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6 O 5/14•LG Itzehoe 6. Zivilkammer, 2015-08-05, 6 O 5/14
6 O 5/14Kantonsgericht05.08.2015
1. Wollte die Klägerin bei der Unterzeichnung der vorbereiteten Bestellung eines VW Golf ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über einen 5-Türer Golf abgeben, hatte der Verkäufer aber durch Verwendung der entsprechenden Bestellnummern des Herstellers eine Erklärung bezüglich eines 3-Türer Golf vorbereitet, und ist dieser Widerspruch den Parteien bis zur Abholung des streitgegenständlichen Golf durch die Klägerin am Standort des VW-Werkes verborgen geblieben, ist von einem versteckten Einigungsmangel auszugehen.(Rn.32) 2. Nach § 155 BGB gilt bei einer derartigen Diskrepanz zwischen Verhandlungsergebnis und Erklärungsinhalt das nach dem objektiven Erklärungswert der schriftlichen Bestellung tatsächlich Vereinbarte nur, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.(Rn.34) 3. Fehlt es an einem wirksamen Kaufvertragsabschluss, sind die dennoch ausgetauschten Leistungen nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften rückabzuwickeln, wobei der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises um den Betrag der Nutzungen zu vermindern ist.(Rn.36) 4. Vorliegend ergibt sich unter Zugrundelegung einer Fahrleistung von 10.000 km ausgehend von einem Kaufpreis von 25.100,00 € ein Nutzungsvorteil von 10 %, d.h. 2.510,00 €, da die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits mehr als 21 Monate in ihrem Besitz hatte, aber wenig mit dem Fahrzeug gefahren ist.(Rn.39) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 12. Februar 2016, 17 U 66/15, Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-05
Aktenzeichen: 6 O 5/14
ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2015:0805.6O5.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 133 BGB, § 155 BGB, § 157 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 819 Abs 1 BGB ... mehr
Wollte die Klägerin bei der Unterzeichnung der vorbereiteten Bestellung eines VW Golf ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über einen 5-Türer Golf abgeben, hatte der Verkäufer aber durch Verwendung der entsprechenden Bestellnummern des Herstellers eine Erklärung bezüglich eines 3-Türer Golf vorbereitet, und ist dieser Widerspruch den Parteien bis zur Abholung des streitgegenständlichen Golf durch die Klägerin am Standort des VW-Werkes verborgen geblieben, ist von einem versteckten Einigungsmangel auszugehen.(Rn.32)
Nach § 155 BGB gilt bei einer derartigen Diskrepanz zwischen Verhandlungsergebnis und Erklärungsinhalt das nach dem objektiven Erklärungswert der schriftlichen Bestellung tatsächlich Vereinbarte nur, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.(Rn.34)
Fehlt es an einem wirksamen Kaufvertragsabschluss, sind die dennoch ausgetauschten Leistungen nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften rückabzuwickeln, wobei der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises um den Betrag der Nutzungen zu vermindern ist.(Rn.36)
Vorliegend ergibt sich unter Zugrundelegung einer Fahrleistung von 10.000 km ausgehend von einem Kaufpreis von 25.100,00 € ein Nutzungsvorteil von 10 %, d.h. 2.510,00 €, da die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits mehr als 21 Monate in ihrem Besitz hatte, aber wenig mit dem Fahrzeug gefahren ist.(Rn.39)
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 12. Februar 2016, 17 U 66/15, Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 0,5 % für den Zeitraum vom 06. Oktober bis zum 04. Dezember 2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. Dezember 2013 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW VW Golf Highline mit dem amtlichen Kennzeichen ..., Fahrgestell-Nr. ..., zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1.) bezeichneten Kraftfahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Wegen der weitergehenden Ansprüche wird die Klage im Übrigen abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrages.
2 Die Klägerin nutzte Anfang 2013 einen 13 Jahre alten 5-türigen BMW. Sie interessierte sich für einen Neuwagen und wollte einen VW Golf erwerben. Zur Vorbereitung auf Verkaufsgespräche informierte sie sich im Internet und suchte dann zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen P. S. am 25. Mai 2013 erstmalig die Niederlassung der Beklagten in P. auf. Dort wurden die Klägerin und ihr Ehemann von dem Verkäufer, dem Zeugen B., beraten. Sie interessierte sich für einen VW Golf in der Ausstattung "Highline". Anlässlich der ersten Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer der Beklagten vereinbarte die Klägerin ein weiteres Beratungsgespräch mit einer Probefahrt. Die Probefahrt mit einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten VW Golf VII Komfortline mit 5 Türen (4 Seitentüren und 1 Hecktür) erfolgte entweder am 28. Mai 2013 oder – so die Darstellung der Beklagten – am 30. Mai 2013. Über die Frage, wie viele Türen das zu erwerbende Fahrzeug haben sollte, wurde bei der Gelegenheit nicht ausdrücklich besprochen.
3 Im Anschluss an die Probefahrt unterbreitete der Zeuge B. der von ihrem Ehemann begleiteten Klägerin ein Angebot für den Abschluss eines Neuwagenkaufvertrages. Verschiedene Ausstattungsmerkmale, wie eine bestimmt Motorstärke, das Automatikgetriebe, Ganzjahresreifen und ein Navigationsgerät waren Gegenstand des Gesprächs.
4 Der Zeuge B. erstellte sodann unter Berücksichtigung der Ausstattungswünsche der Klägerin am PC im Verkaufsbüro ein Angebot und gewährte abschließend einen 8 %igen Nachlass auf die Angebotssumme.
5 Bei den Verhandlungen war der die Verhandlungen für die Klägerin führende Zeuge S. mit dem Nachlass nicht einverstanden, weil er in Erfahrung gebracht hatte, dass bei Internetangeboten ein Nachlass von bis zu 15 % gewährt würde. Im Zuge des abschließenden Verkaufsgesprächs verließ der Zeuge B. den Besprechungsraum und hielt Rücksprache mit seinem Verkaufsleiter wegen des möglichen Nachlasses. Im Anschluss an die Rücksprache sagte der Zeuge B. der Klägerin einen Nachlass von 12 % auf den Angebotspreis zu. Damit waren die Klägerin und ihr Ehemann einverstanden, so dass der Zeuge B. am 30. Mai 2013 gegen 17:25 Uhr das vollständige Angebot mit einem Endpreis von 25.100,00 EUR brutto bei Selbstabholung des Fahrzeuges durch die Klägerin in der Autostadt Wolfsburg ausdruckte. Die Klägerin unterzeichnete eine entsprechende schriftliche Bestellung mit dem Inhalt der von der Beklagten mit Datum vom 05. Juni 2013 erteilten Auftragsbestätigung (Anlage B 1, Bl. 35/36 d.A.). In der Auftragsbestätigung wurde der Kaufgegenstand neben verschiedenen weiteren Ausstattungsmerkmalen wie folgt bezeichnet:
6 "Kommissionsummer ...
7 5G14GZ Golf Highline BlueMotion Technology 1,4 l TSI 90 kW (122 PS) 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe DSG"
8 Im vorliegenden Rechtsstreit ist unstreitig, dass mit der Produktbezeichnung "5 G 14 GZ Golf Highline" nach den Kennungen des Herstellers ein 2- (3-)türiger Golf bezeichnet wird. Das 4- (5)türige Modell der Reihe Golf Highline wird als Sonderausstattung bestellt und geliefert und kostet bei der Beklagten regelmäßig einen Aufpreis von 900,00 EUR.
9 Auf der Grundlage der Bestellung der Klägerin und der genannten Auftragsbestätigung vom 05. Juni 2013 erteilte die Beklagte der Klägerin vor der Auslieferung des streitgegenständlichen Fahrzeuges am 09. September 2013 die Rechnung über 25.100,00 EUR (Anlage K 1, Bl. 7/8 d.A.). Der Rechnungsbetrag wurde von der Klägerin umgehend bezahlt. Sie nahm das bereits zugelassene Fahrzeug am 12. September 2013, begleitet von ihrem Ehemann, im Herstellerwerk in Wolfsburg in Empfang. Bei der Auslieferung stellte sie fest, dass das auszuliefernde Fahrzeug nur 2 (3) Türen hatte. Sie wollte die Abnahme verweigern. Sie nahm das Fahrzeug dann aber doch entgegen, nachdem ihr im VW Werk anhand der Bestellunterlagen vermittelt worden war, dass von der Beklagten tatsächlich ein VW Golf Highline mit 2 (3) Türen bestellt worden war.
10 Noch am 12. September 2013 wandte sich die Klägerin bzw. der Zeuge S. an die Beklagte. Sie wies den Mitarbeiter O. und auch den Verkäufer B. darauf hin, dass sie einen 5-Türer bestellt habe und wollte eine Ersatzlieferung erreichen. Entsprechendes begehrte die Klägerin mit einem Schreiben vom 18. September 2013 (Anlage K 3, Bl. 10 d.A.) unter Hinweis auf die Falschlieferung. Der Klägerin wurde von der Beklagten angeboten, den gelieferten VW Golf gegen einen Aufpreis von ca. 4.000,00 EUR mit einem 5-Türer zu tauschen. Das lehnte die Klägerin mit dem vorprozessualen Anwaltsschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2013 unter Hinweis darauf ab, dass der Aufpreis für ein 5-türiges Fahrzeug lediglich 900,00 EUR betrage und begehrte die Auslieferung eines VW Golf mit 5 Türen bis zum 05. Oktober 2013. Darauf ließ sich die Beklagte nicht ein, so dass die Klägerin mit dem Anwaltsschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. November 2013 (Anlage K 8, Bl. 21/22 d.A.) den Rücktritt vom Vertrag Zug-um- Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges bis zum 04. Dezember 2013 begehrte.
11 Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen 5-türigen Golf Highline bestellt und demnach ein "falsches" Fahrzeug geliefert bekommen habe. Sie steht auf dem Standpunkt, dass sie zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sei.
12 Die Klägerin behauptet, sie habe sich vor der Kontaktaufnahme bei der Beklagten über die Neuwagenpreise im Internet informiert. Sie habe sich auf der Internetplattform "M. A..de" eine Konfiguration für ihren neuen VW Golf VII zusammengestellt. Ihr sei wichtig gewesen, dass der neue Wagen auch wieder ein 5-Türer sein sollte, weil sie einen Hund habe und dieser so besser transportiert werden könne. Deswegen sei die Probefahrt bei der Beklagten auch wunschgemäß mit einem 5-türigen VW Golf vorgenommen worden. Sie habe dem Verkäufer der Beklagten, dem Zeugen B. jedenfalls bei dem abschließenden Verkaufsgespräch am 30. Mai 2013 einen Ausdruck mit der gewünschten Konfiguration ihres neuen VW Golf VII vom 29. Mai 2013 (entsprechend Anlage K 2, Bl. 8/9 d.A.) vorgelegt. Darin sei ein Golf 5-türig angeboten gewesen. Dieses Angebot aus "M. A..de" habe dem Zeugen B. bei der Erstellung des Angebots der Beklagten vorgelegen. Der Zeuge habe die genannte Unterlage auch in Händen gehalten, als er mit seinem Verkaufsleiter Rücksprache über die Gewährung eines Rabattes gehalten habe. Die Klägerin sei deswegen bei der Unterzeichnung der Bestellung am 30. Mai 2013 selbstverständlich davon ausgegangen, dass sie ein 5-türiges Fahrzeug bestellt.
13 Die Klägerin meint, der Zeuge B. hätte sie darauf hinweisen müssen, dass sich die Produktbezeichnung in der schriftlichen Bestellung auf ein 2-türiges Fahrzeug bezog. Sie habe nicht gewusst, dass ein 5-Türer extra bestellt werden müsse.
14 Die Klägerin behauptet, der Zeuge B. habe bei der telefonischen Beanstandung am Tag der Auslieferung spontan geäußert, dass das wirklich dumm gelaufen und ihm so etwas in 12 Jahren noch nicht passiert sei. Er habe geäußert, dass man die Kuh so schnell wie möglich vom Eis bekommen müsse. Er habe versprochen, das Malheur zu bereinigen.
15 Die Klägerin beantragt,
16 die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2013 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW VW Golf Highline mit dem amtlichen Kennzeichen ..., Fahrgestell-Nr. ..., zu zahlen, zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR;
17 festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie den zwischen den Parteien abgeschlossenen Neuwagenkaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt habe. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu:
21 Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei am 25. Mai 2013 in den Verkaufsräumen der Beklagten erschienen. Der Verkäufer B. habe der Klägerin das Modell Golf vorgeführt. Im Anschluss an das Erstgespräch sei der Klägerin ein vollständiger Golf-Prospekt einschließlich Preisliste sowie Visitenkarte überreicht worden. Die gemeinsame Probefahrt sei am 30. Mai 2013 ab ca. 17:00 Uhr durchgeführt worden. Im Anschluss an die Probefahrt habe der Zeuge S. dem Zeugen B. die gewünschte Ausstattung mündlich diktiert. Dabei habe der Zeuge S. auch Angebote aus einschlägigen Webseiten vor sich liegen gehabt, ebenso den Original-Golf-Prospekt und die Preisliste. Dem Zeugen S. sei positiv bekannt gewesen, dass es sich bei einem Golf mit 5 Türen generell um eine Sonderausstattung handele und dafür ein Mehrpreis von ca. 900,00 EUR zu zahlen sei. Die Klägerin habe in den Verkaufsgesprächen ebensowenig wie der Zeuge S. deutlich gemacht, dass sie nur ein 5-türiges Fahrzeug erwerben wollte. Über die Zahl der Türen sei überhaupt nicht gesprochen worden.
22 Nach Eingabe der Ausstattungsmerkmale habe der Zeuge B. ein Angebot ausgedruckt und zunächst einen Nachlass von 8 % in Aussicht gestellt. Nachdem der Zeuge S. einen im Internet gewährten Nachlass von 15 % angesprochen habe, habe sich der Zeuge B. mit seinem zuständigen Verkaufsleiter Herrn H. in Verbindung gesetzt. Dieser sei bereit gewesen, einen Nachlass von 12 % zu gewähren. Damit habe sich die Klägerin bzw. der Zeuge S. einverstanden erklärt und von der Klägerin sei dann die Bestellung unterzeichnet worden. Dem Zeugen B. habe kein Angebot aus "M. A..de" gemäß Anlage K 2 vorgelegen.
23 Entgegen der Darstellung der Klägerin habe der Zeuge B. nach der Auslieferung des VW Golfs nicht zugesichert, die Sache zu bereinigen. Der Zeuge habe lediglich die Prüfung der Angelegenheit zugesagt.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25 Das Gericht hat die Klägerin und den Prokuristen J. G. der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 persönlich angehört und die Zeugen P. S. und T. B. zu der Behauptung der Klägerin vernommen, sie habe bei den Verkaufsverhandlungen im Mai 2013 dem Zeugen B. ein Vergleichsangebot gemäß Anlage K 2 vorgelegt und die Falschlieferung nach der Übernahme sofort telefonisch moniert. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift des Protokolls (Bl. 71 – 84 d.A.).
26 Im Anschluss an die mit dem Beschluss vom 18. Februar 2015 erteilten Hinweise hat die Klägerin den streitgegenständlichen Kaufvertrag gemäß Auftragsbestätigung vom 05. Juni 2013 mit dem Anwaltsschreiben vom 24. Februar 2015 (Anlage B 4, Bl. 104 d.A.) vorsorglich wegen Erklärungsirrtums aufgefochten.
27 Die Klage hat überwiegend Erfolg.
28 Der Klägerin steht gegen die Beklagte auf der Grundlage von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises, abzüglich der anzurechnenden Nutzungsvorteile, in Höhe von 22.600,00 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des im September 2013 ausgelieferten PKW VW Golf zu.
I.
29 Der Anspruch auf Rückzahlung des von der Klägerin im September gezahlten Kaufpreises ergibt sich auf bereicherungsrechtlicher Grundlage als sog. Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 BGB) und nicht aus § 346 BGB i.V.m. den Vorschriften des Kaufrechts. Denn zwischen den Parteien ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kein wirksamer PKW-Kaufvertrag geschlossen worden, so dass die ausgetauschten Leistungen nach Bereicherungsrecht unter Rückabwicklung der jeweils erbrachten Leistungen zurückzugewähren sind.
30 Zwischen den Parteien ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme wegen eines versteckten Einigungsmangels i.S.v. § 155 BGB kein wirksamer Kaufvertrag über einen VW Golf mit 3 Türen entsprechend dem Inhalt der Auftragsbestätigung der Beklagten gemäß Anlage B 1 zu einem Kaufpreis von 25.100,00 EUR zustande gekommen.
31 Zwar sind die Parteien bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass ein wirksamer Vertrag bezüglich des ausgelieferten VW Golf, 3-türig durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande gekommen ist. Diese Einschätzung der Parteien ist aber auf der Grundlage des Anhörungsergebnisses und der von den Parteien vorgetragenen Indiztatsachen zu den Umständen beim Vertragsschluss rechtsirrig.
32 Ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande gekommen ist, ist anhand der vorgetragenen und festgestellten Umstände bei der Unterzeichnung der Vertragsurkunde, d.h. vorliegend bei der Unterzeichnung der Bestellung durch die Klägerin am 30. Mai 2013 gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Das Auslegungsergebnis führt dazu, dass die Parteien sich bei der Unterzeichnung der von dem Zeugen T. B. vorbereiteten Bestellung eines VW Golf nur scheinbar einig geworden sind. Der Widerspruch bestand darin, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bestellung ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über einen 5-Türer Golf abgeben wollte, der Zeuge B. aber durch Verwendung der entsprechenden Bestellnummern des Herstellers VW eine Erklärung bezüglich eines 3-Türer Golf vorbereitet hatte. Dieser Widerspruch ist den Parteien bis zur Abholung des streitgegenständlichen VW Golf durch die Klägerin am Standort des VW Werkes in Wolfsburg am 12.09.2013 verborgen geblieben.
33 Maßgeblich für die Annahme eines versteckten Einigungsmangels sind in erster Linie die unstreitigen Umstände, die zur Unterzeichnung der Bestellung durch die Klägerin bei der Vertragsanbahnung geführt haben. Ausdrücklich haben die Parteien bei den Vertragsverhandlungen überhaupt nicht über die Frage, wie viele Türen das zu erwerbende Fahrzeug haben sollte, gesprochen. Die Klägerin war vorher im Besitz eines 5-türigen Fahrzeuges; sie hatte bei der Beklagten auch eine Probefahrt mit einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten VW Golf mit 5 Türen durchgeführt und sie hatte Ausdrucke aus dem Internet über Angebote zu Neuwagen der Marke VW-Golf mit 5 Türen bei ihren Unterlagen. Diese Vorgeschichte der Vertragsverhandlungen steht im Übrigen für das Gericht aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Klägerin fest, die von ihrem Ehemann, dem Zeugen S. bei seiner Vernehmung bestätigt worden sind. Dieser Zeuge war von Anfang an in die Vertragsverhandlungen über den Ankauf eines PKW VW Golf eingeschaltet. Er hatte noch eine plastische Erinnerung an die Vertragsverhandlungen, die er bei seiner Einvernahme am 28. Januar 2015 auch einprägsam wiedergeben konnte. So hat der Zeuge nachvollziehbar auch bestätigt, dass sich das von ihm an den Zeugen B. weitergereichte Angebot aus dem Internet auf einen VW Golf mit 5 Türen bezog. Diese Bekundung hat der Zeuge B. zwar nicht in allen Einzelheiten bestätigt. Er hat aber durchaus bekundet, dass bei den Verkaufsgesprächen ein Ausdruck aus dem Internet vorgelegen hat und er diesen Teil der Aussage des Zeugen S. – ohne konkrete Erinnerung an den Punkt, wie viele Türen das beworbene Fahrzeug hatte - bestätigt. Der Zeuge S. ist für das Gericht glaubwürdig. Anhaltspunkte dafür, dass seine persönliche Beziehung zu der Klägerin den Inhalt seiner Aussage beeinflusst hat, sind für das Gericht nicht gegeben.
34 Damit ergibt sich aus den Umständen bei Vertragsschluss, dass die Klägerin, die kein Bewusstsein dafür hatte, welcher VW Golf sich hinter dem Kürzel 5 G 14 GZ verbarg, die Erklärung abgegeben wollte, einen 5-türigen Golf zu erwerben. Demgegenüber hat die von der Beklagten, vertreten durch den Zeugen B., vorbereitete Erklärung in der schriftlichen Bestellung den objektiven Erklärungswert bezüglich des Erwerbs eines 3-Türer Golfs. Bei einer derartigen Diskrepanz zwischen dem Verhandlungsergebnisses und dem Erklärungsinhalt gilt nach § 155 BGB das nach den objektiven Erklärungswert der schriftlichen Bestellung tatsächlich Vereinbarte nur, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt (3- oder 5-Türer) geschlossen sein würde.
35 Das ist aber nicht der Fall. Denn zu diesem Punkt folgt aus der Anhörung der Parteien und der durchgeführten Beweisaufnahme, dass gerade nicht anzunehmen ist, dass von den Parteien ein Kaufvertrag mit dem objektiven Erklärungsinhalt bezogen auf einen 3-Türer Golf geschlossen worden wäre, wenn den Parteien die Diskrepanz ihrer Vorstellungen in der Verhandlungssituation aufgefallen wäre. Denn aus dem unstreitigen Prozessvorbringen der Parteien ergibt sich, dass die Klägerin bereits bei der Auslieferung des 3-türigen VW Golf am Sitz des Herstellers in Wolfsburg und noch am selben Tag telefonisch gegenüber dem Zeugen B. deutlich gemacht hat, dass sie überhaupt kein Interesse an einem 3-Türer Golf hatte und dies auch schon im Zeitpunkt der Verhandlungen mit dem Zeugen B. der Fall war. Dieses eindeutig von der Klägerin formulierte Interesse zeigt, dass ein Neuwagenkaufvertrag zwischen den Parteien ohne die Festlegung auf einen 5-türigen VW Golf nicht geschlossen worden wäre.
36 Fehlt es demnach an einem wirksamen Kaufvertragsschluss sind die dennoch ausgetauschten Leistungen nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften rückabzuwickeln.
II.
37 Als Bereicherungsschuldnerin ist die Beklagte auf der Grundlage von §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des durch die ohne rechtlichen Grund erfolgte Vermögensverschiebung Erlangte einschließlich der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet. Denn diese Vorschriften bestimmen, dass die Bereicherungsschuldnerin zur Herausgabe verpflichtet ist und sich die Herausgabe auch auf die Nutzungen erstreckt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung des Bereicherungsanspruchs ist der Zeitpunkt der Vermögensverschiebung, d.h. vorliegend die Hingabe des als Kaufpreis gedachten Betrages von 25.100,00 EUR und Entgegennahme des PKW VW Golf am 12. September 2013. Nach der sog. Saldotheorie (Palandt-Sprau, BGB, § 818 Rdnr. 48) sind die empfangenen Leistungen bei der Rückabwicklung zu saldieren.
38 Der Rückabwicklungsanspruch der Klägerin ist im Ausgangspunkt gerichtet auf Rückzahlung des als Kaufpreis gezahlten Betrages von 25.100,00 EUR. Dieser Betrag ist im Abwicklungsverhältnis zu vermindern um den Betrag der Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) des von ihr seit dem 13. September 2013 tatsächlich genutzten VW Golf. Den Wert der Nutzungen bemisst das Gericht unter Anbindung von § 287 ZPO vorliegend mit 2.500,00 EUR, so dass sich der Zahlungsanspruch der Klägerin auf 22.600,00 EUR reduziert (25.100,00 EUR abzüglich 2.500,00 EUR).
39 In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2014, 2435) wird für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile eines selbst genutzten PKW der Bruttokaufpreis mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern multipliziert und dann durch die erwartete Gesamtfahrleistung des genutzten PKW dividiert. Bei dieser üblichen Formel ergäben sich rechnerisch Gebrauchsvorteile der Klägerin für die Zeit von September 2013 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2015 (25.100,00 EUR x 9.250,00 EUR : 250.000 km) in Höhe von 928,70 EUR. Verschiedene Oberlandesgerichte schätzen den Nutzungsvorteil demgegenüber mit Quoten von 0,3 % bis 1 % des Anschaffungspreises auf je 1.000 km auf 0,3 % bis 1 % des Anschaffungspreises (vgl. dazu Palandt- Grüneberg, BGB, § 346 Rdnr. 10). Unter Zugrundelegung einer Fahrleistung von ca. 10.000 km ergäbe sich dann ausgehend von einem Kaufpreis von 25.100,00 EUR ein Nutzungsvorteil von 10 %, d.h. 2.510,00 EUR. Das Gericht orientiert sich vorliegend an den zuletzt genannten oberen Wert und hat deswegen die gezogenen Nutzungen mit 2.500,00 EUR in Ansatz gebracht, weil für die Heranziehung der Schätzgrundlagen hier besonders zu gewichten war, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits mehr als 21 Monate in ihrem Besitz hatte und andererseits unterdurchschnittlich wenig mit dem Fahrzeug gefahren ist.
III.
40 Die Beklagte befindet sich auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens mit der Rücknahme des streitgegenständlichen PKW spätestens seit der Erklärung des Rücktritts mit dem vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 25. November 2013 (Anlage K 8) und Fristsetzung auf den 04. Dezember 2013 seit Dezember 2013 in Annahmeverzug. Deswegen ist der Annahmeverzug entsprechend tenoriert worden.
41 Der Zahlungsanspruch in Höhe von 22.600,00 EUR ist – wie beantragt – für den Zeitraum vom 06. Oktober 2013 bis zum 04. Dezember 2013 auf der Grundlage von §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB mit 0,5 % Jahreszinsen zu verzinsen. Denn vor Eintritt des Verzuges mit der Rückzahlungsverpflichtung schuldete die Beklagte eine Verzinsung des als Kaufpreis geleisteten Betrages in Höhe der tatsächlich gezogenen Nutzungen. Diese sind von der Beklagten – unstreitig – mit 0,5 % als tatsächlich gezogener Sparzins beziffert worden.
42 Seit dem Eintritt des Verzuges ab dem 05. Dezember 2013 folgt der Zinsanspruch in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
IV.
43 Ein Anspruch auf Ersatz vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR besteht nicht.
44 Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Voraussetzungen eines denkbaren Anspruchs aus §§ 280, 286, 288 BGB vorliegen. Dazu fehlt konkreter Vortrag, wann die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit welchem Inhalt vorprozessual mandatiert hat. Es liegt auch kein Vortrag dazu vor, ob und nach welchem Streitwert der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für eine etwaige vorprozessuale Tätigkeit eine Honorarrechnung erteilt hat, die von der Klägerin vergütet worden ist.
45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
46 Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 709 ZPO.
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