LG Lübeck 7. Zivilkammer, 2015-02-04, 7 T 29/15

7 T 29/15Kantonsgericht04.02.2015

Regest

Die Gesamtdauer einstweiliger Anordnungen über eine vorläufige Unterbringung darf in derselben Angelegenheit drei Monate nicht überschreiten.(Rn.15)

Gesamter Gesetzestext

LG Lübeck 7. Zivilkammer — 7 T 29/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-04

Aktenzeichen: 7 T 29/15

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2015:0204.7T29.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 333 Abs 1 S 4 FamFG, § 1906 Abs 1 Nr 1 BGB, § 1906 Abs 1 Nr 2 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Gesamtdauer einstweiliger Anordnungen über eine vorläufige Unterbringung darf in derselben Angelegenheit drei Monate nicht überschreiten.(Rn.15)

Orientierungssatz

  1. Maßgebend für die Beurteilung als dieselbe Angelegenheit ist, ob nach Beendigung der vorangegangenen Maßnahme eine neue Sachlage eingetreten ist.(Rn.18)

  2. Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich, wenn das Krankheitsbild der betroffenen Person im Wesentlichen unverändert geblieben ist.(Rn.18)

  3. Der Bewertung steht auch nicht entgegen, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse teils wegen Eigen- und Fremdgefährdung, teils wegen Erforderlichkeit einer Heilbehandlung ergangen sind.(Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend AG Oldenburg (Holstein), 7. Januar 2015, 60 XVII 1466

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 09.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichtes Oldenburg i. H. vom 07.01.2015 über die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung der Betroffenen bis längstens zum 17.02.2015 aufgehoben.

Gründe

I.

1 Die Betroffene wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 09.01.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Oldenburg vom 07.01.2015 über die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens zum 17.02.2015.

2 Die Betroffene steht unter Betreuung. Der Beteiligte zu 3. ist Betreuer der Betroffenen.

3 Hinsichtlich der Betroffenen liegen seit Oktober 2014 mehrere einstweilige Anordnungen über die Anordnung bzw. Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen vor:

4 Durch Beschluss vom 04.10.2014 hat das Amtsgericht Oldenburg (Aktenzeichen 232a XIV 124/14 L) die einstweilige Unterbringung der Betroffenen in einem geeigneten Krankenhaus bis längstens zum 31.10.2014 angeordnet. Die Entscheidung erging auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 PsychKG S.-H. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass bei der Betroffenen eine akute maniforme Psychose mit schizomanischen Größenideen bestehe. Von der Betroffenen seien sowohl fremd- als auch eigengefährdende Handlungen zu befürchten. Passanten sei die Betroffene am 03.10.2014 in Kiel dadurch aufgefallen, dass sie mehrfach vor fahrende Autos und Mofas gelaufen sei. Sie habe angegeben, dass sie seit dem 26. Lebensjahr verdeckte Ermittlerin in einem Drogendezernat sei. Sie sei Kickboxerin, „Hells-Angels-Braut“ und wähne sich in Kiel von rollerfahrenden Rockern verfolgt. Sie sei in der Anhörung kaum zu begrenzen, distanzlos, plump vertraulich und übergriffig gewesen. Die Beschwerde der Betroffenen vom 14.10.2014 wies die Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck (Aktenzeichen 7 T 654/14) durch Beschluss vom 28.10.2014 zurück.

5 Durch Beschluss vom 31.10.2014 hat das Amtsgericht Oldenburg (Aktenzeichen 232a XIV 124/14 L) im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens zum 12.12.2014 angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht Oldenburg ausgeführt, dass die Verlängerung der vorläufigen Unterbringung der Betroffenen am 31.10.2014 beantragt worden sei und dem Antrag zu entsprechen gewesen sei. Die Betroffene leide weiterhin unter einer schizomanischen Störung. Die vorläufige Unterbringung sei auch weiterhin notwendig, um eine Gefahr für die Betroffene sowie Dritte abzuwenden. Aufgrund der psychischen Erkrankung der Betroffenen bestehe die Gefahr, dass diese in antriebsgesteigertem und psychotisch situationsverkennendem Zustand in Konflikte mit Dritten gerate und sich und Dritte hierdurch erheblich gefährde. Die Betroffene verhalte sich derzeit erheblich sozial auffällig und distanzlos. In der Folge gerate sie in Konflikte mit Dritten. Zuletzt habe sie sich unabgesprochen vom Krankenhausgelände entfernt und sei in der Folge in tätliche Auseinandersetzungen geraten. Sie trage noch die hiervon herrührenden Würge- und Griffmale.

6 Durch Beschluss vom 12.12.2014 hat das Amtsgericht Oldenburg (Aktenzeichen 60 XVII 1466) die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 08.01.2015 genehmigt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Betroffene an einer Polytoxikomanie bei Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung leide. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass die Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Nach Einweisung gemäß PsychKG im Rahmen einer floriden psychotischen Symptomatik werde die Betroffene mit einem atypischen Neuroleptikum, einem Stimmungsstabilisierer sowie Sedativa behandelt. Trotz dieser Medikation sei sie weiterhin im Antrieb gesteigert, reizoffen und nur geringfügig belastbar. Außerhalb des beschützenden Rahmens einer geschlossenen Einrichtung würde sie umgehend dekompensieren mit der Folge erneuter eigen- und fremdgefährdender Fehlhandlungen. Aufgrund der geringfügigen Belastbarkeit, auch weil die Betroffene während ihres stationären Aufenthalts mehrtägig entwichen sei, habe noch nicht mit der erforderlichen Belastungserprobung begonnen werden können. Zum Wohle der Betroffenen sei daher eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB erforderlich.

7 Durch Beschluss vom 07.01.2015 hat das Amtsgericht Oldenburg (Aktenzeichen 60 XVII 1466) die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 17.02.2015 genehmigt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Betroffene an einer schizomanischen Dekompensation, einer schizoaffektiven Störung sowie an einer Polytoxikomanie leide. Die Betroffene habe am 19.12.2014 erneut einen Ausgang zur Entweichung genutzt, habe sich zunächst in Heiligenhafen aufgehalten und sei dann nach Flensburg gefahren. Sie habe die nötigen Medikamente Ergenyl und Risperdal nicht mehr eingenommen und habe Drogen konsumiert. Die Betroffene sei der Behandlung gegenüber ablehnend, so dass es einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werde, um die hinreichende Absprachefähigkeit und Stabilität herzustellen. Da die Betroffene während ihres stationären Aufenthalts seit dem 06.10.2014 zweimal Ausgänge zu Entweichungen genutzt habe, sei die Fortsetzung der Heilbehandlung derzeit ohne geschlossene Unterbringung nicht möglich. Zum Wohle der Betroffenen sei eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich.

8 Gegen den Beschluss vom 07.01.2015 wendet sich die Betroffene mit der Beschwerde vom 09.01.2015.

9 Das Amtsgericht Oldenburg hat der Beschwerde durch Beschluss vom 16.01.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Lübeck vorgelegt. Der Betreuer hat in seinem Schriftsatz vom 22.01.2015 berichtet, dass die Betroffene zweimal entwichen sei und zwar in der Zeit vom 28. bis 31.10.2014 sowie vom 19.12. bis 22.12.2014. Entsprechendes hat die Verfahrenspflegerin in ihrem Schriftsatz vom 26.01.2015 berichtet.

10 Die Beschwerdekammer hat die Akte des Amtsgerichts Oldenburg zum Aktenzeichen 232a XIV 124/14 L beigezogen.

II.

11 Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 07.01.2015.

12 Die Beschwerde der Betroffenen ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen nach den §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG zulässig.

13 Die Beschwerde ist auch begründet.

14 Der Beschluss über die einstweilige Anordnung der Genehmigung der vorläufigen Unterbringung der Betroffenen verstößt gegen § 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG, weil die Gesamtdauer der einstweiligen Anordnung in derselben Angelegenheit von drei Monaten überschritten wurde.

15 Nach § 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG darf eine einstweilige Anordnung die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Sie darf verlängert werden, auch mehrfach (§ 333 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG). Sie darf jedoch nicht die Gesamtdauer von drei Monaten überschreiten (§ 333 Abs. 1 S. 4 FamFG).

16 Nach dem Wortlaut des § 333 Abs. 1 FamFG muss es sich für die Beurteilung der Gesamtdauer von drei Monaten um „eine“ einstweilige Anordnung handeln, die verlängert wird. Wegen des tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit einer betroffenen Person gilt die Höchstfrist von drei Monaten aber auch dann, wenn vorläufige Unterbringungen in derselben Angelegenheit angeordnet worden sind.

17 Ist die Drei-Monats-Frist ausgeschöpft, kann das Gericht die Unterbringung in derselben Angelegenheit nicht mehr durch einstweilige Anordnung anordnen (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1032; BayObLGZ 1990, 350; Schmidt/Recla in MüKo, 2. Aufl. (2013), § 333 FamFG, Rnr. 5; Budde in: Keidel, 18. Aufl. (2014), § 333 FamFG, Rnr. 3 ff.). Ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, kann nicht nach dem äußeren Rahmen der gerichtlichen Verfahrensführung beurteilt werden (BayObLGZ 1990, 350). Es kommt also nicht darauf an, ob sich eine neue gerichtliche Unterbringungsmaßnahme oder die Verlängerung unmittelbar an die vorherige Unterbringung anschließt oder ob die vorherige Unterbringungsmaßnahme durch ein Entweichen der betroffenen Person bereits abgeschlossen ist (OLG München NJW-RR 2008, 1032) oder ob das gerichtliche Verfahren abgeschlossen wurde, weil sich die betroffene Person vorübergehend freiwillig mit der Weiterbehandlung im Krankenhaus einverstanden erklärte, wenig später aber erneut gerichtliche Maßnahmen erforderlich werden (BayObLGZ 1990, 350). Einer Bewertung als dieselbe Angelegenheit steht auch nicht entgegen, wenn auf eine zunächst nach Landesrecht angeordnete einstweilige Unterbringung eine zivilrechtliche Unterbringungsmaßnahme nachfolgt (Budde in: Keidel, 18. Aufl. (2014), § 333 FamFG, Rnr. 5; Roth in: Prütting/Helms, 3. Aufl. (2014), § 333 FamFG, Rnr. 6).

18 Maßgebend für die Beurteilung als dieselbe Angelegenheit ist vielmehr, ob nach Beendigung der vorangegangenen Maßnahme eine neue Sachlage eingetreten ist (OLG München NJW-RR 2008, 1032). Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich also, wenn das Krankheitsbild der betroffenen Person im Wesentlichen unverändert geblieben ist (vgl. Schmidt/Recla in MüKo, 2. Aufl. (2013), § 333 FamFG, Rnr. 5; Budde in: Keidel, 18. Aufl. (2014), § 333 FamFG, Rnr. 6 ff.; OLG München NJW-RR 2008, 1032; BayObLGZ 1990, 350). Ist hingegen ein neues Krankheitsbild entstanden, so ist eine neue Sachlage eingetreten und handelt es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit (vgl. Schmidt/Recla in MüKo, 2. Aufl. (2013), § 333 FamFG, Rnr. 5; Budde in: Keidel, 18. Aufl. (2014), § 333 FamFG, Rnr. 6 ff.; OLG München NJW-RR 2008, 1032; BayObLGZ 1990, 350).

19 Hieran gemessen überschreiten die Beschlüsse vom 04.10.2014, 31.10.2014, 12.12.2014 und 07.01.2015 mit der durchgehend angeordneten Dauer der vorläufigen Unterbringung vom 04.10.2014 bis 17.02.2015 die Höchstfrist des § 333 Abs. 1 S. 4 FamFG von drei Monaten. Dies gilt selbst dann, wenn die acht Tage des Entweichens im Oktober bzw. Dezember 2014 vollständig bei der Berechnung der Drei-Monats-Frist herauszurechnen wären. Bei der Berechnung der Höchstfrist ist der Monat mit 30 Tagen zu rechnen, wenn die Frist durch das Entweichen der Betroffenen unterbrochen war (vgl. § 16 FamFG in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 191 BGB). Die Betroffene war 23 Tage im Oktober 2014, 30 Tage im November und 26 Tage im Dezember 2014 vorläufig untergebracht. Die Betroffene hätte dann im Januar 2015 nur noch höchstens 11 Tage vorläufig untergebracht werden dürfen.

20 Den vorläufigen Unterbringungsmaßnahmen lag jeweils dasselbe Krankheitsbild der Betroffenen zugrunde, nämlich eine maniforme Psychose mit schizomanischer Symptomatik. Dies ist (auch) den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 04.10.2014, 31.10.2014, 12.12.2014 und 07.01.2015 zu entnehmen. Der Beschluss vom 04.10.2014 benannte als Erkrankung eine akute maniforme Psychose mit schizomanischen Größenideen. Der Beschluss vom 31.10.2014 bestätigte, dass die Betroffene „weiterhin“ unter einer schizomanischen Störung leide und weiterhin der ärztlichen Behandlung bedürfe und die ursprüngliche Prognose der Unterbringungsdauer im Beschluss vom 04.10.2014 sich nicht als zutreffend erwiesen habe. In seinem Beschluss vom 12.12.2014 erklärte das Amtsgericht zwar, dass die Betroffene unter einer Polytoxikomanie bei „Verdacht auf“ kombinierte Persönlichkeitsstörung leide. Dem vom Amtsgericht in Bezug genommenen ärztlichen Attest vom 06.12.2014 (Bl. 62 d.A.) lässt sich aber entnehmen, dass sich das Bild einer schizomanischen Symptomatik geboten habe. Der Beschluss vom 12.12.2014 stellte auch fest, dass die Betroffene trotz der bisherigen Medikation noch der ärztlichen Behandlung bedürfe. In seinem Beschluss vom 07.01.2015 stellte das Amtsgericht fest, dass die Betroffene unter einer schizo-manischen Dekompensation einer schizoaffektiven Störung sowie an einer Polytoxikomanie leide. Sie bedürfe der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung. Der Bewertung als dieselbe Angelegenheit stand nicht entgegen, dass die Beschlüsse vom 04.10.2014 und 31.10.2014 auf der Grundlage von § 7 PsychKG S.-H. (Eigen- und Fremdgefährdung), der Beschluss vom 12.12.2014 auf der Grundlage von § 1906 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB (Eigengefährdung und Erforderlichkeit einer Heilbehandlung) und der Beschluss vom 07.01.2015 auf der Grundlage von § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Erforderlichkeit einer Heilbehandlung) ergangen sind. Denn allen Beschlüssen lag, wie beschrieben, dasselbe Krankheitsbild zugrunde, welches über den gesamten Zeitraum behandlungsbedürftig war und ist. Der Bewertung als dieselbe Angelegenheit stand auch nicht entgegen, dass die Beschlüsse vom 12.12.2014 und 07.01.2015 gegenüber den Beschlüssen vom 04.10.2014 und 31.10.2014 die Unterbringungsmaßnahme nicht ausdrücklich verlängert haben, sondern insoweit als eigenständige einstweilige Anordnungen ergangen sind. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

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