LG Lübeck 3. Zivilkammer, 2014-10-31, 3 O 288/13

3 O 288/13Kantonsgericht / III. Zivilkammer31.10.2014

Regest

1. Der Kontakt zu dem Bankberater der klagenden Darlehensnehmer, der bei der Vermittlung der Verbraucherdarlehen mitgewirkt hat, schließt es aus, dass die Verträge unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sind, so dass die Bestimmungen über Fernabsatzverträge nicht anzuwenden sind.(Rn.24) 2. Schon die Tatsache, dass sich die Belehrung über das Widerrufsrecht auf zwei gesonderten Seiten des Vertrages befindet, verhindert, dass sie zwischen anderen Textpassagen "untergeht". Die Verteilung auf zwei Seiten schadet nicht, zumal der Text auf der zweiten Seite Unterschriftszeilen aufweist, so dass jeder Kunde erkennen kann dass seine Unterschrift dem vorstehenden Text eine gewisse Wichtigkeit verleiht.(Rn.26) 3. Darauf, dass die Widerrufsbelehrung sprachlich zum Teil deutlich von der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV abweicht, kommt es nicht an, weil entscheidend ist, ob die Widerrufsbelehrung inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht.(Rn.27) 4. Ist der Tag des Vertragsschlusses für den Darlehensnehmer dadurch zu ermitteln, dass entweder der Tag seiner Unterschrift (wenn die Bank einen vom Kunden noch zu unterschreibenden Kreditvertrag zuleitet) oder der Tag der - mitgeteilten - Annahmeerklärung der Bank maßgeblich ist, ergeben sich diesbezüglich keine Unklarheiten.(Rn.28) 5. Aus dem Gesamtzusammenhang kann folgen, dass die Worte "Widerspruch" und "Widerruf" trotz bestehender Unterschiede synonym verwendet werden.(Rn.30)

Gesamter Gesetzestext

LG Lübeck 3. Zivilkammer — 3 O 288/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-31

Aktenzeichen: 3 O 288/13

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2014:1031.3O288.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 256 ZPO, § 355 Abs 2 BGB, § 14 Abs 1 BGB-InfoV, § 14 Abs 3 BGB-InfoV

Orientierungssatz

  1. Der Kontakt zu dem Bankberater der klagenden Darlehensnehmer, der bei der Vermittlung der Verbraucherdarlehen mitgewirkt hat, schließt es aus, dass die Verträge unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sind, so dass die Bestimmungen über Fernabsatzverträge nicht anzuwenden sind.(Rn.24)

  2. Schon die Tatsache, dass sich die Belehrung über das Widerrufsrecht auf zwei gesonderten Seiten des Vertrages befindet, verhindert, dass sie zwischen anderen Textpassagen "untergeht". Die Verteilung auf zwei Seiten schadet nicht, zumal der Text auf der zweiten Seite Unterschriftszeilen aufweist, so dass jeder Kunde erkennen kann dass seine Unterschrift dem vorstehenden Text eine gewisse Wichtigkeit verleiht.(Rn.26)

  3. Darauf, dass die Widerrufsbelehrung sprachlich zum Teil deutlich von der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV abweicht, kommt es nicht an, weil entscheidend ist, ob die Widerrufsbelehrung inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht.(Rn.27)

  4. Ist der Tag des Vertragsschlusses für den Darlehensnehmer dadurch zu ermitteln, dass entweder der Tag seiner Unterschrift (wenn die Bank einen vom Kunden noch zu unterschreibenden Kreditvertrag zuleitet) oder der Tag der - mitgeteilten - Annahmeerklärung der Bank maßgeblich ist, ergeben sich diesbezüglich keine Unklarheiten.(Rn.28)

  5. Aus dem Gesamtzusammenhang kann folgen, dass die Worte "Widerspruch" und "Widerruf" trotz bestehender Unterschiede synonym verwendet werden.(Rn.30)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Berechtigung zum Widerruf von zwei Verbraucherkreditverträgen.

2 Die Kläger unterzeichneten für die Finanzierung ihres Reihenhauses in … am 25.05.2007 einen nach der Fußzeile des Dokuments am selben Tag um 12:39 Uhr erstellten Darlehensantrag über ein Wohnungsbaudarlehen in Höhe von 105.000,- € an die …, die einen Geschäftsbereich der Beklagten darstellt. Zugleich wurden KfW-Mittel im Umfang von 60.000,- € beantragt. Streitig ist, ob die Verträge durch einen Herrn X von der Planet Home AG vermittelt wurden oder ob ein Herr Y von der ZZZZ Bank die Kläger wegen der Immobilienfinanzierung beraten hat. Der Darlehensantrag vom 25.05.2007 (Freitag) trägt jedenfalls einen Eingangsstempel der ZZZZ Bank (Filiale xx) vom 29.05.2007 (Dienstag).

3 In dem Darlehensantrag für den Kredit über 105.000,- € findet sich die Widerrufsbelehrung auf den Seiten 5 und 6 (von 17), die Kläger haben auf Seite 6 an vorgesehener Stelle ihre Unterschriften geleistet. Der Text ist auf Seite 5 fett mit „WIDERRUFSRECHT“ überschrieben und auf beiden Textseiten vollständig eingerahmt. Wegen des Wortlautes der Belehrung wird auf die fotokopierten Seiten 5 und 6 des Darlehensantrages – Blatt 33/34 der Akte – Bezug genommen.

4 Auf den durchgeleiteten Antrag an die KfW erhielten die Kläger das Angebot über einen Darlehensvertrag vom 13.06.2007 in mindestens doppelter Ausfertigung zugeschickt, von dem sie ein Exemplar am 20.06.2007 unterschrieben und an die xx zurücksandten. In der Anlage zum Darlehensvertrag über 60.000,- € findet sich die zweiseitige, von den Klägern unterschriebene Widerrufsbelehrung, die in etwa nach 1/3 der ersten Seite einsetzt und unterhalb eines durchgehenden Striches gesperrt und fett gedruckt mit der Überschrift „W i d e r r u f s b e l e h r u n g“ beginnt. Wegen des Wortlauts der Belehrung wird auf die fotokopierte Anlage – Blatt 86/87 der Akte - Bezug genommen.

5 Die Darlehen wurden ausgezahlt, entsprechend den vertraglichen Abreden wurden zur Sicherung Grundpfandrechte bestellt und im Grundbuch eingetragen. Die Verträge wurden von den Klägern zumindest bis Mai 2013 wie vereinbart bedient. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.05.2013 ließen die Kläger den Widerruf beider Darlehensverträge erklären.

6 Die Kläger meinen, die Widerrufsbelehrungen würden bereits dem Deutlichkeitsgebot nicht entsprechen. Zudem seien beide Widerrufsbelehrungen fehlerhaft, auch sei der Umstand, dass beide Darlehensverträge im Wege eines Fernabsatzgeschäftes zustande gekommen seien, nicht berücksichtigt worden. So weiche der Wortlaut der Widerrufsbelehrungen von dem Muster der BGB-InfoV ab. So sei statt „Darlehensgeber“ der Begriff „X Bank“ verwendet worden. In beiden Belehrungen werde im Zusammenhang mit der Nennung einer E-Mail Adresse statt „Widerruf“ der Begriff „Widerspruch“ genutzt. Somit fehle es bereits an einer Formulierung, die dem Muster der BGB-InfoV entspreche. In der Belehrung zum KfW-Darlehen fehle die Belehrung über fernabsatzrechtliche Vorschriften. Da die Belehrungen nicht vollständig und ordnungsgemäß seien, bestehe ein faktisch unbegrenztes Widerrufsrecht.

7 Das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse bestehe, weil nur über die Frage, ob noch widerrufen werden konnte, Streit bestehe. Die Klärung dieser Frage werde zur Beendigung des Rechtsstreits führen.

8 Die Kläger beantragen

9 festzustellen, dass sie berechtigt waren,

10 1. den Kreditvertrag Nr. xyz über den Nennbetrag von 60.000,- €

11 und

12 2. den Kreditvertrag Nr. xyz über den Nennbetrag von 105.000,- €

13 zu widerrufen.

14 Die Beklagte beantragt

15 Klagabweisung.

16 Sie rügt - erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung - bereits die Zulässigkeit der Klage, weil nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer diesbezüglichen Vorfrage Klagegegenstand sei.

17 Ein Fernabsatzvertrag liege selbst nach dem Vortrag der Kläger nicht vor, weil die Verträge aufgrund der Zwischenschaltung eines Vermittlers nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden seien.

18 Im Übrigen seien die Kläger ordnungsgemäß belehrt worden. Die Widerrufsbelehrungen befänden sich auf gesonderten Blättern, was zur Erfüllung des Deutlichkeitsgebotes ausreiche. Zudem seien die Widerrufsbelehrungen auch drucktechnisch ausreichend gestaltet worden. Soweit die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV nicht wortwörtlich übernommen worden sei, sei dies unschädlich. Es lägen lediglich redaktionelle, nicht aber inhaltliche Abweichungen vor, die nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu beanstanden seien.

19 Zudem sei der erst etwa sechs Jahre nach Vertragsabschluss erklärte Widerruf rechtsmissbräuchlich. Die Kläger hätten durch Inanspruchnahme des Darlehens und vertragsgemäße Erbringung der Annuitäten konkludent zu verstehen gegeben, den Vertrag erfüllen zu wollen; hierauf habe sie, die Beklagte, sich eingerichtet. Es sei rechtsmissbräuchlich und stelle ein Umstandselement dar, wenn nach Jahr und Tag auf einmal aufgrund geänderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, hier des deutlich gefallenen Zinsniveaus, erklärt werde, entgegen dem bisherigen Verhalten nicht mehr an dem Vertrag festhalten zu wollen.

20 Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21 Die Klage ist ungeachtet ihrer zweifelhaften Zulässigkeit jedenfalls unbegründet, so dass es einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Zulässigkeitsfragen nicht bedarf, weil die Klage in jedem Falle abzuweisen ist.

22 I. Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass sie zum Widerruf zweier Kreditverträge berechtigt gewesen sind, wird kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO, sondern eine vorgelagerte Rechtsfrage zum Streitgegenstand gemacht. Als Rechtsverhältnis käme hier allein das Fortbestehen bzw. Nichtbestehen von Kreditverträgen in Betracht, die Frage, ob der Widerruf noch ausgeübt werden konnte, stellt insoweit eine bloße Vorfrage dar, die nicht gesondert zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden kann, vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – XI ZR 165/07 zitiert nach juris. Auch wenn die Kläger das Feststellungsinteresse in ihrer Klage gesondert angesprochen haben, ist die gleichwohl gegebene Unzulässigkeit der Feststellungsklage erst nach Ende der mündlichen Verhandlung thematisiert worden. Das Gericht sieht sich deshalb aber nicht veranlasst, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn die Klage hat auch aus anderen Gründen keinen Erfolg.

23 II. Die Kläger haben die Darlehensverträge nicht mehr wirksam widerrufen können, weil die maßgeblichen Fristen längst abgelaufen sind. Auf die Frage einer Verwirkung eines etwaigen Widerrufsrechts kommt es mithin nicht mehr an.

24 1. Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge sind auf die vorliegenden Verträge nicht anzuwenden. Wie selbst die Kläger auf den Hinweis, dass in den Vertragsunterlagen die Planet Home AG für Kooperationen als zuständiger Vermittler ausgewiesen sei, ausgeführt haben, hätten sie wegen der Vermittlung der Darlehen allein Kontakt zu ihrem Berater bei der ZZZZ Bank gehabt, der Zeuge X sei ihnen nicht bekannt. Damit räumen sie aber selbst ein, dass entgegen ihrer Rechtsansicht kein Fernabsatzvertrag im Sinne des Gesetzes vorliegt. Der Kontakt zu ihrem Bankberater, der bei der Vermittlung von Verbraucherdarlehen mitgewirkt hat, schließt es aus, dass die Verträge unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sind. Insoweit ist zudem gerichtsbekannt, dass Anträge an die KfW nur über eine durchleitende Bank gestellt werden können, die insbesondere die Identitäts- und Bonitätsprüfung vornimmt. In diesem Zusammenhang spricht gerade auch der Eingangsstempel der ZZZZ Bank auf dem Kreditantrag vom 25.05.2007 eine deutliche Sprache, denn der Eingang dort statt bei der Beklagten lässt sich nur damit erklären, dass die ZZZZ Bank, bei der der Kläger sein Girokonto führt, bei der Aufstellung der Finanzierung zwischengeschaltet war und es übernommen hatte, sämtliche Unterlagen an die Beklagte weiterzuleiten. Auch die Fußzeile mit exakter Erstellungszeit und einer DokNr. spricht dafür, dass der Antrag im Rahmen einer Finanzierungsberatung generiert worden ist.

25 2. Die Widerrufsbelehrung im Kreditantrag für den Kredit über 105.000,- € genügt den Anforderungen, insbesondere entspricht sie dem Deutlichkeitsgebot.

26 a) Was konkret nicht deutlich genug an der Gestaltung der Widerrufsbelehrung sein soll, lassen die Ausführungen der Kläger nicht erkennen. Grundsätzlich muss die Widerrufsbelehrung als solche lesbar sein, was eine ausreichend große Schrift und eine Untergliederung des Textes erfordert. Dies kann etwa durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck erfolgen, die Widerrufsbelehrung muss sich aus dem übrigen Text herausheben. Vorliegend findet sich die Belehrung über das Widerrufsrecht auf zwei gesonderten Seiten des Vertrages. Schon dies verhindert, dass sie zwischen anderen Textpassagen „untergeht“. Unterhalb der auf allen Seiten identischen Kopfzeile mit dem Logo der X Bank in der rechten oberen Ecke des Blattes springt der fett gesetzte und zentrierte Schriftzug „WIDERRUFSRECHT“ ins Auge, zumal dies die erste Textzeile nach dem Logo ist, die zudem auch noch durch einen den Schriftzug und den gesamten folgenden Text einschließenden Rahmen betont wird. Dass die ersten neun Seiten auch einen identischen unteren Abschluss mit den Pflichtangaben nach dem AktG haben, führt zu einer gestalterischen Abweichung zu den Seiten 10 -17, die ausschließlich AGB enthalten. Auch dadurch werden die ersten neun Seiten als die Seiten gekennzeichnet, die den für jeden Kunden individuellen Inhalt ausmachen. Die Verteilung auf zwei Seiten schadet nicht, zumal der Text auf der zweiten Seite Unterschriftszeilen aufweist, so dass jeder Kunde erkennen kann, dass seine Unterschrift dem vorstehenden Text eine gewisse Wichtigkeit verleiht. Der verwendete Rahmen für den Text findet sich auf den anderen 15 Seiten nicht, auch dies macht einen augenfälligen Unterschied zu den übrigen Seiten aus.

27 b) Die Widerrufsbelehrung weicht zwar zum Teil sprachlich deutlich von der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV ab. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil entscheidend ist, ob die Widerrufsbelehrung inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ob die Gesetzlichkeitsvermutung greift, spielt nur dann eine Rolle, wenn eine an sich fehlerhafte Belehrung verwendet worden ist, die aber im Wesentlichen der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entspricht.

28 Insoweit haben die Kläger im Wesentlichen keine Fehler in der Widerrufsbelehrung, sondern lediglich Abweichungen von Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aufgezeigt. Der regelmäßige Ansatzpunkt, dass der Fristbeginn für den Widerruf unzutreffend oder unklar beschrieben worden ist, greift vorliegend nicht. Insbesondere der regelmäßig beanstandete Passus, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, hat keine Verwendung gefunden. Vielmehr werden alle maßgeblichen Voraussetzungen für den Fristbeginn aufgelistet, so dass der Darlehensnehmer sogar im Aufbau eine Art „Check-liste“ vorfindet. Unklarheiten ergeben sich nicht, denn der Tag des Vertragsschlusses ist für den Darlehensnehmer dadurch zu ermitteln, dass entweder der Tag seiner Unterschrift (wenn die Bank einen vom Kunden noch zu unterschreibenden Kreditvertrag zuleitet) oder der Tag der – mitgeteilten – Annahmeerklärung der Bank maßgeblich ist.

29 Die unpersönliche Ansprache „Der Darlehensnehmer kann ..“ ist unschädlich, denn auf Seite 1 des Darlehensantrages ist definiert, wer Darlehensnehmer ist. Wer einen Kredit aufnehmen will, kann zudem unschwer selbst erschließen, dass er dann Darlehensnehmer sein muss. Die in BGH NJW 2011, 1061, 1062 angestellten Überlegungen zum Begriff „Verbraucher“ betrafen eine Abweichung von Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und können hier nicht übertragen werden.

30 Soweit sich im Zusammenhang mit der E-Mail-Adresse, die verwendet werden kann, statt des Wortes „Widerruf“ das Wort „Widerspruch“ findet, handelt es sich um eine Abweichung, die auf den ersten Blick nicht einmal auffällt. Aus dem Gesamtzusammenhang folgt zudem, dass beide Worte trotz bestehender Unterschiede synonym verwendet werden. Eine Irritation des Verbrauchers ergibt sich nicht, denn es ist gerade auch aufgrund der E-Mail-Adresse „Wideruf@xbank.de“ hinreichend deutlich, dass es um den Widerruf geht.

31 Weitere Ansatzpunkte, aufgrund der die Belehrung fehlerhaft sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit ist zu betonen, dass kein Verwendungszwang für die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV besteht. Abweichungen vom Wortlaut der vorgenannten Anlage (unter Widerrufsfolgen „der X Bank“ statt „uns“) führen deshalb nicht automatisch zu einer fehlerhaften Belehrung.

32 3. Auch die Widerrufsbelehrung im Vertrag über das KfW-Darlehen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

33 a) Auch in diesem Falle ist das Deutlichkeitsgebot gewahrt. Die Widerrufsbelehrung ist zwar optisch anders als die für das größere Darlehen gestaltet. Jedoch findet sich die Widerrufsbelehrung auch in diesem Falle auf zwei gesonderten Seiten, die als Anlage dem Vertrag beigefügt sind. Augenfällig auf der ersten Seite der Anlage ist der etwa nach 1/3 der Seite durchgezogene Strich, unter dem sich in Sperrschrift fett und zentriert gesetzt der Schriftzug „W I D E R R U F S B E L E H R U N G“ findet. Diese Gestaltung ist im gesamten Vertragstext einmalig. Hinzu kommt wiederum eine Unterschriftszeile auf der zweiten Seite der Anlage, die die Wichtigkeit des vorangehenden Textes betont.

34 b) Die Widerrufsbelehrung genügt auch inhaltlich den Anforderungen. Zur Begründung kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen unter II. 2. b) verwiesen werden. Dass auf fernabsatzrechtliche Vorschriften nicht hingewiesen worden ist, ist schon deshalb unschädlich, weil kein Fernabsatzgeschäft gegeben ist. Die etwas einfacher gehaltene „Checkliste“ gibt den damaligen Wortlaut des § 355 Abs. 2 BGB sinngemäß wieder. Aus dem Vertragstext (11.) ergibt sich, dass der Vertragsschluss von der fristgerechten (bis 25.06.2007) Übermittlung des unterschriebenen Darlehensvertrages an die X Bank abhängt. Insoweit erschließt sich, dass die Frist für den Widerruf nicht schon mit dem Erhalt einer Abschrift des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt, sondern zusätzlich die Annahme des Darlehensvertrages durch den Kreditnehmer erforderlich ist, weil es ansonsten an einer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung mangelt. Ein klarstellender Hinweis wie in der Belehrung in dem Kreditantrag über den großen Kredit war nicht geboten, denn es ist offensichtlich, dass eine Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen kann, bevor eine Erklärung des Verbrauchers in der Welt ist, die widerrufen werden könnte. Darlehensnehmer wird man im Übrigen erst mit Vertragsschluss, so dass die Widerrufsfrist – weil die Voraussetzungen der Checkliste zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind – mit der Annahme des Vertragsangebots durch den Verbraucher beginnt.

35 Dass der Text der Widerrufsbelehrung nicht wie in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV vorgesehen von einem Rahmen umschlossen ist, ist unschädlich. Eine solche Gestaltung ist nirgends vorgeschrieben, die Abgrenzungsfunktion wird im Übrigen erfüllt, weil die Belehrung in einer gesonderten Anlage erfolgt.

36 4. Der Widerruf ist mithin in beiden Fällen nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erklärt worden, diese war vielmehr aufgrund der Vertragsschlüsse in 2007 im Jahre 2013 längst abgelaufen. Ob die Ausübung des Widerrufsrechts nach Jahr und Tag rechtsmiss-bräuchlich sein kann, kann deshalb offen bleiben.

37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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