Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, 2015-03-24, 6 Ta 194/14

6 Ta 194/14Arbeitsgericht / Chamber 624.03.2015

Regest

Der Streitwert für die Anfechtung der betriebsratsinternen Wahl der Mitglieder des Personalausschusses ist im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen und bei Mangel genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung auf 5.000,00 EUR festzusetzen.(Rn.18) Dieses gilt ebenfalls für die Anfechtung der Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder. Diese Anfechtung stellt neben der die Mitglieder des Personalausschusses betreffenden Wahlanfechtung eine eigenständige Angelegenheit dar, die mit weiteren 5.000,00 EUR zu bewerten ist.(Rn.20) Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 10. Dezember 2014, 2 BV 24/14, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer — 6 Ta 194/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-24

Aktenzeichen: 6 Ta 194/14

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2015:0324.6TA194.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Der Streitwert für die Anfechtung der betriebsratsinternen Wahl der Mitglieder des Personalausschusses ist im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen und bei Mangel genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung auf 5.000,00 EUR festzusetzen.(Rn.18) Dieses gilt ebenfalls für die Anfechtung der Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder. Diese Anfechtung stellt neben der die Mitglieder des Personalausschusses betreffenden Wahlanfechtung eine eigenständige Angelegenheit dar, die mit weiteren 5.000,00 EUR zu bewerten ist.(Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Flensburg, 10. Dezember 2014, 2 BV 24/14, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 8. und 9. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 13.11.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 10.12.2014, 2 BV 24/14, abgeändert und der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit festgesetzt auf 15.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Gegenstandswertfestsetzung für ein Beschlussverfahren.

2 In dem im Juni 2014 eingeleiteten Hauptsacheverfahren stellten die von den Beteiligten zu 8. vertretenen Beteiligten zu 1. bis 5. folgende Anträge:

3 1. Es wird festgestellt, dass die in den Räumen der B. Dienstleistungen GmbH & Co. KG, … in der Betriebsratssitzung vom 22.05.2014 durchgeführte Wahl der Mitglieder für den Personalausschuss richtig ist.

4 2. Hilfsweise wird beantragt, die in den Räumen der B. Dienstleistungen GmbH & Co. KG, … durchgeführte Wahl der Mitglieder für den Personalausschuss in der Betriebsratssitzung vom 22.05.2014 für unwirksam zu erklären.

5 3. Es wird festgestellt, das die in den Räumen der B. Dienstleistungen GmbH & Co. KG, … in der Betriebsratssitzung vom 10.06.2014 durchgeführte Wahl der gemäß § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder nichtig ist.

6 4. Hilfsweise wird beantragt, die in den Räumen der B. Dienstleistungen GmbH & Co. KG, … durchgeführte Wahl der gemäß § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder in der Betriebsratssitzung vom 10.06.2014 für unwirksam zu erklären.

7 Das Verfahren endete nach außergerichtlicher Einigung durch Antragsrücknahme.

8 Auf Antrag der Beteiligten zu 8. und 9. hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.11.2014 den Gegenstandswert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 8. und 9. jeweils Beschwerde eingelegt.

9 Die Beteiligten zu 8. halten eine Bewertung der Anträge zu 1. und 2. sowie der An-träge zu 3. und 4. mit jeweils 10.000,00 EUR für angemessen. Die Beteiligten zu 9. halten einen Gegenstandswert von (insgesamt) 15.000,00 EUR für zutreffend.

10 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.12.2014 seinen Streitwertbeschluss vom 13.11.2014 dahingehend geändert, dass es den Gegenstandswert auf 10.000,00 EUR festgesetzt hat. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 8. wiederum Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

11 Die Beschwerden haben Erfolg.

12 1. Zunächst ist klarzustellen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Wertfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2014 in der durch den Beschluss vom 10.12.2014 erlangten Fassung ist. Bei dem Beschluss vom 10.12.2014 handelt es sich dem Inhalt nach um eine Abhilfe/Nichtabhilfeentscheidung, auch wenn der Beschluss unzu-treffenderweise eine Rechtsmittelbelehrung enthält und nicht ausdrücklich von (teilweiser) Abhilfe die Rede ist.

13 2. Sowohl die Beschwerde der Beteiligten zu 8. (Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 5)) als auch der Beteiligten zu 9) (Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats) sind gemäß § 33 Abs. 2 und 3 RVG zulässig.

14 3. Die Beschwerden sind auch begründet. Der Gegenstandwert für das zugrunde liegende Beschlussverfahren ist auf 15.000,00 EUR festzusetzen.

15 a) Rechtsgrundlage für die Wertfestsetzung ist § 23 Abs. 3 RVG. Nach dessen ab dem 01.08.2013 geltender Fassung ist der Gegenstandswert, soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt, nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht-vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 5.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR hinaus anzunehmen.

16 b) Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war zum einen die Anfechtung der betriebsratsinternen Wahl der Mitglieder des Personalausschusses und zum anderen die Anfechtung der ebenfalls betriebsratsinternen Wahl der gemäß § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder.

17 aa) In beiden Fällen handelte es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG. Den Beteiligten zu 1. bis 5. ging es um die Einhaltung des gesetzlichen Wahlverfahrens.

18 bb) Nach § 23 Abs. 3 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn er nicht „feststeht“. Soweit dieses möglich ist, hat eine Bewertung nach individuellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Damit ist der Gegenstandwert nach den für die „Lage des Falles“ im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG maßgebenden Kriterien festzusetzen. Neben dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem daraus resultierenden Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt findet die besondere Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und deren ideelles und materielles Interesse Berücksichtigung. Eine Festsetzung auf den Wert von 5.000,00 EUR kommt in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit fehlen, um zu einer Fall angemessenen Wertbestimmung zu gelangen.

19 cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert trotz der Korrektur durch Beschluss vom 10.12.2014 mit 10.000,00 EUR zu niedrig festgesetzt. Zwar hat es die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Personalausschusses, wie von den Beteiligten zu 8. angeregt, ermessenfehlerfrei mit 10.000,00 EUR bewertet.

20 Es hat aber die mit den Anträgen zu 3. und 4. angegriffene Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder übersehen und gar nicht bewertet. Hierbei handelte es sich um einen eigenen Streitgegenstand. Dieser ist in Ermangelung von Anhaltspunkten, die einen Zu- oder Abschlag rechtfertigen würden, mit weiteren 5.000,00 EUR zu bewerten.

21 Die Entscheidung ist gebührenfrei, § 33 Abs. 3 RVG.

22 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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