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81 XVII 592/11•AG Itzehoe, 2013-03-19, 81 XVII 592/11
81 XVII 592/11Gericht erster Instanz19.03.2013
Eine angeordnete Betreuung ist grundsätzlich zu verlängern und die Aufgabenkreise sind beizubehalten, wenn eine Begutachtung und Anhörung des Betroffenen ergibt, dass er aufgrund eines Phlegmas sowie einer Umständlichkeit und Verlangsamung im Denken und Handeln die dem Betreuer übertragenen Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann.(Rn.1) (Rn.2) Verfahrensgang nachgehend BGH, 26. Februar 2014, XII ZB 503/13, Beschluss nachgehend LG Itzehoe, 19. August 2013, 4 T 140/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-19
Aktenzeichen: 81 XVII 592/11
ECLI: ECLI:DE:AGITZEH:2013:0319.81XVII592.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1896 BGB, § 1897 BGB, § 1901 BGB
Eine angeordnete Betreuung ist grundsätzlich zu verlängern und die Aufgabenkreise sind beizubehalten, wenn eine Begutachtung und Anhörung des Betroffenen ergibt, dass er aufgrund eines Phlegmas sowie einer Umständlichkeit und Verlangsamung im Denken und Handeln die dem Betreuer übertragenen Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann.(Rn.1) (Rn.2)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 26. Februar 2014, XII ZB 503/13, Beschluss nachgehend LG Itzehoe, 19. August 2013, 4 T 140/13, Beschluss
In dem Betreuungsverfahren Herrn … wird der Umfang der Betreuung geändert. Sie umfasst in Zukunft folgende Wirkungskreise:
die Sorge für die Gesundheit
die Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitssorge
die Vertretung gegenüber Gerichten, Ämtern, Behörden sowie Kranken- und Pflegekassen.
Das Gericht wird spätestens bis zum 19.3.2017 über den Fortbestand der Betreuung beschließen.
Betreuer bleibt Herr …
Die Entscheidung wird mit der Bekanntmachung an die Betreuungsperson wirksam.
1 Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Itzehoe vom 13.2.2012 besteht für den Betroffenen eine Betreuung. Das Gericht hat von Amts wegen überprüft, ob die Betreuung zu verlängern und nunmehr eine Änderung des Aufgabenkreises geboten ist. Die Prüfung hat ergeben, dass der Betroffene auch zukünftig eine Betreuung für die in der Entscheidungsformel genannten Aufgaben benötigt. Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem ärztlichen Gutachtendes medizinischen Sachverständigen Dr. . . . vom 09.03.2013, der Anhörung des Betroffenen sowie dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den es sich in der Anhörung vom 4.3.2013 von dem Betroffenen verschafft hat. Der Betroffene leidet an einem Phlegma sowie an einer Verlangsamung und einer Umständlichkeit im Denken und Handeln.
2 Der Betroffene ist auch weiterhin nicht in der Lage, die oben genannten rechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln, sondern benötigt hierfür auch in Zukunft die Hilfe einer Betreuungsperson.
3 Der bisherige Betreuer ist bereit und geeignet, die ihm zugewiesenen Angelegenheiten des Betroffenen weiter zu besorgen und persönliche Betreuungsarbeit zu leisten.
4 Hinsichtlich der Überprüfungsfrist ist das Gericht dem Vorschlag des Sachverständigen gefolgt.
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