AG Itzehoe, 2012-07-02, 8 XVII 162/12

8 XVII 162/12Gericht erster Instanz02.07.2012

Regest

Für einen Erwachsenen ist grundsätzlich ein Betreuer zu bestellen, wenn dieser aufgrund einer Demenz sowie einer wahnhaften Störung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.(Rn.1) (Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

AG Itzehoe — 8 XVII 162/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-02

Aktenzeichen: 8 XVII 162/12

ECLI: ECLI:DE:AGITZEH:2012:0702.8XVII162.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1896 BGB, § 1901 BGB, § 1903 BGB, § 1906 BGB

Orientierungssatz

Für einen Erwachsenen ist grundsätzlich ein Betreuer zu bestellen, wenn dieser aufgrund einer Demenz sowie einer wahnhaften Störung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.(Rn.1) (Rn.2)

Tenor

In dem Betreuungsverfahren Frau … wird Herr … als Betreuer bestellt. Die Betreuung wird berufsmäßig geführt.

Als Aufgabenkreis wird bestimmt:

  • die Sorge für die Gesundheit

  • die Aufenthaltsbestimmung ohne die Entscheidung über die geschlossene Unterbringung

  • alle Vermögensangelegenheiten

  • die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Kranken- und Pflegekassen sowie gegenüber der Heimverwaltung

  • alle Wohnungsangelegenheiten

  • die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post, soweit sie nicht offensichtlich den persönlichen Bereich betrifft.

Das Gericht wird spätestens bis zum 02.07.2019 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beschließen.

Die Entscheidung wird mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam.

Gründe

1 Nach § 1896 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht für volljährige Erwachsene dann einen Betreuer, wenn sie infolge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung ganz oder in Teilbereichen nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Das ist bei der Betroffenen der Fall. Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. . . . vom 10.6.2012, der Anhörung der Betroffenen sowie dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den es sich in der Anhörung vom 2.7.2012 von der Betroffenen verschafft hat. Die Betroffene leidet an einem hirnorganischen Abbauprozess im Sinne einer Demenz und wahnhaften Störungen.

2 Die Betroffene benötigt die Hilfe einer Betreuungsperson. Denn sie ist nicht mehr in der Lage, die oben genannten rechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln.

3 zugewiesenen Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen und sie hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

4 Das Gericht ist bezüglich der Dauer der einzurichtenden Betreuung dem Vorschlag des Sachverständigen gefolgt.

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