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17 O 75/14•LG Lübeck 17. Zivilkammer, 2014-11-13, 17 O 75/14
17 O 75/14Kantonsgericht13.11.2014
1. Ein Hauptmieter gibt Veranlassung zu einer Räumungsklage, wenn er seiner Räumungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt. Es liegt in seinem Risikobereich, die Mietsache so rechtzeitig von seinem Untermieter heraus zu verlangen, dass er in der Lage ist, seine eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Hauptvermieter zu erfüllen.(Rn.27) 2. Aus der Erhebung einer Räumungsklage des Mieters gegen den Untermieter folgt keine Verpflichtung des Hauptvermieters, die Durchsetzung seines eigenen Anspruches aus § 546 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB zurück zu stellen.(Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2014-11-13
Aktenzeichen: 17 O 75/14
ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2014:1113.17O75.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 91a ZPO, § 546 Abs 1 BGB, § 546 Abs 2 BGB
Ein Hauptmieter gibt Veranlassung zu einer Räumungsklage, wenn er seiner Räumungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt. Es liegt in seinem Risikobereich, die Mietsache so rechtzeitig von seinem Untermieter heraus zu verlangen, dass er in der Lage ist, seine eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Hauptvermieter zu erfüllen.(Rn.27)
Aus der Erhebung einer Räumungsklage des Mieters gegen den Untermieter folgt keine Verpflichtung des Hauptvermieters, die Durchsetzung seines eigenen Anspruches aus § 546 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB zurück zu stellen.(Rn.27)
Auf das Anerkenntnis des Beklagten zu 2) wird festgestellt, dass sich der Rechtstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Die Kosten des Rechtstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 Mit ihrer am 7.4.2014 bei Gericht eingegangenen, am 9.5.2014 den Beklagten zugestellten Klage begehrte die Klägerin ursprünglich die Räumung und Herausgabe einer Gewerbefläche.
2 Die Klägerin vermietete zwei Gewerbeflächen in der ...straße 8-10 in ... an den Beklagten zu 1) (Anlage K1, Bl. 4 ff.). Dieser vermietete mit Untermietvertrag (Anlage K2, Bl. 14 ff.) eine der Gewerbeflächen an den Beklagten zu 2) weiter. Sowohl der Haupt- als auch der Untermietvertrag sahen ein Ende des Mietverhältnisses zum 31.3.2014 mit Option zur Verlängerung bis zum 31.5.2022 vor.
3 Der Beklagte zu 2) machte von dem Optionsrecht gegenüber dem Beklagten zu 1) Gebrauch, der Beklagte zu 1) unterließ die Ausübung des Optionsrechts gegenüber der Klägerin.
4 Spätestens im Februar 2014 begehrte die Klägerin die Rückgabe der Mietsache zum 31.3.2014 sowohl von dem Beklagten zu 1) als auch von dem Beklagten zu 2).
5 In einem parallelen Verfahren zum Aktenzeichen 17 O 177/13 vor dem Landgericht Lübeck begehrte der hiesige Beklagte zu 1) von dem hiesigen Beklagten zu 2) die Räumung der streitgegenständlichen Mietsache auf Grundlage eine fristlosen Kündigung vom 13.6.2013. In der dortigen mündlichen Verhandlung vom 16.4.2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich der Beklagte zu 2) zur Rückgabe der Räumlichkeiten an den Beklagten zu 1) bis zum 10.5.2014 verpflichtete.
6 Die Klägerin erlangte nach Anhängigkeit, aber vor Zustellung der Klage in diesem Verfahren Kenntnis von dem zwischen den Beklagten abgeschlossenen Vergleich.
7 Nachdem die Beklagte zu 2) die Mietsache am 5.5.2014 an die Beklagte zu 1) zurückgegeben hat und die Beklagte zu 1) ihrerseits am 12.5.2014 die Rückgabe an die Klägerin vorgenommen hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.5.2014 den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
8 Die Klägerin beantragt nunmehr,
9 den Beklagten die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen.
10 Der Beklagte zu 1) hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 3.6.2014 zugestimmt, nachdem er bereits mit Schriftsatz vom 13.5.2014 seinerseits erklärt hatte, der Rechtstreit habe durch Rückgabe seine Erledigung gefunden.
11 Der Beklagte zu 1) beantragt,
12 der Klägerin die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen.
13 Er ist der Ansicht, keine Veranlassung zur Klage gegeben zu haben. Die Räumungsverpflichtung sei zwischen ihm und der Klägerin nie streitig gewesen. Die Klägerin habe gewusst, dass er zur Durchsetzung des Räumungsanspruches Klage gegen den Beklagten zu 2) erhoben habe. Der Klägerin sei auch vor Zustellung der Klage im vorliegenden Verfahren bekannt gewesen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen hätten. Nach alledem hätte die Klägerin keine Klage zu erheben brauchen.
14 Der Beklagte zu 2) hat, nachdem er mit Schriftsatz vom 19.5.2014 seine Verteidigungsabsicht ohne Stellung eines Klagabweisungsantrages angezeigt hatte, mit Schriftsatz vom 13.6.2014 die Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerseite abgelehnt und gab folgende Erklärung ab
15 „ungeachtet dessen, erkennt der Beklagte zu 2. aber die Klage an, das jedoch unter Protest gegen die Kosten.“
16 Er ist ebenfalls der Ansicht, keine Veranlassung zur Klage gegeben zu haben. Er habe von seinem im Untermietvertrag eingeräumten Optionsrecht zur Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 31.3.2022 Gebrauch gemacht. Erst im Februar 2014 habe er erfahren, dass der Beklagte zu 1) von dem gleichlautenden Optionsrecht gegenüber der Klägerin keinen Gebrauch gemacht hätte. Da ihm die Anmietung einer Ersatzmietsache bis zum 31.3.2014, dem Ablauf des Mietvertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1), nicht möglich gewesen sei, habe er der Klägerin mit Schreiben vom 28.3.2014 eine vollständige Räumung der Mietsache bis zum 4.5.2014 angeboten und für die Verlängerung der Nutzungszeit die Belassung des eingebrachten Laminatfußbodens in der Mietsache angeboten. Eine Reaktion der Klägerin auf das Schreiben sei nicht erfolgt, stattdessen habe die Klägerin eine Klage erhoben, durch die eine frühere Herausgabe der Mietsache nicht zu erreichen gewesen wäre.
17 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
18 Auf sein Anerkenntnis vom 13.6.2014 war der Beklagte zu 2) wie geschehen zu verurteilen. Aufgrund der bereits zuvor erfolgten Erledigungserklärung der Klägerin war über den ursprünglichen Klageantrag nicht mehr zu entscheiden. Nach allgemeiner Meinung, der sich das Gericht anschließt, liegt in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der zulässig geänderte Antrag, den Eintritt der Erledigung festzustellen. Das der Erledigungserklärung zeitlich nachfolgende Anerkenntnis konnte sich daher nur auf diesen Antrag beziehen. Ein Anerkenntnis der Hauptsacheerledigung ist möglich (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 1073).
19 Die Kosten des Rechtstreits sind dem Beklagten zu 2) gem. § 91 ZPO aufzuerlegen. Eine andere Rechtsfolge ergibt sich insbesondere nicht aus § 93 ZPO.
20 Der Beklagte zu 2) hat durch den fortgesetzten Gebrauch der Mietsache nach Wegfall des Nutzungsrechtes des Beklagten zu 1) Veranlassung zur Klage sowohl in der ursprünglichen als auch in der nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung geänderten Form gegeben. § 546 Abs. 2 BGB räumt dem Vermieter das Recht ein, nach Beendigung des Mietverhältnisses Herausgabe der Mietsache auch von einem Dritten zu verlangen. Darauf, ob der Dritte gegenüber dem Hauptmieter zur Nutzung der Mietsache weiterhin berechtigt ist, kommt es nicht an.
21 Das Hauptmietverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) endete unstreitig zum 31.3.2014. Damit bestand bei Erhebung der Klage ein Räumungsanspruch der Klägerin sowohl gegen den Beklagten zu 1) als auch gegen den Beklagten zu 2).
22 Die Klägerin hat dem Beklagten zu 2) keine Verlängerung des Gebrauchs zugestanden. Anders als der Beklagte zu 2) meint, bestand weder ein Anspruch auf Einräumung einer Räumungsfrist noch auf Beantwortung des Schreibens vom 28.3.2014. Zwar mag die Erhebung der Klage für den Beklagten zu 2) bei ausstehender Antwort auf das vorgenannte Schreiben überraschend gewesen sein, rechtliche Nachteile ergeben sich für die Klägerin hieraus jedoch nicht.
23 Die Klägerin durfte, nachdem auch dem Beklagten zu 2) spätestens seit Februar 2014 bekannt war, dass eine Räumung der Mietsache zum 31.3.2014 begehrt wird, ihren Räumungsanspruch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Sie brauchte den zwischen Hauptmieter und Untermieter geschlossenen Vergleich auch nicht zum Anlass zu nehmen, die bereits am 4.4.2014 anhängig gewordene Klage zurück zu nehmen. Der zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) geschlossene Vergleich gewährt der Klägerin keinen Titel. Ob und wann aus diesem vollstreckt wird, obliegt allein dem Beklagten zu 1), so dass die Klägerin, um ihre eigenen Rechte zu wahren, das vorliegende Verfahren zunächst weiter betreiben durfte.
24 Ob die Klägerin durch das angestrengte Verfahren vor dem vom Beklagten zu 2) im Schreiben vom 28.3.2014 angekündigten Räumungsdatum zu einem Titel hätte gelangen können, ist für die Beurteilung, ob Veranlassung zur Klage gegeben wurde, nicht von Belang. Die mündliche oder schriftliche Zusicherung, eine Mietsache räumen und herausgeben zu wollen, ist weder vollstreckbar noch bietet sie dem Vermieter irgendwelche Sicherheiten. Da durch die verspätete Rückgabe von Gewerberäumen üblicherweise nicht nur Umsatzausfälle durch entgangene Mieten sondern auch Unsicherheiten über den Zeitpunkt einer möglichen Anschlussvermietung entstehen, besteht regelmäßig ein Interesse an der zeitnahen Erwirkung eines vollstreckbaren Titels. Darauf war das vorliegende Verfahren gerichtet.
25 Nachdem die Klägerin und der Beklagte zu 1) den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gem. § 91a ZPO im Übrigen nur noch über die Kosten zu entscheiden.
26 Diese waren unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes in diesem Verhältnis nach billigem Ermessen dem Beklagten zu 1) aufzuerlegen.
27 Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet, da der Beklagte zu 1) nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.3.2014 zur Herausgabe der Mietsache verpflichtet gewesen ist. Die Herausgabe an die Klägerin ist erst nach Rechtshängigkeit erfolgt. Der Beklagte zu 1) hat Veranlassung zur Klage gegeben, indem er seiner Räumungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Es liegt im Risikobereich des Hauptmieters, die Mietsache so rechtzeitig von seinem Untermieter heraus zu verlangen, dass er in der Lage ist, seine eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Hauptvermieter zu erfüllen. Es mag zutreffen, dass der Beklagte zu 1) durch die Erhebung der Räumungsklage gegenüber dem Beklagten zu 2) seinen Willen hierzu zum Ausdruck gebracht hat, daraus folgt jedoch keine Verpflichtung der Klägerin, die Durchsetzung ihres eigenen Anspruches aus § 546 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB zurück zu stellen. Der Ausgang des Verfahrens zwischen Mieter und Untermieter muss keinesfalls zu einer Rückgabe der Mietsache an den Mieter führen. Denn während der Untermieter des dem Hauptvermieter gegenüber zur Rückgabe verpflichteten Hauptmieters seinem Vermieter sämtliche Einwendungen aus dem Untermietverhältnis entgegenhalten kann und sich auf einen fortbestehenden (Unter-)Mietvertrag berufen kann. Stehen dem Untermieter diese Rechte dem aus § 546 Abs. 2 BGB vorgehenden Hauptvermieter, dessen (Haupt-)Mieter diesem gegenüber zur Rückgabe verpflichtet ist, nicht zu. Es wäre mithin durchaus denkbar gewesen, dass der Beklagte zu 2) bei streitiger Entscheidung des Verfahrens mit dem Beklagten zu 1) obsiegt hätte und der zur Rückgabe bereite Beklagte zu 1) an dieser weiterhin verhindert gewesen wäre.
28 Weder der Abschluss des Vergleichs im Verfahren zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) noch die Kenntniserlangung der Klägerin hiervon hat zur Erledigung des streitgegenständlichen Verfahrens geführt. Denn durch einen im Verhältnis Mieter/Untermieter geschlossen Vergleich verbessert sich die rechtliche Situation des Hauptmieters – wie bereits ausgeführt – nicht. Die Vollstreckung aus dem Titel hätte allein dem Beklagten zu 1) oblegen und der Klägerin damit nicht mehr Sicherheit geboten als die Zusicherung sich um die Räumung kümmern zu wollen.
29 Die hinsichtlich der Räumungsverpflichtung als Gesamtschuldner haftenden Beklagten (vgl. Schmitt-Futterer, Mietrecht, § 546 BGB Rn. 129) sind auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Kostentragung Gesamtschuldner.
30 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich des Beklagten zu 2) aus § 708 Nr. 1 ZPO.
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