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L 3 AL 10/11•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, 2013-09-27, L 3 AL 10/11
L 3 AL 10/11Sozialversicherungsgericht / 3. Abteilung27.09.2013
1. Das Ruhegehalt eines Offiziers, der in strahlengetriebenen Kampfflugzeugen verwendet und nach § 44 Abs 2 und § 45 Abs 2 Nr 3 SG aF mit Vollendung des 41. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde, ist keine der gesetzlichen Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art iS von § 142 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 3. (Rn.35) 2. Dies gilt dann nicht, wenn Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffiziere nicht mit Vollendung des 41. Lebensjahres ausscheiden und eine Pension in Höhe von 55 vH der ruhegehaltfähigen Bezüge erhalten, sondern gem § 44 Abs 1 und 2 SG (in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung) ihren Dienst freiwillig oder aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse bis zu maximal fünf Jahre fortführen mit der Folge, dass sich ihr Ruhegehalt gem § 26 Abs 1 S 1 SVG (in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung) um weitere 11 vH auf 66 vH erhöht. (Rn.36) 3. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 142 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 3 sind nicht ersichtlich. (Rn.40)
Entscheidungsdatum: 2013-09-27
Aktenzeichen: L 3 AL 10/11
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2013:0927.L3AL10.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 142 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 3, § 156 Abs 1 Nr 4 SGB 3 vom 20.12.2011, § 26 Abs 1 S 1 SVG, § 26 Abs 2 SVG, § 39 Abs 1 SVG ... mehr
Das Ruhegehalt eines Offiziers, der in strahlengetriebenen Kampfflugzeugen verwendet und nach § 44 Abs 2 und § 45 Abs 2 Nr 3 SG aF mit Vollendung des 41. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde, ist keine der gesetzlichen Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art iS von § 142 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 3. (Rn.35)
Dies gilt dann nicht, wenn Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffiziere nicht mit Vollendung des 41. Lebensjahres ausscheiden und eine Pension in Höhe von 55 vH der ruhegehaltfähigen Bezüge erhalten, sondern gem § 44 Abs 1 und 2 SG (in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung) ihren Dienst freiwillig oder aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse bis zu maximal fünf Jahre fortführen mit der Folge, dass sich ihr Ruhegehalt gem § 26 Abs 1 S 1 SVG (in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung) um weitere 11 vH auf 66 vH erhöht. (Rn.36)
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 142 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 3 sind nicht ersichtlich. (Rn.40)
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