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2 OG 1/14•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, 2014-12-11, 2 OG 1/14
2 OG 1/14Verwaltungsgericht / 2. Abteilung11.12.2014
Geht eine Klägerin in keiner Weise auf den vom erkennenden Senat als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt ein, ist eine Gegenvorstellung erfolglos.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 2. April 2014, 11 A 120/13, Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-11
Aktenzeichen: 2 OG 1/14
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2014:1211.2OG1.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Geht eine Klägerin in keiner Weise auf den vom erkennenden Senat als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt ein, ist eine Gegenvorstellung erfolglos.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 2. April 2014, 11 A 120/13, Urteil
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senates vom 6. August 2014 - 2 LA 41/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Es kann auf sich beruhen, ob für den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung („Gegendarstellung“) nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anhörungsrügegesetz - vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) am 1. Januar 2005 überhaupt noch Raum ist (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse v. 16.2.2009 -2 OG 1/09-, 25.11.2009 -3 OG 1/09-, 25.4.2014 - 1 OG 5/14 - und 9.10.2014 - 4 OG 1/14 -). Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Gegenvorstellung ausgeht, bleibt deren Gegenvorstellung erfolglos. Ihre dortigen Ausführungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des im Tenor genannten Senatsbeschlusses zu begründen. Denn in diesen Ausführungen geht die Klägerin in keiner Weise auf den vom erkennenden Senat im vorgenannten Beschluss als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt - verspäteter Widerspruch und mangelnde Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ein.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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