LG Flensburg 4. Zivilkammer, 2013-04-26, 4 O 275/12

4 O 275/12Kantonsgericht / IV. Zivilkammer26.04.2013

Regest

1. Eine Widerrufsbelehrung ist im Sinne des § 5a Abs. 2 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 in drucktechnisch deutlicher Form abgefasst, wenn sie sich im zweiten Absatz eines kurzen Policenbegleitschreibens, welches nur 14 Zeilen umfasst, befindet und der Inhalt des Schreibens mit wenigen Blicken für den Versicherungsnehmer erfassbar ist. Einer weiteren drucktechnischen Hervorhebung der Widerrufsbelehrung durch Fettruck, Rahmenbildung oder dergleichen bedarf es in diesem Fall nicht.(Rn.22) 2. Dass das sogenannte Antragsmodell, bei dem der Versicherungsnehmer die notwendigen Unterlagen zu dem Versicherungsvertrag bereits im Zuge der Antragstellung erhält, den europarechtlichen Zielsetzungen der Verbraucherinformation besser entspricht, begründet nicht die Unzulässigkeit des Policenmodells.(Rn.24) 3. Ein Widerspruchsrecht ist verwirkt, wenn ein Versicherungsnehmer es mehr als 18 Jahre nach Vertragsschluss ausübt und kurz vorher die vertragsgerechte Abwicklung des Vertrages vorgenommen wurde, der Rentenversicherungsvertrag mithin beendet war.(Rn.26) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 26. Februar 2015, 16 U 61/13, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Flensburg 4. Zivilkammer — 4 O 275/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-26

Aktenzeichen: 4 O 275/12

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2013:0426.4O275.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5a Abs 2 VVG vom 21.07.1994, § 242 BGB, EWGRL 96/92, EGRL 83/2002

Orientierungssatz

  1. Eine Widerrufsbelehrung ist im Sinne des § 5a Abs. 2 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 in drucktechnisch deutlicher Form abgefasst, wenn sie sich im zweiten Absatz eines kurzen Policenbegleitschreibens, welches nur 14 Zeilen umfasst, befindet und der Inhalt des Schreibens mit wenigen Blicken für den Versicherungsnehmer erfassbar ist. Einer weiteren drucktechnischen Hervorhebung der Widerrufsbelehrung durch Fettruck, Rahmenbildung oder dergleichen bedarf es in diesem Fall nicht.(Rn.22)

  2. Dass das sogenannte Antragsmodell, bei dem der Versicherungsnehmer die notwendigen Unterlagen zu dem Versicherungsvertrag bereits im Zuge der Antragstellung erhält, den europarechtlichen Zielsetzungen der Verbraucherinformation besser entspricht, begründet nicht die Unzulässigkeit des Policenmodells.(Rn.24)

  3. Ein Widerspruchsrecht ist verwirkt, wenn ein Versicherungsnehmer es mehr als 18 Jahre nach Vertragsschluss ausübt und kurz vorher die vertragsgerechte Abwicklung des Vertrages vorgenommen wurde, der Rentenversicherungsvertrag mithin beendet war.(Rn.26)

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 26. Februar 2015, 16 U 61/13, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer Rentenversicherung.

2 Am 11. August 1994 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-Lebensversicherung AG, den Abschluss einer privaten Rentenversicherung. In dem Versicherungsantrag heißt es, dass der Vertrag dann als geschlossen gilt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Mit Policenschreiben vom 17. August 1994 nahm die C.-Lebensversicherung AG den Antrag auf Abschluss der Rentenversicherung an. In dem Policenschreiben (Bl. 35 d. A.) heißt es u. a.: „Der Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an uns.“ In dem Policenschreiben war darauf hingewiesen, dass Einzelheiten des Vertrages den beigefügten Unterlagen zu entnehmen sind. Nach dem Versicherungsschein hatte der Kläger mit Versicherungsbeginn am 01.09.1994 einen Einmalbetrag von 8521,00 DM zu zahlen und sollte ab 01.09.2012 eine garantierte Rente von 101 DM erhalten. Der Kläger zahlte den vereinbarten Einlösebetrag von 8.521,00 DM ein. Nachdem im Jahre 2010 die Beklagte in den Vertrag eingetreten war, informierte die Beklagte den Kläger unter dem 21. März 2012, dass er statt der monatlichen Rentenzahlungen ab 01.09.2012 auch die Möglichkeit einer Kapitalabfindung habe, worauf der Beklagte unter dem 29.04.2012 die Zahlung der Kapitalabfindung begehrte. Die Beklagte errechnete unter dem 22. August 2012 den Abfindungsbetrag und zahlte diesen am 27. August 2012 in Höhe von 8673,96 € an den Kläger aus.

3 Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 10. September 2012 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages nach § 5 a VVG, den Widerruf nach § 7 Verbraucherkreditgesetz und die Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB. Gleichzeitig verlangte der Kläger neben der Rückzahlung des Einmalbetrages die Herausgabe des Zinsvorteils, den er unter einer marktüblichen Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit 11.271,90 € errechnete. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Vertrages ab.

4 Der Kläger meint, die Beendigung des Rentenversicherungsvertrages schließe die Erklärung des Widerspruchs nicht aus. Über sein Widerspruchsrecht sei er nur unzureichend belehrt worden, da die Widerspruchsbelehrung nicht drucktechnisch hinreichend hervorgehoben sei, der Fristbeginn nicht hinreichend erläutert sei, die Benennung des Widerspruchsempfängers unvollständig sei und die Widerspruchsbelehrung widersprüchlich zu jener im Versicherungsantrag sei. Zudem müsse die Beklagte den Zugang der Versicherungspolice, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Verbraucherinformation und der ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung beweisen. Somit greife die 2-Wochen-Frist aus § 5 a Abs. 1 VVG a.F. nicht ein. Die Jahresfristregelung aus § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sei unwirksam wegen Verstoßes gegen Artikel 31 Abs. 1 i.V.m. der Richtlinie 92/96 EWG und der Nachfolgerichtlinie 2002/83 EG. Somit könne der Kläger aus § 812 BGB die Rückgewähr seiner Leistungen zuzüglich aus § 818 Abs. 1 BGB die Herausgabe der Nutzungen in Form des Zinsvorteils verlangen. Die Beklagte habe sich auch schadensersatzpflichtig wegen eines Beratungsverschuldens gemacht, da keine hinreichende Aufklärung über die Struktur der Anlage, das Verlustrisiko und die Renditeerwartung erfolgt sei. Hilfsweise werde das Zahlungsbegehren auf den Mindestrückkaufswert gestützt.

5 Der Kläger beantragt,

6 die Beklagte zu verurteilen,

7 1. an ihn 6.954,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu zahlen,

8 2. an ihn weitere 871,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

9 hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,

10 3. in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und mit welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,

11 4. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,

12 5. ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und

13 6. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2011 zu verurteilen.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Die Beklagte trägt vor, sie habe die Versicherungspolice, die Verbraucherinformation, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit dem Policenbegleitschreiben übersandt. Die Widerspruchsbelehrung sei ausreichend. Da der Widerspruch nicht fristgerecht erfolgt sei, habe der Kläger keine Ansprüche auf Beitragsrückzahlung. Zudem seien diese Rückzahlungsansprüche mehr als 18 Jahre nach Vertragsschluss verwirkt. Ein Beratungsverschulden liege nicht vor.

17 Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die Klage ist nicht begründet.

19 Der Kläger kann keine Rückerstattung der Einmalzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Zinsvorteile nach § 818 Abs. 1 BGB verlangen, weil der Versicherungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten wirksam zustande gekommen und ordnungsgemäß abgewickelt worden ist.

20 Der Versicherungsantrag des Klägers datiert vom 11. August 1994 und wurde durch Versicherungsschein der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 17. August 1994 angenommen. Zum 29.07.1994 trat § 5 a VVG a. F. in Kraft, sodass der Versicherungsvertrag nach § 5 a Abs. 1, 2 VVG a. F. erst als abgeschlossen galt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich dem Versicherungsvertrag widersprochen hat. Dabei beginnt der Lauf der Frist erst, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F., also weitergehend die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vollständig erhalten hat und bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Diese Unterlagen und Belehrungen sind dem Kläger mit Policenschreiben vom 17. August 1994 zugesandt geworden. Da der Kläger weder innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Policenschreibens nebst Anlagen noch innerhalb der Jahresfrist seinen Widerspruch erklärt hat, sondern erst mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2012, ist der Widerspruch nicht rechtzeitig erfolgt.

21 Der Kläger hat mit dem Policenschreiben den Versicherungsschein der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 17. August 1994, die sogenannten Kundeninformationen der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgelegt. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten, diese von ihm selbst vorgelegten Unterlagen mit dem Policenschreiben vom 17. August 1994 auch erhalten zu haben. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist insoweit unzulässig, als es sich um einen Vorgang handelt, der der eigenen Wahrnehmung der Partei unterfällt. Eine Ausnahme wird nur insoweit zugebilligt, als eine Partei einen lange zurückliegenden Vorgang nach der Lebenserfahrung glaubhaft nicht mehr erinnern kann (vergl. BGH NJW-RR 2002, 612). Der Empfang der Unterlagen des Policenbegleitschreibens unterfällt der eigenen Wahrnehmung des Klägers. Er hat diese Unterlagen selbst vorgelegt, sodass sie ihm zugegangen sein müssen. Der Kläger hat keinen abweichenden Sachverhalt zu einem alternativen Zugangszeitpunkt dieser Unterlagen plausibel vorgetragen. Bei Vertragsbeginn hat der Kläger einen Einmalbetrag gezahlt, sodass es bis zum Beginn der Rentenzahlungen mit Ausnahme der Übernahme des Vertrages durch die jetzige Beklagte keiner weiteren Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien bedurfte und nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien auch nicht gegeben hat. Es bestehen somit keinerlei Anknüpfungstatsachen, dass die fraglichen Versicherungsunterlagen dem Kläger entgegen den Angaben in dem Policenschreiben vom 17. August 1994 nicht mit diesem Policenschreiben übersandt worden sind. Das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen erweist sich deshalb als unglaubhaft und damit als unwirksam.

22 In dem Policenbegleitschreiben vom 17. August 1994 ist der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. § 5 a Abs. 2 VVG a. F. bestimmt für die Belehrung, dass diese schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form und unter der Angabe des Fristbeginns und der Dauer des Widerspruchsrechts erfolgen muss. Das Policenbegleitschreiben vom 17. August 1994 umfasst einen Text von weniger als einer halben DIN A 4-Seite, der in fünf Absätze gegliedert ist. Im ersten Absatz erklärt die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Annahme des Versicherungsantrags und verweist hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages auf die beigefügten Unterlagen. Im zweiten Absatz findet sich bereits die Belehrung über das Widerspruchsrecht. Die beiden weiteren Absätze befassen sich mit dem Beginn des Versicherungsschutzes und der Zahlung des Einmalbetrages. Der letzte Absatz enthält einen Hinweis auf den örtlichen Ansprechpartner. Auch wenn der zweite Absatz zum Widerspruchsrecht im Schriftbild drucktechnisch nicht gesondert hervorgehoben worden ist und auch ansonsten keine drucktechnischen Markierungen enthält, genügt das den gesetzlichen Anforderungen, da es nach der Regelung in § 5 a Abs. 2 VVG a. F. nur einer drucktechnisch deutlichen Form der Belehrung über das Widerspruchsrecht bedarf. Diese Belehrung ist schriftlich in einer gut lesbaren Schriftgröße erfolgt. Sie ist im zweiten Absatz des Policenbegleitschreibens vorgenommen worden, wobei das gesamte Begleitschreiben nur 14 Zeilen umfasst. Bei der Kürze dieses Schreibens reicht die Belehrung im zweiten Absatz unmittelbar nach der Erklärung der Annahme des Versicherungsantrages aus. Damit ist eine drucktechnisch deutliche Form gegeben, die aufgrund der Kürze des Begleitschreibens keiner weiteren drucktechnischen Hervorhebung der Widerrufsbelehrung durch Fettdruck, Rahmenbildung oder dergleichen erfordert. Der Inhalt dieses Policenbegleitschreibens ist mit wenigen Blicken erfassbar und es ist die erste und einzige Information, die sich persönlich an den Kläger als Versicherungsnehmer wendet.

23 Auch inhaltlich genügt die Widerspruchsbelehrung den Anforderungen des § 5 a Abs. 2 VVG a. F.. Es ist die 14-tägige Frist für den Widerspruch genannt. Als Beginn für den Lauf der Widerspruchsfrist ist der Empfang des Policenschreibens vom 17.08.1994 konkretisiert, dem die weiteren Vertragsunterlagen beigefügt waren. Das Policenbegleitschreiben vom 17. August 1994 hat der Kläger nicht als Einzelschreiben erhalten, sondern diesem waren die vorgenannten Unterlagen beigefügt, sodass der Kläger über alle in § 5 a VVG a. F. festgelegten notwendigen Vertragsinformationen verfügte. Die Belehrung ist nicht widersprüchlich zu der Information in dem Versicherungsantrag, dass der Vertrag erst als geschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins widerspricht. Damit ist lediglich klargestellt, dass nicht bereits die Aufnahme oder Annahme des Versicherungsantrags zu einem Vertragsabschluss führt, sondern dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zusteht. Das Policenbegleitschreiben enthält nur noch die gemäß § 5 a VVG a.F. gebotenen Zusatzinformationen, die aber in keinerlei Widerspruch zu den Angaben im Versicherungsantrag stehen. Unklarheiten hinsichtlich des Widerspruchsrechtes ergeben sich aus der Zusatzinformation in dem Versicherungsantrag somit nicht. Auch der Widerspruchsempfänger ist hinreichend in dem Policenbegleitschreiben bezeichnet. Auf derselben Seite des Policenbegleitschreibens ist die Anschrift der Rechtsvorgängerin der Beklagten genannt. Es erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zweifelsfrei, dass aus der Formulierung, es genüge die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs „an uns“, die auf der gleichen Seite verzeichnete Anschrift der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemeint ist. Soweit in dem Anschreiben auch die Anschrift des örtlichen Betreuers genannt ist, ist in dem letzten Absatz klargestellt, dass sich der Kläger hinsichtlich aller weiteren Versicherungsfragen an diesen wenden kann.

24 Das dem § 5 a Abs. 1 VVG a.F. zugrundeliegende Policenmodell ist nicht europarechtswidrig und verstößt nicht gegen die Richtlinien 92/96 EWG und 2002/83 EG. Nach den genannten Richtlinien sind dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages die in den jeweiligen Anhängen aufgeführten Angaben mitzuteilen, also die Versicherungspolice, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen. Zum Zeitpunkt und zu den Einzelheiten des Vertragsschlusses gibt es keine weitergehenden europarechtlichen Vorgaben, sodass das nationale Recht durchaus bestimmen kann, dass ein wirksamer Vertrag erst dann vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer nach Übersendung der Versicherungsunterlagen binnen einer bestimmten Frist keinen Widerspruch erklärt. Dass das sogenannte Antragsmodell, bei dem der Versicherungsnehmer die notwendigen Unterlagen zu dem Versicherungsvertrag bereits im Zuge der Antragstellung erhält, den europarechtlichen Zielsetzungen der Verbraucherinformation besser entspricht, begründet nicht die Unzulässigkeit des Policenmodells. Auch bei dem Policenmodell geht der Versicherungsnehmer eine verpflichtende Vertragsbindung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein, sodass er nach Übersendung der einschlägigen Vertragsunterlagen einem wirksamen Vertragsschluss entgegentreten kann. Über diese Verhinderungsmöglichkeit in Form des Widerspruchs ist er wie dargestellt entsprechend zu belehren. Für diese Auslegung spricht auch, dass der BGH mit Beschluss vom 28. März 2012 dem Europäischen Gerichtshof ausdrücklich nur die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist oder nicht. Ersichtlich geht auch der BGH von der europarechtlichen Vereinbarkeit der sonstigen Regelungen in § 5 a Abs. 1, 2 VVG a. F. und damit des auf diese Vorschrift gestützten Policenmodells aus, sodass sich auch daraus keine Unwirksamkeit des Vertragsschlusses ergibt.

25 Aber selbst wenn man vorstehenden Ausführungen zur Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung nicht folgen wollte, wäre der Widerspruch des Klägers nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. verspätet. Der Kläger hat die Frist von 1 Jahr nach Zahlung des Einmalbetrages nicht gewahrt. Dabei kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. europarechtskonform ist. Denn auch wenn diese Vorschrift europarechtswidrig wäre, müsste sie von deutschen Gerichten angewendet werden. Allerdings hat der BGH mit der vorgenannten Vorlageentscheidung vom 28. März 2012 dem EuGH die Frage zur Überprüfung vorgelegt, ob § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. europarechtskonform ist, er hat in dem Vorlagebeschluss aber nicht aufgezeigt, welche Konsequenzen sich im Falle einer Europarechtswidrigkeit dieser Vorschrift für deren Anwendbarkeit ergeben sollten. Nach ständiger Rechtsprechung kommt Richtlinien keine horizontale Drittwirkung zu, vielmehr erwächst aus ihnen im Rahmen eines Rechtsstreits nur die Verpflichtung für die nationalen Gerichte, zur Durchführung einer europäischen Richtlinie erlassene Gesetze unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen. (BGH NJW 2002, 1881). Hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz hat das nach dem sogenannten „Heininger Urteil“ des EuGH zu einer einschränkenden Auslegung von § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz geführt. Im sogenannten "Quelleurteil" ist § 439 Abs. 4 BGB einer teleologischen Reduktion unterzogen worden, die aber einen verbleibenden hinreichenden Anwendungsbereich der Vorschrift beließ (BGH NJW 2009, 427). In beiden Fällen bot also das nationale Recht eine Handhabe zu einer richtlinienkonformen Auslegung. Der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung darf aber nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen. Der Wortlaut von § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. ist eindeutig. Eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift im Zuge einer richtlinienkonformen Auslegung würde dazu führen, dass dieser gesetzlichen Regelung kein Anwendungsbereich mehr verbleibt, sodass das Gericht zwingendes Gesetzesrecht nicht anwenden würde. Zur Nichtanwendung zwingenden nationalen Rechts sind deutsche Gerichte aber nicht befugt (BGH WM 2003, 2328). Es kommt hinzu, dass darüber hinaus Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion bestehen, da der Gesetzgeber die Lebensversicherungsrichtlinie mit § 10 a VAG hat umsetzen wollen und er in § 5 a VVG a. F. keinen Widerspruch gegen höherrangiges, auch europäisches Recht gesehen hat.

26 Des Weiteren erachtet die Kammer im vorliegenden Fall das Widerspruchsrecht des Klägers als verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH NJW 2006, 219). Den Versicherungsvertrag haben die Parteien im Jahre 1994 geschlossen. Unter dem 10. September 2012 hat der Kläger sein Widerspruchsrecht ausgeübt. Mit der Wahrnehmung der Rechte mehr als 18 Jahre nach Vertragsschluss ist das Zeitmoment erfüllt. Es ist auch das Umstandsmoment gegeben, da die Beklagte sich darauf eingerichtet hat, der Kläger werde sein Widerspruchsrecht nicht mehr geltend machen. Die Parteien haben mit Beginn des Rentenanspruchs des Klägers den Vertrag abgewickelt. Der Kläger hat von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht und die Beklagte hat dem Kläger unter dem 27. August 2012 die Kapitalabfindung ausgezahlt. Damit war der Rentenversicherungsvertrag beendet, die wechselseitigen Verpflichtungen waren erfüllt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, der Kläger werde von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Der Verwirkung steht nicht entgegen, dass das Widerspruchsrecht unverzichtbar ist und die Beklagte nach Ansicht des Klägers eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht vorgenommen hat. Maßgebend ist, dass der Kläger sowohl in dem Versicherungsantrag als auch in dem Policenbegleitschreiben über sein Widerspruchsrecht überhaupt informiert worden ist und er alle notwendigen Informationen für dessen Ausübung hatte. Dennoch hat der Kläger von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr eine vertragsgerechte Abwicklung des Vertrages bis zu dessen vertragsgemäßer Beendigung vorgenommen hat. Jedenfalls in dieser Fallgestaltung erachtet die Kammer in der nachfolgenden Ausübung des Widerspruchsrechts eine illoyale Verspätung der Rechtsausübung, die mit Treu und Glauben nicht vereinbar ist.

27 Ein Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditgesetz und eine Vertragsanfechtung nach § 119, 123 BGB, die noch Eingang in die Widerspruchserklärung des Klägers vom 10.09.2012 gefunden hatten, hat Kläger in der Klageschrift nicht mehr aufgegriffen, so dass es insoweit an einem hinreichend substanziierten Vortrag fehlt.

28 Schadensersatzansprüche des Klägers wegen einer Aufklärungspflichtverletzung bestehen nicht. Diesbezüglich macht der Kläger geltend, die Beklagte hätte ihn im Rahmen des Abschlusses des Rentenversicherungsvertrages über die Struktur der Anlage, das Verlustrisiko und die Renditeerwartung aufklären und insbesondere darauf hinweisen müssen, dass ein Teil der Prämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten verwendet werde. Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zu folgen. Eine gesetzliche Verpflichtung der Bekalgten, den Kläger über den Umfang der Verwendung von Prämienzahlungen für Provisionen und Abschluss- und Verwaltungskosten aufzuklären, bestand 1997 nicht, sondern ist erst mit Wirkung vom 01. Januar 2008 für Neuverträge gesetzlich begründet worden. Die sogenannte „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH ist auf den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages nicht anzuwenden. Diese Rechtsprechung gilt nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch eine Bank (BGH NJW-RR 2012, 416). Gegenteiliges folgt auch nicht aus der BGH-Entscheidung WM 2012, 1577, da die dortige Rechtsprechung zu dem Fall einer Kapitallebensversicherung „Wealthmaster Noble“ jedenfalls nicht auf den hier vorliegenden Fall einer Rentenversicherung übertragbar ist. Das dortige Modell eines englischen Lebensversicherers beinhaltete den Erwerb von Anteilen an einem „Pool mit garantiertem Wertzuwachs“ durch eine Einmalzahlung, wobei der Vertragswert des Anlegers aus dem Produkt der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile und dem Anteilswert ermittelt wurde und der Lebensversicherer Vermögenswerte als Teil eines Lebensversicherungsfonds am Aktienmarkt investierte. Mit diesem Anlagemodell ist der von den Parteien geschlossene Rentenversicherungsvertrag mit garantierten versicherten Leistungen für die Vertragsdauer nicht vergleichbar, sodass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Aufklärung bei Anlagegeschäften nicht maßgebend sind.

29 Schließlich ist die Klage auch hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Hilfsanträge unbegründet. Diese beziehen sich auf die Berechnung des Rückkaufswertes und die Verrechnung von Abschlusskosten. Der BGH (WM 2012, 1673) hat zwar festgestellt, dass Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerungsverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers beinhalten und deswegen unwirksam sind. Diese Entscheidung bezieht sich aber nur auf die Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung. Keineswegs ist eine Verrechnung mit Abschluss- und Vertriebskosten generell untersagt worden, vielmehr hat der BGH für eine zulässige Abschlusskostenverrechnung nur einen gerechten Ausgleich der Interessen aller Beteiligten gefordert und auf § 169 Abs. 3 VVG hingewiesen, dass bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses der Rückkaufswert mindestens den Betrag des Deckungskapitals erreichen muss, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre errechnet. Der Rentenversicherungsvertrag zwischen den Parteien hat aber keine vorzeitige Vertragsauflösung erfahren, vielmehr ist er mit Ende der Vertragslaufzeit durch Auszahlung der vertraglich vereinbarten Kapitalabfindung an den Kläger abgewickelt worden. Ein Zahlungsanspruch des Klägers auf den Rückkaufswert kommt somit gar nicht mehr in Betracht, sodass es auch für den vorgeschalteten Auskunftsanspruch keine Grundlage gibt.

30 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708, 711 ZPO.

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