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8 UF 81/13•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, 2014-04-16, 8 UF 81/13
8 UF 81/13Obergericht16.04.2014
Eine (auf drei Jahre befristete) Ablehnung des Antrags des Vaters auf Anordnung des unbegleiteten Umgangs mit seiner zehnjährigen Tochter ist unter Beibehaltung der Umgangsbegleitung geboten bei rechtskräftiger Verurteilung des Vaters wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, wenn das Kind den Umgang mit dem Vaters wünscht, bei Anordnung des unbegleiteten Umgangs jedoch die Gefahr bestünde, dass sich die Ablehnung eines solchen Umgangs durch die Mutter derart intensivieren würde, dass die zu erwartende daraus resultierende mittelbare Belastung für das Kind dann sicher nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar wäre.(Rn.41) Verfahrensgang vorgehend AG Norderstedt, 20. März 2013, 53 F 211/10, Beschluss nachgehend BVerfG, 30. Juli 2014, 1 BvR 1530/14, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-16
Aktenzeichen: 8 UF 81/13
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2014:0416.8UF81.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Eine (auf drei Jahre befristete) Ablehnung des Antrags des Vaters auf Anordnung des unbegleiteten Umgangs mit seiner zehnjährigen Tochter ist unter Beibehaltung der Umgangsbegleitung geboten bei rechtskräftiger Verurteilung des Vaters wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, wenn das Kind den Umgang mit dem Vaters wünscht, bei Anordnung des unbegleiteten Umgangs jedoch die Gefahr bestünde, dass sich die Ablehnung eines solchen Umgangs durch die Mutter derart intensivieren würde, dass die zu erwartende daraus resultierende mittelbare Belastung für das Kind dann sicher nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar wäre.(Rn.41)
Verfahrensgang
vorgehend AG Norderstedt, 20. März 2013, 53 F 211/10, Beschluss nachgehend BVerfG, 30. Juli 2014, 1 BvR 1530/14, Nichtannahmebeschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Norderstedt vom 20. März 2013 wird zurückgewiesen.
II. Dem Antragsteller werden die Kosten der Beschwerde auferlegt.
1 I. Der am 10. September 1961 geborene Antragsteller ist der Vater der am 10. Dezember 2004 geborenen, bei ihrer Mutter lebenden Tochter Larissa K.. Kindesmutter ist die Antragsgegnerin, die am 23. November 1977 geborene, jetzt in Neumünster lebende Bianca K., die die alleinige elterliche Sorge für Larissa hat. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Sie haben von Mai 2004 bis Februar 2006 zusammengelebt. Die Kindesmutter hat von zwei anderen Vätern die Kinder Maik-Pascal, geboren am 20. März 2001 und Leonie, geboren am 24. November 2013, die ebenfalls bei ihr leben. Die Kindesmutter lebt von SGB II-Leistungen. Der Antragsteller studierte seit dem Wintersemester 1998/99 Geowissenschaften. Daneben arbeitet er, derzeit für eine Zeitarbeitsfirma. Er wohnt in einer abgeschlossenen Wohnung im Haus seiner Eltern in E..
2 Aufgrund des Vergleiches vom 21. August 2007 (53 F 72/07 Amtsgericht Norderstedt) hatte der Antragsteller alle drei Wochen von freitags bis dienstags Umgang mit Larissa. Ende des Jahres 2007 wurden auf seinem PC kinderpornografische Dateien festgestellt. Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren wurde gegen eine Geldbuße eingestellt (4864 Js 17236/08 Staatsanwaltschaft Kassel). Vor diesem Hintergrund wurde der Umgang des Antragstellers mit Larissa durch Beschluss des Familiengerichts Norderstedt vom 24. Juli 2008 (53 F 90/08) beschränkt auf alle drei Wochen begleitet samstags von 15.00 bis 18.00 Uhr und sonntags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Gegen diesen Beschluss hatte der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren wurde ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob und gegebenenfalls inwieweit von dem Antragsteller bei einem unbegleiteten Umgang die konkrete Gefahr eines sexuellen Missbrauches ausgehen würde. Der Sachverständige Dr. S. kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 6. Januar 2009 zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller der sehr dringende Verdacht auf eine Pädophilie nicht ausschließlichen Typs vorliege. Die Beschwerde des Antragstellers wurde daraufhin durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2009 zurückgewiesen (8 UF 173/08).
3 Einen Antrag der Kindesmutter auf Umgangsausschluss hat das Familiengericht Norderstedt mit Beschluss vom 26. März 2010 zurückgewiesen, da Larissa gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Gericht erklärt habe, den Vater sehen zu wollen (50 F 6/2010).
4 Mit Schriftsatz vom 24. November 2010 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit dem er einen unbegleiteten Umgang erstrebt. Er hat eine "Methodenkritische Stellungnahme" von Prof. Dr. Harry D. aus B. vorgelegt (Bl. 7 ff. d. A.), der zu dem Ergebnis kam, dass das Gutachten des Sachverständigen S. nicht verwertbar sei.
5 Am 8. März 2011 wurde der Antragsteller aufgrund eines weiteren Ermittlungsverfahrens wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften vom Amtsgericht Fritzlar – Jugendschöffengericht - rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt (4864 Js 19667/10 JUG Staatsanwaltschaft Kassel). Der Antragsteller hatte in der Hauptverhandlung vom 8. März 2011 gestanden, dass der Vorwurf aus der Anklageschrift vom 25. November 2010 zutreffend sei. In dieser Anklageschrift ist ausgeführt:
6 "Auf der Festplatte des PC des Angeschuldigten, der anlässlich einer Durchsuchung in anderer Sache am 4. Mai 2010 in seiner Wohnung … sichergestellt wurde, befanden sich zu diesem Zeitpunkt neben einer Vielzahl von Fotos mit sexuellem Bezug von Mädchen unter 14 Jahren sechs Videodateien, die den sexuellen Missbrauch und teilweise schweren sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen. Dabei handelt es sich um die Dateien …, die u. a. Mädchen und Jungen zeigen, die sich selbst bzw. gegenseitig mit den Händen befriedigen, sowie den Geschlechts-, Oral- und Analverkehr zwischen Kindern und Kindern und Erwachsenen zeigen. Dabei weisen die Dateien die Erzeugung und den Zugriff unter dem 25. April 2010 auf."
7 Das Familiengericht Norderstedt hat mit Beschluss vom 9. September 2011 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen angeordnet:
8 1. Muss im vorliegenden Fall aus psychologischen Gründen eine Ausnahme von der Regel gemacht werden, dass der persönliche Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl am besten entspricht, so dass der Umgang auszusetzen ist?
9 2. Ist der seitens des Kindes aktuell geäußerte Wille, den Vater nicht zu sehen, sein authentischer Wille?
10 3. Sollte eine Aussetzung des Umgangs nicht erforderlich sein: Was kann unternommen werden, um den Umgang für das Kind und die Eltern so zu gestalten, dass er entspannt und im gegenseitigen Einvernehmen stattfinden kann?
11 4. Sollte eine Aussetzung des Umgangs erforderlich sein: für welche Dauer ist dies zunächst notwendig und wie kann einer Entfremdung von Vater und Tochter entgegengewirkt werden?
12 5. Besteht aus psychologischer Sicht Anlass, das Ergebnis des im Verfahren 53 F 90/08 = 8 UF 173/08 seitens des Oberlandesgerichts Schleswig eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. G. S. vom 06.01.2009 aufgrund der methodenkritischen Stellungnahme des Prof. Dr. Harry D. vom 02.06.2010 in Frage zu stellen, so dass ggf. eine erneute sachverständige Stellungnahme zur Frage Gefährdung des Kindes aufgrund etwaiger pädophiler Neigungen des Vaters angeraten ist?
13 Der gerichtliche Sachverständige, der Diplom-Psychologe Thomas Ka. ist in seinem Gutachten vom 9. Juli 2012 (Bl. 158 ff. d. A.) zu folgendem Ergebnis gekommen:
14 …
15 In der Summe komme ich bei der Betrachtung all dieser Aspekte zu der Einschätzung, dass im vorliegenden Fall eine Fortführung bzw. Wiederaufnahme der regelmäßigen Umgänge Larissas mit dem Kindesvater, d. h. ein Umgang mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl am besten entspricht.
16 …
17 Eine wirklich für Kind und Eltern spannungsfreie Durchführung der Umgänge ist nach meiner Einschätzung weder aktuell möglich noch zeitnah zu erreichen.
18 …
19 Eine eindeutige Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Pädophilie oder nach dem Bestehen einer konkreten Gefährdung durch den Kindesvater ist im Rahmen meines Gutachtenauftrags weder gefordert noch möglich. Insofern ist eine erneute Einholung einer sachverständigen Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Gefährdung von Larissa (spätestens vor der Erwägung von unbegleiteten Umgängen) angeraten. Dabei sollte vom Gericht auf alle bestehenden Erkenntnisse aus den diversen Ermittlungs- und Strafverfahren verwiesen werden.
20 Bis zum Eingang eines solchen Gutachtens sollte der Umgang nur in begleiteter Form durchgeführt werden. Dies hat nicht den Hintergrund, dass ich selbst eine Gefährdung Larissas durch den Kindesvater für wahrscheinlich halte - auch hier gilt schließlich (wie Herr Prof. D. zurecht anmerkt) die Unschuldsvermutung -, sondern ist ausschließlich vor dem Hintergrund empfohlen, dass ein unbegleiteter Umgang ohne sichere Erkenntnisse zum definitiven Ausschluss einer solchen Gefährdung die Ablehnung eines solchen Umgangs durch die Kindesmutter derart intensivieren würde, dass die zu erwartende daraus resultierende mittelbare Belastung für Larissa dann sicher nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar wäre.
21 Eine Gefährdung Larissas durch den Kindesvater bei begleiteten Umgängen ist dagegen sicher auszuschließen.
22 Der Antragsteller hat eine schriftliche Äußerung seines behandelnden Psychologen Diplom-Psychologe Kl. vom 11. Februar 2013 zur Akte gereicht (Bl. 269 f. d. A.) der zufolge aus seiner Sicht eine primäre pädophile Fixierung wohl eher auszuschließen sei.
23 Das Familiengericht Norderstedt hat den Umgang durch den angefochtenen Beschluss vom 20. März 2013 sodann wie folgt geregelt:
24 1. Der Umgang des Kindes Larissa K., geb. am 10.12.2004, mit dem Vater wird wie folgt geregelt:
25 Der Vater hat das Recht mit dem Kind jeden 3. Freitag in der Zeit von 13 Uhr bis 18.30 Uhr Umgang in den Räumen der Beratungsstelle am in Kal. auszuüben.
26 Der Umgang darf nur stattfinden in Anwesenheit eines zur Begleitung bereiten Dritten.
27 Der erste Umgangstermin nach dieser Regelung findet statt am Freitag, den 5.4.2013.
28 Diese Regelung gilt bis einschließlich 31.12.2017.
29 2. Es wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Zur Umgangspflegerin wird Frau Marlies Hi. bestimmt. Die Umgangspflegschaft ist befristet bis zum 30.06.2014.
30 Zur Begründung hat es ausgeführt, dass selbst bei nachgewiesener Pädophilie eine konkrete Gefährdung des Kindes bei einem begleiteten Umgang nicht nachgewiesen werden könne, da seit Jahren ein positiver begleiteter Umgang stattfinde. Es könne von der Kindesmutter aber nicht erwartet werden, sich einem Umgang des Kindes mit dem Vater weiter als bisher zu öffnen.
31 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 23. April 2013 rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er erstrebt weiterhin einen unbegleiteten Umgang.
32 Der Senat hat mit Beschluss vom 18. November 2013 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu folgender Frage angeordnet:
33 I. Es ist durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens Beweis zu erheben, ob und gegebenenfalls inwieweit und aus welchen Gründen das Wohl des Kindes Larissa K. im Fall der gerichtlichen Anordnung und Umsetzung eines unbegleiteten Umgangs mit dem Antragsteller gefährdet wäre. Zu klären ist dabei insbesondere, welche Belastungen für Larissa in diesem Fall aufgrund der bisherigen Verweigerung eines unbegleiteten Umgangs durch die Antragsgegnerin und den Elternkonflikt entstünden, welche Bedeutung der derzeitige begleitete und gedeihliche Umgang für Larissa hat und ob dieser regelmäßige Umgang im Fall der gerichtlichen Anordnung und Umsetzung eines unbegleiteten Umgangs in näherer Zukunft gefährdet würde.
34 II. Bei der Begutachtung ist davon auszugehen, dass eine pädophile Neigung des Antragstellers und eine daraus resultierende konkrete Gefährdung des Kindes Larissa nicht festgestellt werden kann.
35 Die gerichtliche Sachverständige, Diplom-Psychologin Regina Sc., ist in ihrem Gutachten vom 29. Januar 2014 (Bl. 401 ff. d. A.) zu folgendem Ergebnis gekommen:
36 Der derzeit stattfindende Umgang wird von der Kindesmutter bzw. der mütterlichen Familie zumindest mitgetragen. Er ist für Larissa offensichtlich weitestgehend befriedigend und hinreichend, um das Band zwischen Vater und Tochter nicht abreißen zu lassen. Vor dem Hintergrund der o. a. Aspekte sollte er mittelfristig nicht verändert werden, da nur auf diese Weise für Larissa die Möglichkeit besteht, ohne eine weitere Konfliktverschärfung und damit entwicklungsbeeinträchtigende Belastung, Umgang mit ihrem Vater zu pflegen.
37 Im Falle einer gerichtlichen Anordnung und Umsetzung eines unbegleiteten Umgangs in näherer Zukunft müsste damit gerechnet werden, dass Mutter und Tochter unter Einbeziehung der erweiterten Verwandtschaft zeitnah einen Kontakt zum Vater völlig verweigern und auch die aktuelle Besuchsregelung nicht mehr umsetzen würden. Larissa würde durch eine richterliche "Vorschrift" nicht entlastet oder aus ihrem Konflikt entlassen, denn sie würde weiterhin - und wahrscheinlich in noch weit stärkerem Maße - mit den mütterlichen Ängsten/Vorbehalten in Bezug auf ihren Vater konfrontiert, hätte nach dem Wegfall der Umgangsbegleitung keine neutrale Ansprechpartnerin mehr und müsste gegen ihren erklärten, wenn auch überwiegend fremdbestimmten Willen, eine Besuchssituation mit ihrem Vater bewältigen, die sie aktuell nicht antizipieren kann. Dies stellt in der Zusammenschau eine entwicklungsbeeinträchtigende Überforderungssituation für Larissa dar.
38 Der Antragsteller hält auch dieses Gutachten für nicht verwertbar und beantragt die Einholung eines weiteren Gutachtens. Er hat zur Begründung seines Standpunkts eine Expertise des Diplom-Soziologen Dr. Herwig G. vom 24. März 2014 eingereicht (Bl. 445 ff. d. A.).
39 Der Senat hat den Antragsteller und die Antragsgegnerin, den Verfahrensbeistand, die Umgangspflegerin Frau Hi. und die Vertreter des Jugendamts des Kreises Se. persönlich angehört. Larissa ist vom Senat am 14. November 2013 persönlich angehört worden (Vermerk über die Anhörung Bl. 379 f. d. A.).
40 II. Die nach den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
41 Eine Einschränkung des Umgangsrechts des Antragstellers dahingehend, dass es nur begleitet ausgeübt werden darf, ist notwendig, da andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 BGB).
42 Diese Einschränkung erfolgt nicht wegen einer möglichen Pädophilie des Antragstellers. Eine solche kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten bestehen nicht. Der Sachverständige Ka. hat in seinem Gutachten vom 9. Juli 2012 ausgeführt (Seite 45 des Gutachtens, Bl. 181 d. A.), dass sich die Frage nach dem Vorliegen einer pädophilen Neigung nicht beantworten lasse. Hierfür sprechen auch die schriftliche Stellungnahme des Diplom-Psychologen Kl. vom 11. Februar 2013 und die Äußerungen von Prof. Bo. gegenüber dem Familiengericht am 5. September 2012 (Bl. 218 d. A.).
43 Eine konkrete Gefahr für das Wohl des Kindes Larissa im Fall der Anordnung eines unbegleiteten Umgangs ergibt sich vielmehr daraus, dass der unter großen Anstrengungen nur mühsam erreichte Stand der Beziehung von Tochter und Vater bei der Anordnung eines unbegleiteten Umganges wieder zerstört werden würde und Larissa den für sie wichtigen und guten Kontakt zum Vater aller Voraussicht nach wieder verlieren würde. Das ergibt sich aus den Inhalten der Gutachten Ka. und Sc..
44 Der Sachverständige Ka. kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein unbegleiteter Umgang ohne sichere Erkenntnisse zum definitiven Ausschluss einer Gefährdung Larissas durch den Antragsteller die Ablehnung eines solchen Umgangs durch die Kindesmutter derart intensivieren würde, dass die zu erwartende daraus resultierende mittelbare Belastung für Larissa dann sicher nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Die Sachverständige Sc. kommt in ihrem Gutachten zu dem gleichen Ergebnis. Sie hat ausgeführt, dass nur bei dem derzeitigen begleiteten Umgang für Larissa die Möglichkeit bestehe, ohne eine weitere Konfliktverschärfung und damit entwicklungsbeeinträchtigende Belastung Umgang mit ihrem Vater zu pflegen. Im Falle einer gerichtlichen Anordnung und Umsetzung eines unbegleiteten Umgangs in näherer Zukunft müsse mit einer völligen Umgangsverweigerung von Mutter und Tochter gerechnet werden. Larissa werde durch eine solche Anordnung weiterhin und wahrscheinlich in noch weit stärkerem Maße mit den mütterlichen Ängsten/Vorbehalten in Bezug auf ihren Vater konfrontiert, hätte keine neutrale Ansprechpartnerin mehr und müsse eine Besuchssituation mit ihrem Vater bewältigen, die sie aktuell nicht antizipieren könne. Das stelle eine entwicklungsbeeinträchtigende Überforderung für Larissa dar.
45 Für die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung spricht die eindeutige durchgängige Haltung der Kindesmutter, die einen unbegleiteten Umgang strikt ablehnt. Im Hinblick auf die beiden Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller, von denen eines zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer Bilder geführt hat, sind die Befürchtungen der Kindesmutter und ihre Verweigerungshaltung nachvollziehbar. Mit einer Änderung der Haltung der Kindesmutter ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Kindeseltern haben seit Jahren praktisch keinen Kontakt mehr zueinander. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 27. März 2014 ist die völlige Zerrüttung der Beziehung des Antragstellers und der Antragsgegnerin durch Art und Inhalt ihres Wortwechsels erneut anschaulich geworden.
46 Auch die persönliche Anhörung Larissas durch den Senat am 14. November 2013 spricht für die Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen. Larissa konnte sich zwar einen Besuch bei ihrem Vater und Übernachtungen dort vorstellen, das aber ausdrücklich nur, wenn ihre Mutter es erlaubt. Sie ist also deutlich auf die Zustimmung ihrer Mutter angewiesen.
47 Damit steht die Einschätzung der Umgangspflegerin Frau Hi. in Übereinstimmung, die bei ihrer Anhörung geäußert hat, ihr gegenüber habe Larissa noch nie gesagt, dass sie mit Papa allein sein möchte. Sie glaube, dass Larissa in einen großen Konflikt geriete, wenn sie ihren Papa allein sehen würde. Sie wisse, dass ihre Mama das nicht möchte. Sie glaube auch, dass Larissa deswegen auch einen unbegleiteten Umgang nicht mitmachen würde.
48 Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben sich dieser Einschätzung angeschlossen und einen unbegleiteten Umgang für ausgeschlossen gehalten.
49 Für die Einholung eines weiteren Gutachtens bestand kein Anlass, auch nicht aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten "Expertise" des Diplom-Soziologen Dr. G.. Dr. G. ist kein vom Senat beauftragter Gutachter, so dass seine Ausführungen als Beteiligtenvortrag des Antragstellers zu werten ist.
50 Eine Voreingenommenheit der beauftragten Sachverständigen Sc. ist nicht ersichtlich. Sie hat eine eindeutige Schlussfolgerung formuliert und diese fundiert und nachvollziehbar begründet. Die Ausführungen des Dr. G. in seiner Expertise geben keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit des eingeholten Gutachtens.
51 Es ist zu erwarten, dass Larissa nach Vollendung des 13. Lebensjahres so reif und eigenständig sein wird, dass sie eigenverantwortlich entscheiden kann, ob sie einen unbegleiteten Umgang haben möchte, ohne dabei auf die Zustimmung ihrer Mutter angewiesen zu sein. Demzufolge ist eine Umgangsbegleitung bis zum 31. Dezember 2017 anzuordnen, um Larissa vor den sie ganz erheblich belastenden Streitigkeiten ihrer Eltern zu schützen. Eine kürzere Frist für die Anordnung des begleiteten Umgangs scheidet aus, weil damit eine alsbaldige Fortsetzung der seit Jahren andauernden Streitigkeiten des Antragstellers und der Antragsgegnerin und damit eine Fortsetzung der ganz erheblichen Belastungen für das Kind Larissa verbunden wären.
52 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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