Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer, 2013-11-26, 3 A 237/12

3 A 237/12Verwaltungsgericht / 3. Kammer26.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer — 3 A 237/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-26

Aktenzeichen: 3 A 237/12

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2013:1126.3A237.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Auflagen unter Ziffer 1 jeweils der Bescheide vom 13.09.2012 und 25.09.2012 rechtswidrig waren.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wehrt sich gegen die Auflagen bezüglich der Durchführung von ihm angemeldeter Veranstaltungen.

2 Der Kläger ist Mitglied und Sprecher der IG (Interessengemeinschaft) … .

3 Mit Schreiben vom 16.08.2012 meldeten die Mitglieder der … für den 15.09.2012 eine Versammlung an. Es wurde dargelegt, dass die Demonstration unter freiem Himmel auf den öffentlichen Flächen der … stattfinden solle. Diese seien identisch mit dem Gebiet seewärts der Küstenlinie, wie sie vor dem Bau der bestanden habe. Der Aufzug solle an der Einfahrt zum Hafengelände … beginnen. Es würden ausschließlich Flächen unter freiem Himmel genutzt. Auf ihnen würden die Teilnehmer über das gesamte B-Plan-Gebiet (öffentliches Gelände) gehen und zwar mäanderförmig über das gesamte Plangebiet parallel zur Wasserkante, ohne Betreten der Sportbootstege und des Werftgeländes. Vom … ausgehend solle der Marsch in Richtung Westen geführt werden, über die Wege und Grünflächen und den Wanderweg , auf den Grünflächen vor der Ferienwohnanlage, auf den Parkplätzen und auf dem … . Es würden ca. 20 Teilnehmer erwartet werden.

4 Daraufhin wurde mit Bescheid vom 13.09.2012 die Durchführung der Veranstaltung mit Auflagen verbunden. Die Auflage unter Ziffer 1 „Wegstrecke“ sieht Folgendes vor:

5 „Die angemeldete Wegstrecke (Anlage 1) des Demonstrationszuges wird beschränkt auf die öffentlich gewidmeten Bereiche und das Deichgelände. Öffentlich gewidmet sind folgende Bereiche:

6 Flurstücke … (Gemeindeeigentum). Der anliegende Lageplan ist Bestandteil dieses Auflagenbescheides.“

7 In der Begründung des Bescheides zu Ziffer 1 der Auflagen wird ausgeführt, dass der geplante und angezeigte Demonstrationszug aus rechtlichen Gründen nicht zugelassen werden könne. Ein Teil des Demonstrationsweges führe über das Grundstück der … und über weitere Grundstücke, welche in Privateigentum stünden. Eine öffentliche Widmung dieses Gebietes ist nach Auskunft der für die Gemeinde … zuständigen Amtsverwaltung … nicht gegeben. Das Deichgelände ist nicht öffentlich gewidmet, nach Rücksprache mit dem Landesbetrieb für Küstenschutz Nationalpark und Meeresschutz in Schleswig-Holstein als untere Küstenschutzbehörde bestünden jedoch keine Bedenken hinsichtlich der Durchführung des Aufzuges. Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid ein. Die Demonstration wurde nicht durchgeführt.

8 Unter dem 22.09.2012 meldete der Kläger erneut eine Demonstration in … für den 29.09.2012 auf dem Hafengelände … an. In dem Antrag wurde ausgeführt, dass zunächst die Angaben zur Demonstration, die für den 15. September 2012 geplant gewesen sei, übernommen würden. Zusätzlich würden vom Marina-Gelände ein Zweier-Faltkajak im Hafen zu Wasser gelassen und mit einem Transparent auf den freien Hafenwasserflächen vor den Stegen umher gepaddelt werden, ohne andere Boote zu stören. Weiterhin werde eine Person vom Demonstrationsleiter bestimmt, auf den Stegen zu demonstrieren und Handzettel an die Bootseigner zu verteilen, ohne zu stören.

9 Mit Bescheid vom 25.09.2012 wurde die Durchführung der Veranstaltung am 29.09.2012 mit verschiedenen Auflagen versehen. Unter Ziffer 1 wurde die Wegstrecke auf dieselbe Wegstrecke wie in dem Bescheid vom 15.09.2012 beschränkt. Zur Begründung zu dieser Auflage wurde ausgeführt, dass die für den 29.09.2012 angemeldete zusätzliche Nutzung der freien Hafenwasserflächen vor den Stegen mit einem Kajak sowie die Begehung der Steganlagen mit einer Person zur Verteilung von Handzetteln nicht zulässig sei, da es sich bei den Hafenwasserflächen um nicht öffentlich gewidmete Flächen mit verschiedenen Eigentümern handele, deren Zustimmung für die Durchführung des geplanten Aufzuges nicht vorlägen. Die in der Anlage 3 als Fläche 3 gekennzeichnete Fläche sei ausweislich der Stellungnahme des Amtes … von der Gemeinde … an die … privatrechtlich übertragen worden. Hier seien die Steganlagen eingeschlossen, die zuvor bereits der … gehörten. Die übrigen Flächen gehörten der Gemeinde … . Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Die Demonstration am 29.09.2012 wurde ebenfalls abgesagt.

10 Der Kläger hat am 05. November 2012 Klage erhoben.

11 Er macht geltend, dass seine Klage als Rechtswidrigkeitsfeststellungsklage zulässig sei. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass der Kläger und die … die regelmäßige Wiederholung der Demonstration auf derselben Strecke plane. Seine Klage sei auch begründet, weil die jeweiligen Auflagen Ziffer 1 der betreffenden Bescheide rechtswidrig seien. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit sei auf dem gesamten Marina-Gelände in den im Versammlungsantrag beschriebenen Grenzen zu gewährleisten. Die Flächen der Marina stünden zwar im zivilrechtlichen Eigentum verschiedener Privateigentümer, diese Eigentumsrechte müssten jedoch hinter den sachenrechtlichen Regelungen der für die Marina-Flächen nachgewiesenen Widmungsakte zurückstehen.

12 Er beantragt,

13 festzustellen, dass die jeweilige Ziffer 1. der Bescheide der Beklagten vom 13.09.2012 und vom 25.09.2012 rechtswidrig waren.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Er bezieht sich auf die Gründe der entsprechenden Auflagen in den Bescheiden vom 13.09.2012 und 25.09.2012.

17 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Parteien und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der der Kammer vorgelegen hat, verwiesen.

18 Der Rechtsstreit wurde der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

19 Die Klage ist zulässig.

20 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage (analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) zulässig, da die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. Sowohl die Auflage in dem Bescheid vom 13.09.2012 als auch in dem Bescheid vom 25.09.2012 sind durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger hat auch das für diese Klage Feststellungsinteresse. Er hat dargelegt, dass er und die IG Marina … die regelmäßige Wiederholung der Demonstration auf derselben Strecke plante. Dem entsprechend ist die Wiederholungsgefahr der angefochtenen Auflagen gegeben.

21 Die Klage ist auch begründet.

22 Die jeweiligen Auflagen Ziffer 1 der Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

23 Die vom Kläger angemeldete Versammlungen unterfallen dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG. Dieses Recht darf der Beklagte nach Art. 8 Abs. 2 GG beschränken, wenn diese Beschränkung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgesehen ist. Insoweit ist vorliegend die Auflage des Beklagten auf § 15 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (VersG) gestützt. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen sind für den Erlass der streitgegenständlichen Auflagen nicht gegeben. Die öffentliche Sicherheit oder Ordnung war bei Durchführung der Versammlungen nicht unmittelbar gefährdet. Der Beklagte stützt die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf die Tatsache, dass das Gelände, auf dem die Versammlungen stattfinden sollten, in Privateigentum steht. Diese Tatsache allein vermag die Auflage in Form des Verbotes des Betretens der betreffenden Flächen nicht zu begründen. Unstreitig führt die seinerzeit geplante Demonstration über Flächen, die jedermann zugänglich sind. Wenn staatliche Organe versammlungsbeschränkende Gesetze gemäß Art. 8 Abs. 2 GG auslegen und anwenden, haben sie diese stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfG, 1 BvR 699/06, Urteil vom 22.02.2011 in: juris). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit bedürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eines legitimen Zwecks. Ein Verbot, sich auf einem bestimmten Gelände zu versammeln, kann nicht schlichtweg auf ein privatautonomes Bestimmungsrecht über die Nutzung von Privateigentum gestützt werden. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergibt, vor Erlass seiner Auflage die entsprechenden Eigentümer nicht befragt hat, ob sie mit der Begehung im Rahmen der Versammlung einverstanden sind oder nicht. Dies bedeutet, dass noch nicht einmal ein entgegenstehender Wille der Eigentümer bei Erlass der Auflagen festgestanden hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre der Eigentümer zur Durchsetzung seiner privatautonomen Entscheidungsfreiheit auf der Grundlage des Zivilrechtes (§ 903 BGB) zu verweisen gewesen. In diesem Fall hätte der Beklagte den Kläger anlässlich der Anmeldung seiner Demonstration allenfalls auf die Eigentumsverhältnisse und den möglicherweise entgegenstehenden Willen der Eigentümer hinweisen können.

24 Es bestanden vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, dass durch das Betreten der von dem Kläger und der … geplanten Flächen irgendeine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnte. Geplant war ein friedlicher Aufzug von ca. 20 Personen.

25 Nach alledem ist festzustellen, dass die Auflagen Ziffer 1 in den angefochtenen Bescheiden rechtswidrig waren.

26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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