LG Lübeck 14. Zivilkammer, 2016-10-20, 14 S 23/16

14 S 23/16Kantonsgericht20.10.2016

Regest

1. Der Versicherungsnehmer ist für das Vorliegen eines in der Kfz.-Kaskoversicherung gedeckten Brandschadens beweispflichtig. Dabei ist die Abgrenzung zwischen einem eintrittspflichtigen Brandschaden und einem sogenannten Schmorschaden zu beachten.(Rn.10) 2. Die Feststellung des Erstgerichts hinsichtlich eines eingetretenen Brandschadens ist nicht fehlerhaft, da sich diese Feststellung auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens stützt. Das Erstgericht hat auch keinen wesentlichen Tatsachenvortrag der Versicherung übersehen. Denn zum einen ist der Vortrag der Versicherung zu einem Brandschaden grob widersprüchlich und zum anderen ist der Hilfeleistungsbericht der Freiwilligen Feuerwehr zu einem Schmorschaden, auf den sich die Versicherung bezieht, in der Sache unzutreffend, da dort aufgeführt ist, dass die Sitzheizung der Beifahrerseite geschmort habe, das Fahrzeug aber gar nicht über eine Sitzheizung verfügt.(Rn.11) (Rn.12) 3. Das Erstgericht hat auch keinen Beweisantrag der Versicherung zu Unrecht übergangen. Denn soweit die Versicherung ausführt, dass es aufgrund der Abstellzeit und des rundumverschlossenen Fahrzeuges nicht ohne eigenes Zutun des Versicherungsnehmers zu einem Schmorschaden habe kommen können, ist dieser Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt, da tatsächliche Umstände, aus denen sich ergeben könnte, weshalb ein solches Zutun zwingend oder auch nur sehr wahrscheinlich notwendig für die Schadensentwicklung gewesen sein soll, nicht dargelegt werden. Die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens dient somit der Ausforschung, was unzulässig ist.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Schwarzenbek, 28. Dezember 2015, 2 C 442/15, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Lübeck 14. Zivilkammer — 14 S 23/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-20

Aktenzeichen: 14 S 23/16

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2016:1020.14S23.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 529 ZPO, § 12 AKB

Orientierungssatz

  1. Der Versicherungsnehmer ist für das Vorliegen eines in der Kfz.-Kaskoversicherung gedeckten Brandschadens beweispflichtig. Dabei ist die Abgrenzung zwischen einem eintrittspflichtigen Brandschaden und einem sogenannten Schmorschaden zu beachten.(Rn.10)

  2. Die Feststellung des Erstgerichts hinsichtlich eines eingetretenen Brandschadens ist nicht fehlerhaft, da sich diese Feststellung auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens stützt. Das Erstgericht hat auch keinen wesentlichen Tatsachenvortrag der Versicherung übersehen. Denn zum einen ist der Vortrag der Versicherung zu einem Brandschaden grob widersprüchlich und zum anderen ist der Hilfeleistungsbericht der Freiwilligen Feuerwehr zu einem Schmorschaden, auf den sich die Versicherung bezieht, in der Sache unzutreffend, da dort aufgeführt ist, dass die Sitzheizung der Beifahrerseite geschmort habe, das Fahrzeug aber gar nicht über eine Sitzheizung verfügt.(Rn.11) (Rn.12)

  3. Das Erstgericht hat auch keinen Beweisantrag der Versicherung zu Unrecht übergangen. Denn soweit die Versicherung ausführt, dass es aufgrund der Abstellzeit und des rundumverschlossenen Fahrzeuges nicht ohne eigenes Zutun des Versicherungsnehmers zu einem Schmorschaden habe kommen können, ist dieser Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt, da tatsächliche Umstände, aus denen sich ergeben könnte, weshalb ein solches Zutun zwingend oder auch nur sehr wahrscheinlich notwendig für die Schadensentwicklung gewesen sein soll, nicht dargelegt werden. Die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens dient somit der Ausforschung, was unzulässig ist.(Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend AG Schwarzenbek, 28. Dezember 2015, 2 C 442/15, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek - 2 C 442/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1 Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der prozessualen Erklärungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Verweisungen Bezug genommen. Auf das Abfassen eines Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO weitgehend verzichtet.

2 Das Amtsgericht hat mit am 28.12.2016 verkündetem Urteil der Klage auf der Grundlage des im Termin am 07.12.2015 gestellten Antrages stattgegeben.

3 Wegen der Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen.

4 Die Beklagte hat gegen das am 28.12.2016 verkündete Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

5 Wegen der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung am 20.10.2016 (Blatt 131 f. d. A.) verwiesen.

6 Wegen des Vorbringens der Berufungsklägerin im Berufungsrechtszug auf deren Berufungsbegründung vom 21.03.2016 (Blatt 110-114 d. A.), wegen des Vorbringens des Berufungsbeklagten auf dessen Berufungserwiderung vom 02. Mai 2016 (Blatt 122 f. d. A.) verwiesen.

II.

7 Der in zulässiger Weise angebrachten Berufung der Beklagten ist in der Sache der Erfolg versagt.

8 Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 BGB); nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.

9 Entgegen der Berufung hat das Amtsgericht wesentlichen Tatsachenvortrag der Beklagten und hierauf bezogene Beweisangebote, insbesondere auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht zu Unrecht übergangen.

10 Zutreffend geht das Amtsgericht bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Versicherungsnehmer für das Vorliegen eines in der Kfz-Kaskoversicherung gedeckten Brandschadens beweispflichtig ist. Dabei beachtet das Amtsgericht die Abgrenzung zwischen einem eintrittspflichtigen Brandschaden und einem sog. Schmorschaden unter Berücksichtigung des § 12 AKB. Als Brand gilt insoweit ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Dabei reicht es aus, dass das Feuer das Fahrzeug nicht erfasst sondern durch bloße Hitzeentwicklung unmittelbar einen Sachschaden verursacht, wobei eine Flammenbildung (offenes Feuer) eingetreten sein muss. Demgegenüber liegt (lediglich) ein Schmorschaden vor, soweit ein Schaden nur durch das Glühen einzelner Teile entsteht; dies gilt auch dann, wenn sich die Substanz einer Sache unter der Einwirkung einer Wärmequelle zersetzt, wenn sich der Zersetzungsprozess nicht zur Glut- oder Flammenbildung steigert. Richtet demgegenüber die Flamme einen Schaden an, der durch das Schmoren nicht hätte entstehen können, so liegt ein deckungspflichtiger Brandschaden vor (vgl. auch AG Geldern, Urteil vom 24.01.2006, - 14 C 158/05 -; AG Saarlouis, Urteil vom 11.12.1997, - 28 C 1942/97 -).

11 Bei der Feststellung, dass hier ein Brandschaden eingetreten ist, ist dem Tatrichter ein Fehler nicht unterlaufen. Er stützt sich insoweit auf die Ausführungen des Zeugen Lütten im Termin am 07.12.2015. Der Zeuge ….hat als von der Beklagten beauftragter Sachverständiger das Gutachten für die Beklagte bzgl. des Teilkasko-Brandschadens vom 16.06.2014 gefertigt (Anlage K2, Blatt 9 ff. d. A.). Danach ist hier ein Brand mit einer offenen Flamme auf den Beifahrersitz entstanden, wobei die Brandschäden an der Rückenlehne nur durch hochbrennen entstanden sein können und nicht etwa durch ein Schmoren (Sitzungsniederschrift vom 07.12.2015, Blatt 61 d. A.).

12 Wesentlichen Tatsachenvortrag der Beklagten hat der Tatrichter nicht übersehen; den Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Zeugen….., Freiwillige Feuerwehr Schwarzenbek, hat der Tatrichter nicht zu Unrecht übergangen. Insoweit ist zunächst der grob widersprüchliche Vortrag der Beklagten zu berücksichtigen. Mit an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 17.12.2014 hat diese ausdrücklich ausgeführt, dass sie zu keinem Zeitpunkt einen Schmorschaden behauptet hat und ein Brandereignis bestritten hat (Anlage K5, Blatt 21 d. A.). Mit Schreiben vom 24.07.2014 hat die Beklagte zuvor mitgeteilt, dass sie den Sachverhalt sorgfältig geprüft hat (Anlage K4, Blatt 20 d. A.). Mit Klagerwiderung vom 27.07.2015 hat die Beklagte dann – gegenläufig - vorgetragen, dass ein Schmorschaden eingetreten sei (Klagerwiderung, Blatt 37 f. d. A.). Sie hat sich insoweit zum Beleg ihrer Auffassung auf den Brand- und Hilfeleistungsbericht der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek bezogen, wonach die Sitzheizung Beifahrerseite geschmort hat (Bericht, Anlage K1, Blatt 7 f. d. A.). Diese Bewertung beruht indes auf einem Irrtum der Freiwilligen Feuerwehr; unstreitig verfügt das streitgegenständliche Fahrzeug nicht über eine Sitzheizung. Diese kann deshalb auch nicht geschmort haben, wie in dem Brandbericht angegeben. Der Zeuge …ist damit als Beweismittel ungeeignet. Hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür, dass hier ein Schmorbrand (Klagerwiderung, Blatt 38 d. A.) vorlag, die über den Einsatzbericht „Sitzheizung Beifahrerseite hat geschmort“ hinausgehen, trägt die Beklagte nicht vor, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens bloße Ausforschung bedeutet hätte, die unzulässig ist. Die Kammer hat insoweit auch berücksichtigt, dass es sich bei der von der Beklagten benutzten Begrifflichkeit Schmorschaden um eine normative handelt, die mit tatsächlichen Umständen ausgefüllt werden muss, soll darüber in zulässiger Weise Beweis erhoben werden; das gilt umso mehr, als der Einsatzbericht, auf den sich die Beklagte bezieht, von einem Schmorbrand spricht, und damit die hier rechtserheblichen Begriffe vermengt.

13 Auch im Übrigen hat der Tatrichter einen Beweisantrag der Beklagten nicht zu Unrecht übergangen. Soweit diese ausführt, aufgrund der Abstellzeit und des rundumverschlossenen Fahrzeuges habe es nicht ohne eigenes Zutun des Klägers und/oder dessen Ehefrau zu dem Schmorschaden kommen können (Klagerwiderung, Blatt 39 d. A.), ist dieser Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Tatsächliche Umstände, aus denen sich ergeben könnte, weshalb ein solches Zutun zwingend oder auch nur sehr wahrscheinlich notwendig für die Schadensentwicklung gewesen sein soll, legt die Beklagte überhaupt nicht dar. Sie hat im Gegenteil, jedenfalls vorprozessual, ausgeführt, dass ihr die Brandursache unklar sei. Die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit dient damit (erneut) der Ausforschung, die unzulässig ist. Will die Beklagte, wie ersichtlich, die Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer gem. § 81 VVG geltend machen, so trifft sie hierfür und für das Verschulden des Versicherungsnehmers die volle Darlegungslast; erforderlich ist der Vollbeweis (Prölss/Martin/Versicherungsvertragsrecht, 29. Auflage 2015, § 81 Rn 67). Es gilt keine Beweismaßabsenkung. Ist, wie hier, der Versicherungsfall voll bewiesen, dann muss auch der Versicherer den Vollbeweis für eine Herbeiführung des Versicherungsfalls nebst subjektiver Tatseite durch den Versicherungsnehmer oder sein Repräsentanten führen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24.11.2003 – 11 W 553/03 – unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Diesbezügliche tatsächliche Umstände trägt die Beklagte, wie dargetan, überhaupt nicht vor. Nicht einmal entsprechende Indizien legt die Beklagte vor, wie z. B., dass sich der Brandort für eine vorsätzliche Inbrandsetzung besonders eignen würde, ein entsprechendes Motiv des Versicherungsnehmers feststellbar sei und der Versicherungsnehmer Druck oder Drohung auf ein Zeugen ausgeübt habe (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2002, - 20 U 198/01 -). Entsprechende Umstände fehlen gänzlich. Bezüglich der von der Beklagten reklamierten Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit gem. § 28 VVG fehlt es bereits an einem hinreichend vereinzelten und nachvollziehbaren Vortrag dahin, welche Verletzungshandlung konkret der Kläger unternommen haben soll. Ausweislich des Fragebogens zum Brandschaden (Anlagenkonvolut K7, Blatt 23 ff. d. A.) hat der Kläger bezüglich der Frage 57 (welche Schadensursachen sehen sie selbst ?) angegeben: „Keine Ahnung“ und ferner bei der vordruckmäßig vorgegebenen Rubrik bauartbedingte technische Ursache sowie der weiteren Rubrik Brandstiftung jeweils ein Fragezeichen angebracht. Das hierin eine objektive Falschangabe besteht, hat die Beklagte hinreichend vereinzelt und mit entsprechendem Tatsachenvortrag, wie ausgeführt, nicht dargelegt.

14 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

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