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1 Sa 164/15•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2015-11-24, 1 Sa 164/15
1 Sa 164/15Arbeitsgericht / 1. Kammer24.11.2015
1. Unterzeichnet ein Arbeitnehmer des beklagten Arbeitgebers ein Kündigungsschreiben "i.V." und verwendet er einen Briefbogen, der hinsichtlich der Angabe des Absenders in wesentlichen Namensbestandteilen dem Namen des Arbeitgebers entspricht, und als Absenderadresse den Ort angibt, von dem aus der zu kündigende Arbeitnehmer regelmäßig seine Arbeitsleistung aufnimmt (Kurierfahrer), so ist dieses Schreiben als Kündigungserklärung des Arbeitgebers, nicht etwa einer nicht existierenden Firma vom gekündigten Arbeitnehmer zu verstehen.(Rn.25) 2. Die Rüge der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsvorlage muss regelmäßig innerhalb einer Frist von einer Woche erfolgen.(Rn.37)
Entscheidungsdatum: 2015-11-24
Aktenzeichen: 1 Sa 164/15
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2015:1124.1SA164.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 180 BGB, § 177 Abs 1 BGB, § 174 S 1 BGB, § 622 Abs 1 BGB, § 133 BGB ... mehr
Unterzeichnet ein Arbeitnehmer des beklagten Arbeitgebers ein Kündigungsschreiben "i.V." und verwendet er einen Briefbogen, der hinsichtlich der Angabe des Absenders in wesentlichen Namensbestandteilen dem Namen des Arbeitgebers entspricht, und als Absenderadresse den Ort angibt, von dem aus der zu kündigende Arbeitnehmer regelmäßig seine Arbeitsleistung aufnimmt (Kurierfahrer), so ist dieses Schreiben als Kündigungserklärung des Arbeitgebers, nicht etwa einer nicht existierenden Firma vom gekündigten Arbeitnehmer zu verstehen.(Rn.25)
Die Rüge der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsvorlage muss regelmäßig innerhalb einer Frist von einer Woche erfolgen.(Rn.37)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 46/16)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Lübeck, 28. April 2015, 3 Ca 3016/14, Urteil nachgehend BAG, 11. Mai 2016, 6 AZN 46/16, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.04.2015 - 3 Ca 3016/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung.
2 Der schwerbehinderte Kläger war ab dem 01.08.2014 bei der Beklagten, die ein Transport- und Kurierunternehmen betreibt, als Fahrer beschäftigt. Arbeitskollege des Klägers war u. a. Herr S.. Auftraggeber der Beklagten ist neben anderen die N. Genossenschaft. Diese unterhält an der Adresse "P. Bogen 4.." in H. eine Niederlassung. Die Fahrer der Beklagten stellen auf diesem Gelände Fahrzeuge ab und beladen diese zwecks Auslieferung. Der Kläger war ebenfalls vom Standort am P. Bogen aus für die Beklagte tätig. Er nahm auf Anweisung von Herrn S. sein Fahrzeug mit nach Hause.
3 Am 24.11.2014 erhielt der Kläger ein auf den 21.11.2014 datiertes Schreiben, das als Absender ausweist: pp. Transporte und als Adresse: P. Bogen 4.., H.. Das Schreiben lautete unterhalb der unterstrichenen Überschrift "Kündigung des Arbeitsverhältnisses" wie folgt:
4 Wegen unüberbrückbarer Differenzen lösen wir Ihr Arbeitsverhältnis, während der Probezeit, zum 31. Dezember 2014.
5 Unterzeichnet war das Schreiben von Herrn S. mit dem Zusatz "i. V.". Eine Firma "pp., Transporte" gibt es an der Adresse P. Bogen in H. nicht. Mit Schreiben vom 01.12.2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte und nahm Bezug auf ein Gespräch mit deren Geschäftsführer vom 25.11.2014 (Bl. 8 - 10 d. A.). Darin wehrte er sich im Wesentlichen wegen aus seiner Sicht fehlender Kündigungsgründe und wies die Kündigung zurück, weil sie "einige wichtige Formfehler" enthalte. Das Schreiben wurde per Einschreiben/Rückschein zugestellt.
6 Am 10.12.2014 hat der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben.
7 Er hat gemeint, die Kündigung sei unwirksam, weil das Kündigungsschreiben nicht von der Beklagten verfasst sei. Herr S. habe nicht als Vertreter der Beklagten gehandelt, sondern sei für die Firma "pp., Transporte" aufgetreten. Mit Schriftsatz vom 04.02.2015 hat er die Vertretungsbefugnis von Herrn S. für die Beklagte bestritten. Ferner hat der Kläger die fehlende soziale Rechtfertigung und die fehlende Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung gerügt.
8 Die Beklagte hat erwidert: Die Auslegung des Schreibens ergebe, dass Herr S. die Kündigung im Namen der Beklagten ausgesprochen habe. Dafür spreche, dass es eine Firma "pp., Transporte" an der angegebenen Adresse nicht gebe, vielmehr unterhalte sie dort eine Betriebsstätte. Herr S. sei Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen und von ihr zum Ausspruch von Kündigungen bevollmächtigt. Aufgrund eines Büroversehens habe Herr S. den falschen Briefbogen benutzt. Der Kläger habe durch sein Schreiben vom 01.12.2014 gezeigt, dass er selbst das Kündigungsschreiben dahin aufgefasst habe, dass es der Beklagten zuzurechnen sei. Die Zurückweisung durch den Kläger im Schreiben vom 01.12.2014 sei nicht ausreichend.
9 Einer sozialen Rechtfertigung und der Zustimmung des Integrationsamts habe die Kündigung nicht bedurft.
10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
11 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das von Herrn S. gefertigte Schreiben sei als Kündigungserklärung der Beklagten auszulegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
12 Gegen das am 07.05.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.06.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.08.2015 am 02.08.2015 begründet.
13 Er trägt vor: Das Schreiben vom 21.11.2014 sei "rudimentär", sein sachlicher Hintergrund sei falsch. So sei eine Probezeit zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Die Beklagte firmiere nicht unter der auf dem Briefbogen des Kündigungsschreibens angegebenen Adresse. Dem Schreiben lasse sich nicht entnehmen, dass Herr S. für die Beklagte habe handeln sollen. Die Firma "pp., Transporte" sei zu keiner Zeit seine Arbeitgeberin gewesen. Die Beklagte verwende auch nicht regelmäßig den Briefbogen, den Herr S. am 21.11.2014 verwendet habe. Die Firmierung "pp., Transporte" gebe es im Bundesgebiet häufig. Eine Vollmacht von Herrn S. werde bestritten.
14 Der Kläger beantragt,
15 das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck zum Az. 3 Ca 3016/14 vom 28.04.2015 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die von dem Beklagten am 21.11.2014 ausgesprochene ordentliche Kündigung, zugestellt am 24.11.2014, nicht aufgelöst worden ist.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Sie verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Der Kläger habe die Kündigungserklärung nur dahin verstehen dürfen, dass sie von ihr - der Beklagten - abgegeben worden sei. So habe der Kläger das Schreiben auch tatsächlich verstanden. Ergänzend nimmt die Beklagte Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen.
20 Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Sie ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete infolge der Kündigung vom 21.11.2014.
21 1. Der Klagantrag bedarf zunächst der Auslegung.
22 Der Kläger hat in seinem Antrag bereits formuliert, dass die Kündigung "von dem Beklagten am 21.11.2014" ausgesprochen worden sei. Dieser Umstand ist allerdings gerade streitig zwischen den Parteien und wesentlicher Inhalt der wechselseitigen Argumentationen. Keinesfalls wollte der Kläger mit seinem Klagantrag seinem weiteren Vortrag widersprechen, wonach er gerade davon ausgeht, dass die Kündigung nicht der Beklagten zuzurechnen ist. Dementsprechend ist der Klagantrag dahin zu korrigieren, dass festgestellt werden soll, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung vom 21.11.2014 aufgelöst worden ist, ohne Festlegung dahingehend, wer die Kündigung erklärt hat.
23 2. Die Kündigung vom 21.11.2014 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet. Diese Erklärung ist der Beklagten zuzurechnen. Dies folgt aus § 164 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
24 Herr S. hat die Kündigungserklärung vom 21.11.2014 als Vertreter der Beklagten abgegeben.
25 a) Herr S. hat die Erklärung vom 21.11.2014 im Namen der Beklagten abgegeben. Mit der Bezeichnung "pp., Transporte" ist die Erklärung erkennbar der Beklagten zuzurechnen. Dies ergibt eine Auslegung des Kündigungsschreibens nach Maßgabe des Empfängerhorizonts, §§ 133, 157 BGB.
26 aa) Für eine Zurechnung an die Beklagte spricht zunächst einmal die Namensähnlichkeit zwischen der Beklagten und dem im Briefbogen angegebenen Absender. Die Buchstaben K + T verwendet in dieser Weise mit Verbindung durch ein +-Zeichen auch die Beklagte. Sie betreibt auch ein Unternehmen des Transportgewerbes, was im Kündigungsschreiben durch den Zusatz "Transporte" zum Ausdruck gebracht wird.
27 bb) Ferner ist unter der für den Absender angegebenen Adresse im P. Bogen 4.. niemand anders als die Beklagte vorhanden, für den Herr S. hätte handeln können. Ersichtlich ist das Schreiben nicht der N. Genossenschaft zurechenbar, die unter dieser Adresse eine Betriebsstätte hat. Vielmehr wusste der Kläger, dass am P. Bogen 4.., seinem Einsatzort, die Fahrzeuge der Beklagten abgestellt wurden und diese dort auch „einen Schreibtisch” vorhielt, wie der Kläger selbst im Berufungstermin angegeben hat. Dass der eigentliche, im Handelsregister eingetragene Sitz der Beklagten in S. belegen ist, ändert nichts daran, dass auch von diesem Schreibtisch aus versandte Erklärungen ohne weiteres der Beklagten zurechenbar sind.
28 cc) Ferner konnte der Kläger aus der Person des Erklärenden, Herrn S., schließen, dass die Erklärung für die Beklagte abgegeben werden sollte. Herr S. war, wie der Kläger wusste, Mitarbeiter der Beklagten. Auch das spricht dafür, von ihm in Vertretung abgegebene Erklärungen, mit denen ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, der Beklagten zuzurechnen.
29 dd) Auch bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers ausschließlich mit der Beklagten. Wenn Herr S. als Erklärender mit dem Zusatz "i. V." mitteilt, er löse "Ihr Arbeitsverhältnis", war damit erkennbar das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten - welches sonst? - gemeint.
30 ee) Ansatzpunkte dafür, dass Herr S. für eine tatsächlich nicht existierende Firma "pp., Transporte" handeln wollte sind ebenso wenig ersichtlich, wie dafür, dass er für eine andere irgendwo im Bundesgebiet ansässige Firma gleichen Namens tätig geworden ist. Keine Rolle spielt es auch, ob Herr S. den Briefbogen für das Kündigungsschreiben auch an anderer Stelle verwendet hat. Das lässt noch nicht Rückschlüsse darauf zu, dass Herr S. als Vertreter einer tatsächlich nicht existenten oder jedenfalls nicht im Geschäftsverkehr tätigen Firma hätte handeln wollen.
31 b) Herr S. handelte auch mit Vollmacht.
32 Dabei kann es offen bleiben, ob die entsprechende Vollmacht bereits bei Zugang der Kündigung vorlag. Jedenfalls hat die Beklagte die Kündigung genehmigt.
33 aa) Gemäß § 180 Satz 1 BGB ist bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, wie einer Kündigung die Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Nach § 180 Satz 2 BGB finden jedoch die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung, wenn derjenige, welchem gegenüber eine Kündigung vorzunehmen war, die vom Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht beanstandet hat. Damit verweist § 180 Satz 2 auf § 177 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Vertrag, den ein Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen hat, vom Vertretenen genehmigt werden.
34 bb) Der Kläger hat die fehlende Vollmacht von Herrn S. bei Zugang der Kündigung nicht beanstandet. Eine erstmalige Rüge hat er insoweit erst mit Schriftsatz vom 04.02.2015 erhoben. Im Schreiben vom 01.12.2014 hat der Kläger die mangelnde Vollmacht nicht gerügt, sondern nur "einige wichtige Formfehler" beanstandet.
35 Aus dem Inhalt des Schreibens vom 01.12.2014 ergibt sich, dass die Beklagte die Kündigung durch Herrn S. bereits im Gespräch ihres Geschäftsführers mit dem Kläger am 25.11.2014 genehmigt hat. Aus der zusammenfassenden Darstellung des Klägers folgt nämlich, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Wirksamkeit der Kündigung verteidigt hat. Darin liegt zugleich die konkludente Genehmigung des Ausspruchs der Kündigung durch Herrn S..
36 c) Die Kündigung ist auch nicht nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam, weil Herr S. der Kündigung eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt hat. Eine Unwirksamkeit nach § 174 Satz BGB tritt nämlich nur dann ein, wenn der Kündigungsempfänger die Kündigung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
37 An der unverzüglichen Zurückweisung fehlt es. Zum einen lässt das Schreiben vom 01.12.2014 - wie bereits ausgeführt - nicht erkennen, dass der Kläger die fehlende Vorlage der Vollmacht durch Herrn S. rügen will. Im Übrigen ist dieses Schreiben erst nach dem 01.12.2014 und damit nach Ablauf einer Frist von mehr als einer Woche seit dem Zugang der Kündigung am 24.11.2014 bei der Beklagten eingegangen. Das folgt daraus, dass der Kläger sein Schreiben vom 01.12.2014 per Einschreiben mit Rückschein versandt hat. Eine Zurückweisung nach Ablauf von mehr als einer Woche ist aber regelmäßig nicht mehr unverzüglich (BAG, Urt. v. 08.12.2011 - 6 AZR 354/10 - juris, Rn. 33). Anhaltspunkte, im vorstehenden Fall eine längere Frist als noch ausreichend anzusehen, bestehen nicht.
38 d) Dass die Kündigungserklärung selbst sprachlich nicht ganz geglückt ist und dort von einer Probezeit die Rede ist, die nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers tatsächlich nicht vereinbart war, steht einer Auslegung der Erklärung als Kündigung nicht entgegen.
39 3. Die Kündigungserklärung der Beklagten vom 21.11.2014 ist auch wirksam.
40 Die gemäß § 623 Abs. 1 BGB erforderliche Schriftform ist durch die Unterschrift des Herrn S. gewahrt. Die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB ist eingehalten. Den Einwand fehlender sozialer Rechtsfertigung hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht aufrechterhalten. Der Zustimmung des Integrationsamtes bedurfte die Kündigung nicht, § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.
41 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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