LG Flensburg 8. Zivilkammer, 2014-05-02, 8 O 148/13

8 O 148/13Kantonsgericht02.05.2014

Regest

1. Ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt verstößt gegen § 32 Abs. 2 BOÄ SH i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG, wenn er Patienten, ohne von diesen um eine Empfehlung gebeten worden zu sein, die Hörgeräteversorgung durch seinen Kooperationpartner empfiehlt. 2. Eine wettbewerbswidrige Zuweisung eines Patienten an einen Hörgeräteakustiker liegt auch dann vor, wenn der HNO-Arzt auf einen HNO-Arzt als seinen Kooperationspartner für den sog. "verkürzten Versorgungsweg" verweist, bevor der Patient sich für diesen Versorgungsweg entschieden hat und konkret um die Empfehlung eines Hörgeräteakustikers bittet. 3. Die Beauftragung von Testpatienten zur Durchführung eines Beratungsgespräches ist grundsätzlich zulässig. Einem Wettbewerbsverband ist es gestattet, verdachtsunabhängige Kontrollen durchzuführen. Testmaßnahmen sind nur dann unlauter i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Tester lediglich die Absicht verfolgt, einen Mitbewerber "hereinzulegen" oder mit verwerflichen Mitteln auf einen Wettbewerbsverstoß hinzuwirken.

Gesamter Gesetzestext

LG Flensburg 8. Zivilkammer — 8 O 148/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-02

Aktenzeichen: 8 O 148/13

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2014:0502.8O148.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 4 Nr 10 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt verstößt gegen § 32 Abs. 2 BOÄ SH i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG, wenn er Patienten, ohne von diesen um eine Empfehlung gebeten worden zu sein, die Hörgeräteversorgung durch seinen Kooperationpartner empfiehlt.

  2. Eine wettbewerbswidrige Zuweisung eines Patienten an einen Hörgeräteakustiker liegt auch dann vor, wenn der HNO-Arzt auf einen HNO-Arzt als seinen Kooperationspartner für den sog. "verkürzten Versorgungsweg" verweist, bevor der Patient sich für diesen Versorgungsweg entschieden hat und konkret um die Empfehlung eines Hörgeräteakustikers bittet.

  3. Die Beauftragung von Testpatienten zur Durchführung eines Beratungsgespräches ist grundsätzlich zulässig. Einem Wettbewerbsverband ist es gestattet, verdachtsunabhängige Kontrollen durchzuführen. Testmaßnahmen sind nur dann unlauter i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Tester lediglich die Absicht verfolgt, einen Mitbewerber "hereinzulegen" oder mit verwerflichen Mitteln auf einen Wettbewerbsverstoß hinzuwirken.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

geschäftlich handelnd Patienten, ohne danach gefragt oder um eine Empfehlung gebeten worden zu sein, und ohne dass hierfür ein hinreichender Grund besteht, die Versorgung mit Hörgeräten durch einen bestimmten Hörgeräteakustikbetrieb, insbesondere die „die h. in B. GmbH“, zu empfehlen, indem er Patienten ungefragt darauf hinweist, dass die Hörgeräteversorgung bei ihm in der Praxis erfolgen könne.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert beträgt 25.000,00 €.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, der als Selbstkontrollinstitution der Deutschen Wirtschaft zur Lauterkeit des Geschäftsverkehrs beiträgt.

2 Der Beklagte ist Arzt der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und betreibt in S. eine Gemeinschaftspraxis. Er bietet für seine Patienten auch den sogenannten „verkürzten Versorgungsweg“ an. Hierbei werden die Aufgaben der Hörgeräteversorgung nicht wie im herkömmlichen Verfahren vollständig vom Hörgeräteakustiker, sondern zum Teil von dem behandelnden Arzt übernommen, der insoweit arbeitsteilig mit einem Hörgeräteakustiker zusammenarbeitet. Der Beklagte praktiziert das Modell des verkürzten Versorgungsweges in der Weise, dass die Hörgeräteakustikerin „die h. in B. GmbH“, mit der er kooperiert, direkt in seinen Praxisräumen tätig wird.

3 Die Klägerin wurde von einem Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Praxis des Beklagten am 01. Juli 2013 durch den Testpatienten R. und am 08. Juli 2013 durch den Testpatienten K. aufgesucht worden war, durch die getestet werden sollte, ob der Beklagte unter Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht seine Patienten ungefragt und ohne hinreichende Erläuterungen von Alternativen eine solche Versorgung über seinen Kooperationspartner empfiehlt.

4 Der Kläger behauptet unter Hinweis auf schriftliche Berichte der Testpatienten über den Verlauf der Beratungsgespräche, der Beklagte und die Audiometriehelferin P. hätten beiden Testpatienten ungefragt und ohne hinreichende Erläuterungen von Alternativen eine Versorgung über den Kooperationspartner empfohlen, ohne dass es ein hinreichender Grund dafür vorgelegen habe.

5 Der Kläger ist der Auffassung, dass sich der Beklagte wettbewerbswidrig verhalten habe, weil er gegen die Berufsordnung für Ärzte verstoßen habe. Nach § 32 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (BOÄ-SH) dürfe der Arzt seinen Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.

6 Der Kläger beantragt,

7 den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

8 zu unterlassen,

9 geschäftlich handelnd für Patienten, oder danach gefragt oder um eine Empfehlung gebeten worden zu sein, und ohne dass hierfür ein hinreichender Grund besteht, die Versorgung mit Hörgeräten durch einen bestimmten Hörgeräteakustikbetrieb, insbesondere die Firma „die h. in B. GmbH“, zu empfehlen, indem er Patienten ungefragt darauf hinweist, dass die Hörgeräteversorgung bei ihm in der Praxis erfolgen könne.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Er behauptet, er kläre Patienten, die sich auf Grund medizinischer Indikation für die Versorgung mit einem Hörgerät entschieden hätten, über die verschiedenen Versorgungswege auf. Er informiere sie, dass er eine Verordnung für ein Hörgerät ausstellen könne, mit der sich der Patient zu einem Hörgeräteakustiker seiner Wahl begeben könne. Er weise aber auch auf die Alternative hin, sich auf dem verkürzten Versorgungsweg in seiner Praxis ein Hörgerät anpassen zu lassen. Dabei kläre er gesetzlich versicherte Patienten auch darüber auf, dass nicht alle Krankenkassen die Hörgeräteversorgung im verkürzten Versorgungsweg bezahlten. Erst wenn der Patient sich für eine Hörgeräteversorgung im verkürzten Versorgungsweg entschieden habe, erkläre er ihnen, dass die Anpassung des Hörgerätes in seiner Praxis und die Lieferung des Hörgerätes durch eine Hörgeräteakustikerin, mit der er regelmäßig zusammenarbeite, erfolge. Während oder zum Abschluss des Gespräches lege er dem Patienten eine Patientenmitteilung vor, in dem die beiden Alternativen zur Versorgung mit Hörgeräten noch einmal dargestellt seien. Anschließend werde ein Termin zur Anpassung des Hörgerätes durch eine Audiometriehelferin in der Praxis vereinbart.

13 Die Ermittlungsberichte der beiden Testpatienten seien unvollständig und entsprächen nicht dem üblichen Ablauf einer Beratung in seiner Praxis. Der Testpatient R. habe in seinem Bericht die mit Sicherheit im Gespräch erfolgte Aufklärung über die unterschiedlichen Möglichkeiten einer Hörgeräteversorgung vergessen. Außerdem gehöre es nicht zu den Aufgaben von Mitarbeiterinnen, auf eine in der Praxis anwesende Hörgeräteakustikerin zu verweisen. Auch im Bericht des Patienten K. fehle ein wesentlicher Teil des Gesprächs, nämlich die Aufklärung über die verschiedenen Möglichkeiten der Hörgeräteversorgung.

14 Er ist der Auffassung, der Klageantrag sei zu weit gefasst, weil ihm auch Erklärungen untersagt werden sollten, die er nicht nur abgeben dürfe, sondern abgeben müsse, um seine Patienten vollständig zu informieren.

15 Es dürfe ihm nicht untersagt werden, Patienten ungefragt darauf hinzuweisen, dass die Hörgeräteversorgung im verkürzten Versorgungsweg in seiner Praxis erfolgen könne. Er sei auf Grund des Behandlungsvertrages verpflichtet, den Patienten über beide Alternativen der Versorgung – nämlich der herkömmlichen Versorgung mit Ausstellung einer Verordnung und eigener Auswahl eines Hörgeräteakustikers einerseits und der Versorgung im verkürzten Versorgungsweg in seiner Praxis andererseits – aufzuklären.

16 Da er auf den verkürzten Versorgungsweg hinweisen dürfe, sei er auch berechtigt, den Namen der Hörgeräteakustikerin zu nennen, mit der er zusammenarbeite. Die Kooperation mit der Hörgeräteakustikerin „die h.“ sei zwingend mit der Wahl des verkürzten Versorgungsweges verbunden. Im Landesteil S. gebe es neben seiner Kooperationspartnerin ohnehin nur noch einen weiteren Hörgeräteakustiker, der seine Leistungen im verkürzten Versorgungsweg anbiete.

17 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Testpatienten R. und K. zu dem Verlauf des jeweiligen Beratungsgesprächs. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 16.04.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

18 Die Klage ist begründet.

19 Der Kläger kann von dem Beklagten Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 32 Abs. 2 Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (BOÄ S-H) verlangen. Der Beklagte verstieß gegen § 32 Abs. 2 BOÄ S-H - einer Marktverhaltensvorschrift zum Schutz des Wettbewerbs im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG -, indem er den Testpatienten R. und K., ohne von diesen um eine Empfehlung gebeten worden zu sein, eine Hörgeräteversorgung durch seine Kooperationspartnerin, „die h. in B. GmbH“, empfahl. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus dem Wettbewerbsverstoß, der eine tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass ein solcher erneut zu befürchten ist.

20 1. Nach § 32 Abs. 2 der BOÄ S-H in der Fassung vom 08. Mai 2012 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein vom 29. Mai 2012) darf der Arzt seinen Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen. Der Beklagte hat hiergegen verstoßen, indem er den beiden Testpatienten die Hörgeräteakustikerin „die h.“ empfahl, ohne dass ein hinreichender Grund dafür vorlag.

21 Ein Arzt verstößt gegen die berufsrechtliche Bestimmung des § 32 Abs. 2 der BOÄ S-H , die die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten gewährleisten soll, wenn er einen bestimmten Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfiehlt, ohne vom Patienten konkret darum gebeten worden zu sein. Dafür reicht es aus, dass der Arzt den Patienten von sich aus fragt, ob er einen geeigneten Leistungserbringer kennt und dann bei Verneinung dieser Frage nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benennt, sondern nur einen bestimmten unter ihnen, obwohl der Patient den Arzt nicht ausdrücklich zur einer solchen Empfehlung aufgefordert hat. Dagegen ist es unbedenklich, wenn der Arzt eine Empfehlung ausspricht, nachdem der Patient die Frage, ob ihm ein geeigneter Leistungserbringer bekannt sei, verneint oder antwortet, die ihm bekannten Anbieter nicht beauftragen zu wollen, und den Arzt in diesem Zusammenhang um eine Empfehlung bittet (BGH, Urteil vom 13.01.2011, I ZR 111/08 - Hörgeräteversorgung II zitiert juris, Rdn. 30).

22 2. Der Beklagte bot den Testpatienten K. und R. die Versorgung durch die in seiner Praxis tätige Hörgeräteakustikerin an, ohne dass die beiden Testpatienten ihn um eine Empfehlung ersucht hatten.

23 a) Der Testpatient R. hat ausgesagt, er habe die Praxis des Beklagten am 01.07.2013 aufgesucht. Er sei unmittelbar nach der Eingangsuntersuchung durch den Beklagten von der Auszubildenden P. darauf hingewiesen worden, dass ein Akustiker in der Praxis sei, mit dem er die Hörgeräteversorgung besprechen könne. Während der anschließenden weiteren Untersuchung sei er von dem Beklagten gefragt worden, ob er einen Hörgeräteakustiker kenne. Er habe die Frage verneint. Sodann sei er von dem Beklagten darauf hingewiesen worden, dass er die Hörgeräteversorgung in der Praxis durch einen Akustiker durchführen lassen könne. Am 08.07.2013 habe dann ein Folgetermin stattgefunden, in dem eine Hörgeräteakustikerin die Hörgeräteversorgung vorgenommen habe. Bei dieser Gelegenheit habe er ein Formular unterschrieben, in dem er über den verkürzten Versorgungsweg informiert worden sei.

24 Der Testpatient K. hat zum Verlauf der am 08.07.2013 durchgeführten Behandlung bekundet, es habe zunächst eine Eingangsuntersuchung durch den Beklagten und sodann ein Hörtest bei der Mitarbeiterin P. stattgefunden. Im anschließenden Beratungsgespräch bei dem Beklagten sei ihm eröffnet worden, dass er schlecht höre. Der Beklagte habe ihn gefragt, ob er einen Hörgeräteakustiker kenne oder zu einem bestimmten Akustiker wolle. Er - der Zeuge - habe mitgeteilt, dass er sich damit noch nicht befasst habe, woraufhin der Beklagte ihm angeboten habe, es in seiner Praxis machen zu lassen. Nachdem er dieses Angebot angenommen habe, sei er einer Akustikerin vorgestellt worden, die ihm mehrere Hörgeräte gezeigt habe. Während dieses Gesprächs habe er auch eine Patientenmitteilung unterschrieben.

25 b) Die Aussagen beider Testpatienten können der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Einer Verwertung ihrer Aussagen steht nicht entgegen, dass sie die Praxis des Beklagten auf mittelbare Veranlassung des Klägers gegen Zahlung eines Honorars aufsuchten, um ein vermutetes wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten aufzudecken. Die Beauftragung von Testpatienten zur Durchführung eines Beratungsgespräches ist grundsätzlich zulässig (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auf. [2013], § 4 Rn 10.161 m.N.). Denn auch im Rahmen eines solchen Gespräches ist der Arzt gehalten, die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu beachten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.1993, 6 U 184/92, zitiert juris Rdn. 21). Einer Darlegung von Anhaltspunkten für bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzungen durch den Beklagten bedurfte es nicht. Einem Wettbewerbsverband ist es gestattet, verdachtsunabhängige Kontrollen durchzuführen, soweit sich diese nicht aus sonstigen Gründen als rechtsmissbräuchlich darstellen (LG Karlsruhe, Urteil vom 08. Juli 2011 - 14 O 108/10, ziert juris Rn. 52). Dagegen sind Testmaßnahmen unlauter im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG und auf sie gestützte Unterlassungsklagen rechtsmissbräuchlich, wenn der Tester lediglich die Absicht verfolgt, einen Mitbewerber "hereinzulegen", oder mit verwerflichen Mitteln, insbesondere Straftaten oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen oder "besonderen Verführungskünsten" auf einen Wettbewerbsverstoß hinwirkt (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auf. [2013], § 4 Rn 10.162). Das war hier nicht der Fall. Das Testgespräch zielte nicht darauf ab, den Beklagten „hereinzulegen“. Den beiden Testpatienten war aufgegeben worden, sich als Privatpatient in der Praxis des Beklagten vorzustellen, um ihr Gehör untersuchen zu lassen. Eine etwaige Frage, ob sie einen Hörgeräteakustiker kennen, sollten sie verneinen. Die beiden Testpersonen beachteten diese Anweisungen und verheilten sich neutral. Dass den Testpatienten mitgeteilt worden ist, sie sollten sich neutral verhalten und keine Frage stellen, stellt kein "Hereinlegen" des Beklagten dar. Daraus ergibt sich lediglich, dass sich der Zeuge wie ein Patient verhalten sollte, der keine Empfehlung wünscht, um auf diese Weise zu prüfen, ob ungewünschte Empfehlungen durch den Beklagten ausgesprochen werden (LG Hannover, Urteil vom 20.08.2013, 16 O 167/12, zitiert juris Rdn. 24).

26 c) Die Aussagen sind glaubhaft. Beide Zeugen schildern den Verlauf der ärztlichen und audiometrischen Untersuchung in der Praxis des Beklagten im Kern gleichlautend. Beiden Aussagen ist gemein, dass sie den Beklagten nicht um eine Empfehlung eines Hörgeräteakustikers gebeten haben, sondern dass der Beklagte von sich aus eine Behandlung durch einen Hörgeräteakustiker in seiner Praxis nahegelegt hatte, nachdem beide Patienten die Frage, ob ihnen ein Hörgeräteakustiker bekannt sei, verneint hatten. Ihre Aussagen im mündlichen Verhandlungstermin vor der Kammer entsprechen inhaltlich den von ihnen unmittelbar nach ihren Praxisbesuchen gefertigten schriftlichen Berichten. Die Aussagen beider Zeugen legen wegen der detailreichen Wiedergabe von Daten, Personen und Gesprächsverlauf zwar nahe, dass nicht sämtliche Angaben auf konkreten Erinnerungen beruhen, sondern sie sich vor ihrer Vernehmung des Inhalts der von ihnen gefertigten Berichte vergewissert haben. Das berührt die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen aber nicht, weil beide Zeugen um eine erinnerungsgetreue Wiedergabe des Beratungsgesprächs bemüht waren. Sie haben einerseits auf Ergänzungsfragen mit konkreten Antworten reagieren können, die über ihre schriftlichen Berichte hinaus weitere Details zu den Beratungsgesprächen hervorbrachten. Andererseits versuchten die Zeugen nicht, das Fehlen von Erinnerung zu überspielen, sondern sie räumten Unsicherheiten ein.

27 Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Zeugen hätten ihre Berichte oder ihre mündlichen Aussagen ihrem Untersuchungsauftrag entsprechend, den Beklagten eines Wettbewerbsverstoßes zu überführen, angepasst. Die Zeugen hatten den Auftrag, das Verhalten des Beklagten zu beobachten, aber nicht durch gezielte Fragen zu beeinflussen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Umstand, dass sie den Testbesuch entgeltlich ausführten, Einfluss auf ihr Aussageverhalten gehabt hat. Die schriftlichen Testberichte sind objektiv abgefasst und ihren mündlichen Aussagen ließ sich keine Belastungstendenz entnehmen.

28 d) Auf Grund der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte ungefragt und ohne dass er von den Testpatienten gebeten worden war, eine Hörgeräteversorgung durch einen bestimmten Akustiker empfahl. Die Verneinung der an die Testpatienten gerichteten Frage, ob sie sich bereits mit der Hörgeräteversorgung befasst hätten oder einen Akustiker kennen würden, stellte noch keine Aufforderung an den Arzt dar, einen bestimmten Akustiker zu empfehlen. Dies aber tat der Beklagte, indem er die Testpatienten sogleich darauf hinwies, dass sie die Hörgeräteversorgung in seiner Praxis durch seine Kooperationspartnerin durchführen lassen könnten.

29 3. Es ist kein hinreichender Grund i.S.v. § 32 Abs. 2 BOÄ S-H für eine Empfehlung der Hörgeräteversorgung durch einen Kooperationspartner in der Praxis des Beklagten, dass der Beklagte den verkürzten Versorgungsweg anbietet und hierfür zwangsläufig mit einer Hörgeräteakustikerin zusammen arbeiten muss.

30 Dem Arzt soll es nach einer Auffassung zwar erlaubt sein, im Beratungsgespräch von sich aus auf den verkürzten Versorgungsweg hinzuweisen. Ein Arzt sei nicht gehalten, den Patienten diese Möglichkeit der Versorgung zu verschweigen, das Aufzeigen verschiedener Versorgungswege sei keine Empfehlung an einen bestimmten Leistungserbringer (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.03.2013, 4 U 181/12, eingereicht von dem Kläger) Nach der Gegenauffassung stellt bereits die vom Patienten nicht erbetene Information über den in der Praxis möglichen verkürzten Versorgungsweg eine unzulässige Verweisung an einen Anbieter oder Empfehlung eines Anbieters von gesundheitlichen Leistungen dar (LG Hannover, Urteil vom 20.08.2013, 16 O 167/12, zitiert juris; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 31. Juli 2013 - 3 O 63/12, zitiert juris; LG Dortmund, Urteil vom 21. November 2012 - 25 O 209/12, zitiert juris).

31 Selbst wenn eine allgemeine Information auf den verkürzten Versorgungsweg als eine neben der konventionellen Versorgung bestehende Möglichkeit der Hörgeräteversorgung wettbewerbsrechtlich zulässig sein sollte, verlangt die aus § 32 Abs. 2 BOÄ S-H zum Schutz der Wahlfreiheit des Patienten folgende Verpflichtung des Arztes, ungefragt keine Empfehlung auszusprechen, dass der Arzt den Patienten zunächst nur allgemein über den herkömmlichen und den verkürzten Versorgungsweg informiert und sodann die Entscheidung des Patienten für einen dieser Versorgungswege abwartet. Erst wenn der Patient sich für den verkürzten Versorgungsweg entschieden oder ausdrücklich nach dem Kooperationspartner gefragt hätte, wäre die Benennung des Kooperationspartners zulässig gewesen.

32 Hier klärte der Beklagte die beiden Testpatienten vor seiner Empfehlung, sich die Hörgeräte durch eine in seiner Praxis tätige Akustikerin anpassen zu lassen, nicht über die beiden Wege der Versorgung mit Hörsystemen - den konventionellen Weg ausschließlich durch einen Hörgeräteakustiker auf der einen und den verkürzten Weg durch die Übernahme der üblicherweise vom Akustiker vorgenommenen Leistung der Anpassung des Hörgeräts durch den Arzt auf der anderen Seite - auf. Vielmehr empfahl der Beklagte sogleich, die Hörgeräte durch eine in seiner Praxis tätige Hörgeräteakustikerin als die bequemere Art der Hörgeräteversorgung anpassen zu lassen. Nach den glaubhaften Bekundungen beider Testpatienten war ihnen die Hörgeräteversorgung in der Praxis des Beklagten nahegelegt worden, bevor sie über die Bedeutung des verkürzten Versorgungsweges aufgeklärt worden sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht darauf an, dass - wie er zutreffend annahm - beide Testpatienten wussten, dass sie den Hörgeräteakustiker hätten frei auswählen können und nicht auf das Angebot einer Hörgeräteversorgung in seiner Praxis beschränkt waren. Er hätte sich jedenfalls Gewissheit verschaffen müssen, ob die Patienten mit den Möglichkeiten der Hörgeräteversorgung vertraut waren und inwieweit ein Aufklärungsbedarf bestanden haben könnte.

II.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

III.

34 Der Streitwertbeschluss beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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