SG Kiel 21. Kammer, 2014-02-06, S 21 SF 98/13 E

S 21 SF 98/13 ESozialversicherungsgericht / Chamber 2106.02.2014

Regest

Überträgt ein Jobcenter die Aufgabe "Forderungseinzug" auf die Bundesagentur für Arbeit, wird im sozialgerichtlichen Verfahren die Bundesagentur für Arbeit ausschließlich als Trägerin der Grundsicherung Beteiligte und unterliegt nicht der Pauschgebührenpflicht. (Rn.7)

Gesamter Gesetzestext

SG Kiel 21. Kammer — S 21 SF 98/13 E — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-06

Aktenzeichen: S 21 SF 98/13 E

ECLI: ECLI:DE:SGKIEL:2014:0206.S21SF98.13E.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 184 Abs 1 S 1 SGG, § 64 Abs 3 S 2 SGB 10, § 6 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 6 SGB 2, § 44b Abs 1 SGB 2 ... mehr

Leitsatz

Überträgt ein Jobcenter die Aufgabe "Forderungseinzug" auf die Bundesagentur für Arbeit, wird im sozialgerichtlichen Verfahren die Bundesagentur für Arbeit ausschließlich als Trägerin der Grundsicherung Beteiligte und unterliegt nicht der Pauschgebührenpflicht. (Rn.7)

Tenor

Die Feststellung der Gebührenschuld der Erinnerungsführerin in dem vor dem Sozialgericht Kiel geführtem Rechtsstreit S 40 AS 1450/11 durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 05.02.2013 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1 Die Erinnerungsführerin war in dem im Tenor genannten Rechtsstreit als Beklagte (dort noch vor der Umstrukturierung vertreten durch die Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen, Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover) beteiligt. Inhaltlich ging es um die Festsetzung einer Mahngebühr wegen einer Forderung des Jobcenters Kiel. Der Rechtsstreit endete ohne Urteil.

2 Am 05.02.2013 stellte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Gebührenschuld der Erinnerungsführerin in Höhe von 75,00 € fest.

3 Hiergegen hat die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 21.02.2013 Erinnerung eingelegt. Sie macht geltend, gemäß § 184 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 64 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) sei die Erinnerungsführerin als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) von der Kostenpflicht des § 184 Abs. 1 SGG befreit. Die Erinnerungsführerin sei hier im Rahmen der Einziehung von Forderungen nach dem SGB II des Jobcenters Kiel tätig geworden. Denn die Erinnerungsführerin sei einer der in Form der gemeinsamen Einrichtung – Jobcenter Kiel – organisierten Träger der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 SGB II. Die Einziehung von Erstattungsforderungen zu Unrecht gewährter SGB-II-Leistungen gehöre ebenfalls zu den originären Aufgaben des Jobcenters als gemeinsame Einrichtung. Die in § 64 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X geregelte Kostenfreiheit für gerichtliche Verfahren gelte für den gesamten Aufgabenbereich der Träger der Grundsicherung. Im Wege des ab dem 01.01.2011 eingeführten § 44 b Abs. 4 SGB II könne eine Rückübertragung einzelner Aufgaben fakultativ (so sei der Begriff „rechtsgeschäftlich“ in BT-Drs. 17/1555, S. 24 zu verstehen) auf die Leistungsträger erfolgen. Hierfür bedürfe es eines Beschlusses der Trägerversammlung (§ 44 c Abs. 2 S. 2 Nr. 4). In der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 17/1555, S. 24) finde sich als beispielhafte Gegenstände für eine Aufgabenwahrnehmung durch die Träger unter anderem der Forderungseinzug. Besondere Beachtung verdiene der Forderungseinzug, der in der Praxis der früheren Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) mitunter für Probleme gesorgt habe, wenn Leistungsträger im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft unzulässiger Weise in eigenem Namen Forderungen geltend machen wollten (z.B. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.03.2009 – L 8 B 208/07; SG Leipzig, info also 2009, 223). Da die Aufgabenübertragung nach dem ab 01.01.2011 geltenden § 44 b Abs. 4 SGB II kein solches Auftragsverhältnis sei, dürfe ein Träger, dem die Aufgabe des Forderungseinzugs übertragen worden sei, nunmehr in eigenem Namen tätig werden (vgl. insoweit: Gagel, SGB II/SGB III, 41. Ergänzungslieferung 2011). Den Forderungseinzug der Erinnerungsführerin in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Grundsicherung sei durch Beschluss der Trägerversammlung des Jobcenters Kiel im Wege der Rückübertragung nach § 44 b Abs. 4 SGB II der Einzug der SGB-II-Erstattungsforderungen übertragen worden. Diese Aufgabe werde durch die Erinnerungsführerin damit ausschließlich als Trägerin der Grundsicherung wahrgenommen.

4 Der Erinnerungsgegner beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Mit der Aufnahme der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende in dem § 64 Abs. 3 Satz 3 SGB X sei die persönliche Gerichtskostenfreiheit neben kommunalen Trägern auf die Bundesagentur für Arbeit erstreckt worden, soweit diese für die Grundsicherung zuständig sei (§ 6 SGB II). Nach der Gesetzesbegründung solle mit der Ergänzung erreicht werden, dass auch die Jobcenter von den Gerichtskosten bei den Sozialgerichten befreit würden. Sinn und Zweck des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X setzten allerdings voraus, dass das konkrete Verfahren vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende gerade in dieser Eigenschaft geführt werden. Daran mangele es vorliegend. In dem Rechtsstreit sei um die Bescheidung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung von Mahngebühren gestritten worden. Die Mahngebühren zählten nicht zu den Leistungen der Grundsicherung, dass heiße, die beklagte Erinnerungsführerin trete in dem Rechtsstreit nicht als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf und sei demzufolge auch nicht von den Kosten befreit.

II.

5 Die Erinnerung ist zulässig. Gegen die Feststellung der Gebührenschuld kann nach § 189 Abs. 2 1. Halbsatz SGG binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden. Die Monatsfrist ist eingehalten worden.

6 Die Erinnerung ist auch begründet.

7 Nach § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG haben grundsätzlich Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Erinnerungsführerin gehört nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen. Von dem Grundsatz des § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG macht § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X eine Ausnahme. Nach dieser Norm sind im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unter anderem die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende von den Gerichtskosten befreit. Die Erinnerungsführerin ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II auch Trägerin der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Das allein reicht jedoch nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Erinnerungsführerin in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitssuchende am Klageverfahren beteiligt war und nicht in anderer Eigenschaft wie zum Beispiel als Trägerin von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Das heißt, die Erinnerungsführerin muss mit der Festsetzung der Mahngebühr eine Aufgabe wahrgenommen haben, die den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchenden nach dem SGB II obliegt.

8 Zu den den Trägern der Grundsicherung obliegenden Aufgaben nach dem SGB II zählt der Forderungseinzug bzw. die Vollstreckung (vgl. § 40 Abs. 6 SGB II).

9 Ob auch die Erinnerungsführerin allein und in eigenem Namen diese Aufgabe wahrnehmen darf, war umstritten.

10 Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R - festgestellt, dass eine Übertragung der Aufgabe „Forderungseinzug“ auf die Erinnerungsführerin nicht zulässig war. Allerdings hat das Bundessozialgericht auch deutlich gemacht, dass dies nur für das bis zum 31.12.2010 anwendbare Recht gilt (vgl. Urteilsumdruck nach juris, Rdnr 24). Ab dem 01.01.2011 hat das SGB II durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende diverse Änderungen insbesondere zur Organisationsstruktur der Träger der Grundsicherung erfahren. Für die in diesem Verfahren anwendbare Rechtslage ab dem 01.01.2011 gilt Folgendes:

11 Grundsätzlich bilden entsprechend § 44 b Abs. 1 SGB II zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Diese gemeinsame Einrichtung, die nach § 6 d SGB II die Bezeichnung „Jobcenter“ führt, nimmt entsprechend § 44 b Abs. 1 Satz 2 die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr und ist nach Satz 3 befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen.

12 Zu den Aufgaben der Jobcenter zählt – wie bereits oben erwähnt - auch der Forderungseinzug bzw. die Vollstreckung. Teil der Vollstreckung ist auch die Mahngebühr – wie nachfolgend erläutert wird – und ist damit entgegen der Rechtsauffassung des Erinnerungsgegners Teil der den Trägern der Grundsicherung obliegenden Aufgaben nach dem SGB II. Die Vollstreckung richtet sich entsprechend § 40 Abs. 6 SGB II grundsätzlich nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG). Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung sind nach § 3 Abs. 2 VwVG a) der vollziehbare, aber nicht notwendig bestandskräftige Leistungsbescheid (vgl. § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 251 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung), durch den der Schuldner (z.B. der Empfänger zu Unrecht gewährter Leistungen nach dem SGB II) zur Leistung aufgefordert worden ist, b) die Fälligkeit der Leistung und c) der Ablauf der Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit. Eingeleitet wird die Vollstreckung durch Vollstreckungsanordnung (§ 3 Abs. 1 Halbsatz 1 VwVG), der im Regelfall eine Mahnung mit Einräumung einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche vorauszugehen hat (§ 3 Abs. 3 VwVG). Für die Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben (§ 19 Abs. 2 VwVG). Eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht (§ 3 Abs. 1 Halbsatz 2 VwVG). Zuständig sowohl für die Mahnung als auch für die Vollstreckungsanordnung ist nach § 3 Abs. 4 VwVG die Anordnungsbehörde, das heißt die Behörde, die den Anspruch geltend machen darf. Insoweit kommt es nicht darauf an, welchem der Träger im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II die in dem Leistungsbescheid festgestellte Forderung materiell zusteht. Nach dem Sinn und Zweck des § 40 Abs. 6 Halbsatz 1 SGB II, die Vollstreckung von Ansprüchen aus dem SGB II zu vereinheitlichen, kann grundsätzlich nur die gemeinsame Einrichtung, also das Jobcenter, selbst Anordnungsbehörde sein, zumal sie gemäß § 44 b Abs. 1 Satz 3 SGB II auch für den Erlass des Leistungsbescheids selbst zuständig war (Auber in: jurisPK - SGB II, 3. Auflage 2012, § 40 Rdnr 167 f.).

13 Von dem Grundsatz der einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch das Jobcenter macht § 44 b Abs. 4 SGB II eine Ausnahme. Nach dieser Vorschrift kann die gemeinsame Einrichtung, also das Jobcenter, einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Nach Abs. 5 stellt die Bundesagentur für Arbeit der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung. Zu diesen delegierbaren einzelnen Aufgaben zählt auch der Forderungseinzug. Dazu heißt es nämlich in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 04.05.2010 „Absatz 4 stellt klar, dass die gemeinsame Einrichtung einzelne ihrer Aufgaben von den Trägern wahrnehmen lassen kann, wenn dies zweckmäßig ist. Die Praxis hat gezeigt, dass bestimmte Aufgaben (zum Beispiel Ausbildungsstellenvermittlung, Forderungseinzug, Ärztlicher Dienst, Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, Betreuung von Wohnungslosen) zweckmäßigerweise nicht von den gemeinsamen Einrichtungen selbst erfüllt wurden, sondern ihre Übertragung auf die Bundesagentur beziehungsweise Kommune sinnvoll war. Dem sollen mit der Neuregelung Rechnung getragen und der gemeinsamen Einrichtung die Möglichkeit eröffnet werden, einzelne Aufgaben rechtsgeschäftlich auf beide Träger zu übertragen. Hierüber soll nach § 44 c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die Trägerversammlung entscheiden. Absatz 5 enthält die Verpflichtung für die Bundesagentur, in Absprache mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der gemeinsamen Einrichtung Dienstleistungen anzubieten; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Rahmen der Fachaufsicht Einfluss nehmen. Die Dienstleistungen umfassen insbesondere Verwaltungsdienstleistungen wie zum Beispiel Personaldienstleistungen, Vergabeverfahren, den Forderungseinzug oder die Bereitstellung einer Redaktionsumgebung und Betrieb für eine Internetpräsenz.“ (BT-Drucksache 17/1555, S. 24).

14 Die Übertragung des Forderungseinzuges bzw. die Vollstreckung auf die Erinnerungsführerin ist damit – jedenfalls seit dem 01.01.2011 – zulässig. (zur Organisation des Forderungseinzugs im SGB II vgl. z.B. Antwort der Bundesregierung vom 08.12.2011 auf die kleine Anfrage der Abgeordneten ..., BT-Drucksache 17/8094).

15 Da – wie oben ausgeführt – zum Forderungseinzug regelmäßig die Mahnung gehört und die Mahnung entsprechend § 19 Abs. 2 VwVG mit einer Mahngebühr verbunden ist, zählt auch die Festsetzung einer Mahngebühr zu den Aufgaben, die den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchenden nach dem SGB II obliegt.

16 Die Erinnerungsführerin hat vorgetragen, ihr sei durch Beschluss der Trägerversammlung des Jobcenters Kiel im Wege der Rückübertragung nach § 44 b Abs. 4 SGB II der Einzug der SGB-II-Erstattungsforderungen übertragen worden. Dieser Vortrag ist nach Aufforderung der Kammer durch die Erinnerungsführerin durch Vorlage einer Kopie des Beschlusses der Trägerversammlung des Jobcenters Kiel vom 07.01.2011 bestätigt worden.

17 Die Erinnerungsführerin war somit ausschließlich als Trägerin der Grundsicherung Beteiligte am Klageverfahren.

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