Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2014-08-26, 1 Ta 123/14

1 Ta 123/14Arbeitsgericht / 1. Kammer26.08.2014

Regest

1. Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum letzten Tag eines Monats fristgemäß und geht ihm im Laufe dieses letzten Tages eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers zu, so endet das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung und damit vor dem Ablauf des Tages, wenn der Arbeitnehmer nicht fristgemäß Kündigungsschutzklage erhebt.(Rn.5) 2. Daher kann ein Prozesskostenhilfeantrag des Arbeitnehmers für diese Kündigungsschutzklage auch nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle wegen der "zeitgleichen" Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Eigenkündigung im Zeitpunkt der Beendigung an einem Arbeitsverhältnis, dessen Fortbestand begehrt werden könne.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer — 1 Ta 123/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-26

Aktenzeichen: 1 Ta 123/14

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2014:0826.1TA123.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 130 Abs 1 S 1 BGB, § 626 BGB, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum letzten Tag eines Monats fristgemäß und geht ihm im Laufe dieses letzten Tages eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers zu, so endet das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung und damit vor dem Ablauf des Tages, wenn der Arbeitnehmer nicht fristgemäß Kündigungsschutzklage erhebt.(Rn.5)

  2. Daher kann ein Prozesskostenhilfeantrag des Arbeitnehmers für diese Kündigungsschutzklage auch nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle wegen der "zeitgleichen" Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Eigenkündigung im Zeitpunkt der Beendigung an einem Arbeitsverhältnis, dessen Fortbestand begehrt werden könne.(Rn.4)

Orientierungssatz

Durch eine außerordentliche Kündigung wird der Gekündigte regelmäßig auch in seinem Ansehen getroffen und hat deswegen im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen ein Interesse daran, die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung in jedem Fall rechtskräftig klären zu lassen.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Lübeck, 14. Juli 2014, 1 Ca 1329/14, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.07.2014 – 1 Ca 1329/14 – in der Form des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 15.08.2014 teilweise geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Klageantrag zu 1. bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Nachdem der Kläger sich im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 3. (teilweise), 4. und 5. nicht weiter gewehrt hat und nachdem das Arbeitsgericht die Anordnung der Beteiligung an den Kosten des Prozesses mit Raten im Rahmen des Abhilfeverfahrens mit Beschluss vom 15.08.2014 im Sinne des Klägers geändert hat, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jetzt nur noch die Frage, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe für den Klagantrag zu 1. zu bewilligen ist.

2 Das ist der Fall. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht für den Antrag zu 1. mangelnde Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO angenommen.

3 Für den Antrag zu 1. bestehen die erforderlichen Erfolgsaussichten.

4 1. Bereits die Ausgangsannahme des Arbeitsgerichts ist fehlerhaft. Das Arbeitsgericht hat die fehlenden Erfolgsaussichten damit begründet, dass infolge der am 31.03.2014 zugegangenen fristlosen Kündigung das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.03.2014 beendet worden sei und es deswegen wegen der zum gleichen Zeitpunkt wirksam werdenden fristgemäßen Eigenkündigung des Klägers am Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Beendigung infolge fristloser Kündigung gefehlt habe.

5 Diese Annahme ist nicht zutreffend. Mit Zugang einer fristlosen Kündigung endet ein Arbeitsverhältnis sofort, nicht etwa mit dem Ablauf des Kalendertages, an dem die fristlose Kündigung zugegangen ist (ErfKomm/Müller-Glöge, 14. Auflage, § 626 BGB, Rn 187). Das folgt ohne Weiteres aus § 130 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach die Folgen einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden mit deren Zugang eintreten. Für seine gegenteilige Auffassung benennt das Arbeitsgericht auch keine Rechtsgrundlage. Insbesondere die §§ 187, 188 BGB finden für den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Anwendung, da bei Zugang einer fristlosen Kündigung gerade keine erst noch zu berechnende Frist beginnt oder endet.

6 Demzufolge wäre ohne die Klage gegen die fristlose Kündigung vom 28.03., zugegangen am 31.03.2013, das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung am 31.03.2013, jedenfalls aber vor Ablauf dieses Tages beendet worden. Gegenstand des Verfahrens wäre dann ggfs. nur die Dauer der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des 31.03.2013 gewesen.

7 2. Vorstehendes gilt selbst dann, wenn unterstellt wird, dass die fristlose Kündigung erst nach Ablauf der regelmäßigen Arbeitszeit zugegangen ist und damit durch deren Unwirksamkeit keine weiteren Vergütungsansprüche des Klägers ausgelöst würden. Durch eine außerordentliche Kündigung wird der Gekündigte nämlich regelmäßig auch in seinem Ansehen getroffen und hat deswegen im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen ein Interesse daran, die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung rechtskräftig klären zu lassen (KR-Fischermeier, 10. Auflage, § 626, Rn 374). So hängt der Inhalt des Arbeitszeugnisses und der Arbeitgeberbescheinigung nach § 312 SGB III von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Diese Fragen kann der Arbeitnehmer auch nicht etwa in einem Zeugnisberichtigungsprozess oder vor dem Sozialgericht (wegen des Inhalts der Arbeitgeberbescheinigung) klären lassen, da ohne Klage gegen die fristlose Kündigung diese nach Ablauf von 3 Wochen gemäß den §§ 4, 7 KSchG als rechtswirksam gilt.

8 Im Hinblick auf die im Ergebnis insgesamt erfolgreiche Beschwerde des Klägers werden Kosten nicht erhoben. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

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