Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, 2014-04-23, 3 Ta 50/14

3 Ta 50/14Arbeitsgericht / 3. Kammer23.04.2014

Regest

1. Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII (juris: SGB 12) ist nicht gleichzusetzen mit Einkommen. Beträge und Zuwendungen, die der Deckung des laufenden Bedarfs dienen, sind Einkommen. Sie werden erst dann zu Vermögen in Form von Ersparnissen, wenn sie nachhaltig nicht vollständig verbraucht sind.(Rn.25) 2. Zur Feststellung von Vermögen in Form von Ersparnissen kann nicht auf einen an einem einzelnen Tag zufällig auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbetrag abgestellt werden.(Rn.26) 3. Bei der Klärung der Frage, ob eine Person im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchst b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 SGB XII (juris: SGB12§90Abs2Nr9DV) "überwiegend unterhalten" wird, ist maßgeblich auf die tatsächliche Erbringung von Sach- oder Geldleistungen abzustellen. Dazu gehört nicht nur Barunterhalt, vielmehr u.a. auch der Einsatz des Kindergeldes, Leistung von Unterhalt in natura durch Betreuung und Erziehung, Gewährung von Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Ernährung, Hausrat, Heizung, Versicherungsschutz etc..(Rn.19) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 4. März 2014, 6 Ca 3241 b/13, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer — 3 Ta 50/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-23

Aktenzeichen: 3 Ta 50/14

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2014:0423.3TA50.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Nr 1 Buchst b SGB12§90Abs2Nr9DV, § 115 Abs 3 ZPO, § 90 Abs 2 SGB 12

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII (juris: SGB 12) ist nicht gleichzusetzen mit Einkommen. Beträge und Zuwendungen, die der Deckung des laufenden Bedarfs dienen, sind Einkommen. Sie werden erst dann zu Vermögen in Form von Ersparnissen, wenn sie nachhaltig nicht vollständig verbraucht sind.(Rn.25)

  2. Zur Feststellung von Vermögen in Form von Ersparnissen kann nicht auf einen an einem einzelnen Tag zufällig auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbetrag abgestellt werden.(Rn.26)

  3. Bei der Klärung der Frage, ob eine Person im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchst b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 SGB XII (juris: SGB12§90Abs2Nr9DV) "überwiegend unterhalten" wird, ist maßgeblich auf die tatsächliche Erbringung von Sach- oder Geldleistungen abzustellen. Dazu gehört nicht nur Barunterhalt, vielmehr u.a. auch der Einsatz des Kindergeldes, Leistung von Unterhalt in natura durch Betreuung und Erziehung, Gewährung von Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Ernährung, Hausrat, Heizung, Versicherungsschutz etc..(Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Lübeck, 4. März 2014, 6 Ca 3241 b/13, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 04.03.2014 – 6 Ca 3241 b/13 teilweise abgeändert:

Der Klägerin wird für die erste Instanz mit Wirkung ab 17.12.2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts M... bewilligt.

Die Klägerin hat monatliche Raten in Höhe von 60,00 Euro, beginnend mit dem 01.06.2014, sowie einen Einmalbetrag von 144,00 Euro zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Höhe der festgesetzten monatlichen Raten sowie gegen die Festsetzung eines Einmalbetrages.

2 Die Klägerin ist ledig und lebt mit ihrer am ….1993 geborenen Tochter J... und ihrer am ….1995 geborenen Tochter C..., denen sie zum Unterhalt verpflichtet ist, in einer gemeinsamen Wohnung.Sie erhält Kindergeld in Höhe von insgesamt 368,00 Euro monatlich. Beide Töchter befinden sich noch in der Ausbildung. J..., geb. am ….1993, erhält Ausbildungsvergütung in Höhe von 498,22 Euro netto, C..., geboren am ….1995, erhält Ausbildungsvergütung in Höhe von 354,24 Euro netto. Der Vater von J... zahlt Unterhalt für diese in Höhe von 61,00 Euro monatlich. Da C... im September 2013 volljährig geworden ist, wird für sie der Unterhalt gegenwärtig neu berechnet und seither vom Vater nichts gezahlt. Die Klägerin selbst überweist ihren Kindern auf deren Konto je 20,00 Euro monatlich.

3 Die Klägerin stand vom 01.01.2003 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis zur Beklagten. Sie erhielt 646,38 Euro netto monatlich. Zusätzlich arbeitete die Klägerin stundenweise bei M...F... und erhielt dort rund 403,97 Euro monatlich ausgezahlt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 12.12.2013. Die Klägerin erhob fristgemäß Kündigungsschutzklage und beantragte gleichzeitig mit am 17.12.2013 eingegangenem Antrag, ihr für die Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Anwalts zu bewilligen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war nicht vollständig und auch an einigen Stellen unklar ausgefüllt. Das Arbeitsgericht erteilte daraufhin am 18.12.2013 einen – rechtlich angreifbaren - Auflagenbeschluss und forderte die Klägerin u.a. auf, eine Vielzahl von weiteren Unterlagen, u.a. teilweise ungeschwärzte Kontoauszüge der gesamten letzten zwei Monate zur Akte zu reichen. Auf die Wiedergabe des Inhalts des Auflagenbeschlusses wird verzichtet. Die Klägerin reichte am 17.01.2014 eine neue Erklärung und diverse Belege und Kontoauszüge ein. Es folgten weitere Auflagenbeschlüsse des Gerichts und weitere Unterlagen und schriftsätzliche Erläuterungen der Klägerin. Aus ihnen ergab sich u.a., dass die Klägerin schon vor Erhalt der Kündigung und damit vor Beginn des Rechtsstreits eine Lebensversicherung aufgelöst und mit einem Teil eine Kontounterdeckung in Höhe von 1.597,82 Euro ausgeglichen hatte (Bl. 60 d. PKH-Akte). 2.000,00 Euro hatte sie damals sofort auf ein SparCard-Konto, das zuvor ein Guthaben von 2,19 Euro hatte, überwiesen; weitere 1.000,00 Euro am 02.01.2014.

4 Am 27.02.2014 schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich. Mit Beschluss vom 04.03.2014 bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin mit Wirkung ab 17.12.2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts, ordnete jedoch eine monatliche Ratenzahlung von 77,00 Euro und die Zahlung eines Einmalbetrages von 950,43 Euro an. Der Einmalbetrag ist im Wesentlichen mit der Begründung festgesetzt worden, abgesehen von diversen „unwahren Angaben“ (Zitat) der Klägerin habe das Girokonto am 12.02.2014 ein Guthaben von 548,09 Euro ausgewiesen und das SparCard Konto ein solches von 3.002,34 Euro. Beides sei als zu verwertendes Vermögen einzuordnen. Der Klägerin stehe nur ein Freibetrag von 2.600,00 Euro für sich selbst zu. Ein weiterer Freibetrag für die Kinder komme wegen deren eigener Einnahmen nicht in Betracht (Bl. 71 d. PKH-Akte).

5 Gegen diesen der Klägerin am 6. März 2014 zugestellten Beschluss hat sie am 10.03.2014 sofortige Beschwerde eingelegt und begründet. Dabei hat sie sich ausdrücklich sowohl gegen die festgesetzte Höhe der Raten und gegen den festgesetzten Einmalbetrag gewandt (Bl. 74 f d.A.). Ihres Erachtens ist die Berücksichtigung des Guthabens per 12.02.2014 auf dem Girokonto willkürlich, weil dieses nur durch die einen Tag zuvor erfolgte Gehaltszahlung, von der der gesamte monatliche Lebensunterhalt bestritten werden müsse, zustande gekommen sei. Allenfalls könne auf einen Teil des Sparguthabens zurückgegriffen werden, dass die Klägerin für einen beruflich dringend benötigten Autokauf ansammle.

6 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht mit ausführlich begründetem Beschluss vom 26.03.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Dabei ist es auch davon ausgegangen, die Klägerin habe die Festsetzung einer Ratenzahlung nicht beanstandet.

II.

7 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

8 In der Sache hat sie auch in großen Teilen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zu zahlende Rate und auch den Einmalbetrag zu Lasten der Klägerin falsch berechnet.

9 1. Gemäß § 114 ZPO hat eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dieses zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Dem Prozesskostenhilfeantrag sind gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO ist das Formular für die Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO zu verwenden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben im Zusammenhang mit eingereichten Belegen zur Darlegung der Einkommenssituation kann das Gericht auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 ZPO Erhebungen anstellen und Glaubhaftmachung verlangen (BGH vom 18.02.1992 – VI ZB 49/91 – zitiert nach Juris).

10 2. Die Art von Auflagenbeschlüssen dieser Kammer des Arbeitsgerichts ohne konkrete einzelfallbezogene Ermessensausübung nebst Unterstellung gezielten unehrlichen Verhaltens bei lückenhaften Angaben wird seit mehreren Jahren von diversen Kammern des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein beanstandet (23.03.2011 - 3 Ta 32/11; 24.10.2011 – 5 Ta 151/11; 18.09.2012 – 2 Ta 143/12 und 17.04.2013 – 4 Ta 58/13 – überwiegend zitiert nach Juris). Auf den Inhalt der Beschlüsse wird verwiesen.

11 3. Ausgehend von den Angaben der Klägerin in den Vordrucken und den zur Akte gereichten Belegen war sie zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife gem. § 114 ZPO in der Lage, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur mit einer monatlichen Ratenzahlung von 60,00 Euro aufzubringen.

12 a)Sie verfügt aus ihren beiden Arbeitsverhältnissen über zwei Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 1.050,35 Euro. Zudem erhält sie Kindergeld in Höhe von 368,00 Euro, hat also für sich und ihre beiden Kinder 1.418,35 Euro im Monat zur Verfügung. Abzusetzen sind 30,36 Euro monatlich für das Interisk-Versicherungspaket (Unfall, Haftpflicht, Hausrat etc.), 30,00 Euro für die Riesterversicherung, 206,00 Euro Erwerbstätigenfreibetrag, 452,00 Euro eigener Freibetrag, 500,00 Euro Warmmiete und 2x 20,00 Euro monatliche Barzahlungen an die Kinder. Die letztgenannten Beträge können vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, denn die Klägerin zahlt damit anteiligen Barunterhalt bzw. reicht so nur einen Teil des Kindergeldes der volljährigen Kinder, das diese zu beanspruchen haben, an sie weiter. Derartige Zahlungen für das Kind sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens des Antragstellers zu berücksichtigen (OLG Nürnberg vom 19.04.2006, 7 WF 266/06 – Juris, Rz. 7).

13 b) Nicht berücksichtigt wurden Kinderfreibeträge gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2b) ZPO, da die Unterhaltsfreibeträge um das eigene Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen zu vermindern waren (§ 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO). Die Tochter J... hat Ausbildungsvergütung von 498,22 Euro und Unterhalt vom Vater in Höhe von 61,00 Euro sowie anteiligen Barunterhalt von der Mutter in Höhe von 20,00 Euro. Sie verfügt damit über eigenes Einkommen, das den Freibetrag übersteigt. Der Kindesunterhalt kann nicht, wie der Vorderrichter meint, der Klägerin/Kindesmutter als Einkommen zugerechnet werden. Es ist kein Ehegattenunterhalt, vielmehr Einkommen der Tochter.

14 Die Tochter C... blieb ebenfalls bei der Ermittlung des eigenen Einkommens der Klägerin unberücksichtigt. Sie hat Ausbildungsvergütung von 354,24 Euro und 20,00 Euro Barunterhalt von der Mutter. Damit liegt sie über dem Einkommensfreibetrag von 362,00 Euro. Außerdem wird sie eine Unterhaltsnachzahlung vom Vater erhalten.

15 c) Nicht – mehr – berücksichtigt hat das Landesarbeitsgericht die monatliche Darlehensrate von 38,20 Euro (Bl. 26 d.PKH-Akte). Die letzte Rate war fällig am 15.02.2014. Zu diesem Zeitpunkt waren nach den Auflagen des Arbeitsgerichts erst die Prozesskostenhilfeunterlagen vollständig.

16 d) Es ergibt sich nach alledem einzusetzendes laufendes Einkommen von 159,99 Euro und damit eine monatliche Ratenzahlung von 60,00 Euro . Das gilt jedenfalls so lange, bis das Einkommen der Klägerin in Folge der wirksam gewordenen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist wegfällt oder sich verändert.

17 4. Das Arbeitsgericht hat zudem zu Unrecht die Zahlung eines Einmalbetrages von 950,43 Euro festgesetzt. Die Klägerin hat sich neben der Ratenzahlung nur mit einer Einmalzahlung im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO in Höhe von 144,00 Euro zu beteiligen.

18 a) Gem. § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Gem. § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen in den Grenzen des § 90 Abs. 2 Ziffer 1 bis 9 SGB XII einzusetzen. Gem. § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldbeträge nicht zu berücksichtigen. Kleinere Barbeträge in diesem Sinne sind gem. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII Euro 2.600,00 zuzüglich eines Betrages von 256,00 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass gegenüber einer Person Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Leistungen, Sach- oder Geldleistungen in einem Ausmaß, das mehr als 50% des Regelbedarfs deckt(Grube/Warendorf, SGB XII, § 90 Rz. 40).

19 b) Bei der Klärung der Frage, ob eine Person überwiegend im Sinne des § 1 Nr. 1 b der Verordnung unterhalten wird, ist darauf abzustellen, was zum Lebensunterhalt gehört. Lebensunterhalt umfasst Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege Hausrat, Heizung und Bedürfnisse des täglichen Lebens (OLG Nürnberg vom 19.04.2006, 7 WF 266/06 – Juris, Rz. 7). Dazu gehört auch der Einsatz des für die Kinder gezahlten Kindergeldes für die Kinder und die Leistung von Unterhalt in natura durch Betreuung (Sächsisches LSG vom 01.12.2012, L 7 AS 434/12, Juris, Rz. 12).

20 c) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Hinweis des Arbeitsgerichts, wegen der eigenen Einnahmen der Kinder ergäbe sich für diese beim Schonvermögen kein zusätzlicher Freibetrag, nicht haltbar. Mindestens für die Tochter C... ist ein weiterer Freibetrag von 256,00 Euro in Ansatz zu bringen. Die Klägerin gewährt beiden Töchtern Unterkunft und Heizung, Ernährung, Pflege, gemeinsamen Haushalt, Hausrat, Versicherungsschutz, Betreuungs- und Erziehungsaufwand, u.a. unter Einsatz des Kindergeldes, das ihr dafür – auch vom Vorderrichter - als Einkommen angerechnet wird. C... ist nicht in der Lage, von ihrer Ausbildungsvergütung in Höhe von 354,24 Euro Einrichtung, Wohnung, Lebensunterhalt, Fahrtkosten, Kleidung, Heizung, Strom, Versicherungen, etc. - auch nicht ansatzweise - allein zu finanzieren. Die Klägerin deckt mit ihren Sach- und Geldleistungen zweifelsfrei mehr als die Hälfte des Regelbedarfs dieser Tochter ab und unterhält sie damit überwiegend.

21 J... hingegen verfügt allein über rund 200,00 Euro mehr im Monat als C.... Bei ihr kann mangels Darlegung anderer Fakten durch die Klägerin nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie gleichwohl überwiegend von der Klägerin unterhalten wird.

22 In Bezug auf das Sparguthaben ist daher ein Betrag von insgesamt 2856,00 Euro anrechnungsfrei.

23 d) Rechtlich nicht haltbar ist letztendlich auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, bei dem Geldbetrag von 548,09 Euro, der sich am 12.02.2014 auf dem Konto der Klägerin befunden hat, handele es sich um Vermögen.

24 (1) Es erschließt sich der Kammer schon nicht, warum der Vorderrichter gerade dieses Datum 12.02.2014 als entscheidungserheblich erachtet. Es ist nicht der Tag der Beschlussfassung, nicht der Tag der letzten Einreichung von Unterlagen, auch nicht der Tag der Antragstellung. Das kann jedoch dahingestellt bleiben.

25 (2) Der Vorderrichter verkennt insoweit bereits den Vermögensbegriff des § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII. Vermögen ist nicht gleichzusetzen mit Einkommen. Unter Vermögen sind alle Gelder, Forderungen, Rechte und sonstigen verwertbaren beweglichen und unbeweglichen Gegenstände zu verstehen, die nicht dazu bestimmt sind, den laufenden Unterhalt zu decken. Beträge und Zuwendungen, die der Deckung des laufenden Bedarfs dienen, stellen demgegenüber Einkommen des Beziehers dar. Einkommen, das nicht vollständig verbraucht wird, kann zum Vermögen in Form von Ersparnissen werden (Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, Rz. 199 m.w.N.). Vermögen kommt nicht durch eine Momentaufnahme der Einkommensverhältnisse zustande.

26 (3) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das Abstellen des Vorderrichters auf den Kontostand der Klägerin vom 12.02.2014 rechtswidrig. Bei dem an diesem Tag zufällig ausgewiesenen Guthabenbetrag von 548,09 Euro handelt es sich nicht um Vermögen, sondern um Einkommen zur Deckung des laufenden Bedarfs. Dieses Einkommen ist auch nicht ansatzweise zu Ersparnissen geworden.

27 Eine sorgfältige Durchsicht der immer wieder aufs Neue vom Gericht angeforderten Kontoauszüge zeigt, dass die Existenz des Guthabens vom 12.02.2014 nur darauf zurückzuführen ist, dass ihr am 11.02.2014 das von der Beklagten gezahlte Monatsgehalt gutgeschrieben wurde. Es handelt sich nicht um ein „Tagesgehalt“ oder um ihre „Wochenvergütung“. Die Überweisung eines Monatsgehalts dient zur Deckung des laufenden Bedarfs des Monats bis zur nächsten Gehaltsüberweisung, was der Vorderrichter als Arbeitsrichter und Gehaltsempfänger weiß. Entsprechend ist der Geldeingang, der zu dem Guthaben geführt hat, auch zu bewerten, und zwar als Einkommen.

28 Auf dem Konto der Klägerin befand sich auch nicht ansatzweise Vermögen in Form von Ersparnissen. Am 07.02.2014 hatte die Klägerin z.B. ein Guthaben von nur 187,89 Euro, das erkennbar für den unmittelbaren Lebensbedarf verwendet wurde.Den Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass das Kindergeld in Höhe von 368,00 Euro immer um den 10. eines jeden Monats und beide Gehälter der Klägerin immer um den 10. bis 13. eines Monats eingehen, aber die monatlichen Abbuchungen für Miete, Versicherungen, Darlehensrate, Zahlung an die Kinder erst um den 15. des Monats erfolgen. Hier sehenden Auges gleichwohl zu behaupten, das Guthaben am 12.12.14 stelle Vermögen dar, lässt den Eindruck entstehen, dass die Klägerin zum bloßen Objekt des Prozesskostenhilfeverfahrens gemacht wurde. Das ist unzulässig.

29 Dieser Eindruck wird erhärtet durch die – unverständlichen und rechtlich nicht haltbaren - Ausführungen des Vorderrichters im Nichtabhilfebeschluss, § 90 SGB XII und die Verordnung zu dieser Norm berücksichtigten im Freibetrag schon Schwankungen im Monatslauf. Es erfolgt keinerlei Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin, ihr am 11.02.2014 eingegangenes Nettogehalt sei Einkommen zur Deckung des monatlichen Lebensbedarfs und nicht Vermögen.

30 5. Im Ergebnis war der Klägerin daher in Abänderung des Beschlusses vom 04.03.2014 mit Wirkung ab 17.12.2013 Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlung von 60,00 Euro und einer Einmalzahlung von 144,00 Euro zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt M... als Prozessbevollmächtigter beizuordnen.

31 Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde in wesentlichen Teilen erfolgreich war, keine Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

32 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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