Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2013-12-11, 1 Ta 206/13

1 Ta 206/13Arbeitsgericht / 1. Kammer11.12.2013

Regest

1. Die Vollstreckung einer Zug-um-Zug geschuldeten Leistung (hier: Erteilung eines korrigierten Zeugnisses Zug um Zug gegen Rückgabe des zunächst erteilten) ist nur unter den Voraussetzungen des § 765 Nr. 1 ZPO zulässig.(Rn.17) 2. Kosten einer unzulässigen Zwangsvollstreckung trägt auch bei beiderseitiger Erledigungserklärung der Vollstreckungsgläubiger.(Rn.19) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 23. Oktober 2013, 5 Ca 195/13, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer — 1 Ta 206/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-11

Aktenzeichen: 1 Ta 206/13

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2013:1211.1TA206.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 765 Nr 1 ZPO, § 91a Abs 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Vollstreckung einer Zug-um-Zug geschuldeten Leistung (hier: Erteilung eines korrigierten Zeugnisses Zug um Zug gegen Rückgabe des zunächst erteilten) ist nur unter den Voraussetzungen des § 765 Nr. 1 ZPO zulässig.(Rn.17)

  2. Kosten einer unzulässigen Zwangsvollstreckung trägt auch bei beiderseitiger Erledigungserklärung der Vollstreckungsgläubiger.(Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Lübeck, 23. Oktober 2013, 5 Ca 195/13, Beschluss

Tenor

Der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.10.2013 - 5 Ca 195/13 - wird aufgehoben.

Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist erledigt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch darüber, wer die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen hat.

2 Die Parteien haben sich in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht u. a. wie folgt verglichen:

3 3. Der Beklagte ändert das der Klägerin unter dem Ausstelldatum 02.01.2013 erteilte Zeugnis Zug um Zug gegen Rückgabe des bereits erteilten Zeugnisses wie folgt:

4 In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 neu angefügt:

5 „Sie hat alle anfallenden Tätigkeiten stets zu meiner vollen Zufriedenheit erledigt.“

6 Das Ausstelldatum lautet „31.12.2012“.

7 Mit Schreiben vom 22.08.2013 forderte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte den Beklagten auf, das vereinbarte Arbeitszeugnis zu erstellen. Ferner heißt es in dem Schreiben wörtlich:

8 „Sobald das geänderte Zeugnis vorliegt, erhält Ihr Mandant das ursprüngliche Zeugnis zurück“.

9 Der Beklagte erteilte zunächst kein korrigiertes Arbeitszeugnis.

10 Mit am 07.10.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte die Klägerin wegen der Nichtvornahme der Änderung des Zeugnisses gemäß Ziff. 3 des Vergleichs die Festsetzung eines Zwangsgelds. Mit Verfügung vom 08.10., der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 11.10.2013 zugegangen, forderte das Gericht den Beklagten zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. Am 23.10.2013 erließ das Arbeitsgericht einen Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO gegen den Beklagten. Am 25.10.2013 ging beim Arbeitsgericht ein Schriftsatz des Beklagten ein, in dem dieser mitteilte, das fragliche Zeugnis sei „heute“ in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen.

11 Gegen den ihn am 28.10.2013 zugestellten Zwangsgeldbeschluss legte der Beklagte am 11.11.2013 eingehend bei Gericht sofortige Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 08.11.2013 nicht abgeholfen hat.

12 Die sofortige Beschwerde hat der Beklagte im Wesentlichen damit begründet, dass das Arbeitsgericht den Zwangsgeldbeschluss bereits vor Fristablauf erlassen hatte.

13 Auf Hinweis des Landesarbeitsgerichts haben beide Parteien den Zwangsvollstreckungsantrag für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen.

II.

15 Über die Kosten des Zwangsgeldverfahrens und des Beschwerdeverfahrens ist entsprechend § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.

16 Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die gesamten Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens war nämlich unzulässig.

17 Nach § 765 Nr. 1 ZPO darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel, die von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt, nur anordnen, wenn der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist.

18 Danach durften vorliegend Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht ergriffen werden. Der Beklagte war zur Neuerteilung des Zeugnisses ausweislich des Vergleichs ausdrücklich nur „Zug um Zug gegen Rückgabe des bereits erteilten Zeugnisses“ verpflichtet. Der danach erforderliche Nachweis der Klägerin, dass der Beklagte entweder schon befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, ist nicht geführt. Im Gegenteil: Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.08.2013 wird deutlich, dass die Klägerin nicht eine Zug um Zug Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten aus dem Vergleich begehrte, sondern von dessen Vorleistungspflicht ausging.

19 Kosten einer unzulässigen Zwangsvollstreckung hat nach billigem Ermessen der Antragsteller, hier die Klägerin zu tragen. Das gilt auch für die Gerichtskosten, da diese bereits mit der Antragstellung entstanden sind. Durch die weitere (unrichtige) Sachbehandlung durch das Arbeitsgericht sind zusätzliche Kosten nicht entstanden, so dass für eine Niederschlagung nach § 21 Abs. 1 GKG kein Anlass besteht.

20 Zur Klarstellung ist der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts ausdrücklich aufgehoben worden.

21 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

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