfähigkeit der Maßnahme nach § 5 SVG in Aussicht gestellt habe. Der Förderungsfähigkeit nach § 4 und § 5 SVG lägen unterschiedliche Voraussetzungen zu Grunde. Während § 5 SVG einen Anspruch auf Förderung begründe, stehe die Entscheidung über die Förderung nach § 4 SVG im behördlichen Ermessen.
15 Im Übrigen führe eine mögliche Förderung des Reitpädagogen nach § 5 SVG in Kombination mit dem angestrebten Masterstudium zu einer Überschreitung der gesetzlichen begrenzten Kostenhöchstgrenze, die im vorliegenden Fall bei 12.195,00 € liege. Auch die Förderung des Reitpädagogen nach § 5 SVG könne daher nur unter der Abgabe einer vorherigen, schriftlichen Erklärung des Klägers erfolgen, dass dieser die die Fördermittel übersteigenden Kosten selber tragen werde.
16 Mit Verfügung des Gerichts vom 10. Dezember 2015 ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
18 Gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform gehört worden (§ 84 Abs. 1 S. 2 VwGO).
19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 10. Juli 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 2. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weiterbildung als Reitpädagoge im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung.
20 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 4 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz, SVG). Gemäß § 4 Abs. 1 SVG bieten während der Dienstzeit die für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Beförderungsdienste) interne Bildungsmaßnahmen an, an denen Soldaten auf Zeit unentgeltlich teilnehmen können. Ist im Förderungsplan vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann gemäß § 4 Abs. 2 SVG im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden. Gemäß § 4 Abs. 3 SVG besteht auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 kein Anspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel. Nach § 10a Abs. 1 des SVG bestimmt die Bundesregierung das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 3a bis 7, 39 und 40 SVG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Dies ist durch die Berufsförderungsverordnung (BFöV vom 23.10.2006, BGBl. I, S. 2336) erfolgt, in der die Voraussetzungen für die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Rahmen des § 4 SVG dargelegt werden. Auf Grundlage dieser Vorgaben, sowie der Ausführungsbestimmungen (AusfBest BFöV vom 15.06.2007, PSZ III 5 Az 37-51-05/-13-2/350001 in der Fassung vom 6.3.2008) zur BFöV, die das Bundesministerium der Verteidigung im Sinne einer vergleichbaren Ausübung des Ermessensspielraumes sowie grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Soldaten erlassen hat, ist die Entscheidung über die beantragte Förderung zu treffen.
21 Gemessen an den vorstehend dargestellten Regelungen hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf dienstzeitbegleitende Förderung einer Weiterbildung zum Reitpädagogen nach § 4 Abs. 2 SVG zu Recht abgelehnt. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 4 SVG kein subjektives Recht auf konkrete Maßnahmen von bestimmter Art und Dauer gewährt, sondern lediglich die objektiv-rechtliche Verpflichtung des Bundes als Dienstherr normiert, geeignete Maßnahmen für Soldatinnen und Soldaten rechtzeitig einzuleiten und durchzuführen. Die Feststellung, welche Leistungen nach Art und Umfang im Sinne des § 4 SVG für den späteren Eingliederungserfolg geeignet und wie bzw. wann sie zu realisieren sind, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass eine etwaige Förderung nach § 5 SVG bereits in Aussicht gestellt wurde.
22 Die Ermessensausübung ist, soweit das Gericht kontrollieren kann (§ 114 Satz 1 VwGO), nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen vorliegend vollständig ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das eingeräumte Ermessen vorliegend nicht auf Bewilligung der begehrten Weiterbildungsmaßnahme reduziert, denn es erweist sich nicht allein die vom Kläger begehrte Rechtsfolge als rechtmäßig. Die von der Beklagten gewählte Rechtsfolge hält sich innerhalb der von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 SVG gezogenen Grenzen (§ 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Die Ablehnung der dienstzeitbegleitenden Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme als Reitpädagoge dient dem Zweck, nur solche Bildungsmaßnahmen, die der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dienlich erscheinen, zu bewilligen. Sie ist insoweit geeignet, erforderlich und auch angemessen, weil das Berufsziel des Klägers auch ohne die streitgegenständliche Maßnahme erreicht werden kann. Die Beklagte hat ihre Ermessensausübung auch am Zweck der Ermächtigung orientiert (§ 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Sie hat alle vom Zweck der Norm her gebotenen Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Zweck der Ermessensnorm ist es, der Verwaltung gerade bei der Bewilligung von kostenintensiven Berufsförderungsleistungen durch externe Anbieter eine sachgerechte Abwägung zwischen den persönlichen Belangen des Förderungsberechtigten (insbesondere Eignung, Neigung und individuelle Leistungsfähigkeit) und den Anforderungen des von ihm erstrebten Eingliederungsziels zu ermöglichen. Hieran gemessen war die Berücksichtigung der Affinität des Klägers für die Reittätigkeit im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Berufsförderung nicht in der Form geboten, weil die erforderliche einjährige Berufspraxis nach Auffassung der Beklagten, der sich die Kammer ausdrücklich anschließt, genauso in einem anderen Bereich der sozialen Arbeit durchgeführt werden kann, ohne dass das Eingliederungsziel des Klägers gefährdet werden würde. Die Beklagte hat nach Rücksprache mit dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes Schleswig-Holstein dargelegt, dass für die erstrebte Tätigkeit als Berufsschullehrer eine berufspraktische Erfahrung im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sehr viel geeigneter erscheint als die von dem Kläger beabsichtigte Tätigkeit als Reitpädagoge. Die Beklagte war bezogen auf den Zweck der Norm auch nicht daran gehindert, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von Kosten- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten stellt sich nicht als sachfremd dar, wie sich sowohl aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 SVG wie auch aus § 4 Abs. 3 Satz 2 SVG ergibt. Nach Absatz 3 steht die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 ausdrücklich unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel. Nach § 4 Abs. 2 SVG sollen externe Bildungsmaßnahmen nur ausnahmsweise gefördert werden, wenn das Bildungsziel nicht planmäßig durch die Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden kann. Ungeachtet der tatsächlichen Haushaltslage ist die Beklagte ohnehin nach § 7 Abs. 1 BHO zur sparsamen Haushaltswirtschaft angehalten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die Kosten der anteiligen Förderung der Maßnahme nach § 4 SVG in Höhe von 1.367,67 € abgelehnt hat.
23 Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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